Netzanschluss Erdgas. Regeln Technische Bedingungen Kosten Meldewesen

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Transkript:

Netzanschluss Erdgas Regeln Technische Bedingungen Kosten Meldewesen

ewl energie wasser luzern Industriestrasse 6, 6002 Luzern Telefon 0800 395 395, info@ewl-luzern.ch, www.ewl-luzern.ch Netzanschluss Erdgas Regeln Netzanschluss Erdgas Inhalt Seite 1 Zweck der Regelung... 2 2 Abgrenzung/Schnittstelle... 2 3 Technische Bedingungen... 2 4 Kosten des Netzanschlusses... 4 5 Meldewesen... 5 6 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen... 6 7 Inkraftsetzung der vorliegenden Regelung... 6 8 Begriffe... 7 9 Anhang... 9 Beilageblätter: Anschlussskizze

Seite 2/9 1 Zweck der Regelung Die Regelung bildet die Grundlage für die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen des Netzanschlusses an das Erdgasnetz von ewl energie wasser luzern (nachfolgend ewl). Die Regelung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ewl. 2 Abgrenzung/Schnittstelle 2.1 Allgemein Grafische Übersicht der Begriffe (9.1 Anschlussskizze) 2.2 Netzanschlussstelle Die Netzanschlussstelle ist der Ort, an dem die physikalische Anbindung des Netzanschlusses an das Verteilnetz erfolgt. 2.3 Grenzstelle Als Grenzstelle gilt die Innenseite der Hauseinführung. Wenn bei der Hauseinführung ein Hauptabsperrhahn montiert ist, befindet sich die Grenzstelle unmittelbar nach dem Hauptabsperrorgan. Bei Arealnetzen befindet sich die Grenzstelle unmittelbar nach der Messstelle. Die Zugänglichkeit zur Grenzstelle muss jederzeit gewährleistet sein. 2.4 Eigentumsgrenze Ohne anders lautende Regelung in den Produkt- und Netzanschlussverträgen stehen die Anlagen vor der Grenzstelle beim Hausanschluss und die Mess- und Hilfseinrichtungen sowie die Mehrsparten-Hauseinführungen im Eigentum von ewl. 2.5 Anzahl der Anschlüsse In der Regel wird pro Parzelle bzw. Gebäudeeinheit ein Netzanschluss erstellt. Auf Wunsch des Kunden oder aus technischen Gründen können zusätzliche Anschlüsse (z.b. zur Erhöhung der Versorgungssicherheit) erstellt werden. Die technischen, kommerziellen und rechtlichen Bedingungen sind gegenseitig zu vereinbaren und vertraglich zu regeln. Der Kunde hat die vollen Kosten zu tragen. 3 Technische Bedingungen 3.1 Technische Ausgestaltung Für die Festlegung der Netzanschlussstelle sind die mit dem Kunden vereinbarte Anschlussleistung und die vorhandene oder geplante Netzinfrastruktur massgebend. Dabei sind die an der Netzanschlussstelle herrschenden Netzverhältnisse (Kapazität, Druck, Verfügbarkeit usw.) und die

Seite 3/9 wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen Netzinfrastruktur zu berücksichtigen. ewl wahrt die Interessen des Kunden, insofern diese im Gesamtnetz kostenneutral bleiben. ewl bestimmt abschliessend die Netzanschlussart sowie die baulichen Voraussetzungen. Der dafür benötigte Platz beziehungsweise Raum hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Mess- und Hilfseinrichtungen beim Kunden gehören nicht zum Netzanschluss. 3.2 Anschlussbedingungen ewl bestimmt die Grösse des Anschlusses, den Leitungsverlauf und den Ort der Hauseinführung. ewl legt ebenfalls den Einsatz, Standort, die Art und Grösse von Absperr-, Druckregel-, Mess-, Übertragungs- und Sicherheitseinrichtungen fest. Kunden, für deren Belieferung die Erstellung einer Druckreduzierstation nötig ist, haben den erforderlichen Platz und Raum zwingend kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gewährt ewl eine entsprechende Dienstbarkeit samt Zutrittsrecht nach den Bestimmungen des ZGB und ermächtigt ewl, diese Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Standort der Druckreduzierstation wird von ewl und vom Kunden gemeinsam festgelegt. ewl ist berechtigt, diese Druckreduzierstation auch zur Versorgung Dritter zu verwenden. 3.3 Technische Regeln Ab der Grenzstelle gelten für Kundeninstallationen die Normen und Regeln der Technik, unter anderem: Regelwerk des SVGW Weitere Bedingungen nach Werkstandard Bestimmungen des Technischen Inspektorates des Gasfaches (TISG) 3.4 Erstellung und Instandhaltung Die Erstellung, Instandhaltung, Änderung und Erweiterung der Netzanschlussleitung sowie die Installation und Instandhaltung der Mess-, Schalt-, Druckregel- und Sicherheitseinrichtungen erfolgen durch ewl. ewl ergreift die für die Sicherung der Funktionstüchtigkeit notwendigen oder zweckdienlichen Massnahmen nach eigenem Ermessen. Zur Ausführung von Arbeiten (Erstellung, Änderung und Instandhaltung) an der Netzanschlussleitung intern ist lediglich ewl befugt. 3.5 Abdichtung ewl legt die Hauseinführungs- und Konstruktionsart fest. Die Hauseinführung muss immer gas- und wasserdicht verschlossen sein. Die Abdichtung geht zulasten des Verursachers und wird bauseits erstellt. 3.6 Schutz der Leitungen Der Kunde hält die Trassen für die Leitungen und Anlagen von ewl frei. Der Kunde unterlässt oder beseitigt bauliche Vorrichtungen und/oder Bepflanzungen, von denen eine Gefährdung für die

Seite 4/9 Leitungen und Anlagen von ewl ausgehen könnten oder die Leistungserbringung von ewl behindern. Der Kunde unterlässt und verhindert zudem in seinem Einflussbereich jegliche Manipulationen an Plomben oder Messeinrichtungen. 4 Kosten des Netzanschlusses 4.1 Anschlussbeitrag Die Deckung der anteiligen Kosten eines Netzanschlusses erfolgt durch den Kunden mit den zwei Beitragskomponenten: Netzkostenbeitrag und Netzanschlussbeitrag. Weder aus Netzanschlussbeitrag noch aus Netzkostenbeitrag lassen sich Rechte auf Eigentum an den entsprechenden Anlagen ableiten. Es besteht kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung bereits geleisteter Kostenbeiträge. 4.2 Netzkostenbeitrag Der Netzkostenbeitrag ist im erschlossenen Gebiet in der Regel pauschalisiert. Ausserhalb des erschlossenen Gebietes, auch innerhalb der Bauzonen, richtet er sich in der Regel unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nach den Folgekosten, welche durch den Anschluss ausgelöst werden. Dient ein Anschluss gemeinsam mehreren Objekten (Reihenhäuser, Eigentumswohnungen usw.), so kommen die entsprechenden Eigentümer gemeinsam für den Anschlussbeitrag auf und haften solidarisch. Dient eine Anschlussleitung teilweise auch dem Netzanschluss von anderen Liegenschaften, so sind alle beteiligten Grundeigentümer verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung über Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Anschlussleitung zu finden und diese im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Kosten für den Netzanschluss sowie Betrieb, Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Anschlussleitung werden in der Regel gemäss dem Spitzenbedarf aufgeteilt. 4.3 Netzanschlussbeitrag Der Netzanschlussbeitrag soll die Investitionen des Netzanschlusses abdecken. ewl definiert individuell die Netzanschlussstelle, ab dieser wird das Angebot erstellt. Der Netzanschlussbeitrag entspricht in der Regel den effektiven Erstellungskosten des Anschlusses inkl. der Mess- und Hilfseinrichtungen. Die Erstellungskosten des Hausanschlusses richten sich nach der Umgebung, der Dimension und dessen Anschlusslänge. Er wird, sofern möglich, pauschalisiert. Die baulichen Voraussetzungen für den Netzanschluss sowie im Gebäude für die Mess-, Druckregel- und Hilfseinrichtungen gehen immer zulasten des Kunden. 4.4 Anpassung von Netzanschlüssen Bei Anpassungen von Netzanschlüssen (z.b. Veränderung Durchmesser) gelten die gleichen Regelungen wie bei Neuanschlüssen.

Seite 5/9 4.5 Verlegung von Anschlüssen Die Verlegung von Netzanschlüssen geht zulasten des Verursachers. 4.6 Zusätzliche Netzanschlüsse Bei zusätzlichen Netzanschlüssen trägt der Kunde die vollen Kosten (Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag). Wo mehrere Grenzstellen und/oder Netzanschlussstellen realisiert werden, sind diese mit einem Vertrag zu regeln. 4.7 Instandhaltung, Ersatz und Demontage von Netzanschlüssen Die Kosten für Betrieb und Instandhaltung des Netzanschlusses ab Parzellengrenze trägt der Kunde. Beim gemeinsamen Anschluss von mehreren Objekten oder von gemeinsam genutzten Netzanschlüssen werden die Kosten in der Regel gemäss dem Spitzenbedarf aufgeteilt. Der Kunde gestattet ewl die Ausführung dieser Arbeiten nach Absprache. Die Demontage des Netzanschlusses wird durch ewl zulasten des Auftraggebers ausgeführt. Muss ein provisorischer Netzanschluss erstellt werden, trägt unabhängig vom Eigentum der jeweilige Verursacher die ganzen Kosten. 4.8 Zusätzliche Aufwendungen zulasten des Kunden Der Kunde trägt die Verantwortung und die Kosten für: Sicherungsmassnahmen von bestehenden Anschlussleitungen (z.b. bei Baugruben, Fassadenrenovationen, Dachreparaturen, beim Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen). Zusätzliche Einrichtungen wie z.b. einen analogen Telefonanschluss für die Datenübertragung (Zählerfernauslesung). 5 Meldewesen 5.1 Erdgas-Anschlussgesuch Der Kunde muss möglichst frühzeitig die Anschlussmöglichkeit für Erdgas mit ewl abklären, damit die technischen und kommerziellen Anforderungen bestimmt und in die Planung integriert werden können. ewl nimmt, soweit möglich, Rücksicht auf die Wünsche und Anliegen des Kunden. Dem Kunden werden diese Festlegungen mitgeteilt und der Anschlussbeitrag offeriert. 5.2 Meldepflicht und Installationskontrolle Jede einzelne Installation, sei es eine Erweiterung oder Änderung, ist dem Netzbetreiber vor Beginn der Arbeiten mit dem Formular «Installationsanzeige Erdgas» schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführung darf erst nach erteilter Bewilligung begonnen werden. Ebenso muss der Austausch respektive die Demontage von Apparaten und Anlagen gemeldet werden. ewl führt Installationskontrollen im Rahmen des SVGW-Regelwerkes durch.

Seite 6/9 Zur Ausführung sind alle für diese Arbeiten vom SVGW zertifizierten Firmen berechtigt. Der Installateur haftet für Schäden und zusätzliche Umtriebe, die ewl und den Kunden aus der ungenügenden Beachtung der Vorschriften über das Meldewesen erwachsen. Umtriebe infolge fehlender oder mangelhaft ausgefüllter Meldeformulare und für Mahnungen werden dem Installateur verrechnet. Kann der Installateur nicht eruiert werden, haftet der Kunde respektive der Eigentümer der Anlage. 5.3 Informationspflicht Der Kunde informiert ewl frühzeitig über geplante Arbeiten in der Nähe von Leitungen und Anlagen, die besondere Sicherheitsvorkehrungen bei ewl nach sich ziehen. Insbesondere sind dies die Bewirtschaftung und das Fällen von Bäumen, Bauarbeiten aller Art, Bohrungen, Fassadenrenovationen, Reisten, Sprengen, Grabarbeiten und das Zudecken von Kabelleitungen. Allfällige Kosten für besondere Sicherheitsvorkehrungen trägt der Kunde. 6 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen Die Anschlussbeiträge werden in der Regel nach Ausführung der Anschlussarbeiten verrechnet. Es können Akontozahlungen erhoben werden. In besonderen Fällen kann die Vorauszahlung des ganzen Anschlussbeitrages verlangt werden. Die verrechneten Beiträge werden innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. 7 Inkraftsetzung der vorliegenden Regelung Sie treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Luzern, 1. Januar 2010 ewl energie wasser luzern

Seite 7/9 8 Begriffe Anschlussbeitrag Summe von Netzanschlussbeitrag und Netzkostenbeitrag. Er deckt die Aufwendungen für die technische Anbindung der Kundenanlage und einen Teil der Beanspruchung des Verteilnetzes. Arealnetze Versorgung einer Liegenschaft mit mehreren Gebäuden durch den Grundeigentümer oder Liegenschaftsbesitzer. Bauliche Voraussetzung Notwendige bauliche Massnahmen für den Netzanschluss auf der privaten Parzelle: Öffnen und Eindecken des Leitungsgrabens; Liefern, Verlegen und Einbetten der Leitungen, Wiederinstandstellungsarbeiten, Massnahmen gegen Wasser- und Gaseintritt durch die Leitungseinführungen ins Gebäude. Endkunde Natürliche oder juristische Person, die Erdgas für den Endverbrauch bezieht, und/oder Eigentümerin von Erdgas-Anlagen ist, die an das Verteilnetz angeschlossen ist. Grenzstelle Als Grenzstelle gilt die Innenseite der Hauseinführung. Wenn bei der Hauseinführung ein Hauptabsperrhahn montiert ist, befindet sich die Grenzstelle unmittelbar nach dem Hauptabsperrorgan. Installation Installationen im Verantwortungsbereich des Kunden als Fortsetzung des Netzanschlusses innerhalb und ausserhalb des Gebäudes. Zur Installation gehören alle Leitungen und Einrichtungen ab der Messstelle. Instandhaltung Bezeichnet die Massnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes der Leitungsanlagen (Wartung, Inspektion, Reparatur, Erneuerung usw). Kunde siehe Endkunde Messstelle Gesamtheit der an einem Messpunkt angeschlossenen messtechnischen Einrichtungen zur Erfassung des Gasflusses und zur Bereitstellung der erfassten Daten.

Seite 8/9 Netzanschluss Die technische/physikalische Anbindung von Anlagen (Installationen und Geräte) eines Endkunden an das Verteilnetz, ab der Netzanschlussstelle bis zur Messstelle. Netzanschlussbeitrag Beitrag an die Aufwendungen für die Erstellung des Netzanschlusses und allfälliger Netzanpassungen, welcher von Endkunden und Kunden zu entrichten ist. Netzanschlussstelle Die Netzanschlussstelle ist der Ort, an dem die physikalische Anbindung des Netzanschlusses an das Verteilnetz erfolgt. Netzanschlussleitung Die Netzanschlussleitung ist die Leitungsanlage ab der Abzweigstelle des Verteilnetzes bis zur Grenzstelle, diese ist im Eigentum von ewl. Netzanschlussleitung intern Die Netzanschlussleitung intern ist die Leitungsanlage ab der Grenzstelle bis zur Messstelle, diese Leitung ist im Eigentum des Kunden. Netzkostenbeitrag Beitrag entsprechend der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet der Notwendigkeit von Netzausbauten für den Netzanschluss. Er deckt einen Teil der Erschliessungskosten ab. SVGW Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches

Seite 9/9 9 Anhang 9.1 Anschlussskizze