Teilzeitvereinbarung für die Lehrkräfte an der IGS Bonn-Beuel

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Transkript:

Teilzeitvereinbarung für die Lehrkräfte an der IGS Bonn-Beuel endgültig beschlossen in der LeKo am 17.04.2012, zuletzt geändert in der LeKo am 13.06.2014 Gesetzliche und andere rechtliche Grundlagen Fürsorgeaspekt 66 LBG, LGG, Frauenförderplan (FFP) 2010-2013 der BR Köln, EZVO, 15 ADO, Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte der BR Köln vom 18.2.2010 0. Vorbemerkung Vor dem Hintergrund, dass - Transparenz und Planbarkeit ein wichtiges Fundament für die Arbeit und Zusammenarbeit von Kolleginnen und Kollegen ist, - das Landesbeamtengesetz und das Landesgleichstellungsgesetz im besonderen Maß die Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Verpflichtung formulieren - jede Teilzeitkraft gute und gewichtige Gründe hat, das Stundendeputat zu reduzieren, mit dem Bewusstsein, dass Tutorenteams ohne TZ Kräfte gar nicht möglich wären, auf dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse, dass TZ Kräfte i.d.r. insgesamt proportional mehr arbeiten und zur Gewährleistung einer verlässlichen Planungsgrundlage für alle Kolleginnen und Kollegen an der IGS schließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag von Lehrerrat und der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen mit der Schulleitung folgende Vereinbarung: Jede Regelung unterliegt hierbei der Verpflichtung, sowohl für einen entsprechend den personellen Ressourcen möglichst ungekürzten Unterricht für die Schülerinnen und Schüler zu sorgen, als auch jede unnötige Mehrbelastung einzelner Kolleginnen oder Kollegen zu vermeiden. Insofern sollte bei allen Regelungen gelten: Bei Härten (d.h. gewichtigen Abweichungen von den untenstehenden Regelungen) erfolgen Entlastungen spätestens zum nächsten Schuljahr.

I.1. Grundsätze zur Stundenplangestaltung 1. Die Anwesenheitszeiten in der Schule sollten entsprechend der Stundenreduzierung geregelt sein. 2. Stundenplanwünsche werden möglichst mit den UV-Wünschen auf Aufforderung der Schulleitung spätestens zwei Monate vor den Sommerferien schriftlich eingereicht. 3. Nach dem ersten Stundenplanentwurf kann die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und ein Mitglied des Lehrerrates in die Stundenpläne Einsicht nehmen, um sich über evtl. strittige Fälle zu informieren und diese ggf. im Vorfeld zu klären. Ansprechpartnerin und Lehrerrat haben jederzeit ein Anhörungsrecht bei der Schulleitung. 4. Aus Gründen der Planungssicherheit sollte im Normalfall der Stundenplan vor Beginn der Sommerferien, spätestens aber zwei Wochen vor deren Ende feststehen. 5. Wenn aus dienstlichen Gründen Vereinbarungen zur Stundenplangestaltung nicht eingehalten werden können, so ist dies den Betroffenen frühzeitig mitzuteilen. Es muss eine reelle zeitliche Chance für die Organisation von Betreuung gegeben werden, wenn die Unterrichtszeiten deutlich von den Vorabsprachen abweichen, d.h. auch bei wesentlichen Änderungen des Stundenplans während des Schuljahres muss für Teilzeitbeschäftigte eine ausreichende Zeit (z. B. für die Organisation der Kinderbetreuung) bis zum Inkrafttreten des neuen Stundenplans gewährleistet sein. I.2. Freie Tage 1. I.d.R. sollte jede TZ-Lehrkraft einen freien Nachmittag oder Vormittag haben. 2. Des weiteren sollten folgende Regelungen gelten: 2.1. 12,75-13 Std. : 1 Tag und 1x½ Tag 1 2.2. 13,5-17Std. : 1 Tag oder 2x1/2 Tag 2.3. 17,5-19 Std. : 1/2 Tag 3. Der freie Tag 2 sollte möglichst nicht auf dem Konferenztag (Dienstag) liegen. 4. Individuelle Wünsche von Lehrkräften, die von dieser Regelung abweichen, sind angemessen zu berücksichtigen. So ist zum Beispiel auch eine gleichmäßige Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Woche denkbar. Hier ist allerdings insbesondere auf ein angemessenes Verhältnis von Unterrichtsstunden und freien Stunden ( Springstunden ) zu achten. 1 Als halber Tag gilt ein Vormittag bis 13.20h oder ein Nachmittag (ab 13.20h). Der Vormittag sollte die Ausnahme bleiben, da er Eltern mit kleinen Kindern i.d.r. keine wirkliche Entlastung bringt. 2 Als ganzer Tag gilt auch der Freitag. Welcher Tag frei sein wird, kann von der Lehrkraft nicht festgelegt werden. Es können lediglich begründete Wünsche an die Schulleitung formuliert werden.

I.3 Springstunden 1. Eine Springstunde ist jede Unterrichtsstunde, die vor oder nach einer dienstlichen Verpflichtung liegt. Davon ausgenommen ist die 6. oder 7. Std. als Mittagpause. 2. Sprechstunden sind keine Springstunden. 3. Die Höchstgrenze bei Springstunden beträgt bei Vollzeitkräften 6 Springstunden. 4. Springstunden müssen demnach proportional zur Vollzeit entsprechend der Reduzierung geringer sein. 4.1. 12,75-13 Std. 3 Springstd. 4.2. 13,5-17 Std. 4 Springstd. 4.3. 17,5-19 Std. 5 Springstd. I.4. Vertretungsstunden Der kurzfristig notwendige Vertretungsunterricht wird über eine Präsenzregelung organisiert. Grundlage bildet das von der LeKo beschlossene Vertretungskonzept (letzte Fassung vom März 2008, hier Pkt. III.4.a): a. Anzahl der Präsenzen Jede Lehrkraft mit 18 Lehrerwochenstunden (LWST) und mehr hat drei zusätzliche Präsenzen, bei 12 bis 17 Stunden nur zwei. Diese Anzahl verringert sich bei Tutoren und Tutorinnen um eine Stunde. Bei Tutoren und Tutorinnen von I-Klassen halbiert sich die Zahl. Sonderschullehrkräfte übernehmen wegen der in III,1 genannten Regelung eine Präsenzstunde. Im Gegensatz zu vollbeschäftigten Lehrkräften haben alle TZ Kräfte ab der ersten Vertretungsstunde Anspruch auf anteilige Bezahlung. II.0 Außerunterrichtliche Aufgaben Grundsätzlich ermöglicht eine verlässliche langfristige Terminplanung sowie das Einhalten der vereinbarten Termine Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine berechenbare Gesamtarbeitsplanung unter Einbeziehung auch der außerunterrichtlichen Aufgaben. Auch für die Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben muss gemäß 15 Abs.1 und 2 ADO entsprechend der verringerten Stundenzahl eine proportionale Reduzierung erfolgen. Für die einzelnen Aufgabenbereiche heißt das:

II.1. Aufsichten Vollzeitkräfte haben i.d.r. drei Aufsichten in ihrem Stundenplan. TZ- Kräfte mit weniger als 19,5 Std. haben nur zwei Aufsichten, bei einer halben Stelle (bis zu 13 Std.) in einem Halbjahr eine, im anderen zwei. Ist eine TZ-Kraft Tutor/in, hat sie nur eine Aufsicht. II.2. Klassenleitung Bei der Zusammensetzung der Klassenteams sollte berücksichtigt werden, dass 2 TZ-Kräfte möglichst erst ab einem gemeinsamen Stellenumfang von 1 ½ Stellen eine Klasse leiten. Eine klare Aufgabenverteilung erscheint sinnvoll und wichtig. II.3. Klassenfahrten Die zeitliche Belastung bei der Durchführung von Schulwanderungen und Klassenfahrten gemäß den Richtlinien soll entsprechend der vereinbarten Pflichtstundenzahl reduziert werden z.b. durch Verkürzung der Fahrten, Wechsel der Begleitperson, Entlastung von anderen Aufgaben z.b. Vertretungsunterricht oder durch Berücksichtigung von Vorschlägen von Seiten der TZ-Kraft zur Entlastung im Verlauf des Schuljahres. Dies könnte z. B. sein: Reduzierter Einsatz bei Projektwochen, Klausuraufsichten, Besuch von Praktikanten, Keine Aufsicht am Tag der mündlichen Abiturprüfung, Protokolle, Aufsichten (Frühaufsicht), VERA/ ZAP Korrekturen (2. Korrektur), Sonderveranstaltungen wie. z.b. Sponsorenläufe etc. Die konkrete Entlastung und deren Umfang werden individuell mit der Orgaleitung möglichst bei Beantragung der Reise, spätestens zu Schuljahresbeginn abgesprochen. II.4. Konferenzen Die Teilnahme auch von TZ-Kräften an Lehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Quartalskonferenzen und Jahrgangstufenkonferenzen ( 68, 70 und 71 SchulG NRW ) ist grundsätzlich verpflichtend. Bei Fachkonferenzen (FK) können Vollzeitkräfte sich bis auf die konstituierende FKauf die regelmäßige Teilnahme an zwei FKen beschränken. Es besteht allerdings eine Informationsverpflichtung für die abwesende Lehrkraft. 12,75-17 Std. Teilnahme 1 FK mit Informationspflicht für die 2. FK 17,5-19 Std 1 FK, für 2. FK festbenanntes Tandem

II.5. Dienstbesprechungen Kurzfristig anberaumte Dienstbesprechungen müssen von TZ-Kräften an ihrem freien Tag nicht in jedem Fall wahrgenommen werden, da eine Familienversorgung nicht so kurzfristig organisiert werden kann. Es besteht Informationspflicht. II.6. Sprechtage TZ-Kräfte geben proportional zur Vollzeitverpflichtung (6 Std.) individuell ihre Anwesenheit an. Die Anwesenheit am Nachmittag ist- der Reduzierung entsprechend- bindend. II.7. Projektwochen Mehrere TZ-Kräfte übernehmen proportional eine gemeinsame (ggf. entsprechend vergrößerte) Projektgruppe(PG) und sind während der Woche entsprechend proportional anwesend. Idealtypisch: zwei Halbe-Stelle-Lehrkräfte übernehmen eine PG oder zwei 2/3- Lehrkräfte (17 Std.) haben statt 15 (volle Stelle) nun 20 Schüler/innen in der PG. II.8. Veranstaltungen im Rahmen des Schulprogramms: Bei der Planung und Durchführung von Schulfesten, Sportfesten oder vergleichbaren Sonderveranstaltungen ist beim Einsatz von der reduzierten Stundenzahl auszugehen. Anteilige Entlastungen werden innerhalb des Klassen- oder Jahrgangsteams abgesprochen. Bei besonderen Belastungen kann darüber hinaus ein Ausgleich vereinbart werden.