REGLEMENT. für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins
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- Lennart Gehrig
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1 REGLEMENT für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins Gültig ab , ersetzt Reglement vom Elektra Sins Kirchstrasse Sins Telefon Seite 1/5
2 Art. 1 Zweck 1.1. Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins erstellt, betreibt und unterhält ein Kabelnetz, über das die Signale für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. geliefert werden und um das Ortsbild vor zu vielen Einzelantennen zu bewahren Bereits heute besteht das Kabelnetz grösstenteils aus Glasfaser. Das Kabelnetz ist demzufolge auch ein Glasfasernetz. Art. 2 Umfang und Qualität der Signalübertragung 2.1. Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins vermittelt über das Kabelnetz TV- und Radioprogramme, Signale für Internet und Festnetztelefonie etc. in der Zahl und in der Qualität, wie sie dem Ausbaustand ihrer Kopfstation gemäss empfangen und durch ihre technischen Einrichtungen übertragen werden können Eine Beschränkung der Anzahl der Programme, Dienste und Signale ist der Elektrizitätsgenossenschaft Sins vorbehalten. Ebenso können neue Konzessionsbestimmungen der BAKOM, höhere Gewalt oder Umstände ausserhalb des Einflussbereichs der Elektrizitätsgenossenschaft Sins die Anzahl der Programme und Dienste sowie die Signalqualität beeinflussen Die einzelnen Wohnungsinhaber oder Mieter haben die Radio- und Fernsehempfangsgebühren an die Inkassostelle der BAKOM zu entrichten (zurzeit Billag) Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins schliesst die Haftung für Unterbrüche oder Einschränkungen in der Übertragung von Programmen, Diensten und Signalen aus Sofern ein Anschluss an das Kabelnetz möglich ist, hat jeder Liegenschaftsbesitzer im Konzessionsgebiet das Recht, sich an die Anlage anzuschliessen Gemeinschaftsanlagen ausserhalb des Konzessionsgebiets können von der Elektrizitätsgenossenschaft Sins auf Grund von separat abgeschlossenen Verträgen angeschlossen werden. Art. 3 Umfang der Anlage 3.1. Das Kabelnetz umfasst folgende Leistungen und Produkte: Programm- bzw. Signalbeschaffung und Aufbereitung Primärkabelanlage und zugehörige Verstärker Sekundärkabelanlage und zugehörige Verstärker samt Hauszuleitung 3.2. Bei Anschlussbegehren ausserhalb des vorhandenen bzw. geplanten Kabelnetzes wird ein Baukostenbeitrag zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit verlangt. Art. 4 Eigentum 4.1. Das Kabelnetz ist Eigentum der Elektrizitätsgenossenschaft Sins. Sie erstellt, betreibt und unterhält das Kabelnetz. Elektra Sins Kirchstrasse Sins Telefon Seite 2/5
3 Art. 5 Hausinstallation 5.1. Die Erstellung und der Unterhalt der Hausinstallation ab der Signalübergabestelle ist Sache des Liegenschaftsbesitzers Das Material der Hausinstallation hat den technischen Anforderungen der Gesamtanlage zu entsprechen. Die Installation darf nur von einem Fachmann vorgenommen werden Erfolgt der Anschluss einer Liegenschaft vorerst über eine provisorische Leitung und wird zu einem späteren Zeitpunkt durch eine definitive Bodenkabelleitung ersetzt, gehen die dadurch bedingten Anpassungen der Hausinstallation zu Lasten des Liegenschaftsbesitzers. Art. 6 Durchleitungsrecht und Dienstbarkeit 6.1. Die Liegenschaftsbesitzer erteilen der Elektrizitätsgenossenschaft Sins im Sinne der Art des ZGB das Recht zur Durchleitung von Kabeln für das Verteilnetz. Sie gestatten ferner, auf ihren Grundstücken bereits verlegte Kabelanlagen zur Bedienung der Nachbargrundstücke zu benützen. Ferner gestatten sie der Elektrizitätsgenossenschaft Sins, gegen Entgelt eventuelle nötige Verteilkonsolen oder Verstärkerkabinen nach vorheriger Absprache zu platzieren. Art. 7 Zutrittsrecht 7.1. Die Beauftragten der Elektrizitätsgenossenschaft Sins und die von ihnen ermächtigten Installateure oder Unternehmer sind nach Voranmeldung berechtigt, Grundstücke und Räume mit Installationen im Zusammenhang mit dem Kabelnetz zu jeder angemessenen Zeit bei Störungen jederzeit zu betreten, um erforderliche Reparaturen vornehmen sowie Kontrollen durchführen zu können. Art. 8 Anschlussgebühr 8.1. Beim Anschluss einer Liegenschaft an das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins kann eine Anschlussgebühr erhoben werden Die Höhe der Anschlussgebühren ist in der Tarif- und Gebührenordnung festgelegt Eine allfällige Anschlussgebühr ist bei der Bestellung des Anschlusses zu bezahlen. Sie wird für alle Wohnungen berechnet, auch wenn allfällige Mieter zu dieser Zeit weder ein Endgerät (TV, Radio, PC, Laptop, WLAN, Telefon etc.) noch eine entsprechende Installation besitzen Sobald der Eigentümer/Grundstückbesitzer an das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins angeschlossen wird, anerkennt er das vorliegende Reglement, sowie die geltenden Vorschriften über die Erstellung von Kabelnetz-Hausinstallationen. Elektra Sins Kirchstrasse Sins Telefon Seite 3/5
4 Art. 9 Abonnementsgebühren 9.1. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie Verzinsung und Amortisation der Anlagen werden wiederkehrende Abonnementsgebühren erhoben. Die Gebühren werden den einzelnen Mietern oder Liegenschaftsbesitzern verrechnet Die Abonnementsgebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt Die Abonnementsgebühren können durch Beschluss der Generalversammlung angepasst werden. Art. 10 Hausanschluss Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins erstellt im Auftrag des Liegenschaftsbesitzers ab Kabine bzw. Abzweiger den Hausanschluss bis und mit der Signalübergabestelle Verpflichtet sich der Liegenschaftsbesitzer für eine Mindestdauer die Kabelnetz-Dienstleistungen der Elektrizitätsgenossenschaft Sins zu beziehen, werden die Kosten für den Hausanschluss von der Elektrizitätsgenossenschaft Sins übernommen. Die Mindestdauer sowie der Mindestpreis der Kabelnetz-Dienstleistung sind in der Tarif- und Gebührenordnung festgelegt Sollte der Liegenschaftsbesitzer vor Ablauf der Mindestdauer vom Bezug der Kabelnetz- Dienstleistungen zurücktreten, werden die Kosten für den Hausanschluss nachträglich in Rechnung gestellt Der Hausanschluss beinhaltet: Grab-, Rohr- und Kabelarbeiten Maurer- und Spitzerarbeiten Wiederinstandstellungs- und Anpassarbeiten Planung und Einmessarbeiten Der Liegenschaftsbesitzer hat einen eventuellen Kulturschaden, der im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Reparatur seiner Hauszuleitung entsteht, selbst zu übernehmen Bei Einfamilienhäusern muss die Signalübergabestelle von aussen jederzeit zugänglich sein. Es ist beim Elektroaussenkasten, wie für das Telefon, ein zusätzliches Abteil vorzusehen. Das entsprechende Zuleitungsrohr für die Kabelzuleitung/den Kabelanschluss muss mindestens einen Durchmesser von 40 mm aufweisen Bei Wohnblöcken ist die Signalübergabestelle bei der Elektroverteilung (Zähler) vorzusehen. Es ist ein entsprechender Platz von zirka 1 m 2 freizuhalten. Das Einführungsrohr muss 60 mm Durchmesser haben und darf maximal einen Bogen von 90 Grad aufweisen. Die Zuleitung ist rechtzeitig, nach Möglichkeit mit der EW-Zuleitung, zu verlegen Eine zum Zeitpunkt des Signalbezugs noch aufgestellte Hausantenne ist unbedingt ausser Betrieb zu setzen. Art. 11 Ausführung der Anlage Die Erstellung, der Betrieb und die Verwaltung der Anlage erfolgt durch die Elektrizitätsgenossenschaft Sins. Sie kann die Erstellung, Revision oder Reparatur von Anlageteilen einer Spezialfirma übertragen. Elektra Sins Kirchstrasse Sins Telefon Seite 4/5
5 Art. 12 Rechnungsempfänger Über die Kabelnetzanlage wird bei der Elektrizitätsgenossenschaft Sins Rechnung geführt. Sie hat kostendeckend abzuschliessen. Art. 13 Kündigung Der Anschluss an das Kabelnetz kann vom Liegenschaftsbesitzer unter Einhaltung der in der Tarifund Gebührenordnung erwähnten Frist schriftlich gekündigt werden. In einem solchen Fall ist die Elektrizitätsgenossenschaft Sins berechtigt, aber nicht verpflichtet, die ihr gehörenden Kabelnetzkomponenten oder sonstige dazugehörende Installationen auf dem Grundstück des Eigentümers ausser Betrieb zu setzen Die in Art. 6 gewährten Durchleitungsrechte bleiben auch nach Auflösung dieses Vertrages in vollem Umfang weiter bestehen. Art. 14 Einstellung der Programmlieferung Die Elektrizitätsgenossenschaft Sins ist berechtigt, nach vorheriger, schriftlicher Anzeige die weitere Programmabgabe zu verweigern, wenn: Einrichtungen benützt werden, die den Vorschriften nicht entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden rechtswidrig Programme bezogen werden die Bezahlung fälliger Abonnementsgebühren oder Anschlusstaxen, die Sicherstellung von Zahlungen oder verlangte Vorauszahlungen abgelehnt werden in anderer Weise schwer oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Reglements verstossen wird der Kabelnetzanschluss für anderweitige Kommunikation als gemäss Art. 1 vorgesehen gebraucht wird Unrechtmässiger Signalbezug wird rechtlich geahndet. Art. 15 Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt für die Teilnehmer des Kabelnetzes auf den 15. Mai 2017 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 25. April Sins, 15. Mai 2017 Für den Vorstand Elektrizitätsgenossenschaft Sins Albert Amstutz Präsident Gaby Burkard Aktuarin Elektra Sins Kirchstrasse Sins Telefon Seite 5/5
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