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1 Gemeinderat TOP 6 ö.s. Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Neufestsetzung der Abwassergebühr zum Gebührenkalkulation gesplittete Abwassergebühr für die Jahre 2016 und Änderung der Abwassersatzung I. Zu beraten ist: Über die Neufestsetzung der (gesplitteten) Abwassergebühr im Zeitraum bis einschließlich des gebührenrechtlichen Ergebnisses des Erhebungszeitraumes sowie über die Änderung der Abwassersatzung. II. Zum Sachverhalt: 1. Gebührenkalkulation gesplittete Abwassergebühr a. Allgemeine Ausführungen Durch eine Gebührenkalkulation wird das voraussichtliche Ergebnis zur Kostendeckung in der Abwasserbeseitigung für ein oder mehrere Jahre ermittelt. Der Kalkulationszeitraum darf dabei maximal fünf Jahre umfassen. Im Jahr 2010 wurde die gesplittete Abwassergebühr bei der Stadt Bad Waldsee eingeführt. Der Kalkulationszeitraum umfasste die Jahre 2010 bis Die letzte Gebühr wurde aufgrund der damals vorgelegten Gebührenkalkulation der Firma Allevo für die Jahre 2013 bis 2015 am durch den Gemeinderat beschlossen. Die Städtische Abwasserbeseitigung wird als Eigenbetrieb geführt. Das bis einschließlich 2006 angewendete betriebskameralistische Rechnungswesen wurde zum auf ein kaufmännisches Buchführungsprogramm umgestellt, dessen Ergebnis eines Wirtschaftsjahres wie auch bisher schon - in einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz aufgezeigt wird. Dieses handelsrechtliche Ergebnis ist jedoch aufgrund der für die Gebührenfestsetzung einschlägigen Vorschriften des 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht mit dem gebührenrechtlichen Ergebnis gleichzusetzen. Das Ergebnis wird daher in einer Nebenrechnung geführt und stellt eine weitere Grundlage der Gebührenkalkulation dar. Innerhalb der Gebührenkalkulation gibt es 3 wesentliche Bereiche, die insgesamt zum kalkulierten Ergebnis führen:

2 Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses mit Ausgleich der Kostenüberund Unterdeckungen Die Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils Die Plandaten des Kalkulationszeitraums Bei der Stadt Bad Waldsee wurden die Gebühren für einen mehrjährigen Zeitraum von insgesamt drei Jahren kalkuliert. Nach Feststellung der tatsächlichen Ergebnisse der einzelnen Jahre werden bei einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum die darin entstandenen Kostenunterdeckungen gegen die entstandenen Kostenüberdeckungen aufgerechnet. Die Kostenüberdeckungen vor 2010 wurden bereits in der Gebührenkalkulation berücksichtigt und somit vom Gemeinderat zusammen mit der Gebührenkalkulation beschlossen. Übersteigt am Ende des Kalkulationszeitraumes das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, ist die dabei entstandene Kostenüberdeckung innerhalb der diesem Kalkulationszeitraum folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden ( 14 Abs. 2 KAG). Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Jahresrechnung wurden die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse nach der Gewinn- und Verlustrechnung durch den Gemeinderat festgestellt. Die gebührenrechtlichen Ergebnisse müssen jedoch, soweit sie nicht bereits in den Gebührenkalkulationen enthalten waren, getrennt davon beschlossen werden. Das gebührenrechtliche Ergebnis des Erhebungszeitraumes wurde im Schmutzwasserbereich mit einem Gewinn von insgesamt ,06 und im Niederschlagswasserbereich mit einem Verlust in Höhe von insgesamt ,08 ermittelt. Diese Ergebnisse sind aus der beigefügten Anlage 1 sowie auf Seite 9 der Gebührenkalkulation ersichtlich. Bei der Gebührenkalkulation wurde das gebührenrechtliche Ergebnis von 2009 mit berücksichtigt. Da trotz dieser Berücksichtigung im genannten Kalkulationszeitraum ein Gewinn erzielt worden ist, konnte die Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2009 tatsächlich nicht ausgeglichen werden. Aufgrund dessen wurden die Kostenüberdeckungen im Schmutz- und Niederschlagswasserbereich aus dem Jahr 2009 in Höhe von ,52 und ,07 erneut bei der Kalkulation berücksichtigt. Dies bedeutet für die aktuelle Kalkulation, dass im Schmutzwasserbereich ein Gewinn in Höhe von ,58 und im Niederschlagswasserbereich ein Gewinn in Höhe von ,99 eingestellt worden ist. Die Gebührenüberschüsse wurden durch Einsparungen bei der Unterhaltung der Abwasseranlagen erzielt. Außerdem kam es bei Investitionen aus verschiedenen Gründen zu zeitlichen Verzögerungen. Diese wiederum führen durch zeitliche Verschiebungen bei der Inbetriebnahme der Anlagen zu Einsparungen bei den kalkulatorischen Kosten und tragen damit zu einer Überdeckung im Kalkulationszeitraum bei. Die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 2013 bis 2015 können erst nach Abschluss des gesamten Kalkulationszeitraums nach Beendigung der Jahresabschlussarbeiten Mitte 2016 ermittelt werden. Diese gebührenrechtlichen Ergebnisse können erst in der Kalkulation ab 2018 berücksichtigt werden.

3 Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses Die handelsrechtlichen Ergebnisse der Jahre wurden nach der Gewinn- und Verlustrechnung vom Gemeinderat mit den Jahresabschlüssen der jeweiligen Jahre beschlossen. Im Unterschied zum handelsrechtlichen Ergebnis dürfen beim gebührenrechtlichen Ergebnis die Kassenkredit- und Festgeldzinsen nicht in den gebührenfähigen Aufwand eingestellt werden. Des Weiteren darf nur ein Zinsaufwand bis zur maximalen Höhe der kalkulatorischen Verzinsung einbezogen werden. Die kalkulatorische Verzinsung wird dadurch ermittelt, dass vom Wert des Anlagevermögens abzüglich Abschreibungen der Restwert der noch nicht aufgelösten Beiträge und Zuschüsse (ohne Kapitalzuschüsse) abgezogen und mit dem festgelegten kalkulatorischen Zinssatz multipliziert wird. Soweit der tatsächliche Zinsaufwand darüber hinausgeht, ist dieser die kalkulatorische Verzinsung übersteigende Betrag wieder vom gebührenrechtlichen Aufwand abzuziehen. Umgekehrt wird bei darunter liegenden Fremdkapitalzinsen ebenfalls mit dem kalkulatorischen Zins gerechnet. Berechnungen zur Gebührenkalkulation haben ergeben, dass aufgrund der derzeit niedrigen Zinslage der kalkulatorische Zinssatz ab dem bei 4,5 % liegen wird. Im oben genannten Kalkulationszeitraum lag er noch bei 5%. Außerdem ist zu beachten, dass die Abwasserabgabe dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zuzuschreiben ist. Zusätzlich muss der vorgetragene Gewinn oder Verlust in der Gebührenrechnung angerechnet werden. Berechnung des Straßenentwässerungsanteils In der Gebührenbedarfsberechnung ist ein Abzug für den Anteil, der auf öffentliche Wege, Straßen und Plätze entfällt vorzunehmen. Wie in den vorangegangenen Kalkulationen ist die Ermittlung des Anteils an der Straßenentwässerung nach der von GPA und Gemeindetag empfohlenen Methode festgelegt worden. Das Berechnungsschema liegt der Kalkulation in Seite 5/6 vor. Die zugrunde gelegten Anteile an der Straßenentwässerung für kalkulatorische Kosten einerseits und Betriebskosten andererseits wurden bereits in einem früheren Urteil des VGH Baden-Württemberg bestätigt und zuletzt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom nochmals im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser bestärkt. Abwassermenge Die Abwassermenge ist in den vergangenen Jahren tendenziell eher gefallen. Einerseits ist der Wasserverbrauch statistisch gesehen rückläufig, andererseits werden mehr Absetzungsanträge für nicht eingeleitetes Abwasser gestellt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss diesen Anträgen stattgegeben werden. Plandaten des Kalkulationszeitraums Für 2015 wurde von den zu erwarteten Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan 2015 ausgegangen, die jedoch mit den bisher abschätzbar vorliegenden Einnahmen und Ausgaben abgestimmt wurden. Für den Ausgabebedarf des Jahres 2016 und 2017 wurden die

4 Daten aus den vergangenen Jahren zugrunde gelegt, die für 2016 und 2017 mit einer Kostensteigerung von 2% übernommen wurden, soweit keine anderen Ansätze vorherzusehen waren. Zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sind die Anlagenachweise 2014 sowie der Stand der Ertragszuschüsse zum mit einer hochgerechneten Fortschreibung der laufenden und geplanten Maßnahmen sowie der zu erwartenden Beiträge herangezogen worden. Dabei wurden die durchschnittlichen Abschreibungssätze und die durchschnittlichen Auflösungssätze angewendet. Es wird nach der linearen Methode abgeschrieben. Diese Berechnungen sind Bestandteil der Gebührenkalkulation. Als geschätzte Abwassermenge wurden m³ für das Jahr 2016 und m³ für das Jahr 2017 entsprechend dem Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre zzgl. kleinerer Steigerungen aufgrund neuer Gebäude in den vorhandenen Baugebieten zugrunde gelegt. Hinzu kommen ca m³ Abwassermenge aus sonstigem Brauchwasser. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Abwassermenge trotz der Erschließung von neuen Baugebieten in den letzten Jahren eher zurückgegangen ist. Bad Waldsee liegt damit im statistischen Trend, da der öffentliche Wasserverbrauch in den letzten Jahren allgemein gefallen ist. Die versiegelten Flächen wurden nach den Angaben der Eigentümer ermittelt, ca. 10% der Grundstücke mussten aufgrund nicht abgegebener Erhebungsbögen geschätzt werden. Unter Berücksichtigung der Versiegelungsfaktoren und Abzugsflächen für Zisternen ergibt sich für das Jahr 2016 eine Versiegelungsfläche von ca m² und für das Jahr 2017 eine Versiegelungsfläche von ca m². Im weiteren Verlauf können sich diese Daten aufgrund laufender Überprüfungen und zunehmender Entsiegelungsbereitschaft der Grundstückseigentümer einerseits sowie neu hinzukommender Versiegelungsflächen durch Neubauten andererseits in noch nicht einschätzbarer Weise verschieben. b. Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung Unter Berücksichtigung aller in der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Daten ergibt sich eine Gebührenobergrenze von 2,47 je m³ Schmutzwasser ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse und 2,15 je m³ mit Anrechnung der Vorjahre. Für das Niederschlagswasser sind 0,68 je m² versiegelter Fläche ohne Anrechnung der Kostenunterdeckung aus Vorjahren und 0,68 je m² Fläche mit Anrechnung der Vorjahresergebnisse als Gebührenobergrenze ermittelt worden. Die Gebühren für Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben wurden ebenfalls neu ermittelt. Die Anzahl dieser Fälle ist jedoch sehr gering.

5 2. Änderung der Abwassersatzung Eine Änderung der Satzung ist wegen der Neukalkulation der Abwassergebühren erforderlich. Der AUT hat am folgenden Beschluss gefasst: III. Beschlussvorschlag/ Empfehlung an Gemeinderat: 1. Das gebührenrechtliche Ergebnis des Erhebungszeitraumes wird bestätigt. Die Kostenüberdeckung aus diesem Erhebungszeitraum wird in die Gebührenkalkulation 2016 bis 2017 eingestellt. 2. Die vorliegende Gebührenkalkulation wird mit dem Beschlussvorschlag in der Anlage 2 und dem ermittelten Gebührensatz von 2,15 /m³ Schmutzwasser und 0,68 je m² versiegelter Fläche für das Niederschlagswasser beschlossen je einschließlich unter Berücksichtigung der Gebührenüberschüsse aus den Jahren 2010 bis Die Satzung zur Änderung der Abwassersatzung wird beschlossen. Stadtkämmerei, Gez. Bringmann /Fügner

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