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Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

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2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

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1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

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Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

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Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

Transkript:

15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127210-1 Spruch W132 2127210-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hat am 29.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vh bewertet wurde. 1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vh festgestellt. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt. 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Befund einer MRT-Untersuchung der LWS vom www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9

19.05.2016 vorgelegt werde, welchem Chondrosen von L4-S1, Bandscheibenvorfälle bei L1/L2 und auch von L4/L5 und L5/S1 zu entnehmen seien. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX seien Protrusionen L1/2, L4/5 und L5/S1 beschrieben, dem vorgelegten MRT Befund vom 16.05.2013 sei aber zu entnehmen, dass eine Protrusion L1/L2 und flache Vorfälle L4/L5 und L5/S1 diagnostiziert worden seien. Im Sachverständigengutachten seien auch die von ihm angegebenen Miktionsstörungen und Erektionsstörungen nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde noch eine Abklärung erfolgen. 2.1 Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2016 eingelangten - Schreiben vom 02.06.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. Mit dem E-Mail vom 21.06.2016 hat der Beschwerdeführer das Beschwerdevorbringen ergänzt, er sei behinderungsbedingt in seiner Berufsausübung als Krankenpfleger eingeschränkt. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 28.06.2016 darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß 19 Abs. 1 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. In der Folge hat der Beschwerdeführer nachstehende Beweismittel nachgereicht: - Laborbefund vom 29.08.2016 - Urologischer Befund Dris. XXXX vom 09.09.2016 2.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit 20.07.2016 bzw. 20.09.2016 datierte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, und Dr. XXXX, Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aus dem Beschwerdevorbringen und den bis 02.06.2016 vorgelegten Beweismitteln keine geänderte Beurteilung resultiert. 2.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß 17 VwGVG ivm 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß 19 Abs. 1 BEinstG erteilten Parteiengehörs wurde darauf hingewiesen, dass die nachgereichten medizinischen Beweismittel keine Berücksichtigung finden können. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Rahmen der kurzen Untersuchung keine Möglichkeit gehabt habe seine Schmerzsituation darzustellen. Auf Grund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen könne er seinen Beruf als Krankenpfleger nur noch eingeschränkt ausüben und sei auf Schmerzmittel angewiesen. Es sei nicht verständlich dass die nachgereichten Befunde nicht berücksichtigt werden, da er von der ärztlichen Leiterin aufgefordert worden sei, diese in Vorlage zu bringen. Er habe im Rahmen der Untersuchung durch Dr. XXXX die Störungen der Miktion angegeben, diese seien aber in ihrem Gutachten nicht dokumentiert worden. Bereits 2011 seien bei einer neurologischen Begutachtung die Erektionsstörung, der gehäufte Harndrang sowie das Gefühl des Nachträufelns angegeben worden. Nach Angaben der neurologischen Ambulanz St. Pölten bestünde die Möglichkeit, dass diese Störungen von der Wirbelsäule herrühren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 9

Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. 1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemein- und Ernährungszustand: gut. Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich. BWS: gerade. LWS: Seitneigen nach links bis 30 möglich, nach rechts bis 30 möglich. FBA: die Finger erreichen die Knie. Obere Extremitäten: Linkshänder. Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160 möglich, Ellenbogengelenk: frei. Handgelenk: frei. Finger: o. B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160 möglich. Ellenbogengelenk: frei. Handgelenk: frei. Finger: o.b. Kraft- und Faustschluss: bds. frei. Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich. Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40. Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Varicen: keine. Füße: bds. o.b.. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich. Gangbild: geht frei, kein Gehbehelf. Status Psychicus: wach, orientiert. 1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 02 Gesamtgrad der Behinderung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige funktionelle Einschränkung unter Analgeticabedarf besteht. Beginnende Kniegelenksabnützung rechts Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine endlagige funktionelle Einschränkung besteht. 30 vh 02.01.02 30 vh 02.05.18 10 vh Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die Funktionsbeeinträchtigung Nr. 2 nicht erhöht, da Leiden 2 nur von geringem Ausmaß ist und keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Ein nach der Einschätzungsverordnung einschätzungswürdiges urologisches Leiden kann nicht festgestellt werden. 1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 29.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 02.06.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.5. Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem 02.06.2016 vorgelegt worden. 2. Beweiswürdigung: www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 9

Zu 1.1 und 1.3. bis 1.5.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen ergänzenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX, datiert mit 20.07.2016 bzw. 20.09.2016, sind in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar, die Sachverständigengutachten weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2016 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 02.06.2016 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: - CT LWS 14.06.1995: kleiner Prolaps L4/5, Protrusio L5/S1. - MRT LWS 19.05.2010: Prolaps L4/5, L5/S1. - Ambulanter Arztbrief Neurochirurgie St. Pölten 21.05.2010: konservative Therapie empfohlen. - Ambulanter Arztbrief Neurochirurgie St. Pölten 25.10.2011: MRT empfohlen. - MRT LWS 25.10.2011: Protrusio L5/S1. - Freier Brief Neurochirurgie St. Pölten 27.10.2011: keine Operationsindikation. - Ambulanter Arztbrief Neurochirurgie St. Pölten 07.05.2013: MRT empfohlen. - MRT LWS 16.05.2013: Protrusion L1/2, L4/5, L5/S1. - GA der PVA 12.06.2013: Zustand nach Prolaps L5/S1 ohne Operationsindikation, berufliche Rehabilitation ist indiziert. - Behandlungsbestätigung Dr. XXXX 09.01.2015: Osteochondrose L5/S1, Lumboischialgie. - Ambulanzbrief KH Scheibbs 13.10.2005: incipiente Gonarthrose re. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die orthopädische Sachverständige führt dazu fachärztlich überzeugend aus, dass das Wort Protrusion eine Vorwölbung beschreibt, das Wort Prolaps einen Vorfall und es klinisch keinen Unterschied macht, ob von einer Protrusion oder einem flachen Prolaps gesprochen wird, da die klinischen Beschwerden im Gutachten ausreichend berücksichtigt wurden. Sie hält nachvollziehbar fest, dass das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte MRT vom 19.05.2016 nunmehr wieder flache Bandscheibenvorfälle L1/2 und L4-S1 beschreibt und durch diese Befunde die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen beschrieben werden die in Leiden 1 entsprechend der funktionellen Einschränkung erfasst sind, wodurch diese Befunde mangels neuer Erkenntnisse oder Beschreibung von neuen Veränderungen keine Änderung der Einschätzung bedingen. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 9

Der urologische Sachverständige beschreibt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Miktions- und Erektionsbeschwerden anschaulich, dass diese Symptome seitens des Urogenitaltraktes im Akt lediglich in der Anamnese des Befundes des Landesklinikum St. Pölten vom 25.10.2011 - wo der Beschwerdeführer im Rahmen einer neurochirurgischen Begutachtung Erektionsstörungen, gehäuften Harndrang und das Gefühl von Nachträufeln angegeben hat - und ebenso anamnestisch im Ärztlichen Gutachten der PVA vom 12.06.2013 erwähnt werden, sohin in beiden Befunden lediglich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers angeführt, jedoch urologische Abklärung dieser angeführten Leiden nicht durchgeführt wurden und aus dieser Zeit keine urologisch- fachärztlichen Befunde vorliegen, die eine entsprechende Abklärung belegen oder das Ausmaß oder gar die mögliche Ursache der Beschwerden beschreiben. Zusammenfassen begründet Dr. XXXX im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, dass Erektionsstörungen bzw. Impotenz alleine keine Einschätzung bedingen und die nur sehr allgemein angeführten Störungen der Blasenspeicherfunktion und der Blasenentleerung aus diesen Gründen den Grad der Behinderung nicht beeinflussen können. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vh vorliegt, zu entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 9

maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. ( 2 Abs.3 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 9

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. ( 14 Abs. 1 BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ( 14 Abs. 2 BEinstG) 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 29.10.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind weder das Beschwerdevorbringen noch die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vh festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Zum Vorbringen betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wird angemerkt, dass dieser Umstand gemäß 1 der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet. Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzsituation nicht habe in ausreichender Weise darlegen können wird festgehalten, dass Schmerzzustände, welche aus den festgestellten Funktionseinschränkungen resultieren, aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer lt. dem Sachverständigengutachten trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, wird festgehalten, dass diese Fragestellung zur Prüfung dient, ob der Ausschlussgrund gem. 2 Abs. 2 lit. d BEinstG vorliegt. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit dürfen kein Ausmaß erreichen, dass nicht einmal die Eignung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb gegeben ist. Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vh festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 9

Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ( 19 Abs. 1 BEinstG idf des BGBl. I Nr. 57/2015) 19 Abs. 1 BEinstG idf des BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. ( 25 Abs. 19 BEinstG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.06.2016 vorgelegt worden ist, waren die nachgereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu 14 BEinstG). 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 9

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten, die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. bzw. mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu 19 Abs. 1 letzter Satz BEinstG stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2127210.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 9