16. Göttinger Abwassertage

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Transkript:

ÜBERNAHME DER (PRIVATEN) GRUNDSTÜCKSAN- SCHLUSSLEITUNG DURCH DIE KOMMUNE 23 02 2016 16. Göttinger Abwassertage

Inhalt der Präsentation 1. Wer ist die? 2. Ausgangssituation Warum etwas ändern? 3. Zielstellung Was wäre wenn? 4. Gutachten Geht das überhaupt? 5. Umsetzung Wie geht das? 6. Auswirkungen Was bedeutet das? 7. Risiken Was kann schief gehen? 8. Zusammenfassung 2

Wer ist die? Allgemeines Übernahme, Transport und Behandlung von Abwasser Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb von Abwasseranlagen Technische Informationen Anzahl Kläranlage: 1 Kapazität Kläranlage: 195.000 EW Länge Kanalnetz: rd. 240 km Anzahl Pumpwerke: 28 Anzahl Sonderbauwerke: 13 30.000 Einwohner 8.200 Grundstücksanschlussleitungen 500 Kleinpumpstationen 23. Februar 2016 16. Göttinger Abwassertage 3

Ausgangssituation Warum etwas ändern? Grundstücksgrenze Gehweg Straße Hausanschlussleitung, privat - Grundstücksanschlussleitung privat Grundstücksanschlussleitung, bisher privat - KBE oder beauftragter Dritter führt alle Maßnahmen an GAL durch - Kostenersatzanspruch nach 10 KAG NRW beteiligt - Grundstückeigentümer hat keine Verfügungsbefugnis - Straßenvermögen damit gesichert 4

Ausgangssituation Warum etwas ändern? - spätestens durch Hausanschluss dicht? Handlungsbedarf bei öffentlichen Baumaßnahmen zum Schutz des Straßenvermögens - Grundstückseigentümer soll bezahlen, also will er informiert sein - durch Informations- und Beweissicherungspflichten sehr aufwändiges Verfahren bei öffentlichen Baumaßnahmen (18 Seiten) - sehr aufwändig in der Abrechnung, da jeder Eigentümer eine Rechnung bekommt - zusätzlich immer wieder Diskussionen und Klagen wegen der Kostenübernahmen zur Beseitigung von Wurzeleinwüchsen in GALs. 5

Zielstellung Was wäre wenn? Grundstücksgrenze Gehweg Straße Hausanschlussleitung, privat Grundstücksanschlussleitung Bestandteil der Öffentlichen Abwasseranlage - Grundstückanschlussleitungen werden Teil der öffentlichen Abwasseranlage - Keine Weiterberechnung mehr an den Grundstückseigentümer, damit deutliche Entlastung im Verwaltungs- und Abrechnungsbereich - Handlungsvermögen und Finanzierung in einer Hand 6

Gutachten Geht das überhaupt? Rechtliche Zulässigkeit: - weder WHG noch LWG NRW regeln, was zur öffentlichen Abwasseranlage gehört - liegt im Ermessen der Gemeinde (Organisationshoheit / Selbstverwaltungsgarantie) - Gemeinde kann also satzungsrechtlich bestimmen und damit auch zu einem Stichtag satzungsrechtlich anders bestimmen - Nachbarstädte Rees und Bocholt haben den Schritt zum 01.01.2012 schon vollzogen - klare und durchgängige Definition der Begrifflichkeiten in allen Satzungen 7

Gutachten Geht das überhaupt? Vorteile: - keine Erhebung des Kostenersatzes nach 10 KAG NRW, damit weniger verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen - erhebliche Vereinfachung im Bauablauf - einheitliche technische Standards leichter umsetzbar - klare Eigentums- und Zuständigkeitsverhältnisse daher schnelles Handeln - zukünftig nur noch erstmaliger Anschlussbeitrag für Neuanschluss, Kostenersatz entfällt 8

Umsetzung Wie geht das? Notwendige Schritte: - Ausdehnung der Widmung der öffentlichen Einrichtung auf die GAL, am besten nicht nur durch konkludentes Handeln sondern ausdrücklich beschließen und bekanntgeben - Satzungsänderung: Betriebsausschuss und Rat muss sich befassen Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Emmerich am Rhein zu beschließen, die öffentliche Abwasseranlage für das gesamte Stadtgebiet ab dem 01.01.2014 wie folgt zu erweitern: 1. Bei Grundstücken, die im Freigefällekanal entwässern, werden die dort verlegten Grundstücksanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptkanal der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet. 2. In Gebieten mit einer Druckrohrleitungsentwässerung werden die Pumpstationen inklusive der technischen Einrichtung und Steuerung der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet. - GAL ab Stichtag im Anlagevermögen des Abwasserbetriebs und entsprechend abgeschrieben - Kosten in Gebührenkalkulation einzustellen 9

Auswirkungen Was bedeutet das? Anlagevermögen: - rd. 8.200 Grundstücksanschlussleitungen - Länge, Verlegetiefe Restnutzungsdauer, Material etc. - keine exakte aber eine Durchschnittsermittlung - Ergebnis: 5,1 Mio - Restnutzungsdauer im Mittel 46 Jahre - durchschnittlicher Restwert pro GAL bei ca. 640 - Abschreibung 110.870 in 2014 Gebührenentwicklung: - Schmutzwasser um 0,02 /m³ auf 2,66 /m³ (0,7%) - Regenwasser um 0,02 /m² auf 0,88 /m² (2,3 %) - die Erhöhung resultiert aus der zusätzlichen Abschreibung; keine zusätzlichen Betriebskosten kalkuliert, allerdings im Investitionsplan vorgesehen - insgesamt allerdings Gebührensenkung wegen anderer Effekte 10

Risiken Was kann schief gehen? noch ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob die GAL : wesentlicher Bestandteil des Straßengrundstückes ist, wenn ja, dann keine Eigentumsübertragung erforderlich Gemeinde ist zivilrechtliche Eigentümerin und braucht nur noch das Berechnungssystem zu ändern oder lediglich ein Scheinbestandteil des Straßengrundstückes, wenn dies so ist, dann ist Grundstückeigentümer zivilrechtlicher Eigentümer der GAL Eigentumsübergang erforderlich (zivilrechtliche Einigung mit jedem Eigentümer auf freiwilliger Basis) oder Widmung ohne Eigentumsübertragung, dann aber Nutzungsberechtigung erforderlich; auch freiwillig 11

Risiken Was kann schief gehen? Ungleichbehandlung: auf lange Sicht werden alle Eigentümer gleichbehandelt, da jeder irgendwann in den Genuss einer Sanierung / Reparatur kommt fraglich ist aber, ob der lange Ausgleichszeitraum ausreicht kurz vor dem Stichtag sanierte Leitungen Gebührenanstieg: durch Kapital- und Betriebskosten für die GAL entsteht eine Gebührenerhöhung 12

Zusammenfassung Eine Einbeziehung der GAL in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage ist auch nachträglich zu einem Stichtag rechtlich möglich. Hierzu ist eine entsprechende Widmung notwendig, die per Ratsbeschluss und Satzungsänderung vollzogen wird. In der Folge wird das Finanzierungssystem der Kostenübernahme nach 10 KAG auf Refinanzierung über die Abwassergebühr umgestellt. Hierdurch steigt die Gebühr. Es besteht ein Prozessrisiko in der Frage des Eigentumsübergang und einer evtl. Ungleichbehandlung 13

VIELEN DANK!