im Jahr 2002 fand lediglich eine Umstellung der DM-Beträge aufeuro - nur per -
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- Frida Hartmann
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1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Bundesministerium für Umwelt Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, B 17, Berlin - nur per - Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bauverwaltungen der Länder Günther Hoffmann - Ministerialdirektor Leiter der Abteilung B Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten TEL , 7175 FAX Ref-BI7@bmub.bund.de Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes Wertgrenzen für Einzelaufträge aus Rahmenverträgen im Auf- und Abgebotsverfahren Sicherungsabrede in den Besonderen Vertragsbedingungen Erlass B /73 vom Aktenzeichen: B /2 Berlin, Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes wurde mit dem Bezugserlass eingeführt und hat seitdem zahlreiche Aktualisierungen erfahren. I. Wertgrenzen für Einzelaufträge Seit seiner ersten Fassung im Jahr 1973 sind die Wertgrenzen für Einzelaufträge bei den Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten unverändert geblieben, im Jahr 2002 fand lediglich eine Umstellung der DM-Beträge aufeuro statt. Zum Ausgleich der seither eingetretenen Preissteigerungen, aufgrund des gestiegenen Bauunterhaltsvolumens und um schnell auf Anforderungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben reagieren zu können, hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Vergabehandbuch" des Arbeitsausschusses Verdingungswesen der Finanzbauverwaltungen der Länder entschlossen, diese Wertgrenzen anzuheben: Zustelladresse: Robert-Schuman-Piatz 3, Bonn, Lieferadresse: Krausenstraße 17-20, Berlin Verkehrsanbindung: Stadtmitte, U-Bahn: U2, U6
2 - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Seite 2 Einzelaufträge aus im Angebotsverfahren zustande gekommenen Rahmenverträgen: Euro Einzelaufträge aus im Auf- und Abgebotsverfahren zustande gekommenen Rahmenverträgen: Euro Die höheren Wertgrenzen dürfen ab sofort verwendet werden. II. Sicherungsabrede Die Sicherungsabrede in den Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214 Nummer 5) wurde von mehreren Gerichten (u.a. OLG München, Urteil vom U 5194/12) für unwirksam erklärt. Die Formulierung "Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche eini schließlich Schadenersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird." kann dazu führen, dass der Auftraggeber die kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchesicherheit wegen noch nicht erfüllter (erhobener) Ansprüche oder Schadenersatzforderungen noch nicht zurück geben muss, andererseits aber die Mängelansprüchesicherheit bereits vorliegen könnte. Daraus resultierend hätte der Auftraggeber theoretisch die Möglichkeit, beide Sicherheiten für die Beseitigung von Mängeln zu verwerten. Die angegriffene Sicherungsabrede in Nummer 5.1 der Besonderen Vertragsbedingungen wird durch folgende Abrede ersetzt: "Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist nach Abnahme Zug um Zug gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche auszutauschen. Bestehen zu diesem Zeitpunkt noch Vertragserfüllungsansprüche, ist dafür eine gesonderte Sicherheit zu stellen; bei Verwendung einer Bürgschaft in einer gesonderten Urkunde."
3 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Seite 3 Der Vertragserfüllungsanspruch für bei der Abnahme festgestellte Mängel wandelt sich durch die Abnahme in einen Mängelbeseitigungsanspruch, ist also durch die Mängelansprüchesicherheit bereits abgedeckt. Für solche Fälle ist daher nach dem Austausch der Sicherheiten keine zusätzliche Sicherheit zu fordern. Eine solche zusätzliche Sicherheit kommt hingegen in Frage, soweit bei der Abnahme Teil-Leistungen noch vollständig fehlen (z.b. Bedienungsanleitungen für technische Anlagen) und das Fehlen dieser Unterlagen nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. Für neue Verträge bitte ich daher, ab sofort die geänderte Sicherungsabrede in den Vergabeunterlagen anzuwenden. Bei Vergabeverfahren, in denen noch keine Angebotseröffnung durchgeführt wurde, bitte ich, die Besonderen Vertragsbedingungen auszutauschen. Bei Anwendung der elektronischen Vergabe bitte ich, die neuen Besonderen Vertragsbedingungen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einführung dieses Erlasses zu verwenden. Im Auftrag ~
4 214 (Besondere Vertragsbedingungen) Baumaßnahme Vergabenummer Leistung BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen ( 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am. spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber ( 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am. innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW, spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß 5 Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart ( 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: 2 Vertragsstrafen ( 11 VOB/B) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist v.h. der Auftragssumme VHB - Bund - Ausgabe 2008 Stand Mai 2014 Seite 1 von 3
5 2.2 bei Überschreitung von Einzelfristen 214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v.h. der Auftragssumme begrenzt. 2.4 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für den Ausführungsbeginn oder wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Rechnungen ( 14 VOB/B) 3.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber bei -fach und zugleich -fach einzureichen. 3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.b. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind -fach einzureichen. 4 Zahlung ( 16 VOB/B) Die Frist für die Schlusszahlung wird gem. 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B verlängert auf Tage. 5 Sicherheitsleistung ( 17 VOB/B) 5.1 Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von v.h. der Brutto-Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist nach Abnahme Zug um Zug gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche auszutauschen. Bestehen zu diesem Zeitpunkt noch Vertragserfüllungsansprüche, ist dafür eine gesonderte Sicherheit zu stellen; bei Verwendung einer Bürgschaft in einer gesonderten Urkunde. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt v.h. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ( 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 5.2 Art der Sicherheit Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen ( 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. VHB - Bund - Ausgabe 2008 Stand Mai 2014 Seite 2 von 3
6 5.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft 214 (Besondere Vertragsbedingungen) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt (kombinierte) Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft - die Mängelansprüche das Formblatt Mängelansprüchebürgschaft - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 6 Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.b. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen frei - 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen" Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. VHB - Bund - Ausgabe 2008 Stand Mai 2014 Seite 3 von 3
7 Richtlinien zu 617 Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Einzelauftrag Richtlinien zu 617 (Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten - Einzelauftrag) 1 Einzelaufträge Im Einzelauftrag sind Art und Umfang der jeweils auszuführenden Leistungen und die Ausführungsfristen festzulegen. Für die erforderlichen Teilleistungen sind die Texte und die Einheitspreise aus dem Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrages zu übernehmen. Die auszuführenden Mengen sind anzugeben. Die Auftragssumme für einen Einzelauftrag (Formblatt Einzelauftrag 617) darf bei - Rahmenverträgen, die im Angebotsverfahren nach 4 Abs. 3 VOB/A zustande gekommen sind, , - Rahmenverträgen, die im Auf- und Abgebotsverfahren nach 4 Abs. 4 VOB/A zustande gekommen sind, nicht überschreiten. Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen nicht in der Absicht geteilt werden, sie der Anwendung dieser Bestimmung zu entziehen. Leistungen, die im Rahmenvertrag enthalten sind, dürfen grundsätzlich keinem anderen Unternehmen in Auftrag gegeben werden als dem, mit dem der Rahmenvertrag abgeschlossen wurde. Die Leistungsbeschreibung im Einzelauftrag kann sowohl im Kurztext als auch im Langtext ausgedruckt werden. Die Einzelaufträge werden von der Vergabestelle (Baudurchführende Ebene oder hausverwaltende Dienststelle) erteilt, der die Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Sofern die hausverwaltende Dienststelle Mittel bewirtschaftet, erhält sie von der Baudurchführenden Ebene zwei Abschriften der Rahmenverträge. Stundenlohnarbeiten sind auf das unbedingt notwendige, unvermeidbare Maß zu beschränken. Im Rahmenvertrag nicht vorgesehene Leistungen, die erst bei Erteilung des Einzelauftrags erkennbar werden, sind als zusätzliche Leistungen im Einzelauftrag zu vereinbaren. Die Auftragssumme darf auch in diesen Fällen die o.g. Wertgrenzen nicht überschreiten. 2 Nachtragsvereinbarungen Erst bei Ausführung erkennbare und nicht im Einzelauftrag enthaltene Leistungen sind in einem Nachtrag zu vereinbaren. Dazu ist das Formblatt Nachtragsvereinbarung 523 zu verwenden. VHB - Bund - Ausgabe 2008 Stand August 2012 Seite 1 von 1
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