Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
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- Nadja Hofmann
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1 Gemeinderat-Drucksache Nr. 094/14 Sitzung vom Tagesordnungspunkt 4. Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Der Gemeinde sind und werden nun erneut verstärkt Flüchtlinge zugewiesen, die zunächst in freien gemeindeeigenen Wohnungen untergebracht werden sollen, das sind bis auf weiteres 1 Wohnung Gebäude Backnanger Str. 25 Ostseite 73,72 m 2 Wohnfläche, 6 Personen 1 Wohnung Gebäude Backnanger Str. 25 Westseite 35,97 m 2 Wohnfläche, 4 Personen 1 Wohnung Gebäude 100,40 m 2 Wohnfläche, 10 Personen 1 Wohnung Gebäude Heutensbacher Str. 3 DG 59,57 m 2 Wohnfläche, 5 Personen 3 Wohnungen Gebäude Welzheimer Str. 41, 260 m 2 Gesamtwohnfläche, 25 Personen 2 Wohnungen Gebäude Ebniseestr. 47, 160 m 2 Gesamtwohnfläche, 15 Personen. Die mögliche unterzubringende Personenzahl kann nur geschätzt werden, da hierfür mehrere Faktoren maßgebend sind, bspw. - Größe und Ausrichtung der Zimmer bzw. der Wohnung, - welche Personen werden zugewiesen (Familien, Einzelpersonen, männlich, weiblich, Nationalität, Staatsangehörigkeit), hier muss die Gemeinde flexibel in der Einteilung sein, so dass möglichst individuell auf die zugewiesenen Personen eingegangen werden kann. Es wurde daher versucht, die Personenanzahl in der Kalkulation entsprechend auszurichten. Für die Benutzung ist von der Gemeinde eine Benutzungsgebühr festzusetzen, da auch Flüchtlinge für die Kosten ihrer Unterkunft selbst aufkommen müssen. Die Gebühr beinhaltet auch die Nebenkosten, d.h. für den formal eingewiesenen Benutzer fallen für die Unterkunft keine extra Kosten an. Die letzte Kalkulation dafür fand 2004 statt; die damals festgesetzte Gebühr betrug 113,60 /m 2 Wohnfläche und Jahr. Das ist nicht mehr aktuell und es wurde daher die nachfolgende Kalkulation angestellt: Kalkulation der Benutzungsentgelte für Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünfte zum Entsprechend einem Beispiel des Gemeindetags Baden-Württemberg erfolgt die Kalkulation der Unterkunftsgebühren wie folgt: 1. Aufwendungen EUR EUR
2 1.1 Unterkünfte in gemeindeeigenen Gebäuden - ortsübliche Vergleichsmiete gemäß aktuellem Mietspiegel Jahresmiete kalt Backnanger Str. 25 EG Ost Backnanger Str. 25 DG West Welzheimer Str rechts Heutensbacher Str. 3 DG Ebniseestraße Gemeinsame Aufwendungen - Nebenkosten Wasser und Abwasser Backnanger Str. 25 EG Ost Backnanger Str. 25 DG West Welzheimer Str rechts Heutensbacher Str. 3 DG Ebniseestraße Stromkosten Backnanger Str. 25 EG Ost Backnanger Str. 25 DG West Welzheimer Str rechts Heutensbacher Str. 3 DG Ebniseestraße Gaskosten Backnanger Str. 25 EG Ost Backnanger Str. 25 DG West 800 Welzheimer Str rechts Heutensbacher Str. 3 DG Ebniseestraße 47 0 Heizungskosten Backnanger Str. 25 EG Ost 100 Backnanger Str. 25 DG West 100 Welzheimer Str Heutensbacher Str. 3 DG 100 Ebniseestraße Müllabfuhr Backnanger Str. 25 EG Ost 100 Backnanger Str. 25 DG West 100 2
3 Welzheimer Str Heutensbacher Str. 3 DG 100 Ebniseestraße Sonstiges - Versicherungen, Kabelanschluss usw. Backnanger Str. 25 EG Ost 100 Backnanger Str. 25 DG West 100 Welzheimer Str Heutensbacher Str. 3 DG 100 Ebniseestraße Heizöl Welzheimer Str Ebniseestraße Anteile Verwaltungskosten (Personalund Sachaufwand (Verwaltungskostenbeitrag) Der Gesamtaufwand für Flüchtlings- und Obdachlosengebäude beträgt: Gebührenbedarf somit (gleichzeitig Gebühren obergrenze) 2. Ermittlung des Gebührensatzes: Gesamt-Wohnfläche aller Unterkünfte: m 2 688,69 Backnanger Str. 25 EG Ost 73,72 Backnanger Str. 25 DG West 35,97 Welzheimer Str Heutensbacher Str. 3 DG 59 Ebniseestraße Gebührensatz Kosten: (Bedarf:Wohnfläche) je m 2 Wohnfläche und Jahr 166,63 Es wird daher vorgeschlagen, die Jahresbenutzungsgebühr je m 2 Wohnfläche ab auf einen Betrag von 166,63 festzusetzen. Weissach im Tal, den gez. Fritz, Fachbeamter f.d.finanzwesen 3
4 Erläuterungen zur Kalkulation: Die ortsübliche Vergleichsmiete wurde anhand des aktuellen Mietspiegels ermittelt und beträgt für Backnanger Str. Wohnung Ostseite 4,88 /m 2 Backnanger Str. Wohnung Westseite 5,68 /m 2 Welzheimer Str. 41 gesamtes Gebäude 4,00 /m 2 Heutensbacher Str. 3 1.Stock 5,51 /m 2 Heutensbacher Str. 3 DG 6,00 /m 2 Ebniseestr. 47 gesamtes Gebäude 4,00 /m 2 Bei den Nebenkosten wurden folgende Werte zugrunde gelegt: Wasser/Abwasser 60 m 3 Verbrauch je Person, Preis 4,70 /m 3 Stromkosten 100 kwh Verbrauch/m 2 Wohnfläche, Preis 0,33 /kwh Gaskosten 300 kwh Verbrauch/m 2 Wohnfläche, Preis 0,07 /kwh Heizungskosten sind Kundendienstkosten (Wartung Heizkessel, Immissionsmessung usw.) Heizöl 30 l Verbrauch/m 2 Wohnfläche, Preis 0,80 /l Dadurch ergibt sich eine Benutzungsgebühr von 166,63 /m 2 Wohnfläche/Jahr = 13,88 /m 2 Wohnfläche/Monat all inclusiv. Es wird vorgeschlagen, auf vorstehender Grundlage eine Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom zu beschließen. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften. Az.: ZI 4
5 Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Weissach am 18. September 2014 folgende Satzung beschlossen: 13 erhält folgende Fassung: Artikel I Änderung von Vorschriften 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt je m ² Wohnfläche und Jahr 166,63 Euro. (3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Monaten wird für jeden Monat der Benutzung 1/12 der Jahresgebühr zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/360 der Jahresgebühr zugrunde gelegt. Die Satzung tritt am in Kraft. Artikel II Inkrafttreten Weissach im Tal, den 18. September 2014 gez. Schölzel Bürgermeister 5
6 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Az.: ; Fr 6
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