GEMEINDE ERDMANNHAUSEN

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1 GEMEINDE ERDMANNHAUSEN Vorlage Nr. 51/2016 öffentlich Aktenzeichen: Sitzungstermin: VA/TA am Sachbearbeiter: Immel Beschluss: VA/TA GR Tagesordnungspunkt: Änderung der versorgungssatzung Sachverhalt: Der preis wurde letztmals zum angepasst. Damals konnte er von 1,85 EUR auf 1,75 EUR gesenkt werden. Inzwischen ist dieser preis leider nicht mehr kostendeckend. Für das Jahr 2014 ergab sich ein Jahresverlust von ,29 EUR, für das Jahr 2015 von ,61 EUR. Da die versorgung in den letzten Jahren noch Gewinnvorträge aus den Vorjahren hatte, ergab sich zum Stichtag ein noch zu deckender Verlustvortrag von ,60 EUR (siehe Anlage), der in die Kalkulation des preises 2017/18 mit einfließt. Für das Jahr 2016 wird aktuell ein Verlust von ca EUR erwartet, der dann allerdings erst bei der Kalkulation 2019/2020 zum Tragen kommt. Aus diesem Grund hat die Verwaltung die verbrauchsgebühren sowie die Grundgebühr neu kalkuliert. Kalkulationszeitraum sind die Jahre 2017 und Die einzelnen Ausgabe- und Einnahmeansätze sind aus der beiliegenden Kalkulation ersichtlich. Neben der Verbrauchsgebühr wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme schon bisher eine Grundgebühr erhoben, die ausschließlich aus den Zählerkosten bestand. Aus Gründen der Kostengerechtigkeit schlägt die Verwaltung vor, ab 2017 in die Grundgebühr auch einen Anteil an den Fixkosten, also an den Kosten, die unabhängig vom Verbrauch durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen, mit einzurechnen. Vorgeschlagen wird, für den normalen Haushaltszähler 1,00 EUR/Monat, für die größeren Zähler 2,50 EUR/Monat bzw. 4,00 EUR/Monat. Dies hat Mehreinnahmen von ca EUR/Jahr zur Folge bzw. entlastet die Verbrauchsgebühr um 0,10 EUR. Wie sich die Gebührenerhöhung insgesamt auswirkt, kann der beiliegenden Kalkulation der Grundgebühr entnommen werden. Mit der Änderung der Grundgebühr werden in 41 der versorgungssatzung auch die neuen Bezeichnungen der Messgeräterichtlinie mit aufgenommen. Diese schreibt vor, dass ab neue zähler nicht mehr mit der bisherigen Bezeichnung nach EWG-Zählergröße, sondern nur noch mit MID-Angaben (Measurement Instrument Directive) in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hierbei werden die bisherigen Angaben zur Zählergröße nach dem Nenndurchfluss (Qn) durch den Dauerdurchfluss (Q3) ersetzt (siehe auch Tabelle Ermittlung und Kalkulation der zählerkosten ).

2 Die nachfolgenden Angaben sind Grundlagen dieser Gebührenkalkulation: a) Die bisher angewandte lineare Abschreibungsmethode wird beibehalten. Die Abschreibung wird entsprechend den AfA-Tabellen vorgenommen. Das Leitungsnetz wird mit 2,5 % abgeschrieben. b) Die Auflösung der Beiträge und Zuschüsse erfolgt mit dem durchschnittlichen Abschreibungssatz. c) Kalkulationszeitraum sind die Jahre Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen noch längeren Zeitraum (bis zu 5 Jahren) abzustellen, wird kein Gebrauch gemacht. Beschlussvorschlag: 1. Die Gemeinde erhebt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung versorgung. 2. Gebührenmaßstab für die verbrauchsgebühr ist der Frischwasserbezug. 3. Der beiliegenden Gebührenkalkulation wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz vorgelegen. 4. Den Prognosen und Schätzungen der Gebührenkalkulation wird zugestimmt. 5. Bei der Abschreibung findet die lineare Abschreibungsmethode Anwendung. Die Abschreibung erfolgt anhand der Afa-Tabellen. Das Leitungsnetz wird mit 2,5 % abgeschrieben. Zuschüsse und Beiträge werden weiterhin mit dem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 6. Zum ergibt sich eine Kostenunterdeckung von ,60 EUR. Diese wird in die Kalkulation 2017 mit EUR und in die Kalkulation 2018 mit 7.530,60 EUR aufgenommen. 7. Aufgrund der vorliegenden Gebührenkalkulation wird der bisherige preis von 1,75 EUR ab dem auf 1,85 EUR pro m³ Frischwasser erhöht. 8. Die Grundgebühren erhöhen sich wie folgt: Q3 0,75 EUR auf 1,90 EUR Q10 0,80 EUR auf 3,60 EUR Q16 2,15 EUR auf 5,50 EUR Gleichzeitig wird die nachfolgende Änderungssatzung der versorgungssatzung beschlossen. Anlagen: Änderungssatzung der versorgungssatzung Gebührenkalkulation Auswirkungen auf die Gebührenzahler Berechnung der Gewinn- und Verlustvorträge Übersicht preise, Abwasserpreise, verkaufte - und Abwassermengen Monatswerte bezug

3 Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche versorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit (versorgungssatzung - WVS) vom Aufgrund der 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung zur Änderung der versorgungssatzung vom beschlossen: 41 Grundgebühr wird wie folgt geändert: 1 (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei zählern mit einer Nenngröße von: Maximaldurchfluss(Qmax) 3 und 5 7 und m³/h Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5(6) 10 m³/h Dauerdurchfluss (Q3) EUR/Monat 1,90 3,60 5,50 Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen zählern entfällt die Grundgebühr. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der zähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. (3) Wird die lieferung wegen mangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet Verbrauchsgebühren erhält folgende Neufassung: (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen menge ( 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,85 EUR. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher zähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,85 EUR.

4 3 Diese Satzung tritt zum in Kraft. Erdmannhausen, Birgit Hannemann Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

5 Gemeinde Erdmannhausen Entwicklung des - und Abwasserpreises - und Abwassermengen preis: 1993 bis ,40 DM/cbm ,10 DM/cbm 1996 bis ,40 DM/cbm 1998 bis ,15 DM/cbm 2002 bis ,30 EUR 2004 bis ,45 EUR 2010 bis ,85 EUR 2013 bis ,75 EUR ab ,85 EUR Abwasserpreis: 1998 bis ,55 DM/cbm ,50 DM/cbm ,25 EUR 2003 bis ,70 EUR 2006 bis ,35 EUR 2010 Schmutzwasser 1,49 EUR 0,49 EUR 2011 bis 2012 Schmutzwasser 1,69 EUR 0,59 EUR 2013 bis 2015 Schmutzwasser 1,71 EUR 0,53 EUR 2016/2017 Schmutzwasser 1,65 EUR 0,61 EUR - und Abwassermengen Jahr abgerechnetes Abwasser -bezug -verkauf -verlust in Prozent ,76% ,20% ,80% ,67% ,33% ,43% ,16% ,34% ,33% ,91% ,42% ,94% ,81%

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