Gebühren ab Kanalgebühr 0,86 0,91 1,21 Klärgebühr 0,63 0,70 0,47 Niederschlagswassergebühr 0,35 0,37 0,41

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1 Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Sitzungsvorlage Nr. /20 Fachbereich: Kämmerei Sitzung am Aktenzeichen: TOP-Nr.: Sachbearbeiter: Volker Strecker öffentlich nichtöffentlich Beschlussvorlagen an: GR TA VA Befangenheit Ja Nein Beteiligung Ortschaftsrat/-räte Ja Nein Zugegangen sind den Mitgliedern: Sitzungsvorlage Anlage 1: Gebührenkalkulation Abwasser vom , Fa. Allevo Kommunalberatung Anlage 2: Berechnung der Faktoren zum Starkverschmutzerzuschlag vom , Ingenieurbüro iat Anlage 3: 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom Änderung der Abwassergebühren und Anpassung der Satzung Anlage 4: 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) vom Änderung der Entsorgungsgebühren 1. Betreff: Kalkulation der zentralen und dezentralen Abwassergebühren Anpassung der Abwassergebühren und der Starkverschmutzerzuschläge Änderung der Abwassersatzung und der Entsorgungssatzung 2. Sachdarstellung: 1. Allgemeines Die Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung wurden zuletzt in der Gemeinderatssitzung am geändert. Zum wurden die Gebühren neu kalkuliert und mit der 9. Änderungssatzung rückwirkend zum beschlossen und der Gebührenkatalog und die Abwassersatzung den rechtlichen Erfordernissen angepasst. Die Gebühren der dezentralen Abwasserbeseitigung wurden in derselben Gemeinderatssitzung am geändert. 2. Zentrale Abwasserbeseitigung Am hat der Gemeinderat der Stadt Leutkirch im Allgäu die Abwassersatzung (AbwS) neu beschlossen. Mit der 9. Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom wurden mit Wirkung zum die Abwassergebühren neu festgesetzt. Gebühren ab Gebühren ab Gebühren ab Kanalgebühr 0,86 0,91 1,21 Klärgebühr 0,63 0,70 0,47 Niederschlagswassergebühr 0,35 0,37 0,41 Die Gebühren für Kanalisation und Reinigung der Abwässer verändern sich in Abhängigkeit des prognostizierten gebührenfähigen Aufwandes, den Abwassermengen und den zum Ausgleich

2 eingerechneten gebührenrechtlichen Ergebnissen der Vorjahre. Um den daraus entstehenden Schwankungen der Gebühren entgegen zu wirken und zur Vereinfachung der Gebührenbescheide, sollen zum die bisherigen Gebühren für Kanalisation und Reinigung des Abwassers zu einem Gebührentatbestand, der Schmutzwassergebühr, zusammengefasst werden. Die Gebührenbescheide werden dadurch für die BürgerInnen übersichtlicher. Die Erhebung der Schmutzwassergebühr in zwei Gebührentatbeständen, wie bisher in Leutkirch praktiziert, ist landesweit die Ausnahme. In der Abwassersatzung wird deshalb der 41 neu gefasst. Neben der einheitlichen Schmutzwassergebühr, die jetzt Ableitung und Reinigung umfasst, werden die Gebührenanteile für die Ableitung und Reinigung in 41 Abs. 1 Satz 2 dargestellt. Auf diese Gebührenanteile wird in 41 Abs. 2 Satz 3, Gebühr für sonstige Einleitungen ohne Anschluss an ein Klärwerk, und in 43, Starkverschmutzerzuschläge, Bezug genommen. Die Gebühr für sonstige Einleitungen, ohne Anschluss an ein Klärwerk, ist aus dem Kostenanteil für die Ableitung zu ermitteln und der Starkverschmutzerzuschlag wird mit dem Gebührenanteil für die Reinigung des Abwassers multipliziert. Deshalb werden in der Kalkulation auch weiterhin die Gebührenanteile für Ableitung und Reinigung errechnet. 2.1 Schmutzwassergebühr ( 41 Abs. 1 Satz 1 AbwS) Die Fa. Allevo Kommunalberatung hat für den Zeitraum 2016 und 2017 die Gebühren neu kalkuliert (Gebührenkalkulation siehe Anlage 1). Die gebührenrechtlichen Ergebnisse 2012 und 2013, die Zahlen der Wirtschaftspläne bzw. die aktuellen Ergebnisprognosen sind in die Kalkulation eingeflossen. Die gebührenrechtlichen Ergebnisse des Zeitraumes 2012/2013 weisen Überdeckungen aus. Der Bereich Kanalisation weist und der Klärbereich Überdeckung für die Jahre 2012/2013 aus. In der Gebührenberechnung ist der Ausgleich dieser Überdeckungen im Kalkulationszeitraum mit 65 % vorgeschlagen. Das Gebührenergebnis für den Kalkulationszeitraum 2014/2015 liegt noch nicht vor, da wir uns noch in der Kalkulationsperiode befinden. Die Berechnung der Schmutzwassergebühr ist auf Seite 17 der Kalkulation dargestellt und der Ausgleich von Vorjahresergebnissen auf den Seiten 47 / 48. Die Kalkulation kommt im Ergebnis zu einer Gebührenreduzierung auf 1,66 /m³ Gebührenanteil Ableitung des Abwassers ( 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a AbwS) Der Anteil der Ableitung von Abwasser (Kanalisation) an der Schmutzwassergebühr beträgt nach der Kalkulation 1,14 /m³. Ohne Ausgleich von Vorjahren betrüge der Gebührenanteil 1,25 /m³ Gebührenanteil Reinigung des Abwassers ( 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b AbwS) Die Gebührenkalkulation hat ergeben, dass der Anteil für das Reinigen des Abwassers 0,52 /m³ beträgt. Ohne Ausgleich von Überdeckungen würde der Gebührenanteil 0,93 /m³ betragen Starkverschmutzerzuschläge ( 42 und 43 AbwS) Gemäß 42 der Abwassersatzung wird der Gebührenanteil für das Reinigen des Schmutzwassers bei stark verschmutztem Abwasser um einen Zuschlag erhöht. Maßgeblich sind die Parameter für absetzbare Stoffe und für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB). Überschreitet Abwasser die festgesetzten Parameter wird in Abhängigkeit des Verschmutzungsgrades der Zuschlag berechnet. Die letzte Anpassung der Starkverschmutzerzuschläge erfolgte zum Das Ingenieurbüro iat, Stuttgart, hat die Berechnung aktuell erstellt (Anlage 2). Danach verringern sich die Zuschläge

3 in geringem Maße. Der Zuschlag bei den absetzbaren Stoffen wird von Faktor 0,27 auf 0,25 und der für den CSB-Gehalt von 0,65 auf 0,61 gesenkt. Die der Berechnung zugrunde liegenden weiteren Parameter und Formeln bleiben unverändert. In der Änderungssatzung wird der 42 AbwS neu gefasst, um die Bezüge zu 41 AbwS -Abwassergebühren, auf die neue Regelung des 41 AbwS anzupassen. 2.3 Niederschlagswassergebühr In den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sind die anteiligen Kosten der Kanalisation, der Kläranlage und der anderweitigen Niederschlagswasserbeseitigung enthalten. Maßgebend für das Entstehen der Gebührenpflicht ist, dass über eine Abwasseranlage des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung das Niederschlagswasser abgeleitet und/oder behandelt wird. Das Niederschlagswasser wird teilweise zur Kläranlage geleitet, teilweise aber auch über Kanäle abgeleitet und dezentral versickert oder in Vorfluter eingeleitet. Die Länge des Kanalnetzes, das in Anspruch genommen wird oder die Art der Abwasserbeseitigung, ist für das Entstehen der Gebührenpflicht nicht relevant. Es gilt das sog. Meterprinzip und der Grundsatz, dass die Leistung der Abwasserbeseitigung für alle Gebührenpflichtigen dieselbe Gebühr auslöst ( Solidarprinzip ). Im Rahmen der Flächenermittlung wurde auch geprüft, inwiefern Anschlüsse an bestehende Straßenentwässerungen und andere Anlagen gebührenpflichtig sind. Es wurden hierbei eine Vielzahl von Fällen und Fallarten geprüft und bewertet. Aus dieser Bewertung und den Rückmeldungen der Bürger bei der Flächenerhebung wurde die Gesamtfläche ermittelt. Der Kalkulation sollen m² versiegelte Fläche zugrunde gelegt werden. Die versiegelte Fläche ist gegenüber der Ersterhebung deutlich höher, weil neue Bau- und Gewerbegebiete erschlossen wurden und weil bei der Nachermittlung nicht unerhebliche Flächen festgestellt und nacherhoben wurden. Das gebührenrechtliche Ergebnis für die Jahre 2012/2013 weist bei der Niederschlagswassergebühr eine Überdeckung von aus. Wie bei der Schmutzwassergebühr wird ein Ausgleich zu 65 % vorgeschlagen. Für die Jahre 2016 und 2017 wurde auf dieser Grundlage eine Gebühr von 0,46 /m² versiegelter Fläche ermittelt, ohne Ausgleich von Vorjahren kämen 0,48 /m² heraus. 3. Dezentrale Abwasserbeseitigung Die Stadt Leutkirch im Allgäu betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlammes aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung. Die Gebühren der dezentralen Entwässerung wurden zuletzt für die Jahre 2014/2015 neu festgesetzt. Gebührensätze : ab ab ab für geschl. Gruben pro m³ Frischwasser: 8,13 16,59 14,41 für Kleinkläranlagen pro m³ Abfuhrgut: 37,85 63,47 49,65 Auch diese Gebührensätze wurden für die Jahre 2016 und 2017 neu ermittelt. Beide Gebührensätze können gesenkt werden. In die Gebühren ist der Ausgleich einer Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 948 eingerechnet (S. 42/43).

4 Auch hier gilt, dass Überschüsse innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren auszugleichen sind, während Kostenunterdeckungen nicht verbindlich in diesem Zeitraum auszugleichen sind. Ein unausgeglichener Abmangel wäre aber vom Haushalt zu tragen. 3.1 Geschlossene Gruben Maßstab für die Entsorgung von Abwässern aus geschlossenen Gruben ist der Frischwasserbezug. Bei einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung müsste bei geschlossenen Gruben das auf den Grundstücken angefallene Abwasser in etwa dem Frischwasserbezug entsprechen. Für den Zeitraum 2016 / 2017 wurde folgende Gebühr für geschlossene Gruben ermittelt: 13,44 / m³ Frischwasserverbrauch 3.2 Kleinkläranlagen Die Abrechnung der Gebühr bei den Kleinkläranlagen erfolgt nach der abgefahrenen Menge. Aus der Gebührenkalkulation errechnet sich unter Berücksichtigung des o.g. Teilbetrags einer Kostenunterdeckung innerhalb des Kalkulationszeitraums für die Jahre 2016 / 2017 folgende Gebühr: 43,77 / m³ Abfuhrgut 4. Allgemeine Anmerkungen zur Kalkulation Bei der Gebührenermittlung wurden die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für die Jahre 2016 und 2017 zugrunde gelegt. Bei der Kostenermittlung sind die Ansätze im Erfolgsplan mit einer jährlichen Preissteigerung von 2 % fortentwickelt worden, sofern die aktuell vorliegenden Zahlen oder anderweitige Prognosen nicht andere Werte ergaben. Ebenso basieren die kalkulatorischen Kosten auf den Planzahlen des Wirtschaftsplans 2016 und den Prognosen aus der Finanzplanung für Abschreibungen: Die Stadt Leutkirch im Allgäu schreibt ihre Anlagen im Abwasserbereich nach dem Bruttoverfahren ab, d.h. dass Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst werden. Verzinsung: Die Verzinsung in der Abwasserbeseitigung wird kalkulatorisch nach den Vorschriften des KAG durchgeführt. Die kalkulatorische Anlagekapitalverzinsung beträgt im Kalkulationszeitraum bei der Stadt Leutkirch im Allgäu 4,0 %. In Baden Württemberg besteht die Möglichkeit, zwischen der sog. Restwertmethode und der Durchschnittswertmethode auszuwählen. Die Stadt verzinst ihr Anlagekapital nach der Restwertmethode. Als Zinsbasis wird der Jahresmittelwert verwendet, der sich errechnet, indem der Jahresanfangsstand zum Jahresendstand des Restbuchwertes addiert und die Summe durch zwei geteilt wird. 5. Änderungen der Abwassersatzung und der Entsorgungssatzung 5.1 Abwassersatzung Ziffer 1 der Änderungssatzung konkretisiert den Anspruch auf Herstellung des erstmaligen Grundstücksanschlusses und dient der Klarstellung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Ziffer 2 aktualisiert die Grundlagen der Übernahmevoraussetzungen von privat erstellten Grundstücksanschlüssen.

5 Die Ziffern 3 und 4 der Änderungssatzung fassen, wie oben dargestellt, die 41, 42 und 43 AbwS neu. 5.2 Entsorgungssatzung Die Änderung der Entsorgungssatzung beinhaltet neben der Anpassung der Gebühren eine Aktualisierung der Rechtsgrundlagen. 3. Finanzielle Auswirkungen: Ja Abwicklung im laufenden Haushaltsjahr, s. Finanzierung Ja Mehrjahresvorhaben des Vermögenshaushalts, s. Finanzierungsübersicht Nein Gesamtkosten der Maßnahme(n) Jährliche Folgekosten/-lasten (Beschaffungs-/Herstellungskosten) Ja Nein Finanzierung: HH-Jahr HH-Stelle Ja Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Nein überplanmäßig außerplanmäßig Deckungsvorschlag HH-Stelle: Förderung möglich: Ja Nein zu prüfen 4. Familienverträglichkeitsprüfung HH-Jahr: Die vorgesehene Maßnahme: hat keine bedeutsame Auswirkung auf die Familien in Leutkirch im Allgäu hat Auswirkungen auf die Familien in Leutkirch im Allgäu. Folgende Lebensbereiche von Familien sind betroffen: Abhängig vom Frischwasserverbrauch und den jeweiligen versiegelten Flächen werden die Familien durch die Veränderung der Abwassergebühren finanziell belastet/entlastet. Die getroffene Entscheidung trägt zu folgender Verbesserung der Lebensbedingungen für Familien in Leutkirch im Allgäu bei: Die geplante Entscheidung hat folgende negativen Auswirkungen auf Familien in Leutkirch im Allgäu: 5. Beschlussantrag 1. Der Gebührenkalkulation der Allevo I Kommunalberatung vom wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Stadt erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. 2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom bis wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen noch längeren Zeitraum (bis zu 5 Jahre) abzustellen wird kein Gebrauch gemacht.

6 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 13) wird ausdrücklich zugestimmt. 4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen angesetzt: Aus den Betriebskosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 16,8 % Regenwasserkanäle 20,5 % Modifizierte Mischwasserkanäle 48,6 % Kläranlagen 5,0 % Aus den kalkulatorischen Kosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 25,0 % Regenwasserkanäle 50,0 % Modifizierte Mischwasserkanäle 40,0 % Kläranlagen 5,0 % 5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt: Aufteilung der Betriebskosten: SW NW Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler, RÜB 50,0 % 50,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Modifizierte Mischwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Modifizierte Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Kläranlagen 90,0 % 10,0 % Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW NW Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler, RÜB 60,0 % 40,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Modifizierte Mischwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Modifizierte Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Kläranlagen 90,0 % 10,0 % 6. In der Schmutzwasserbeseitigung bestehen im Kanalbereich aus Vorjahren ausgleichspflichtige Überdeckungen von insgesamt Diese sollen in der vorliegenden Kalkulation zu einem Anteil von 65 % und damit einem Betrag von berücksichtigt werden. 7. In der Schmutzwasserbeseitigung bestehen im Klärbereich aus Vorjahren ausgleichspflichtige Überdeckungen in Höhe von Diese sollen in der vorliegenden Kalkulation zu einem Anteil von 65 % und damit einem Betrag von berücksichtigt werden. 8. Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen aus Vorjahren ausgleichspflichtige Überdeckungen von insgesamt Diese sollen in der vorliegenden Kalkulation zu einem Anteil von 65 % und damit einem Betrag von berücksichtigt werden. 9. In der dezentralen Abwasserbeseitigung besteht aus Vorjahren noch eine ausgleichsfähige Unterdeckung in Höhe von Diese soll in der vorliegenden Kalkulation voll zum Ausgleich berücksichtigt werden.

7 10. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Gebühren der zentralen Abwasserbeseitigung für den Zeitraum von bis wie folgt festgesetzt: Schmutzwassergebühr 1,66 /m³ davon anteilig: für das Ableiten des Schmutzwassers 1,14 /m³ für das Reinigen des Schmutzwassers 0,52 /m³ Niederschlagswassergebühr 0,46 /m² 11. Die dezentralen Abwassergebühren werden auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulation für den Zeitraum von bis festgesetzt auf: Geschlossene Gruben je m³ verbrauchten Frischwassers Kleinkläranlagen je m³ Abführgut 13,44 /m³ 43,77 /m³. 12. Die Starkverschmutzerzuschläge ( 42 Abwassersatzung) werden wir folgt geändert: 42 Abs. 1 a) absetzbare Stoffe Der Multiplikator 0,27 wird durch 0,25 ersetzt. 42 Abs. 1 b) chemischer Sauerstoffbedarf Der Multiplikator 0,65 wird durch 0,61 ersetzt. 13. Die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wird wie beiliegend (Anlage 3) beschlossen. 14. Die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wird wie beiliegend (Anlage 4) beschlossen. Leutkirch im Allgäu, Sachbearbeiter: Fachbereichsleiter: Geschäftsbereichsleiter: Volker Strecker Ingrid Buder Bürgermeister Martin Bendel Bürgermeister: Oberbürgermeister: Martin Bendel Hans-Jörg Henle

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