Kinderabzug. Art. 37 Abs. 1 lit. b StG

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1 Kinderabzug Art. 37 Abs. 1 lit. b StG 1. Grundsatz Der Kinderabzug kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, geltend gemacht werden. Der Abzug kann nur für Kinder gewährt werden, zu denen ein Kindesverhältnis besteht (leibliche und adoptierte Kinder sowie bei gemeinsam veranlagten Ehegatten auch für das Stiefkind). Pflegeeltern können für ihre Pflegekinder hingegen keinen Kinderabzug beanspruchen. Kommen die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes auf, können sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stattdessen den Unterstützungsabzug (Art. 37 Abs. 1 lit. c StG) geltend machen. Die Gewährung des Kinderabzugs ist Voraussetzung für die Gewährung des zusätzlichen Versicherungsabzugs für Kinder nach Art. 35 Abs. 1 lit. g StG und (nebst der Voraussetzungen, dass das Kind mit den Eltern bzw. dem Elternteil im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt) die Gewährung des Teilsplittings nach Art. 38 Abs. 2 StG. Für jedes Kind ist insgesamt nur ein ganzer Kinderabzug möglich. Neben dem Kindesverhältnis wird auch vorausgesetzt, dass die den Abzug beanspruchende Person für den Unterhalt des Kindes sorgt. Dies kann sowohl die tatsächliche Sorge für das leibliche Wohl des Kindes wie auch die finanzielle Unterstützung sein. Der Kinderabzug kann nicht geltend gemacht werden für Kinder, für welche der steuerpflichtigen Person der Abzug von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 35 Abs. 1 lit. c StG gewährt wird. Es gilt das Stichtagsprinzip gemäss Art. 37 Abs. 2 StG, d.h. der Kinderabzug kann nur beansprucht werden, wenn am Ende der Steuerperiode (31. Dezember) oder der Steuerpflicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzuges erfüllt sind. Fallen die Voraussetzungen während der Steuerperiode weg, so Februar

2 Art. 37 Nr. 1 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz entfällt der Abzug. Umgekehrt wird der Abzug in vollem Umfang gewährt, wenn die Voraussetzungen erst nach Beginn der Steuerperiode eintreten (OGE vom i.s. B.). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird der Kinderabzug anteilsmässig gewährt (Art. 37 Abs. 3 StG). Personen mit Kindern, die im Sinne von Art. 5 und 6 StG in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig sind, wird der Kinderabzug ebenfalls nur anteilsmässig gewährt. Dies trifft auch auf unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit nicht steuerbarem Auslandseinkommen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StG zu. Die Höhe bemisst sich nach dem Verhältnis des in der Schweiz steuerbaren Reineinkommens zum gesamten Reineinkommen. 2. Kinderabzug für minderjährige Kinder Eltern können für ihre minderjährigen Kinder den Kinderabzug geltend machen, wenn sie für deren Unterhalt sorgen. Dieses gesetzlich verlangte Erfordernis ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Eltern bzw. der Elternteil die elterliche Sorge innehaben. Die Voraussetzung «für den Unterhalt des Kindes sorgen» ist aber nicht zwingend an die elterliche Sorge geknüpft. Bei getrennt lebenden Eltern werden jedoch in der Regel die Unterhaltszahlungen für das Kind an den Elternteil geleistet, der das Sorgerecht hat. Dieser kann, da er die Unterhaltszahlungen versteuern muss und daher steuerlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, den Kinderabzug geltend machen, während der leistende Elternteil die Unterhaltszahlungen absetzen kann. Die elterliche Sorge ist dagegen entscheidend, wenn bei im Konkubinat lebenden Elternteilen ohne gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder für diese keine Unterhaltszahlungen vom einen an den anderen Elternteil bezahlt werden. In diesem Fall kann der Inhaber der elterlichen Sorge den Kinderabzug vornehmen. Diese Regelung gilt ab der Steuerperiode Bis zur Steuerperiode 2011 erhält derjenige Elternteil den Abzug, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt. Mutmasslich ist dies der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge erhält jeder Elternteil den halben Abzug, sofern keine Abzüge für Unterhaltsbeiträge an die Kinder nach Art. 35 Abs. 1 lit. c StG geltend gemacht werden. Die letztgenannte 2 Februar 2012

3 Voraussetzung ist notwendig, damit beim Steuerpflichtigen nicht eine doppelte Entlastung für dieselbe Person (Kinderabzug und Abzug für Unterhaltsleistungen) stattfindet. Nicht massgebend für die hälftige Aufteilung des Kinderabzuges ist der Umfang der alternierenden Obhut. Der zusätzliche Versicherungsabzug für Kinder nach Art. 35 Abs. 1 lit. g StG kann von den beiden Elternteilen bei der hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs ebenfalls nur je zur Hälfte beansprucht werden. Die Möglichkeit, den Kinderabzug hälftig zu teilen, besteht ab der Steuerperiode Bis zur Steuerperiode 2011 erfolgt keine Teilung. Den Abzug erhält derjenige Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt. Mutmasslich ist dies der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen. Wird das minderjährige Kind im Verlauf der Steuerperiode volljährig und befindet es sich nicht in Ausbildung, kann der Abzug für das entsprechende Steuerjahr aufgrund des Stichtagsprinzips nicht mehr geltend gemacht werden. 3. Kinderabzug für volljährige Kinder in beruflicher oder schulischer Ausbildung Gemäss Artikel 277 Absatz 2 ZGB sind die Eltern auch nach der Mündigkeit des Kindes verpflichtet, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung für dessen Unterhalt aufzukommen, soweit dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Der Kinderabzug kann daher auch für volljährige Kinder in Ausbildung beansprucht werden. Der Kinderabzug für ein volljähriges Kind in Ausbildung setzt voraus, dass dieses im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen war. Erzielt das Kind ein Einkommen, das ihm den selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht, so kann der Kinderabzug nicht mehr beansprucht werden. Der Kinderabzug wird beispielsweise nicht gewährt, wenn das Kind über ein umfangreiches Vermögen verfügt, dessen Vermögenserträge einen selbständigen Unterhalt des Kindes erlauben. Im Sinne einer Vereinfachung der Veranlagungspraxis wird der Abzug gewährt, wenn die steuerpflichtige Person Beiträge mindestens in der Höhe des Abzuges an das Kind ausrichtet. Als Ausbildung gilt jeder Ausbildungsgang, welcher mittelbar (Mittelschule usw.) oder unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule usw.) Februar

4 Art. 37 Nr. 1 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz dazu dient, die Erstausbildung abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist und somit die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Tätigkeit erlaubt (z.b. Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss). Nimmt das Kind unmittelbar nach dem Lehrabschluss oder dem Erwerb der Berufsmatura oder nach kurzer Unterbrechung (max. drei Jahre) das Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule auf, wird die Erstausbildung mit dem Abschluss des Studiums beendet. Die Gewährung des Kinderabzuges bei einer Zweitausbildung ist möglich, wenn sachliche Gründe für die Aufnahme einer Zweitausbildung sprechen, um eine angemessene berufliche Tätigkeit ausüben zu können. Bei einem Unterbruch der beruflichen Ausbildung kann der Kinderabzug weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Unterbruch nur vorübergehend ist, z.b. um die Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienstpflicht zu erfüllen, für einen Sprachaufenthalt im Zusammenhang mit der Ausbildung (z.b. im Hinblick auf ein späteres Sprachstudium) oder um für die Ausbildung notwendige Prüfungen vorzubereiten. Auslands- bzw. Sprachaufenthalte, die nicht zur eigentlichen Berufsausbildung gehören und nur darauf ausgerichtet sind, die späteren Karrierechancen zu verbessern, gelten nicht als Erst- oder Zweitausbildung. Auch hier gilt das Stichtagsprinzip. Fällt ein solcher Unterbruch auf einen Stichtag, kann der Kinderabzug nicht beansprucht werden. Hat das Kind die Ausbildung vor dem Stichtag abgeschlossen, wird der Kinderabzug ebenfalls für das entsprechende Steuerjahr nicht mehr gewährt. Bei einer Weiterbildung des volljährigen Kindes wird der Kinderabzug nicht gewährt. Werden die beiden Elternteile getrennt veranlagt und lebt das Kind bei einem Elternteil, kann derjenige Elternteil den Kinderabzug beanspruchen, der die Unterhaltszahlungen leistet. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Abzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen nachgewiesenermassen mindestens die Höhe des Abzugs erreichen. Dasselbe 4 Februar 2018

5 gilt, wenn das Kind bei seinen getrennt veranlagten, aber im gemeinsamen Haushalt wohnenden Eltern lebt, oder wenn es einen eigenen Wohnsitz hat. Werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, kann derjenige Elternteil den Abzug vornehmen, bei dem das Kind lebt. Wenn es bei seinen getrennt veranlagten, aber im gemeinsamen Haushalt wohnenden Eltern lebt, kann derjenige Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen (nicht Unterhaltszahlungen), d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, den Abzug geltend machen. Im Übergangsjahr, in dem das Kind volljährig wird, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug für das in Ausbildung stehende Kind zu gewähren, der bis 31. Dezember den grösseren finanziellen Beitrag erbracht hat. Leistet der Elternteil, der Unterhaltszahlungen erbringt, den grösseren finanziellen Beitrag, so kann er zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug der Unterhaltsbeitrage bis zur Volljährigkeit wählen. Entscheidet er sich für den Abzug der Unterhaltsbeiträge, so ist dem andern Elternteil der Kinderabzug zu gewähren. Februar

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