Privates Baurecht, TU Dresden Privates Baurecht bei der Abwicklung von Bauvorhaben
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- Heidi Kruse
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1 Privates Baurecht bei der Abwicklung von Bauvorhaben 1/106
2 Welche Vorschriften finden Anwendung? - BGB - Vorschriften des allgemeinen Teils - Schuldrecht, insbesondere Werkvertragsrecht des BGB 2/106
3 Das BGB kennt den Begriff des Bauvertrages nicht. Bauvertrag ist Werkvertrag: Durch den Werkvertrag wird ein Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. ( 631 Abs. 1 BGB) 3/106
4 Pflichten des Bestellers (Auftraggeber): - AG muss das Werk abnehmen - AG muss das Werk bezahlen 4/106
5 Pflichten des Unternehmers (Auftragnehmer): - Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolgs 5/106
6 Bedeutung der VOB - kein Gesetz - kein Gewohnheitsrecht - Regelwerk, das im Jahre 1926 geschaffen und zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet wurde 6/106
7 VOB hat 3 Teile: - Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen öffentlicher Auftraggeber - Teil B: Allgemeine Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen - Teil C: Allgemeine technische Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (ATV) 7/106
8 Zur VOB/A: Vergabevorschriften, die vom Grundsatz nach nur von den öffentlichen Auftraggebern anzuwenden sind. - private Bauherrn können sich (müssen aber nicht) an die VOB/A halten 8/106
9 Zur VOB/C: Technische Vorgaben, die die Vermutung beinhalten, dass sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen. Diese Vermutung ist widerlegbar. Häufig hinken die DIN-Vorschriften zeitlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinterher. 9/106
10 Folge: Wenn die Anforderungen der DIN-Vorschriften unterschritten werden: Mangel Wenn die Anforderungen der DIN-Vorschriften eingehalten werden: Es kommt darauf an, ob die DIN-Vorschriften die anerkannten Regeln der Technik (noch) widerspiegeln. 10/106
11 Weitere Bedeutung der VOB/C: enthält Vorschriften für Aufmaß und Abrechnung - Definition von Nebenleistungen (sind von der vereinbarten Vergütung mit umfasst) - Definition von Besonderen Leistungen (sind gegen besondere Vergütung zu erbringen) 11/106
12 VOB/B: - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB/B gilt nur, wenn deren Geltung zwischen der Vertragsparteien vereinbart ist - Regelungen der VOB/B sind typische allgemeine Geschäftsbedingungen - Die VOB/B wird bei den allermeisten Bauverträgen vereinbart. 12/106
13 Der Aufbau der VOB/B: - 1 und 2: Bausoll, Leistung u. Gegenleistung - 3 und 4: Rechte u. Pflichten der Parteien - 5, 6, 11: Bauzeit, Vertragsstrafe - 7: Gefahrtragung zu Gunsten des AN - 8 und 9: Kündigung durch den AG u. den AN - 10: Haftung der Parteien - 12: Abnahme 13/106
14 - 13: Mängelansprüche - 14: Abrechnung - 15: Stundenlohnarbeiten - 16: Zahlung - 17 und 18: Sicherheitsleistung u. Streitigkeiten 14/106
15 Wie wird die VOB/B in den Vertrag einbezogen? - gilt nicht automatisch - muss vereinbart werden - Einbeziehung in den Vertrag wenn: - Verwender bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die gewünschte Geltung hinweist - der Vertragspartner in zumutbarer Weise Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt hat - Vertragspartner mit der Geltung einverstanden ist 15/106
16 Bei Verwendung gegenüber öffentlichen Auftraggebern und auf dem Bausektor erfahrenen Auftraggebern und Auftragnehmern gilt: Es reicht aus, wenn der Verwender auf die Geltung der VOB/B im Vertrag hinweist. Beispiel: Es gilt die VOB/B. 16/106
17 Bei Verwendung gegenüber Verbrauchern bzw. nicht auf dem Bausektor erfahrenen Privatpersonen: Der Text der VOB/B muss überreicht werden. Ausnahme: Bauherr ist durch Architekten vertreten: Dann genügt wieder der Hinweis es gilt die VOB/B, da Architekt auf dem Bausektor erfahren ist. 17/106
18 VOB/B sind AGB: Konsequenz: grundsätzlich AGB-rechtliche Kontrolle Ausnahme: Vertragspartner des Verwenders ist kein Verbraucher und VOB/B wird als Ganzes, ohne inhaltliche Abweichungen vereinbart 18/106
19 Konsequenz AGB-rechtlicher Prüfung: Einige Bestimmungen der VOB/B, die den Vertragspartner des Verwenders benachteiligen, sind dann unwirksam. Statt der unwirksamen Vorschriften gelten dann die Regelungen des Werkvertragsrechts des BGB, der Vertrag im Übrigen einschließlich aller gültigen VOB- Bestimmungen gilt unverändert fort. 19/106
20 Die Rechtsbeziehungen der Bauvertragspartner: Zu beachten: Die Rechtsbeziehungen aller Bauvertragspartner sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten. 20/106
21 Beispiel: Auftraggeber Auftragnehmer - Subunternehmer 21/106
22 Rechte und Pflichten der Bauvertragspartner: Über allem steht: Die Kooperationspflicht der Bauvertragspartner (Rechtsprechung des BGH) Inhalt und Bedeutung: Treten Meinungsverschiedenheiten auf, sind die Parteien verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. 22/106
23 Rechte und Pflichten des Auftraggebers: - 3 Abs. 1: Beispiele: AG hat dem AN die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig (auch vollständig) zu übergeben - sämtliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen - erforderliche Gutachten (Baugrund, Brandschutz) - Ausführungs- und Detailpläne 23/106
24 - 3 Abs.2 VOB/B: Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, Schaffen der Höhenfestpunkte - 4 Abs. 1 VOB/B: AG hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle Sorge zu tragen - 4 Abs. 1 VOB/B: AG hat das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln (Koordinationspflicht) 24/106
25 - 4 Abs. 1 VOB/B: AG hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu überwachen - 4 Abs. 1 VOB/B: AG ist befugt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind - 4 Abs. 4 VOB/B: AG hat dem AN unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: Lagerplätze, Zufahrtswege, vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie 25/106
26 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers: - 4 Abs. 3 VOB/B: Prüfungs- und Hinweispflicht - 3 Abs. 5 VOB/B: rechtzeitige Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen und Unterlagen - 4 Abs. 1 Abs. 4 VOB/B: Pflicht zum Hinweis auf Bedenken gegen unberechtigte oder unzweckmäßige Anordnungen des Auftraggebers 26/106
27 - 4 Abs. 2 VOB/B: Pflicht des AN, die Leistungen unter eigener Verantwortung auszuführen - 4 Abs. 5 VOB/B: Pflicht des AN, die Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen - 4 Abs. 7 VOB/B: Pflicht zur Beseitigung von mangelhaften Leistungen im Stadium vor der Abnahme - 4 Abs. 8 VOB/B: Pflicht, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen 27/106
28 Leistungsumfang und Vergütung: - Leistungsumfang ( Bausoll ) wird durch den Vertrag bestimmt ( 1 Abs. 1 VOB/B) - die vereinbarten Preise beziehen sich auf die beschriebenen Leistungen ( 2 Abs. 1 VOB/B) 28/106
29 Art und Umfang der Leistung ( 1): Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: - die Leistungsbeschreibung - die Besonderen Vertragsbedingungen - etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen - etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 29/106
30 Der Auftraggeber hat das Recht, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen ( 3 Abs. 3 VOB/B). Folge: - AN muss dem Änderungsverlangen nachkommen. - Die Vergütung für die geänderte Leistung muss auf Basis der Urkalkulation angepasst werden ( 2 Abs. 5). 30/106
31 Das Bau-Soll wird in der Regel durch die Leistungsbeschreibung bestimmt. Es gibt zwei grundsätzliche Arten der Leistungsbeschreibung: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (vgl. 9 Abs. 11 bis 14 VOB/A) - die funktionale Leistungsbeschreibung ( 9 Abs. 15 bis 17 VOB/A) 31/106
32 Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis: - Baubeschreibung (allgemein gehaltene Beschreibung des zu erbringenden Bausolls sowie detaillierte Beschreibung des Vorhabens u. Bezeichnung der Ausführungsunterlagen u. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse) - Leistungsverzeichnis: unter Positionsnummern werden bestimmte Mengen der unter der Positionsbeschreibung zu erbringenden Leistungen aufgeführt, denen jeweils Einheitspreise und daraus resultierende Positionspreise zugeordnet sind 32/106
33 Beispiel für Leistungsverzeichnis: 33/106
34 34/106
35 35/106
36 Funktionale Leistungsbeschreibung: - die geschuldete Leistung wird nach dem vom Auftraggeber erwarteten Erfolg beschrieben 36/106
37 Beispiel: Neubau eines Hotels mit 100 Betten, mittlere Ausstattung (3-Sterne-Hotel) 37/106
38 Vorteil funktionaler Leistungsbeschreibung für den Auftraggeber: relative Nachtragssicherheit 38/106
39 Nachteil funktionaler Leistungsbeschreibung für den Auftraggeber: Kein detaillierter Leistungsbeschrieb und damit größere Freiheiten in der Ausführung für den Auftragnehmer 39/106
40 Die Vergütung von Bauleistungen 3 Vertragstypen: - Einheitspreisvertrag - Pauschalvertrag - Stundenlohnvertrag 40/106
41 Bei Stundenlohnarbeiten zu beachten: 2 Abs. 10 VOB/B: Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. 41/106
42 Pauschalpreisvertrag: zu unterscheiden: - Detailpauschalvertrag - Globalpauschalvertrag 42/106
43 Detailpauschalvertrag: Leistung ist detailliert beschrieben. Der vereinbarte Pauschalpreis bezieht sich exakt auf diese Leistung. Folge: bei Leistungsänderung: bei vergessenen Leistungen: Vergütungsänderung zusätzlicher Vergütungsanspruch Pauschaliert ist der Preis bezogen auf die konkret beschriebene Leistung, es findet kein Aufmaß statt. 43/106
44 kennzeichnend: Globalpauschalvertrag: Pauschalpreis bezieht sich auf die funktional beschriebene Leistung. d.h.: Pauschaliert ist nicht nur der Preis, sondern auch die Leistung. 44/106
45 Problem: Mengenänderungen während des Bauablaufs bei Einheitspreisvertrag: 2 Abs. 3 VOB/B bei Pauschalpreisvertrag: 2 Abs. 7 VOB/B 45/106
46 2 Abs. 3 VOB/B (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. (2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 46/106
47 (3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet. 47/106
48 (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden. 48/106
49 2 Abs. 7 VOB/B (1)Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist ( 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. (2) Die Regelungen der Abs. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme. (3) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Absätze 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Abs. 3 Nr. 4 bleibt unberührt. 49/106
50 Nachtragsforderungen: zusätzliche Vergütungsansprüche wegen - Leistungsänderungen - geforderter oder erforderlicher zusätzlicher Leistungen 50/106
51 Leistungsänderungen: - aufgrund einer Änderungsanordnung nach 1 Abs. 3 VOB/B - weil sich die Bauumstände anders darstellen, als im Leistungsverzeichnis beschrieben (Beispiel: erschwerte Bodenverhältnisse) 51/106
52 Leistungsänderungen führen zu einer Preisanpassung nach 2 Abs. 5 VOB/B. Voraussetzungen: Folge: - Änderung eines Bauentwurfs, sonstige Anordnung des Auftraggebers, Änderung der Bauumstände - führt zu einer Änderung der Grundlagen der im Vertrag vorgesehenen Leistungen Es ist ein neuer Preis für die verändert ausgeführte bzw. noch auszuführende Leistung zu vereinbaren. 52/106
53 wenn zusätzliche Leistung gefordert wird: 2 Abs. 6 VOB/B - AG fordert zusätzliche Leistung - zusätzliche Leistung ist zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich - AN hat den zusätzlichen Vergütungsanspruch vor Arbeitsdurchführung angekündigt 53/106
54 Leistungen, die ohne Auftrag ausgeführt werden: 2 Abs. 8 VOB/B (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. 54/106
55 (2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend. (3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677 ff. BGB) bleiben unberührt. 55/106
56 Die verspätete Bauleistung 56/106
57 Man unterscheidet: - verbindliche Fristen (auch Vertragsfristen genannt) - nicht verbindliche Fristen (Kontrollfristen) 57/106
58 Verbindliche Fristen / Vertragsfristen: Verbindlich sind die vereinbarten Fristen - für den Beginn der Ausführung - für die Beendigung der Ausführung - Zwischenfristen, wenn sie als verbindliche oder als Vertragsfristen bezeichnet sind 58/106
59 Die schuldhafte Überschreitung von verbindlichen Fristen führt automatisch zum Verzug. 59/106
60 Der in Verzug Befindliche hat für den durch den Verzug verursachten Schaden Ersatz zu leisten. 60/106
61 Die Nicht-Vertragsfristen oder Kontrollfristen dienen der Orientierung, ob die Bauabwicklung sich nach dem zeitlich vorgesehen Rahmen bewegt. Das Überschreiten der Frist führt nicht automatisch zum Verzug. 61/106
62 Regelungen zu Fristen finden sich in 5 VOB/B. - Abs. 1 und Abs. 2 regeln die Fristen - Abs. 1 und Abs. 3 beinhalten die Pflichten des Auftragnehmers - Abs. 4 regelt die Rechtsfolgen, wenn der Auftragnehmer mit der Vollendung in Verzug kommt oder der in Abs. 3 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt 62/106
63 5 VOB/B 1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. 2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 63/106
64 3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. 4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach 6 Abs. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe ( 8 Abs. 3). 64/106
65 Fristverlängerung durch Änderung u. Unterbrechung der Ausführung ( 6 VOB/B) 1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. 65/106
66 2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. (2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. 66/106
67 3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. 4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. 5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. 67/106
68 6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Abs. 1 Satz 2 gegeben ist. 7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind. 68/106
69 Ausführungsfristverlängerung: Wenn Behinderung im Risikobereich des Auftraggebers stand. Liegt vor, wenn: - Anordnungen des Auftraggebers - AG kommt Mitwirkungspflichten nicht nach - es verwirklicht sich das Baugrundrisiko - es treten Mehr- oder Mindermengen auf - sonstige Störungen aus dem Umfeld des Auftraggebers 69/106
70 Fristverlängerung nur dann, wenn Behinderung angemeldet. Ausnahme: hindernde Umstände und Tatsache der Behinderung offenkundig 70/106
71 Witterungseinflüsse und Bauzeit: Vorhersehbare Witterungseinflüsse haben keinen Einfluss auf die Bauzeit ( 6 Abs. 2 Abs. 2 VOB/B). Folge: Übliche Witterungsbedingungen sind bei der Kalkulation der Vergütung und der Bauzeit zu berücksichtigen. 71/106
72 Vertragsstrafe: Bedeutung: pauschalierter Schadensersatz Soll dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumen, einen Verzugsschaden ohne konkreten Schadensnachweis geltend zu machen. 72/106
73 Voraussetzungen für eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung: - Vertragsstrafe nur bei schuldhafter Fristüberschreitung - Höchstgrenze: 5 % der Auftragssumme - angemessene Einzelvertragsstrafe (Beispiel: 0,1 % je Werktag) 73/106
74 Vertragsstrafe muss bei der Abnahme vorbehalten werden! 74/106
75 Abnahme Bedeutung der Abnahme: Prüfung seitens des Auftraggebers, ob das Werk im Wesentlichen den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. 75/106
76 bei wesentlichen Mängeln: Abnahme kann verweigert werden. 76/106
77 im Übrigen (wenn Mängel nicht wesentlich): Abnahme wird erklärt. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel behält sich der AG vor. 77/106
78 Formen der Abnahme: - förmliche Abnahme ( 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) - stillschweigende, konkludente Abnahme - fiktive Abnahme ( 12 Abs. 5 Nr. 1 u. 2 VOB/B) 78/106
79 Förmliche Abnahme: - jede Partei kann auf eigene Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen - Feststellungen werden im Protokoll festgehalten - Inhalt des Protokolls auch: wechselseitige Erklärungen - wichtig: Aussage, ob Abnahme erklärt oder verweigert wird 79/106
80 Konkludente, schlüssige Abnahme: - durch vorbehaltlose Zahlung des Restwerklohns - durch Ingebrauchnahme des Bauwerks - durch Bezug - durch sonstige Erklärungen, die auf ein Einverständnis mit der Werkleistung schließen lassen 80/106
81 Fiktive Abnahme ( 12 Abs. 5): - 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung (liegt auch in der Übersendung der Schlussrechnung) - 6 Werktage nach Beginn der Nutzung 81/106
82 Teilabnahme: 12 Ziff. 2: Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen (ganze Gewerke). 82/106
83 Rechtswirkungen der Abnahme: - Die Verjährungsfrist für Mängelhaftung beginnt zu laufen. - Umkehr der Beweislast bei Mängeln - Das Erfüllungsstadium ist beendet. - Die vereinbarte Vergütung wird fällig. - Vergütungsgefahr geht auf den Auftraggeber über. - zu beachten: Vorbehalt für Mängel und Vertragsstrafe 83/106
84 Die mangelhafte Bauleistung 84/106
85 Mangelbegriff nach VOB/B ( 13 Abs. 1) Eine Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. ist Beschaffenheit nicht vereinbart: Leistung eignet sich für - nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - gewöhnliche Verwendung u. weist übliche Beschaffenheit auf, die der Auftraggeber nach Art der Leistung erwarten darf. 85/106
86 Mängelrechte des Auftraggebers: zu unterscheiden: Stadium vor der Abnahme Stadium ab der Abnahme 86/106
87 Stadium vor der Abnahme: 4 Abs. 7 VOB/B - Anspruch auf Mangelbeseitigung - Auftragsentzug nach Nachfristsetzung u. Androhung des Entzugs - danach: Selbstbeseitigung - Schadenersatz 87/106
88 Stadium nach der Abnahme: 13 VOB/B - Anspruch auf Mangelbeseitigung - nach Fristablauf: Selbstbeseitigung - Minderung - Schadenersatz bei Verschulden 88/106
89 Wann ist Mängelbeseitigung für den AN unzumutbar? - wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde (kein vernünftiges Verhältnis zwischen erzielbarem Erfolg u. Kosten) 89/106
90 Wie werden Mängel gerügt? Symptomrechtsprechung des BGH: Es wird die Mangelerscheinung gerügt. 90/106
91 Welche Frist ist angemessen? Es kommt darauf an: - wie dringlich die Mangelbeseitigung ist - inwieweit schuldhaftes Verhalten des AN vorliegt 91/106
92 Wem gegenüber muss der Mangel gerügt werden? grundsätzlich dem Vertragspartner gegenüber 92/106
93 Was tun, wenn Streit über Vorhandensein von Mängeln besteht? - Beweissicherung - Zuziehung eines Sachverständigen 93/106
94 Kündigung des Bauvertrags: Auftraggeberkündigung: 8 VOB/B Auftragnehmerkündigung: 9 VOB/B 94/106
95 Auftraggeberkündigung: Auftraggeber kann jederzeit kündigen, muss aber vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen zahlen. 95/106
96 Auftragnehmerkündigung: - ordentliche Kündigung ausgeschlossen - im Übrigen Kündigung möglich, wenn: - AG in Annahmeverzug gerät - AG fällige Zahlungen nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät 96/106
97 Abrechnung, Zahlung: Zur prüfbaren Abrechnung vgl. 14 VOB/B. 1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. 97/106
98 2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. 3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. 4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. 98/106
99 Zahlung: 16 - Abschlagszahlungen innerhalb von 18 Werktagen - Schlusszahlung spätestens nach zweimonatiger Prüffrist 99/106
100 zu beachten: Zahlung aus Abschlagsrechnungen kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Erstellung einer Schlussrechnung möglich. 100/106
101 Fehlende Prüfbarkeit der Rechnung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung verstrichen sind. 101/106
102 Wann verjähren die Ansprüche des AN auf Werklohn? - 3 Jahre - Beginn: am Ende des Jahres, in dem Fälligkeit eingetreten ist 102/106
103 Sicherheiten: 17 VOB/B gilt nur, wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist. - wichtigstes Sicherungsmittel: Bürgschaft 103/106
104 Taugliche Bürgschaft nach VOB: - schriftlich, Verzicht auf die Einrede der Vorausklage - keine Befristung - keine Bürgschaft auf erstes Anfordern 104/106
105 Sicherungsmittel für den AG: Vertragserfüllungsbürgschaft Mängelhaftungsbürgschaft - für beide Sicherheiten gilt: Können nur verlangt werden, wenn vertraglich vereinbart. 105/106
106 Sicherheiten für den Auftragnehmer: - Vorausleistungssicherheit nach 648 a BGB (unverzichtbar) - vertraglich vereinbarte Zahlungsbürgschaft 106/106
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