Vergütungsansprüche bei freier Kündigung des Auftraggebers
|
|
- Lucas Sternberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Wolf-Rainer Kluth Vergütungsansprüche bei freier Kündigung des Auftraggebers fundiertes und aktuelles Wissen zum Download
2 Inhalt 1 Rechtlicher Überblick Grundsätzliche Regelungen Abgrenzungen der freien Kündigung Selbstvornahme Nullmengenpositionen Entfallende Leistung auf Anordnung des Auftraggebers Kündigung aus wichtigem Grund Einzelaspekte Darlegungs- und Beweislast Schriftformerfordernis Aufmaß und Abnahme Kosten der Berechnung der Vergütungsansprüche Auswirkungen der freien Kündigung auf die Vergütung Ausgangspunkt: Die vereinbarte Vergütung Ersparte Kosten Ersparte Einzelkosten Ersparte Baustellengemeinkosten Allgemeine Geschäftskosten Wagnis und Gewinn Anderweitiger Erwerb Sonderfälle Pauschale Vergütungsabrechnung Vergabehandbuch Kalkulationen zum Demo-Projekt Urkalkulation des Angebotes Urkalkulation des Füllauftrages Freie Vollkündigung Vergütungsansprüche beim Einheitspreisvertrag Vergütungsansprüche ohne Füllauftrag Vergütungsansprüche mit Füllauftrag Vollkündigung mit hypothetisch-tatsächlich abweichendem Verlauf [3]
3 4.2 Vergütungsanspruch bei einem Detail-Pauschalvertrag Vergütung ohne Füllauftrag Vergütung mit Füllauftrag Freie Teilkündigung Freie Teilkündigung beim Einheitspreisvertrag Vergütungsansprüche ohne Füllauftrag Vergütungsansprüche mit Füllauftrag Freie Teilkündigung beim Detail-Pauschalvertrag Vergütung ohne Füllauftrag Vergütung mit Füllauftrag Anhang Abkürzungen Literaturverzeichnis Zur Person [4]
4 1 Rechtlicher Überblick 1.1 Grundsätzliche Regelungen Allgemein gilt im Vertragsrecht, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind. Soll von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgewichen werden, so werden in Gesetzen und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Folgen geregelt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Fall, dass ein Auftraggeber (sei es der Bauherr oder ein Hauptunternehmer) einen Werkvertrag kündigt, ohne dass der Auftragnehmer dafür den Grund liefert. Dann spricht man von einer freien Kündigung. Die Kündigung kann sich auf den gesamten Vertrag ( Vollkündigung ) oder auf Teile der auszuführenden Leistung beziehen ( Teilkündigung ). Das an sich unbeschränkte Recht des Auftraggebers auf Kündigung findet seine Grenze lediglich darin, dass eine Teilkündigung vom Auftragnehmer zurückgewiesen kann, wenn sie aus bautechnischen oder haftungsrechtlichen Gründen unzumutbar ist (so Kapellmann & Schiffers, 2011, S. 471). Die für die freie Kündigung einschlägigen Bestimmungen findet man im Werkvertragsrecht des BGB und in der VOB Teil B. Im 649 BGB treffen die ersten beiden Sätze folgende Festlegungen: 649 Kündigungsrecht des Bestellers Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. ( ) In der VOB/B 2016 heißt es: 8 Kündigung durch den Auftraggeber (1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. 2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt ( 649 BGB). [5]
5 4 Freie Vollkündigung In diesem Kapitel werden auf der Basis der in Kap. 3 dargestellten Zahlenwerke für einen Einheitspreisvertrag und einen Detail-Pauschalvertrag die Vergütungsberechnungen vorgeführt, die davon ausgehen, dass der Auftraggeber den Vertrag vor Aufnahme der Bautätigkeit kündigt, wodurch eine Vollkündigung vorliegt. Der Global-Pauschalvertrag wird hier mit Beispielen nicht berücksichtigt, weil er in der Praxis des Garten- und Landschaftsbau kaum eine Rolle spielt. 4.1 Vergütungsansprüche beim Einheitspreisvertrag Vergütungsansprüche ohne Füllauftrag Situation: Der Bauvertrag ist als Einheitspreisvertrag gestaltet und wird vor Baubeginn vom Auftraggeber frei gekündigt. Ein anderweitiger Erwerb (Füllauftrag) ist nicht gegeben. Damit ist der einfachste Rechenweg vorgegeben: Vergütung = Auftragssumme ersparte Kosten kalkulierte ersparte nicht ersparte Kosten Vergütungsbestandteile Werte Kosten Lohn 3.140, ,00 Geräte 850,00 30 % der 595,00 Betriebskosten = 255,00 Material 3.750, ,00 0 Pflanzen 8.840, ,00 0 Baustellengemeinkosten 847,80 20 % davon als 678,24 Betriebskosten der Baustelle = 169,56 Allgemeine Geschäftskosten, 4.749, ,70 Wagnis und Gewinn = Deckungsbeitrag ,50 = Auftrag , ,94 = restlicher Vergütungsanspruch [26]
6 5 Freie Teilkündigung Bei einer Kündigung eines Teiles der vertraglichen Leistung ist eine Abgrenzung zwischen dem erbrachten und dem gekündigten Teil vorzunehmen. Die erbrachte Leistung ist aufzumessen und nach den Vertragspreisen abzurechnen und sodann der Vergütungsanspruch der gekündigten Teilleistung entsprechend dem in Kap. 2 formulierten Vorgehen zu berechnen. Die folgenden Beispielberechnungen gehen davon aus, dass der Auftraggeber die Position 50 (Stephanandra pflanzen) frei kündigt. 5.1 Freie Teilkündigung beim Einheitspreisvertrag Vergütungsansprüche ohne Füllauftrag Aufmaß, Abnahme und Abrechnung des erbrachten Teils Pos. Menge Leistung Einheitspreis Gesamtpreis ,63 m² Baugrund gelockert 0,72 709, ,80 m³ Oberboden aufgetragen 24, , ,63 m² Fläche gefräst 0,16 157, ,63 m² Feinplanum hergestellt 0,95 936,35 netto: 7.922,82 19 % MwSt ,34 Rechnungsbetrag: 9.428,16 Abrechnung des gekündigten Teils: kalkulierte Werte ersparte Kosten nicht ersparte Kosten Vergütungsbestandteile der Pos. 50 Lohn x 0,48 = , ,00 Pflanzen x 2,21 = 8.840, ,00 Baustellengemeinkosten x 0,13 = 520,00 20 % davon als 416,00 Betriebskosten der Baustelle = 104,00 Allgemeine Geschäftskosten, x (0,55 + 0,22) = ,00 Wagnis und Gewinn 3.080, ,00 Vereinbarte Vergütung: x 3,58 = ,00 abzgl. ersparte Kosten ,00 = Vergütungsanspruch = 5.376,00 [31]
- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag
- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag Oft wird ein Bauvertrag nicht beendet, weil er vom Auftraggeber gekündigt wird. Der Auftraggeber kann beim BGB-Vertrag nach
MehrAktuelle Rechtsprechung. Recht der Architekten und Ingenieure
Aktuelle Rechtsprechung Recht der Architekten und Ingenieure Thomas Elsner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Der Dauerbrenner: unentgeltliche Akquise oder entgeltlicher Auftrag?
MehrWirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrWeimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn
Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn 1 Die Grundstruktur des Architektenvertrages und seine Folgen für die Vertragsgestaltung 2 Die
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrVorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten
Vorlesung am 06.12.2016 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Dr. F. Sarre Folie 212 Besonderheiten von komplexen IT-Projekten (1/4) Auftraggeber Auftragnehmer kennt betriebliche Struktur
MehrDie Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages
Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages Diplom-Wirtschaftsingenieur Frank A. Bötzkes von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrPrivates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann
Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung
Kündigung Außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Institut seit jeher anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrDie Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Urteil Das Versäumnisurteil der Kammer vom 5. Juni 2003 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
MehrAusgleich für Mengenänderungen nach 2 Nr. 3 VOB/B
Bau 3 Ausgleich für Mengenänderungen nach 2 Nr. 3 VOB/B Anknüpfend an die Darstellung in RdNr. 11 der Mitteilungen 3/1998 stellen wir angesichts der in der Praxis immer wiederkehrenden Fragestellungen
MehrSachverhalt Übungsfall 9
Sachverhalt Übungsfall 9 U und B schlossen VOB-Werkvertrag über Sanierung der Badezimmer eines Hotels (Werklohn: 500.000 EUR). Badewannen haben falsche Farbe, Austausch kostet 75.000 EUR. B nimmt unter
Mehr1. Hintergrund, bisherige systematische Verortung des Bauträgervertrages
Neu geregelt: Der Bauträgervertrag 1. Hintergrund, bisherige systematische Verortung des Bauträgervertrages Nach bisher geltendem Recht enthalten Bauträgerverträge Elemente verschiedener Vertragstypen.
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrDie Änderung des Bauvertragsrechts im Überblick
Die Änderung des Bauvertragsrechts im Überblick Durch die Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 31.03.2017, welche zum 01.01.2018 in Kraft tritt werden verschiedenen Kapitel des Werkvertrages neu
MehrRechnungslegung und Forderungsdurchsetzung
www.galabau.expert RA Rainer Schilling RA Dr. Andreas Schmidt Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung Zahlungseingänge sichern und beschleunigen www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum
MehrBötzkes, BauR 2016, 429. Die Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages. Thema: Die Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages
Bötzkes, BauR 2016, 429 Thema: Die Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages Zeitschrift: BauR - Baurecht Autor: Frank Bötzkes Rubrik: Aufsätze Referenz: BauR 2016, 429-443 (Heft 3) Die Abrechnung eines
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrSicherung der Nachtragsvergütung nach VOB und BGB
Jörg Heller Sicherung der Nachtragsvergütung nach VOB und BGB Mehr denn je bestimmen heute die betriebswirtschaftlichen Aspekte den täglichen Ablauf im modernen Baubetrieb. Diese Schriftenreihe wurde in
MehrDer Werkvertrag. Grundsätzliches
Der Werkvertrag Grundsätzliches Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Abbildungsverzeichnis... XIII. Einleitung Teil A Angebots- und Vertragskalkulation...
VII Abkürzungsverzeichnis... XI Abbildungsverzeichnis... XIII Einleitung... 1 I Baukalkulation... 1 1 Die Baukalkulation als Teilgebiet der baubetrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung... 1 2 Begriffe
MehrSicherheit für den Auftragnehmer
Sicherheit für den Auftragnehmer Bauhandwerkersicherheit nach 648 a BGB Zeitpunkt: Jederzeit nach Vertragsabschluss in Höhe des ausstehenden Vergütungsanspruchs (einschließlich eventueller Nachtragsforderungen)
MehrDas neue Bauvertragsrecht
Das neue Bauvertragsrecht Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Synopse Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B 31. März 2017 Synopse zum Gesetzentwurf der
Mehr- Softwarepflegeverträge sind in der Regel Werkverträge.
Information zur Schuldrechtsmodernisierung Werkvertragsrecht Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung und Verschaffung eines bestimmten Werkes. Er schuldet ein bestimmtes
MehrDer Anspruch aus 642 BGB Grundlagen und Berechnung der zusätzlichen Vergütung
PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Hendrik Schilder Der Anspruch aus 642 BGB Grundlagen und Berechnung der zusätzlichen Vergütung Inhaltsverzeichnis Literatur ] 5 Einleitung 31 Erster Teil:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 143/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Mai 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBeispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002
21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung
MehrInhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11 2. Was der Bauleiter über den Abschluss von Vereinbarungen wissen muss 13 2.1 Wie lange besteht die Bindung an ein Vertragsangebot? 13 2.1.1 Mündliches Angebot
MehrLinke Spalte: mittlere Spalte: rechte Spalte: altes BGB Neuregelung VOB/B
Diese Gegenüberstellung ist wie folgt aufgebaut: Linke Spalte: mittlere Spalte: rechte Spalte: altes BGB Neuregelung VOB/B - Normalschrift: keine Änderungen zum alten Stand - Fettdruck: neuer Text, welcher
Mehr10. Der Bauwerkvertrag
10. Der Bauwerkvertrag 1 10.1 Vertragspartner A. Auftraggeber AG: B. Auftragnehmer AN: - Bauherr (z.b. Öffentliche Hand, Kommune, Investor, Privatmann - Architekt - Generalunternehmer (Bauträger, Firma,
MehrVerbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag
Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker
MehrDie Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung
Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund
MehrTASCHENBUCH BAUBERUFE Baustellenorganisation. von Prof. Dr.-Ing. habil. Ulrich Nagel unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. MaxAust
TASCHENBUCH BAUBERUFE Baustellenorganisation von Prof. Dr.-Ing. habil. Ulrich Nagel unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. MaxAust Organisation eines Bauunternehmens 1.1 1.2 1.3 1.4 Die Auftraggeber eines Bauunternehmens
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl
Seminar Durchsetzung der Vergütung am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Werklohnforderung im Bauablauf 3. Abrechnung, Zahlung allgemein 4. Abschlagsrechnung 5. Abnahme 6. Schlussrechnung 7.
MehrDas Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/36 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrBauvertragsrecht nach VOB
Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag
MehrPauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung
-1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige
Mehr- 1 - Werkvertrag. Dem AN wird die Ausführung für das Gewerk für das Bauvorhaben - - übertragen.
- 1 - Werkvertrag Zwischen dem Bauherrn, im folgenden AG genannt, und dem Auftragnehmer, im folgenden AN genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages Dem AN wird die Ausführung
MehrHandwerkskammer Reutlingen
Handwerkskammer Reutlingen 30.05.2017 Bauvertragsrecht BGB- und VOB/B-Werkvertrag Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelha@ung Praxisprobleme Bauvertragsrecht
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
MehrDer gestörte Bauablauf
Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla Der gestörte Bauablauf Verantwortlichkeiten, Ansprüche und Rechtsfolgen nach VOB/B 2008, 141 S., 21 Abb. und Tabellen, Gebunden ISBN 978-3-8167-7566-9
MehrGesetzestext. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit kenntlich gemachten Änderungen
Nachstehender Text ist ein Auszug wichtiger Textstellen der Gesetze, die durch das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz
MehrDie Schlussrechnung. I. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung. 1. Allgemein
L Die Schlussrechnung Zunächst ist, auch und gerade für die Schlussrechnung, darauf hinzuweisen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen hat. Dies gilt sowohl für die Abschlagsrechnungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Allgemeine Grundlagen und Struktur Architekten /Ingenieurvertrag Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter,
MehrWas ist wichtig für Ingenieurverträge!
1 von 6 2018: Neues BGB! Was ist wichtig für Ingenieurverträge! Zum 01.01.2018 kommt ein neues Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB. Damit werden erstmalig und speziell für Architekten und
MehrWärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??
Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrBaukalkulation und Projektcontrolling
Egon Leimböck Ulf Rüdiger Klaus Oliver Hölkermann Baukalkulation und Projektcontrolling unter Berücksichtigung der KLR Bau und der VOB 11., überarbeitete Auf läge vieweg VII Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis
MehrTitel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1 Werkvertrag
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,
MehrBauvertragsrecht. Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg
Bauvertragsrecht Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg Folie 2 Um was geht es? Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufmännischen Mängelhaftung
MehrWORKSHOP 3: IST-KOSTEN ODER FORTSCHREIBUNG DER WETTBEWERBSPREISE BEI DER NACHTRAGSKALKULATION C ABS. (1), (2) UND (3) BGB
WORKSHOP 3: IST-KOSTEN ODER FORTSCHREIBUNG DER WETTBEWERBSPREISE BEI DER NACHTRAGSKALKULATION - 650 C ABS. (1), (2) UND (3) BGB Workshopleiter RA Dr. jur. Stefan Althaus Kanzlei Rembert Rechtsanwälte /
MehrMustervertrag Subunternehmervertrag (allgemein)
Mustervertrag Subunternehmervertrag (allgemein) Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages: Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und
MehrWerkvertrag. als Auftragnehmer
Werkvertrag Werkvertrag Zwischen [Name Auftraggeber] [Straße Auftraggeber] [PLZ, Ort Auftraggeber] und [Name Auftragnehmer] [Straße Auftragnehmer] [PLZ, Ort Auftragnehmer] als Auftraggeber als Auftragnehmer
MehrBaukalkulation und Projektcontrolling
Egon Leimböck I Ulf Rüdiger Klaus I Oliver Hölkermann Baukalkulation und Projektcontrolling unter Berücksichtigung der KLR Bau und der VOB 12., überarbeitete und aktualisierte Auflage Mit 66 Abbildungen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Februar 2009 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen HERZOtranslations Sandra Haagen (Übersetzer)
MehrTitel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge
Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur
MehrUpdate Update 2017
Update 2017 Bau- und Architektenvertragsrecht 2018 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Eric Zimmermann, Justitiar AKBW Rechtsanwalt Reinhard Weng AKBW 2017 1 Update
MehrDer gestörte Bauablauf
Der gestörte Bauablauf Verantwortlichkeiten, Ansprüche und Rechtsfolgen nach VOB/B. Bearbeitet von Katrin Rohr-Suchalla 1. Auflage 2008. Buch. 141 S. Hardcover ISBN 978 3 8167 7566 9 Format (B x L): 17
MehrKonsolidierte Fassung der neuen Regelungen
Konsolidierte Fassung der neuen Regelungen Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 5 Verjährung Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung [Auszug] 218 Unwirksamkeit des Rücktritts Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
MehrTitel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1: Werkvertrag
Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1: Werkvertrag 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,
MehrNovelle zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Novelle zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Stand des wesentliche Rechtsanwältin Antje Böhlmann-Balan M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrAbrechnung gekündigter Bauleistungen
Abrechnung gekündigter Bauleistungen Die Abrechnung von Leistungen aus gekündigten Bauverträgen hängt wesentlich von der Art der Kündigung ab. 1 Die Kündigung Obgleich Vertrag bekanntlich mit sich-vertragen
MehrWERKVERTRAG. (2) Für die Erbringung der einzelnen Leistungen des Auftragnehmers wird ein folgender Terminplan vereinbart:
WERKVERTRAG Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird folgender Werkvertrag geschlossen: I. Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen durch
MehrSynopse zum neuen Bauvertragsrecht
Synopse zum neuen Bauvertragsrecht BGB Stand 15.03.2017 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller
MehrImpulse zum neuen Bauvertragsrecht
STUTTGART FRANKFURT/MAIN MÜNCHEN WIEN BUKAREST PARIS Impulse zum neuen Bauvertragsrecht Dr. jur. Daniel Junk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Vergaberecht 1 Über BREYER RECHTSANWÄLTE
MehrVorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:
Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer
MehrAngaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen
Anlage (Formblatt 1) Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen Bieter:... Angebotsdatum:... Baumaßnahme:... Maßnahme- Nummer:... Angebot für:... 1. Angaben über den Verrechnungslohn Zuschlag
MehrVorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis
sübersicht Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis V VII XV Teil I Die Abnahme von Bauleistungen 1 Kapitel 1 Einleitung 3 Kapitel 2 Gesetzliche Grundlagen 4 Kapitel
MehrSynopse zum neuen Bauvertragsrecht
Synopse zum neuen Bauvertragsrecht Aktuelle Fassung BGB 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 4viewture UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden 4viewture genannt.
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 4viewture UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden 4viewture genannt. 1. GELTUNGSBEREICH Allen unseren Verträgen mit einem Auftraggeber (AG) liegen ausschließlich
MehrDas neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters
DDIV-KfW-Fachsymposium 19.10.2017 Das neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters Dr. Andreas Ott Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mehr1. ANWENDBARKEIT DES WERKVERTRAGSRECHTS
MERKBLATT Recht und Steuern WERKVERTRAG Inhalt: 1. Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts 2. Kostenvoranschlag 3. Abnahme 4. Fälligkeit des Werklohns 5. Abschlagszahlungen 6. Sicherheiten für den Unternehmer
MehrDie Abnahme von Bauleistungen
Die Abnahme von Bauleistungen Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen bei Bauverträgen nach BGB und VOB/B Von Dr,Thomas Hildebrandt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg
MehrNeue Projektabwicklungs- und Bauvertragsmodelle. Theorie Utopie (Wirklichkeit)
Neue Projektabwicklungs- und Bauvertragsmodelle. Theorie Utopie (Wirklichkeit) Dr. Thomas Mathoi 1 Anforderungen an neue PAM s & BVM s Kostensicherheit erhöhen bzw. zu einem möglichst frühen Projektzeitpunkt
MehrWas sich ab 2017 im Baurecht ändert
Reform des Bauvertragsrechts Was sich ab 2017 im Baurecht ändert Die Bundesregierung hat den Entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts in den Bundestag eingebracht. 2017 wird das Gesetz voraussichtlich
MehrSchlüsselfertiger Hoch- und Ingenieurbau. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing.
Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Schlüsselfertiger Hoch- und Ingenieurbau Kapitel 1: Kapitel 2: Kapitel 3: Kapitel 4: Kapitel 5: Kapitel
MehrVOB-Musterbriefe für Auftraggeber
Wolfgang Heiermann Liane Linke Matthias Hilka VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Bauherren - Architekten - Bauingenieure 6., aktualisierte Auflage PRAXIS Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 Abkürzungsverzeichnis
MehrVOB/B. WernerVerlag. Einführung in die. Basiswissen für die Praxis
Einführung in die VOB/B Basiswissen für die Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Klaus D. Kapellmann Honorarprofessor an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule, Aachen Rechtsanwalt Dr. jur. Werner
MehrNeues Werkvertragsrecht (ab )
Neues Werkvertragsrecht (ab 01.01.2018) Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den
MehrVOB/B Regeln kennen und verstehen
VOB/B Regeln kennen und verstehen Seit Ende Juli 2012 sind die überarbeiteten Teile A und B der VOB 2012 in Deutschland verbindlich eingeführt. Solide Kenntnisse des Teils B, also der Allgemeinen Vertragsbedingungen
MehrBAUBETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KÜNDIGUNG KONFLIKTE BEI DER LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND ABRECHNUNG BEITRÄGE ZUM BRAUNSCHWEIGER BAUBETRIEBSSEMINAR
Schriftenreihe des Instituts für Bauwirtschaft und Baubetrieb, Heft 46 BAUBETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KÜNDIGUNG KONFLIKTE BEI DER LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND ABRECHNUNG BEITRÄGE ZUM BRAUNSCHWEIGER
MehrBauvertrag nach BGB. vertreten durch Frau/Herrn. - im Folgenden AG - - im Folgenden AN - (Bezeichnung der Arbeiten) (Bezeichnung des Bauherrn)
Bauvertrag nach BGB Zwischen und Andreas Schmidt GmbH Dachdeckermeister Zur Harth 3-5 04442 Zwenkau vertreten durch vertreten durch Frau/Herrn Herrn Andreas Schmidt - im Folgenden AG - - im Folgenden AN
MehrPrivates Baurecht praxisnah
Privates Baurecht praxisnah Axel Wirth Cornelius Pfisterer Andreas Schmidt Privates Baurecht praxisnah Basiswissen mit Fallbeispielen 2. Auflage Axel Wirth Technische Universität Darmstadt, Deutschland
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten
MehrBauleiter-Handbuch Auftraggeber
Thomas Feuerabend Bauleiter-Handbuch Auftraggeber Praxisbeispiele Checklisten Musterbriefe.Werner Verlag Inhaltsverzeichnis A Grundlagen 1 1 Wichtige Verordnungen, Normen und Gesetze 1 1.1 VOB 1 1.2 HOAI
MehrHOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B.
3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 3.1 Vollmacht des Architekten Vertragspartner - vertragsrechtliche Situation Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehmer
Mehr1.1 Inhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Der Bauvertrag 2.1.1 Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung
MehrVOB 2012 Unvollständige Leistungsverzeichnisse Skript
42. Weiterbildungsseminar VOB 2012 Unvollständige Leistungsverzeichnisse Skript Inhalt des Seminars: 1. Einführung: Allgemeine Hinweise 2. Vergaberechtliche Aspekte 3. Lückenhaftes Leistungsverzeichnis
MehrInhaltsverzeichnis: Abnahme. 17 Ausdrückliche Abnahme. 17 Behördliche Abnahme. 19 Fiktive Abnahme. 21 Förmliche Abnahme. 24 Konkludente Abnahme.
Inhaltsverzeichnis: Abnahme. 17 Ausdrückliche Abnahme. 17 Behördliche Abnahme. 19 Fiktive Abnahme. 21 Förmliche Abnahme. 24 Konkludente Abnahme. 27 Stillschweigende Abnahme. 27 Technische Abnahme. 30 Abnahme
Mehr4. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B
4. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 4.1 Vollmachten des Architekten Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehm Auftragnehm er Auftragnehmer er (gemäß VOB) BGB)
MehrSynopse zum Werkvertragsrecht 2016
I. Erläuterungen Synopse zum Werkvertragsrecht 2016 Die Änderungen werden folgendermaßen dargestellt: - g.f. bedeutet geltende Fassung - n.f. bedeutet neue Fassung - BGB-E bedeutet BGB-Entwurf - Neuerungen
MehrCHE Stahlbau GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen - für Bauleistungen und Privatkunden
CHE Stahlbau GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen - für Bauleistungen und Privatkunden 1. Geltungsbereich Für alle von der CHE Stahlbau GmbH übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen
MehrVOB/B Basiswissen für Baufachleute
Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7
MehrLeistungsvergütung und Nachtragsmanagement II
Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße 2 20148 Hamburg www.dashoefer.de Leistungsvergütung und Nachtragsmanagement II FALLBEISPIELE UND ARBEITSHILFEN Copyright 2005 Verlag Dashöfer Christian Esch, Dr. Robert
MehrBibliografische Informationen digitalisiert durch
Rdn. Seite Kurzkommentar: Die 10 wichtigsten Urteile des Jahres 2009 1 1 Prinzipien 2 17 I. Das Baurecht und die am Bau Beteiligten 3 19 1. Verhältnis öffentliches Baurecht/ziviles Baurecht 3 19 2. Die
MehrInhalt von allg. Rechtsgebiete des Projektleiters. Projektmanagement allg. Rechtsgebiete. Inhalt Skript. 1 Problematik.
Inhalt von allg. Rechtsgebiete des Projektleiters 1 Inhalt Skript 1 Problematik 2 Allgemeinwissen 3 Vertagsrecht (Bau) 4 Arbeitsrecht 5 Insolvenzrecht 6 Beispiele aus dem Betriebsalltag Problematik Jurist
MehrINHALTSVERZEICHNIS... I VERZEICHNIS ABBILDUNGEN... VII VERZEICHNIS ABKÜRZUNGEN... XI VERZEICHNIS FORMELZEICHEN... XVII 1 BAUBETRIEBSWIRTSCHAFT...
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... I VERZEICHNIS ABBILDUNGEN... VII VERZEICHNIS ABKÜRZUNGEN... XI VERZEICHNIS FORMELZEICHEN... XVII 1 BAUBETRIEBSWIRTSCHAFT... 1 2 BAUWIRTSCHAFT ALS TEIL DES WIRTSCHAFTSSYSTEMS...
MehrBauvertragsrecht. Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg
Bauvertragsrecht Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg Folie 2 Um was geht es? Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufmännischen Mängelhaftung
Mehr