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Transkript:

H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Großenkneten in der Fassung vom 19.03.2012 Aufgrund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Großenkneten in seiner Sitzung am 19.03.2012 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Bezeichnung, Name Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen Gemeinde Großenkneten. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Die Gemeinde führt ein Wappen. Es zeigt in der unteren Hälfte in rot ein stilisiertes Steingrab auf gelbem Untergrund und in der oberen Hälfte auf blauem Untergrund in weiß zwei abgesägte Baumstämme und dazwischen eine gelbe Korngarbe. Das Wappen darf von Anderen nur mit der Zustimmung der Gemeinde Großenkneten verwendet werden. (2) Die Farben der Gemeinde Großenkneten sind rot und blau. Die Flagge zeigt die Farbe in zwei gleich breiten Längsstreifen mit dem Gemeindewappen. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift Gemeinde Großenkneten. 1

Der Beschlussfassung des Rates bedürfen 3 Ratszuständigkeit a) die Festlegung privatrechtlicher Entgelte im Sinne des 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 20.000 voraussichtlich übersteigt, b) Rechtsgeschäfte im Sinne des 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 20.000 übersteigt, c) Rechtsgeschäfte im Sinne des 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 20.000 übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, d) Verträge im Sinne des 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 20.000 übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden. 4 Zuständigkeiten der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören auch: a) Nach feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließende oder regelmäßige wiederkehrende Geschäfte des täglichen Verkehrs. b) Erteilung der Prozessvollmachten und die Einreichung von Klagen vor Gerichten sowie die Einlegung von Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 10.000. c) Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen bis zu einem Wert von 25.000 und für Bauleistungen bis zu einem Wert von 35.000 im Rahmen der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und unter Beachtung der Vergabevorschriften. d) Stundung von Forderungen in Höhe bis zu 10.000, jedoch ohne Wertgrenze bis zu 6 Monaten befristet. e) Niederschlagung und Erlass von Forderungen in Höhe bis zu 5.000. f) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einem Jahresbetrag von 15.000,00. g) Erteilung von Löschungsbewilligungen, Abtretungserklärungen und Vorrangseinräumungen. (2) Gemäß 117 Abs. 1 NKomVG kann der Bürgermeister bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung erteilen. Unerheblich in diesem Sinne sind über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 15.000. 2

5 Übertragung von Befugnissen (1) Der Verwaltungsausschuss überträgt nach 107 Abs. 4 Satz 2 NKomVG der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister die Zuständigkeit über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. (2) Absatz 1 gilt darüber hinaus für alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse. (3) Die Entscheidungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nach den Absätzen 1 und 2 müssen sich im Rahmen des Stellenplanes halten. 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit Außer der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister wird die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter als Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 7 Verwaltungsausschuss Dem Verwaltungsausschuss gehören neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG die weitere Beamtin oder der Beamte auf Zeit mit beratender Stimme an. 8 Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach 81 Abs. 2 NKomVG (1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen und/oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. (2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz, aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt. 3

9 Anregungen und Beschwerden (1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden. (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist. (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde Großenkneten zum Gegenstand haben, sind ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.b. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.). (4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind ohne Beratung zurückzuweisen. (5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. 10 Einwohnerversammlungen Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes oder für Ortschaften rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. Dabei haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Meinungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß 11 mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen. 4

11 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen werden in der Nordwest-Zeitung (Ausgabe Landkreis Oldenburg) veröffentlicht. (2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie öffentlich im Dienstgebäude der Gemeinde Großenkneten während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Verkündung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzverkündung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. (3) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeinde, Rathaus, Markt 1, 26197 Großenkneten. 12 Bezirksvorsteherin/Bezirksvorsteher (1) Für jede Bauerschaft kann vom Rat der Gemeinde Großenkneten auf Vorschlag der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Bauerschaft eine Bezirksvorsteherin oder ein Bezirksvorsteher gewählt werden. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bedient sich bei der Ausführung von Verwaltungsaufgaben der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers. 13 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01.04.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Großenkneten vom 16.12.1996/17.05.1997 in der Fassung vom 12.11.2001 außer Kraft. Großenkneten, 19.03.2012 Volker Bernasko Bürgermeister 5