VOB/B Regeln kennen und verstehen

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1 VOB/B Regeln kennen und verstehen Seit Ende Juli 2012 sind die überarbeiteten Teile A und B der VOB 2012 in Deutschland verbindlich eingeführt. Solide Kenntnisse des Teils B, also der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, gehören dabei zum notwendigen Rüstzeug für den Bauschaffenden. Dirk Noosten* Wenn es um die vertragliche Regelung von Bauleistungen geht, scheint die VOB/B das Maß aller Dinge zu sein. Bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber muss sie ohnehin zwingend vereinbart werden. Bei Verträgen zwischen Unternehmen muss ihre Geltung hingegen im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Beim Bauen für private Endkunden ist zu beachten, dass bestimmte Regelungen im Zweifelsfall unwirksam sind, denn manche Inhalte können den unbedarften Bauherrn benachteiligen. Die ehemalige Rechtssicherheit ist damit nicht in allen Fällen gegeben. ln jedem Fall ist es für den Unternehmer von Vorteil, die 18 Paragraphen der VOB/B zu kennen und verstanden zu haben. Denn Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherren und Auftragnehmern während des Bauablaufs sind keine Seltenheit. Art und Umfang der Bauleistung zunächst gilt das LV Die auszuführende Bauleistung, also das Bausoll, wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt ( 1 Abs. 1 VOB/B). Konkret ergibt es sich aus der Baubeschreibung, dem Leistungsverzeichnis, Plänen und etwaigen Musterstücken. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, die auch VOB/C genannt werden, bilden die Grundlage dafür, was bau- und abrechnungstechnisch geschuldet ist. Sie werden mit in den Vertrag einbezogen ( 1 Abs. 1 VOB/B). Nicht selten kommt es vor, dass sich innerhalb eines Vertrages Widersprüche ergeben. Für diesen Fall folgt die VOB/B einem Rechtsgrundsatz, der besagt, dass die spezielle Regelung der allgemeinen Regelung vorgeht, d.h. bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: 1. Leistungsbeschreibung 2. Besondere Vertragsbedingungen 3. etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen 4. etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen 5. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) 6. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Zuweilen ergeben sich während des Bauverlaufs Leistungen, die zwar nicht vereinbart, jedoch für die Ausführung einer anderen vereinbarten Leistung erforderlich sind. Solche Leistungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen seines Auftraggebers auszuführen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen darauf nicht eingerichtet ist. Bei allen anderen Leistungen muss der Auftragnehmer explizit zustimmen.

2 Abb.: Von der Ausführungsvorbereitung zu den Aufträgen an die Unternehmer Vergütung Abweichungen bis zehn Prozent bleiben wirkungslos Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den weiteren Vertragsbestandteilen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Bei einem Einheitspreisvertrag wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet ( 2 Abs VOB/B). Darüber hinaus enthält 2 VOB/B Vergütungsregelungen für Mengenänderungen. Danach können die Preise neu verhandelt werden, wenn die Mengen um zehn Prozent über- oder unterschritten werden. Des Weiteren finden im 2 geänderte Leistungen, zusätzliche Leistungen, zusätzlich geforderte Planungsleistungen und Stundenlohnarbeiten Beachtung. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet, es sei denn, der Auftraggeber erkennt sie nachträglich an oder sie waren für die Erfüllung notwendig. Ausführungsunterlagen der Auftraggeber steht in der Pflicht Eigentlich sollte, nachdem ein Bauvertrag geschlossen wurde, alles klar sein und mit der Ausführung der Arbeiten begonnen werden können. Dennoch kommt es in der Baupraxis regelmäßig vor, dass beispielsweise notwendige Unterlagen fehlen. Probleme treten ebenso auf, wenn es zur Überschneidung von Gewerken kommt, sich die Handwerker buchstäblich gegenseitig im Wege stehen. Auch für solche alltäglichen Probleme am Bau bietet die VOB/B eindeutige Regelungen.

3 Der Auftraggeber hat dem beauftragten Unternehmer rechtzeitig und unentgeltlich die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen ( 3 Abs. 1 VOB/B). Dabei darf es sich nicht um Vorabzüge handeln, die beispielsweise vom Bauherrn noch nicht genehmigt wurden. Auch statische Unterlagen, auf denen der Prüfvermerk des Prüfingenieurs fehlt, reichen nicht aus. Ebenso muss der Auftraggeber die für einen störungsfreien Ablauf nötigen Entscheidungen rechtzeitig treffen. Zu den Pflichten des Auftraggebers gehört es auch, die Hauptachsen der baulichen Anlagen und die Grenzen des Geländes abzustecken und die notwendigen Höhenfestpunkte zu schaffen ( 3 Abs. 2 VOB/B). Außerdem muss er soweit notwendig den Zustand der Straßen und Geländeoberfläche sowie die baulichen Anlagen im Baubereich dokumentieren ( 3 Abs. 4 VOB/B). Ausführung wer darf oder muss was? Die wesentlichen Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers während der Vertragsabwicklung werden in 4 VOB/B geregelt. So hat der Auftraggeber für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen. Er muss auch das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer regeln. Dies geschieht sinnvollerweise durch das Aufstellen von Baustelleneinrichtungsplänen und Bauzeitenplänen. Regelmäßige Baubesprechungen sollten ebenfalls durchgeführt werden. Ebenso muss er die Einhaltung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) sicherstellen. Zu den Pflichten des Auftraggebers gehört auch die Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Um die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen, hat er das Recht, Arbeitsplätze und Werkstätten, an denen die vertragliche Leistung hergestellt oder gelagert wird, zu betreten. Grundsätzlich kann der Auftragnehmer die Ausführung seiner vertraglichen Leistung eigenverantwortlich abwickeln. Hierbei hat er die "Anerkannten Regeln der Technik" und die gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen zu beachten ( 4 Abs. 2 VOB/B). In der Regel stellen DIN-Normen "Anerkannte Regeln der Technik" dar, sofern sie nicht veraltet sind. Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich möglichst vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Im Gegensatz zu einem BGB-Vertrag hat dies schriftlich zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die auftraggeberseitige Planung auf offenkundige Fehler hin zu überprüfen hat, sofern sie sein Gewerk betrifft. Auch muss er die Leistung des Vorunternehmers dahingehend prüfen, ob sie für seine darauf aufbauende Leistung geeignet ist ( 4 Abs. 3 VOB/B). Notwendige Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie sind dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch und die Zähler trägt der Auftragnehmer( 4 Abs. 4 VOB/B). Für den Schutz seiner erbrachten Leistungen gegen Beschädigung und Diebstahl muss der Auftragnehmer selbst sorgen ( 4 Abs. 5 VOB/8).

4 Auch kann der Auftraggeber verlangen, die erbrachten Bauleistungen vor Winterschäden zu schützen oder Schnee und Eis zu entfernen. Bauleistungen oder Stoffe, die nicht vertragsgerecht sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seines Auftraggebers von der Baustelle zu entfernen ( 4 Abs VOB/B). Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Bauleistung im eigenen Betrieb auszuführen. An einen Nachunternehmer darf er sie nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers übertragen ( 4 Abs. 8 VOB/B). Der Zustand von Teilleistungen, die später nicht mehr zugänglich sind, ist auf Verlangen im Rahmen der Technischen Abnahme festzustellen ( 4 Abs. 1 0 VOB/B). Ausführungsfristen: Nach zwölf Werktagen muss begonnen werden Für die Ausführung von Bauleistungen sollten nach Möglichkeit Fristen vereinbart werden. Hiervon geht auch die VOB/B aus und stellt in 5 klar, dass die Ausführung nach den verbindlichen Vertragsfristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden ist. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftragnehmer innerhalb von zwölf Werktagen nach Aufforderung des Auftraggebers zu beginnen. Grundsätzlich werden folgende Fristen unterschieden: die Frist für den Ausführungsbeginn die im Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen die Fertigstellungsfrist (auch: Ausführungsfrist) Im Gegensatz zu den Fristen für den Ausführungsbeginn und die Fertigstellung handelt es sich bei Einzelfristen, die im Bauzeitenplan enthalten sind, in der Regel nicht um verbindliche Vertragsfristen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Einzelfristen explizit in der Vertragsurkunde genannt werden und sie von den Parteien eindeutig und zweifelsfrei zu verbindlichen Vertragsfristen gemacht werden sollen. Normalerweise dienen die Einzelfristen lediglich der Terminüberwachung und schränken die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers nicht ein. Die 18 Paragraphen der VOB/B in der Übersicht 1 Art und Umfang der Leistung 10 Haftung der Vertragsparteien 2 Vergütung 11 Vertragsstrafe 3 Ausführungsunterlagen 12 Abnahme 4 Ausführung 13 Mängelansprüche 5 Ausführungsfristen 14 Abrechnung 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 15 Stundenlohnarbeiten 7 Verteilung der Gefahr 16 Zahlung 8 Kündigung durch den Auftraggeber 17 Sicherheitsleistung 9 Kündigung durch den Auftragnehmer 18 Streitigkeiten

5 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung schriftlich anzeigen Nicht selten kommt es bei der Abwicklung von Bauvorhaben zu Bauablaufstörungen. Sobald sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistung behindert glaubt, muss er dem Auftraggeber unverzüglich eine Behinderungsanzeige zusenden ( 6 Abs. 1 VOB/B). Dabei ist die schriftliche Form zwingend notwendig. Durch die Behinderungsanzeige soll der Bauherr informiert und auch gewarnt werden. Der Unternehmer hat dabei nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen ( 6 Abs VOB/B). Ein Verlängerungsanspruch kann beispielsweise bei Streik oder bei höherer Gewalt bestehen. Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe hätte gerechnet werden können, gelten dagegen nicht als Behinderung. Aufgrund von Behinderungen können beim Unternehmer Mehrkosten entstehen. Ebenso kann auch der Unternehmer die Behinderung zu verantworten haben, so dass beim Auftraggeber Mehrkosten entstehen. Beispielhaft lassen sich hierfür folgende Schäden auflisten: Lohnkosten für während der Behinderung unbeschäftigtes Personal Kosten für ein Hotel oder eine Mietwohnung Mehrkosten für Architekten- oder Ingenieurleistungen bei Bauzeitverlängerung erhöhte Finanzierungskosten Gutachterkosten Je nachdem, wer die hindernden Umstände zu verantworten hat, muss der andere Vertragspartner den nachweislich entstandenen Schaden ersetzen ( 6 Abs. 6 VOB/B). Verteilung der Gefahr Vergütungsanspruch ist klar begrenzt Durch höhere Gewalt, Krieg oder Aufruhr kann es zur Beschädigung oder Zerstörung der bereits erbrachten Leistung kommen ( 7 Abs. 1 VOB/B). In solchen Fällen hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistung oder Teilleistung. Für Stoffe und Bauteile, die noch nicht eingebaut wurden, gilt dieser Vergütungsanspruch nicht. Dieser Umstand kann gerade im Holzbau von Bedeutung sein. Wurde beispielsweise das bereits errichtete Erdgeschoss eines Wohnhauses nennenswert zerstört, bedeutet das nicht, dass die noch im Betrieb lagernden bereits vorgefertigten Elemente des Dachgeschosses im Zusammenhang mit der Zerstörung vergütet werden müssen *Der vorliegende Text basiert auf Inhalten des Bandes Gesamtleitung von Bauten - Ausgabe Deutschland.

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