Gebührensatzung der Stadt Pforzheim für die Benutzung der Notunterkünfte und für die Unterkünfte der Anschlussunterbringung für Flüchtlinge (4.
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- Markus Wolf
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1 Gebührensatzung der Stadt Pforzheim für die Benutzung der Notunterkünfte und für die Unterkünfte der Anschlussunterbringung für Flüchtlinge (4.5) Neu-/Erstfassung Beschlussvorlage: Q 1080 Beschlussfassung im Gemeinderat: Bekanntmachung: Inkrafttreten: Verantwortlicher Fachbereich Jugend- und Sozialamt Tel /
2 - 2 - Aufgrund 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 13 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung), hat der Gemeinderat der Stadt Pforzheim am folgende Gebührensatzung erlassen: 1 Gebührenpflicht, Gebührengegenstand und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Notunterkünften zur Abwendung von Obdachlosigkeit in Anspruch genommenen Räume werden folgende Gebühren erhoben: a) eine Benutzungsgebühr für die kalte Unterkunft (Kaltunterkunftsgebühr), b) eine Benutzungsgebühr für die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Nebenkostengebühr) und c) eine Benutzungsgebühr für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Verbrauchsgebühr). (2) Für die Benutzung der Unterkünfte der Anschlussunterbringung für Flüchtlinge in Anspruch genommenen Räume werden folgende Gebühren erhoben: a) eine Benutzungsgebühr für die kalte Unterkunft (Kaltunterkunftsgebühr), b) eine Benutzungsgebühr für die Nebenkosten (Nebenkosten- und pauschale Verbrauchsgebühr) (3) Die Gebühren in 1 Abs. 1 umfassen insbesondere aber nicht ausschließlich die im Folgenden für jede Gebühr angegebenen Kosten der Stadt Pforzheim: a) Die Kaltunterkunftsgebühr umfasst die Aufwendungen der Stadt für die reine Bereitstellung der kalten Unterkünfte an sich, ohne Nebenkosten. b) Die Nebenkostengebühr umfasst die nicht in der Verbrauchsgebühr enthaltenen Neben- /Betriebskosten für die Bereitstellung der Unterkünfte. c) Die Verbrauchsgebühr umfasst die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser sowie für Kabelfernsehen und ggfs. Strom. (4) Die Gebühren in 1 Abs. 2 umfassen insbesondere aber nicht ausschließlich die im Folgenden für jede Gebühr angegebenen Kosten der Stadt Pforzheim: a) Die Kaltunterkunftsgebühr umfasst die Aufwendungen der Stadt für die reine Bereitstellung der kalten Unterkünfte an sich, ohne Nebenkosten. b) Die Nebenkostengebühr umfasst die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser sowie alle weiteren Neben-/Betriebskosten für die Bereitstellung der Unterkünfte und ggfs. Strom. (5) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die Räume gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sich diese Personen die Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. Andernfalls wird die Gebühr anteilig nach Köpfen aufgeteilt. 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Kaltunterkunftsgebühr und die Nebenkostengebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Die monatliche Höhe der Kaltunterkunftsgebühr und der Nebenkostengebühr jeweils pro Quadratmeter der Wohnfläche ergeben sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Bemessungsgrundlage für die Verbrauchsgebühr im Sinne von 1 Abs. 1 c und Abs. 3 c hinsichtlich des sich pro Anschluss ergebenden Gebührenelements Kabelfernsehen ist der sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis ergebende Monatspreis. Für die sich pro verbrauchter Mengeneinheit ergebenden Gebührenelemente Wasser und Abwasser sowie Heizung und Warmwasser ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich der tatsächliche Verbrauch des Nutzers an Mengeneinheiten. Der Verbrauch pro Ablesezeitraum ist gleichmäßig auf Monate und Tage umzurechnen, wobei jeder Tag mit 1/30 eines Monats anzusetzen ist. Sofern hinsichtlich der sich pro verbrauchter Mengeneinheit ergebenden Gebührenelemente eine konkrete Verbrauchsmessung für die dem Nutzer zugewiesenen Räume mangels Vorhandenseins von Messanlagen nicht möglich ist, so ist statt des tatsächlichen Verbrauchs des Nutzers der berechnete Verbrauch des Nut-
3 - 3 - zers maßgebend. Der berechnete Verbrauch des Nutzers ergibt sich aus dem - sich aus dem Verhältnis der Wohnfläche des Nutzers zu der in einer Zählereinheit befindlichen Gesamtwohnfläche ergebenden - Anteil des Nutzers am für die Gesamtwohnfläche der Zählereinheit gemessenen Gesamtverbrauch. Der Monatsverbrauch ergibt sich dabei aus dem gleichmäßig auf Monate umgerechneten Gesamtverbrauch in einer Zählereinheit des Ablesezeitraums. Die monatliche Höhe der Verbrauchsgebühr im Sinne von 1 Abs. 1 c pro Anschluss bzw. je Gebührenelement angegebener Mengeneinheit ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Benutzer werden hinsichtlich des Stromverbrauchs in den Unterkünften (Verbrauch und Grundgebühr) direkt Vertragspartner mit dem Energieversorger. Für den Fall, dass keine separaten Stromzähleinrichtungen vorhanden sind gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend. (3) Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht für die Kaltunterkunftsgebühr und die Nebenkostengebühr mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht. (3) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht für die Verbrauchsgebühr im Sinne von 1 Abs. 1 c jeweils mit Ablauf eines Kalendermonats oder der Beendigung des Nutzungsverhältnisses. 4 Festsetzung, Fälligkeit und Vorauszahlung (1) Die Kaltunterkunftsgebühr und die Nebenkostengebühr werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids und danach jeweils zum Monatsersten zur Zahlung fällig. (2) Die Verbrauchsgebühr im Sinne von 1 Abs. 1 c wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Für die Verbrauchsgebühr im Sinne von 1 Abs. 1 c werden monatliche Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich auf 90 % der Gebührenhöhe im zuletzt endgültig abgerechneten vollen Kalendermonat. Ist ein endgültig abgerechneter voller Kalendermonat nicht vorhanden, so bemisst sich die Vorauszahlung nach der zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Gebührenhöhe für vergleichbare Nutzer. Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. Die monatlichen Vorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt und werden erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids und danach jeweils zum Monatsersten zur Zahlung fällig. (4) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden - außer hinsichtlich der Verbrauchsgebühr im Sinne von 1 Abs. 1 c (nicht jedoch der Vorauszahlung) für den Fall, dass sich die pro verbrauchter Mengeneinheit ergebenden Gebührenelemente auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ergeben, - für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. des Gebührenelements der Verbrauchsgebühr im Sinne von 1 Abs. 1 c bzw. des Vorauszahlungsbetrags für die Festsetzung der Gebühr bzw. der Vorauszahlung zugrunde gelegt. (5) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzer nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Gebühren vollständig zu entrichten. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Die Gebührensatzung für die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Pforzheim vom tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.
4 Anlage zu 2 der Gebührensatzung für die Benutzung der Notunterkünfte und für die Unterkünfte der Anschlussunterbringung für Flüchtlinge der Stadt Pforzheim Gebührenverzeichnis Kaltunterkunftsgebühr Nebenkostengebühr Verbrauchsgebühren Heizung/Warmwasser Frisch-/Abwasser Kabelanschluss je je m² je m² je kwh je m³ Unterkunft monatlich Eutinger Talweg 8-47 Eutinger Talweg ,67 5,07 nicht vorhanden 8,04 nicht vorhanden Eutinger Str. 148 n Eutinger Talweg ,97 2,44 0,13 7,49 nicht vorhanden Pflügerstr. 1, 2 und 2 a 5,43 2,32 0,15 6,10 6,26 Calwer Str ,57 2,08 0,09 5,70 6,26 Calwerstr ,56 2,63 0,10 6,21 6,26 Luisenstr. 22 8,96 1,83 0,15 6,15 6,26 Bleichstr. 53 (4. OG rechts) 8,34 2,22 0,09 5,30 6,26 St.-Georgen-Str. 2 (3. OG) 10,32 1,63 0,11 5,58 6,26 Bekstr. 40 d (EG) 5,35 1,13 0,10 5,47 6,26 Kreuzstr. 1 (1. OG mi. u. re.) 5,56 1,34 0,09 7,10 6,26 Pfälzerstr. 32 (4. OG mi. u. re.) 5,56 1,43 0,14 6,50 6,26 Calwer Str ,84 1,99 0,11 6,29 6,26 Unterkünfte mit Wohnungcharakter: Altstädter Str. 4 (EG) Bayernstr. 1 (EG) Bismarckstr. 4 (EG u. 1. OG) Erbprinzenstr. 41 (2. OG) Hauptstraße 71a Heinrich-Wieland-Allee 4 (1.OG) Hirsauerstr. 142 (2. OG) Hohenstaufenstr. 49 (2. OG) Huchenfelder Hauptstraße 121 Igor-Strawinski-Str. 2 (EG) Im Blumengarten 1 (6. OG) Julius-Heydegger-Str. 1-3 Kanalstr. 1 Kanzlerstr. 210 (1. OG) Kelterstr. 62 Kelterstr. 69
5 Merkurstr. 13 (1. OG) Obere Rodstraße 6 (4. OG) Pflügerstr. 62 (5. OG) Rudolfstr. 14 (3. OG) Rudolfstr. 21 (4. OG) Scharnhorststr. 6 (DG) Wertweinstr Westliche 104 (5. OG) Westliche 135 (2. OG) Yorkstr. 2 9,30 7,60 Gemeinschaftsunterkünfte: Gebührenverzeichnis Kaltunterkunftsgebühr Nebenkostengebühr Verbrauchsgebühren Heizung/Warmwasser Frisch-/Abwasser Kabelanschluss je je m² je m² je kwh je m³ Unterkunft monatlich Bleichstraße 95 Haidachstr. 6 6,90 8,80
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