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1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, B17, Berlin nur per Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bauverwaltungen der Länder Günther Hoffmann - Ministerialdirektor - Leiter der Abteilung B Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten TEL FAX guenther.hoffmann@bmub.bund.de Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) Ausgabe 2008 Elektronischer Austausch April ) Erlass B I 2 - O /73 vom ) Erlass B /1 vom ) Erlass B /2 vom Aktenzeichen: B I /2 Berlin, Anlage: Dokumentation der Änderungen I. Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) wurde mit Bezugserlass 1 eingeführt. Die gemäß Bezug 2 derzeit gültige Fassung des VHB ist die Ausgabe Die Umsetzung der durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe beständig fortgeschriebenen Richtlinien und Formblätter des VHB liegt momentan in der mit Bezugserlass 3 eingeführten Aktualisierung August 2014 vor. Hiermit erfolgt der elektronische Austausch zum Stand April Für Baumaßnahmen des Bundes werden die Formulare direkt versendet. Für Baumaßnahmen Dritter wurden die Formulare im externen Bereich des Onlineportals Fachinformation Bundesbau ( zum Download zur Verfügung gestellt. Für vor der Einführung begonnene Zustelladresse: Robert-Schuman-Platz 3, Bonn, Lieferadresse: Krausenstraße 17-18, Berlin Verkehrsanbindung: Stadtmitte, U-Bahn: U2, U6; Bus: Jerusalemer Straße: M48, 265

2 Seite 2 Vergabeverfahren stehen die Formulare in der Fassung August 2014 weiterhin im internen Bereich der Fachinformation Bundesbau zur Verfügung. Eine neue Gesamtausgabe des VHB ist mit dem elektronischen Austausch nicht verbunden, es verbleibt bei der Ausgabe Folgende Änderungen wurden eingearbeitet (siehe hierzu auch die Dokumentation der Änderungen): II. 1. Die wesentlichen Änderungen in den Richtlinien In der Richtlinie 100 wurden neben weiteren Anpassungen an die geänderte VOB/A Regelungen bei Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit aufgenommen. Die Zuständigkeit der Fachaufsicht führenden Ebene wurde um die Entscheidung über den Ausschluss von Unternehmen sowie über die Beurteilung von Selbstreinigungsmaßnahmen erweitert. Die Richtlinie 111 wurde im Bereich der Fristen neu strukturiert und überarbeitet, um die in allen drei Teilen der VOB/A unterschiedlichen geltenden Fristen übersichtlich darzustellen. Darüber hinaus wurden vor allem neue Regelungen bei Losvergaben integriert zur Umsetzung der Änderungen der VOB/A. Vollständig überarbeitet wurde die Anleitung zum Ausfüllen der Auftragsbekanntmachung. Aufgrund der nunmehr weit auseinander laufenden Auftragsbekanntmachungsmuster für Vergabe nach dem 2. und dem 3. Abschnitt der VOB/A ist eine Integration der VS-Vergaben nicht mehr möglich.

3 Seite 3 In die Richtlinie zu den Formblättern 311 und 312 wurde der Verweis auf die Gründe für den Ausschluss von Unternehmen und die Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen aufgenommen. Geänderte Regelungen zum Ablauf der Angebotsfrist und zum (Er)Öffnungstermin führten zur Überarbeitung der Richtlinie zum Formblatt 313. In der Richtlinie 321 wurden neben Regelungen zu mehreren Angeboten eines Bieters (Nummer 2 neu) Richtlinien zur Umsetzung von Änderungen der VOB/A hinsichtlich Gütezeichen, Zertifikaten, dgl. eingeführt. Hinsichtlich der eingeführten Loslimitierung wurde klargestellt, dass die vorher festgelegten Bedingungen angewendet werden müssen und die Berechnung der zu vergebenden Loskombinationen nachvollziehbar darzustellen ist. Ein Beispiel für eine solche Berechnung wurde in den Anhang aufgenommen. Die neuen Formblätter für EU-Rahmenvereinbarungen im Baubereich wurden ergänzt durch Richtlinien für die Aufforderung zur Angebotsabgabe (651) und die Besonderen Vertragsbedingungen (654). 2. Die wesentlichen Änderungen der Formblätter Zum Umgang mit den Neuregelungen zur Losvergabe wurde das Formblatt 111 entsprechend angepasst. Außerdem wurden Begründungsfelder für die Angemessenheit von Angebots- und Bindefristen vorgesehen. Damit soll vor allem eine Sensibilisierung einhergehen, dass die in die VOB/A Abschnitt 2 übernommenen (verkürzten) Angebotsfristen keine Regel- sondern Mindestfristen sind. Auch die für Vergaben nach dem Abschnitt 2 verlängerte Bindefrist bedarf einer Aussage zur Angemessenheit und einer Begründung, wenn sie überschritten werden soll.

4 Seite 4 Das neue Formblatt 114 setzt die Möglichkeit der subzentralen öffentlichen Auftraggeber (alle öffentlichen Auftraggeber mit Ausnahme der obersten Bundesbehörden) um, die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb zu nutzen und später alle Unternehmen, die ihr Interesse am Auftrag bekundet haben, zur Bestätigung dieses Interesses aufzurufen und damit den Teilnahmewettbewerb einzuleiten. Es erfolgt in diesem Fall kein weiterer Aufruf zum Wettbewerb durch eine Auftragsbekanntmachung. Das Formblatt 211 (und (fast) alle anderen Aufforderungen zur Angebotsabgabe) hat/haben als Möglichkeit der Angebotsabgabe die Textform erhalten. Hierbei braucht ein elektronisch über die Vergabeplattform übermitteltes Angebot keine Signatur, es muss aber der Name der juristischen Person und der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, genannt werden. Letztere findet sich in konsequenter Fortführung der Herangehensweise auch in anderen Formblättern wieder. In den Teilnahmebedingungen EU wurden die Regelungen zur Eignungsleihe neu gefasst. Dabei wird berücksichtigt, dass es zwar einen großen Bereich der Überschneidung mit Unteraufträgen gibt, aber nicht jede Eignungsleihe zwangsläufig zu einem Unterauftrag führt. Für Eignungsleihe in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht wurde von der dem Auftraggeber in der VOB/A und der VgV zugestandenen Möglichkeit nach Forderung gemeinschaftlicher Haftung Gebrauch gemacht. Auch das Erfordernis zum Austausch von Nachunternehmen oder beliehenen Unternehmen, gegen die Ausschlussgründe entsprechend 123 GWB vorliegen, sowie die Möglichkeit nach Forderung des Austausches bei Vorliegen von fakultativen Ausschlussgründen ( 124 GWB) wurden hier umgesetzt. Festgehalten wurde am Erfordernis der Vorlage für Eignungsnachweise von Unterauftragnehmern für wesentliche Teilleistungen, auch wenn der Bieter sich hierfür keine Eignung leiht.

5 Seite 5 In den Angebotsschreiben wurde klargestellt, dass die Erklärung zur Geeignetheit des SiGeKo nur für den Fall besteht, dass dem Unternehmen Leistungen des SiGeKo mit der Leistungsbeschreibung übertragen werden. Bei Unterschriftsfeld wurde wegen der Neuerungen zur möglichen Angebotsabgabe in Textform ein Hinweis aufgenommen, wie das Angebot abzugeben ist. In der Vertragsstrafenklausel des Formblattes 214 (Besondere Vertragsbedingungen) wurde klargestellt, dass die Überschreitung von Einzelfristen nicht zum vollständigen Verwirken der Gesamtvertragsstrafe führen kann, sondern die 5-Prozent-Beschränkung sich hier auf die Leistungen bezieht, die bis zur vereinbarten Einzelfrist fertiggestellt sein mussten. Noch einmal neu gestaltet wurde die Niederschrift für die Eröffnung der Angebote (Formblatt 313). Hier wurden die Neuregelungen zum Ablauf der Angebotsfrist ebenso umgesetzt wie der Entfall des Eröffnungstermins (mit Anwesenheit von Bietern) im Oberschwellenbereich. Bei den Zeitverträgen wurde das Erfordernis der getrennten Vergabe der Rahmenverträge aufgegeben, die Möglichkeit aber bestehen gelassen. Für Rahmenverträge für Bauleistungen oberhalb der EU- Schwellenwerte wurden ein vollständig neuer Formblattsatz (Bereich 650) sowie einzelne Richtlinien neu geschaffen. 3. Freie Verfügbarkeit von Vergabeunterlagen Vergabeunterlagen müssen im Oberschwellenbereich auch bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unter einer in der Bekanntmachung anzugebenden Internetadresse veröffentlicht. Der Zugang zu den Vergabeunterlagen darf ebenso wenig beschränkt werden wie der zur Bekanntma-

6 Seite 6 chung. Insbesondere darf keine Registrierung von Unternehmen gefordert werden, eine freiwillige Registrierung ist aber zulässig. Für die Teilnahme am Vergabeverfahren darf von den Unternehmen eine Registrierung gefordert werden, damit u.a. die elektronische Kommunikation möglich ist. Unternehmen haben hinsichtlich der Kommunikation eine Holschuld, wenn sie sich nicht registrieren, da der Auftraggeber nicht weiß, wer sich Unterlagen heruntergeladen hat und ihm somit eine Information über Änderungen unmöglich ist. Vergabeunterlagen sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Vergabestellen sind nicht verpflichtet, Vergabeunterlagen postalisch zur Verfügung zu stellen. III. Soweit mit diesem Erlass keine Änderungen erfolgt sind, wurden die Regelungen folgender Erlasse inhaltlich übernommen: B /2 vom 10. Juni 2010 B /2 vom 6. September 2011 B /2 vom 19. September 2012 B /2 vom 23. Juli 2013 B /2 vom 11. September 2013 B I /2 vom 12. Mai 2014 und B I /2 vom 02.Oktober IV. Alle geänderten Richtlinien und Formblätter haben in der Fußzeile die Ergänzung Stand April 2016 erhalten. In der Lesefassung sind die Änderungen durch eine seitliche Linie gekennzeichnet.

7 Seite 7 Die neuen Formblätter und Richtlinien sind ab sofort verbindlich anzuwenden. Formblätter für nationale Vergabeverfahren sowie die neu geschaffenen Formblätter Aufforderung zur Interessensbestätigung und für Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich, die in elektronische Systeme umgesetzt werden müssen, sind spätestens ab dem anzuwenden. Bis zur Umsetzung in die entsprechenden Dokumentenserver ist von der Möglichkeit der Nutzung der Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb bzw. von der Vereinbarung eines Rahmenvertrages im Oberschwellenbereich kein Gebrauch zu machen. Im Auftrag gez. Lothar Fehn Krestas

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