Vergütungsansprüche bei freier Kündigung des Auftraggebers

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1 Prof. Dr. Wolf-Rainer Kluth Vergütungsansprüche bei freier Kündigung des Auftraggebers fundiertes und aktuelles Wissen zum Download

2 Inhalt 1 Rechtlicher Überblick Grundsätzliche Regelungen Abgrenzungen der freien Kündigung Selbstvornahme Nullmengenpositionen Entfallende Leistung auf Anordnung des Auftraggebers Kündigung aus wichtigem Grund Einzelaspekte Darlegungs- und Beweislast Schriftformerfordernis Aufmaß und Abnahme Kosten der Berechnung der Vergütungsansprüche Auswirkungen der freien Kündigung auf die Vergütung Ausgangspunkt: Die vereinbarte Vergütung Ersparte Kosten Ersparte Einzelkosten Ersparte Baustellengemeinkosten Allgemeine Geschäftskosten Wagnis und Gewinn Anderweitiger Erwerb Sonderfälle Pauschale Vergütungsabrechnung Vergabehandbuch Kalkulationen zum Demo-Projekt Urkalkulation des Angebotes Urkalkulation des Füllauftrages Freie Vollkündigung Vergütungsansprüche beim Einheitspreisvertrag Vergütungsansprüche ohne Füllauftrag Vergütungsansprüche mit Füllauftrag Vollkündigung mit hypothetisch-tatsächlich abweichendem Verlauf [3]

3 4.2 Vergütungsanspruch bei einem Detail-Pauschalvertrag Vergütung ohne Füllauftrag Vergütung mit Füllauftrag Freie Teilkündigung Freie Teilkündigung beim Einheitspreisvertrag Vergütungsansprüche ohne Füllauftrag Vergütungsansprüche mit Füllauftrag Freie Teilkündigung beim Detail-Pauschalvertrag Vergütung ohne Füllauftrag Vergütung mit Füllauftrag Anhang Abkürzungen Literaturverzeichnis Zur Person [4]

4 1 Rechtlicher Überblick 1.1 Grundsätzliche Regelungen Allgemein gilt im Vertragsrecht, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind. Soll von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgewichen werden, so werden in Gesetzen und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Folgen geregelt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Fall, dass ein Auftraggeber (sei es der Bauherr oder ein Hauptunternehmer) einen Werkvertrag kündigt, ohne dass der Auftragnehmer dafür den Grund liefert. Dann spricht man von einer freien Kündigung. Die Kündigung kann sich auf den gesamten Vertrag ( Vollkündigung ) oder auf Teile der auszuführenden Leistung beziehen ( Teilkündigung ). Das an sich unbeschränkte Recht des Auftraggebers auf Kündigung findet seine Grenze lediglich darin, dass eine Teilkündigung vom Auftragnehmer zurückgewiesen kann, wenn sie aus bautechnischen oder haftungsrechtlichen Gründen unzumutbar ist (so Kapellmann & Schiffers, 2011, S. 471). Die für die freie Kündigung einschlägigen Bestimmungen findet man im Werkvertragsrecht des BGB und in der VOB Teil B. Im 649 BGB treffen die ersten beiden Sätze folgende Festlegungen: 649 Kündigungsrecht des Bestellers Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. ( ) In der VOB/B 2016 heißt es: 8 Kündigung durch den Auftraggeber (1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. 2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt ( 649 BGB). [5]

5 4 Freie Vollkündigung In diesem Kapitel werden auf der Basis der in Kap. 3 dargestellten Zahlenwerke für einen Einheitspreisvertrag und einen Detail-Pauschalvertrag die Vergütungsberechnungen vorgeführt, die davon ausgehen, dass der Auftraggeber den Vertrag vor Aufnahme der Bautätigkeit kündigt, wodurch eine Vollkündigung vorliegt. Der Global-Pauschalvertrag wird hier mit Beispielen nicht berücksichtigt, weil er in der Praxis des Garten- und Landschaftsbau kaum eine Rolle spielt. 4.1 Vergütungsansprüche beim Einheitspreisvertrag Vergütungsansprüche ohne Füllauftrag Situation: Der Bauvertrag ist als Einheitspreisvertrag gestaltet und wird vor Baubeginn vom Auftraggeber frei gekündigt. Ein anderweitiger Erwerb (Füllauftrag) ist nicht gegeben. Damit ist der einfachste Rechenweg vorgegeben: Vergütung = Auftragssumme ersparte Kosten kalkulierte ersparte nicht ersparte Kosten Vergütungsbestandteile Werte Kosten Lohn 3.140, ,00 Geräte 850,00 30 % der 595,00 Betriebskosten = 255,00 Material 3.750, ,00 0 Pflanzen 8.840, ,00 0 Baustellengemeinkosten 847,80 20 % davon als 678,24 Betriebskosten der Baustelle = 169,56 Allgemeine Geschäftskosten, 4.749, ,70 Wagnis und Gewinn = Deckungsbeitrag ,50 = Auftrag , ,94 = restlicher Vergütungsanspruch [26]

6 5 Freie Teilkündigung Bei einer Kündigung eines Teiles der vertraglichen Leistung ist eine Abgrenzung zwischen dem erbrachten und dem gekündigten Teil vorzunehmen. Die erbrachte Leistung ist aufzumessen und nach den Vertragspreisen abzurechnen und sodann der Vergütungsanspruch der gekündigten Teilleistung entsprechend dem in Kap. 2 formulierten Vorgehen zu berechnen. Die folgenden Beispielberechnungen gehen davon aus, dass der Auftraggeber die Position 50 (Stephanandra pflanzen) frei kündigt. 5.1 Freie Teilkündigung beim Einheitspreisvertrag Vergütungsansprüche ohne Füllauftrag Aufmaß, Abnahme und Abrechnung des erbrachten Teils Pos. Menge Leistung Einheitspreis Gesamtpreis ,63 m² Baugrund gelockert 0,72 709, ,80 m³ Oberboden aufgetragen 24, , ,63 m² Fläche gefräst 0,16 157, ,63 m² Feinplanum hergestellt 0,95 936,35 netto: 7.922,82 19 % MwSt ,34 Rechnungsbetrag: 9.428,16 Abrechnung des gekündigten Teils: kalkulierte Werte ersparte Kosten nicht ersparte Kosten Vergütungsbestandteile der Pos. 50 Lohn x 0,48 = , ,00 Pflanzen x 2,21 = 8.840, ,00 Baustellengemeinkosten x 0,13 = 520,00 20 % davon als 416,00 Betriebskosten der Baustelle = 104,00 Allgemeine Geschäftskosten, x (0,55 + 0,22) = ,00 Wagnis und Gewinn 3.080, ,00 Vereinbarte Vergütung: x 3,58 = ,00 abzgl. ersparte Kosten ,00 = Vergütungsanspruch = 5.376,00 [31]

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