1. Objekt-/Bauüberwachung ( 4 Nr. 1) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellenverordnung)

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1 Baumaßnahme: in: Nettetal- Angebot für: BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) 1. Objekt-/Bauüberwachung ( 4 Nr. 1) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellenverordnung) 1.1 Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat das folgende Ingenieurbüro mit der Wahrnehmung beauftragt: Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Die Sicherheitskoordination obliegt: 2. Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen ( 4 Nr. 4): 2.1 Lager- und Arbeitsplätze: Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. 2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:./. 2.3 Wasseranschlüsse*)./. 2.4 Stromanschlüsse*)./. 2.5 Sonstige Anschlüsse*)./. *) Z.B.: Durchmesser, Leistung (zu 2.5 auch Art). Kosten des Verbrauchs (zu den Nr ): Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs ( 4 Nr. 4c Satz 2) werden durch Messungen ermittelt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Arbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich der Auftragnehmer mit der hausverwaltenden Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnung zu begleichen. 3. Ausführungsfristen ( 5) 3.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen: unverzüglich nach Erteilung des Auftrages. nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens Auftragserteilung erfolgt. Werktage nach 3.2 Die Leistung ist abnahmereif fertig zu stellen: innerhalb von Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung bis zum 3.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: 3.4 Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben das Ende der Ausführungsfrist und etwaiger Einzelfristen datumsmäßig festzulegen. Seite 1 von 5

2 4. Vertragsstrafen ( 11) Vertragsstrafen werden nicht vereinbart. Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist EUR v.h. des Endbetrages der Auftragssumme 4.2 bei Überschreitung von Einzelfristen: 4.3 Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf v. H des Endbetrags der Abrechnungssumme begrenzt. 5. Rechnungen ( 14) 5.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber (ggf. über das beauftragte Ingenieurbüro vgl. Nr. 1.1) 2 fach und zugleich bei:, - fach einzureichen. 5.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.b. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmasse, Handskizzen) sind 2-fach einzureichen. 6. Sicherheitsleistung ( 17) Sicherheitsleistungen werden nicht gefordert. 6.1 Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens EUR beträgt. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3 v.h. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge. Für die Vertragserfüllung und Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen ( 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird. Rückgabezeitpunkt ( 17 Nr. 8 Abs. 2) 6.2 Sicherheit durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers - Sich 1 für die Vertragserfüllung - Sich 2 für die Mängelansprüche - Sich 3 für vereinbarte Vorauszahlungen zu verwenden. 7. Die Leistung wird förmlich nach 12 Nr. 4 abgenommen 8. frei 9. frei Seite 2 von 5

3 10. Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48 b EStG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen Leistungen gem. 2 Ziffer 6 und 8 Abs. 2 VOB/B Bevollmächtige der Stadt (Ingenieure, Architekten etc.) sind nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen zu Lasten der Stadt einzugehen. Die Anzeigepflicht obliegt daher dem Auftragnehmer gegenüber der Stadt Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Die Einhaltung dieses Gesetzes ist Vertragsbestandteil. Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Angebotes erklärt der Bieter die Einhaltung dieses Gesetzes sowie die Beachtung nachfolgender Hinweise. Da der Auftragnehmer gemäß 4 Ziffer 8 Abs. 1 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb und damit auch mit eigenen Kräften auszuführen hat, ist zum Zwecke der Feststellung der Leistungsfähigkeit im Angebot die Anzahl der Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers auf der Baustelle eingesetzt werden sollen (vgl. Angebotsschreiben (VOB-Ang). Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat der Auftragnehmer der örtlichen Bauleitung auf Verlangen arbeitstäglich eine Liste zu übergeben, in der die auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt sind. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste gegebenenfalls an die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen weiterzuleiten. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Baustelle, erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen Baustellenleiters des Auftragnehmers, Personenkontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Auftragnehmer seine Mitarbeiter zur Mitnahme des Personalausweises bzw. einer entsprechenden Identitätskarte auf der Baustelle. Falls der Auftragnehmer sich eines Subunternehmens bedienen möchte, bedarf dies gem. 4 Ziff. 8 Abs. 1 VOB/B grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers (vgl. Nr. 15 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (VOB-ZVB). I. In dem Antrag auf Zulassung eines Subunternehmers hat der Auftragnehmer die Firma des Subunternehmers zu benennen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle der Zustimmung, den Subunternehmer im Subunternehmervertrag zu verpflichten, 1. die erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft dem Auftragnehmer vorzulegen, 2. die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu benennen und seine auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Mitarbeiter zu verpflichten, sich durch Personalausweis oder durch eine entsprechende Identitätskarte auf der Baustelle ausweisen zu können, 3. die eingesetzten Arbeitskräfte am Ende eines Arbeitstages mittels einer Liste, die Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse beinhaltet, dem Auftragnehmer auf Verlangen zu benennen, 4. den Auftragnehmer zu ermächtigen, die unter 3. genannten Listen dem Auftraggeber zugänglich zu machen, gegebenenfalls zum Zwecke der Weiterleitung an die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen, 5. den Auftraggeber zu ermächtigten, Personenkontrollen der Arbeitskräfte des Subunternehmers auf der Baustelle vorzunehmen, 6. den Auftraggeber zu ermächtigten, ein Doppel des Subunternehmervertrages mit den unter 1. genannten Bescheinigungen dem Auftraggeber zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. II. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den unter Ziff. I. Nr. 6. genannten Subunternehmerwerkvertrag nebst Bescheinigungen auszuhändigen und die unter Ziff. I. Nr. 3. geforderten Listen arbeitstäglich der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Subunternehmer die Baustelle nur dann betreten darf, wenn die erforderliche Zustimmung zum Einsatz des Subunternehmers erteilt ist Gesetz zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes (Mittelstandsgesetz) Die Einhaltung dieses Gesetzes ist Vertragsbestandteil. Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Angebotes erklärt der Bieter die Einhaltung dieses Gesetzes sowie die Beachtung nachfolgender Hinweise. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich 1. bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist und 2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Seite 3 von 5

4 10.5 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist Vertragsbestandteil. Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Angebotes erklärt der Bieter die Einhaltung dieses Gesetzes sowie die Beachtung nachfolgender Hinweise. 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen und einzustehen, dass bei der Ausführung der Leistungen nicht Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und insbesondere gegen das Verbot des 1 b Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingesetzt werden. Die Einstandspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auch auf das Verhalten Dritter, die von ihm als Nachunternehmer beauftragt oder ihrerseits von beauftragten Nachunternehmern - gleich in welchem Unterordnungsgrad - mit der Ausführung von vertraglich geschuldeten Leistungen betraut worden sind. Der Auftragnehmer hat sich die Rechte, die er benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften über die Leiharbeit auch bei Nachunternehmern überwachen zu können, vertraglich einräumen zu lassen. 2. Wird der Auftragnehmer, ein Erfüllungsgehilfe oder eine sonstige in Nummer 1 Satz 2 genannte Person im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Leistung rechtskräftig wegen einer Straftat nach Artikel 1 15 a AÜG oder 406,407 Sozialgesetzbuch III bestraft oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 404 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch III oder nach 16 Abs. 1 oder 1 a AÜG zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet oder verurteilt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auch dann zu entrichten, wenn dem Auftragnehmer etwaige Verstöße der in Satz 1 genannten Personen gegen die Vorschriften über die Leiharbeit nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen sind. 3. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilt, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach 15 a AÜG, 404, 406, 407 Sozialgesetzbuch III oder 16 Abs. 1 oder 1 a AÜG anhängig ist bzw. ob wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. 4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jede in Nummer 2 Satz 1 genannte Person ebenfalls entsprechende schriftliche Erklärungen dem Auftraggeber übermittelt. 5. Werden die in Nummer 4 genannten Erklärungen auf Anforderung nicht abgegeben, hat der Auftragnehmer die Vertragsstrafe gemäß Nummer 2 zu entrichten Verhütung und Bekämpfung von Korruption Gemäß Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz KorruptionsbG) hat der Auftraggeber ab einem Auftragswert von Euro bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse Auskünfte dahingehend einzuholen, ob Eintragungen hinsichtlich des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Mit der rechtverbindlichen Unterschrift des Angebotes erklärt der Auftragnehmer im Falle einer Auftragserteilung für sich und alle gemeinschaftlichen Bieter, dass ihm bekannt ist, dass seitens des Auftraggebers noch keine Information hinsichtlich etwaiger früherer Ausschlüsse von Vergabeverfahren eingeholt wurden. Der Auftragnehmer versichert mit seiner Unterschrift des Angebotes, dass keine Verfehlungen, insbesondere Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Amtsträger, Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung, vorliegen, die einen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Unrichtigkeit der Erklärung zum Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages aus wichtigem Grunde wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach sich ziehen kann Abschluss einer Bauwesenversicherung auf Kosten des Auftraggebers JA NEIN 10.8 Zuschlagskriterien Die Vergabeentscheidung wird anhand folgender Zuschlagskriterien getroffen: Allgemeine Kriterien Preis Fristen Vergütungsbedingungen Technische/Wirtschaftliche Kriterien Qualität Gestaltung Wirtschaftlichkeit Konstruktion Wartung Betriebskosten Funktionalität Techn. Beratung Technischer Wert Folgekosten Rentabilität 11. Diese Zahlungsbedingungen gelten nur für das Konjunkturpaket II Zahlungen erfolgen nach 16 VOB/B. Der NetteBetrieb weist darauf hin, dass es sich bei der ausgeschriebenen Maßnahme um eine Fördermaßnahme im Rahmen des Konjunkturpaketes II der Bundesregierung handelt. Hieraus ergibt sich folgende Zahlungsabwicklung: - Der Auftragnehmer kann Fördermittel aus dem Konjunkturpaket abrufen, sobald absehbar ist, dass die abgerufenen Beträge innerhalb von zwei Monaten zur Begleichung von Rechnungen erforderlich sind. Seite 4 von 5

5 - Der Auftraggeber wird daher die Mittel zur Begleichung Ihrer Rechnungen erst dann abrufen, wenn die Höhe dieser Rechnungen vorhersehbar ist. - Nach heutiger Schätzung dürfen zwischen Mittelabruf und Bereitstellung der Mittel zur Begleichung Ihrer Rechnungen ca. 4 6 Wochen vergehen. Hinweise zur Beschleunigung der Begleichung Ihrer Rechnungen: Eine Abschätzung der Höhe der einzelnen Abschlagrechnungen sollte jeweils ca. 4 6 Wochen vor der Rechnungsstellung angekündigt werden, damit der Bauherr den Mittelabruf und die Bereitstellung der Mittel zur Begleichung Ihrer Rechnungen veranlassen kann. - Ende der weiteren Besonderen Vertragsbedingungen Stand: Seite 5 von 5

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