Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Stand 12/2014)

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Transkript:

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Stand 12/2014) Die Paragraphen beziehen sich auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) Inhaltsverzeichnis: 1. Art und Umfang der Leistungen ( 1) 2. Einheitspreise 3. Änderung der Leistung ( 2 Nr. 3) 4. Ausführungsunterlagen ( 3) 5. Ausführung und Leistung ( 4) 6. Holzprodukte ( 4) 7. Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel 8. Güteprüfung ( 12 Nr. 2) 9. Abnahme ( 13) 10. Mängelansprüche ( 14) 11. Rechnungen ( 15 und 17) 12. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ( 16) 13. Zahlungen ( 17) 14. Überzahlungen ( 17) 15. Sicherheitsleistung ( 18) 16. Bürgschaften ( 18) 17. Bürgschaften bei Arbeitsgemeinschaften ( 18) 18. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 19) 19. Vertragsänderungen Seite 1 von 5

1. Art und Umfang der Leistungen ( 1) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. 2. Einheitspreise Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 3. Änderung der Leistung ( 2 Nr. 3) 3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach- schriftlich mitteilen. 3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehroder Minderkosten nachzuweisen. 4. Ausführungsunterlagen ( 3) 4.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 5. Ausführung und Leistung ( 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten. 6. Holzprodukte ( 4) 6.1 Holzprodukte als Bestandteile der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. 6.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 5.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweise zu erbringen. 6.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit -d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC- bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung von Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen. 7. Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel 7.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder Seite 2 von 5

sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 334 StGB (Bestechung), 17 UWB (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 7.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 7.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadenersatz in von Höhe von 15 v.h. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 7.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 7.1 b oder7. 1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.h. der Abrechnungssumme verpflichtet. 7.4 Die Ziffern 7.1 b und 7.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004ʺ¹handelt. 7.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 8. Güteprüfung ( 12 Nr. 2) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet. 9. Abnahme ( 13) 9.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. 9.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, - bei Aufbauleistungen mit der Abnahme. 10. Mängelansprüche ( 14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. 11. Rechnungen ( 15 und 17) 11.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 11.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenden Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Seite 3 von 5

12. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ( 16) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen - das Datum, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 13. Zahlungen ( 17) 13.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 13.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 14. Überzahlungen ( 17) 14.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. 14.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 15. Sicherheitsleistung ( 18) 15.1 Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche. 15.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche. Die nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfrist für Mängelansprüche angelaufen ist. 16. Bürgschaften ( 18) 16.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind ggf. die Vordrucke des Auftraggebers zu verwenden. Seite 4 von 5

16.2 Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- und Kautionsversicherer zu stellen. 16.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärungen des Bürgen: - Der Bürge... [Name und Anschrift des Bürgen]. übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschen Recht. Er verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von. [Betrag]. Euro an den Auftraggeber zu zahlen. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde oder mit der schriftlichen Verzichtserklärung durch den Auftraggeber. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz des zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. 16.4 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 16.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 17. Bürgschaften bei Arbeitsgemeinschaften ( 18) Bei Verträgen mit Arbeitsgemeinschaften werden einzelne Bürgschaftsurkunden der Arge- Mitglieder nur dann angenommen, wenn die Urkunden jeweils die gesamte Vertragsleistung der Arge zum Inhalt haben und insgesamt die vereinbarte Sicherheitssumme erreichen. 18. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 19) Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 19. Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Seite 5 von 5