RaceChip Motorgarantie Garantiebedingungen. Motorgarantie für die Produkte RaceChip One, RaceChip Pro2 und RaceChip Ultimate gegenüber Verbrauchern

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RaceChip Motorgarantie Garantiebedingungen Motorgarantie für die Produkte RaceChip One, RaceChip Pro2 und RaceChip Ultimate gegenüber Verbrauchern Die RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG, Ulmer Straße 123, 73037 Göppingen (nachfolgend: Garantiegeber ) gewährt gegenüber Verbrauchern im Sinne des 13 BGB auf die Produkte RaceChip One (bei optionalem, kostenpflichtigen Erwerb einer RaceChip Motorgarantie bei Kauf des RaceChip One), RaceChip Pro2 und RaceChip Ultimate (jeweils kostenlos) (nachfolgend jeweils: Zusatzsteuergerät ) eine Motorgarantie mit nachfolgendem Inhalt und zu den nachfolgenden Bedingungen: I. Bedingung für den Abschluss eines Garantievertrags Das Zustandekommen eines Vertrags über die Gewährung einer Motorgarantie für die Zusatzsteuergeräte mit dem hierin niedergelegten Inhalt setzt voraus, dass der Verbraucher (nachfolgend: Garantienehmer ) die ihm bei Erwerb des jeweiligen Zusatzsteuergeräts gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts ausgehändigte (Zusatzsteuergerät RaceChip One ) bzw. bei Erwerb des jeweiligen Zusatzsteuergeräts kostenlos enthaltene Garantiekarte (Zusatzsteuergeräte RaceChip Pro2 und RaceChip Ultimate ) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet an den Garantiegeber an die folgende Adresse zurücksendet: RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG Ulmer Straße 123 73037 Göppingen II. Gegenstand und Umfang der Motorgarantie; Garantieleistung 1. Die Motorgarantie umfasst Schäden an den nachfolgend abschließend aufgeführten Motorkomponenten und Teilen, welche innerhalb der Garantiezeit durch die Verwendung eines Zusatzsteuergeräts in einem garantiefähigen Kraftfahrzeug des Garantienehmers verursacht werden (nachfolgend: Garantiefall ): Ansaugkrümmer; Antriebswellen; alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Motor-Innenteile; Getriebe (mit Ausnahme der in das Getriebe integrierten Kupplungen und Kupplungsteile); Kardanwellen; Kardanwellenlager; Kolben; Kurbelgehäuse;

Kurbelwelle; Kurbelwellenrad; Motorblock; Ventile; Ventilführung; Zylinderkopf; Laufbuchsen; Nockenwellen; Nockenwellenräder; Ölwanne; Pleuel; Turbolader. 2. Garantiefähig sind ausschließlich Kraftfahrzeuge, die in Deutschland, in der Schweiz oder in Österreich zugelassen sind; die eine Gesamtlaufleistung von 100.000 Kilometern im Zeitpunkt des Eintritts eines Garantiefalls nicht überschritten haben; deren Erstzulassung im Zeitpunkt des Kaufs eines Zusatzsteuergeräts nicht länger als 5 Jahre zurückliegt; die zur privaten, d.h. nicht-gewerblichen Nutzung (gewerbliche Nutzung ist z.b. gewerbsmäßige Personenbeförderung; Fahrschulfahrzeug; Kurier-/ Auslieferungsfahrzeug; Mietfahrzeug) verwendet werden, es sei denn, die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs ist für den Schaden nicht ursächlich geworden; an denen die vom Hersteller des Fahrzeugs vorgeschriebenen bzw. empfohlenen regelmäßigen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nachweislich entsprechend der Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden, es sei denn, die Nichtbeachtung dieser Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten ist für den Schaden nicht ursächlich geworden. 3. Im Garantiefall umfasst die Motorgarantie die Übernahme der tatsächlich und nachweislich entstandenen Kosten einer technisch erforderlichen Reparatur der vorgenannten Motorkomponenten und Teile bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 (brutto) je Garantiefall. Ist der Austausch der beschädigten Motorkomponente im Einzelfall günstiger als deren Reparatur, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf die Kosten für den Austausch der beschädigten Motorkomponente. In keinem Fall ist der Garantiegeber zur Zahlung einer Garantieleistung verpflichtet, die den Zeitwert des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Garantiefalls übersteigt. Die Übernahme weiterer Kosten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) für sonstige Reparaturen oder Serviceleistungen an anderen Fahrzeugkomponenten oder für den Ersatz von mittelbaren Schäden wie z.b. Abschlepp-, Mietwagen- und Übernachtungskosten, Nutzungsausfall, Abstell-/Entsorgungskosten etc. fällt ausdrücklich nicht unter die Motorgarantie.

III. Garantiezeit Die Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des Zusatzsteuergeräts (Kaufdatum) und endet nach Ablauf von einem Jahr (Zusatzsteuergeräte RaceChip One und RaceChip Pro2 ) bzw. nach Ablauf von zwei Jahren (Zusatzsteuergerät RaceChip Ultimate ), spätestens aber mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 100.000 Kilometern nach Erstzulassung oder einer Überschreitung eines Alters des Fahrzeugs ab Erstzulassung von 5 Jahren. IV. Ausschlüsse 1. Kein Garantieanspruch besteht: a) für normalen Verschleiß der von dieser Motorgarantie umfassten Motorkomponenten und Teile; b) für Schäden, die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten resultieren; c) für Schäden, die daraus resultieren, dass an dem Motor und/oder den Steuerungs- und Computersystemen des Fahrzeugs vor oder während der Garantiezeit Veränderungen insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) leistungssteigernde oder abgasverändernde Maßnahmen jeglicher Art vorgenommen wurden; d) für Schäden, die darauf beruhen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgelegten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde, o- der dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs überschritten wurde; e) für Schäden, die darauf beruhen, dass der Garantienehmer die Hinweise des Fahrzeugherstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs nicht beachtet hat; f) für Schäden, die darauf beruhen, dass der Garantienehmer die Nutzungsbedingungen für die Zusatzsteuergeräte und/oder sonstigen Hinweise des Garantiegebers in der Bedienungsanleitung zu den Zusatzsteuergeräten nicht beachtet, bzw. dass der Garantienehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter das Zusatzsteuergerät entgegen den Vorgaben des Garantiegebers eingebaut hat; g) für Schäden, die auf der Verwendung ungeeigneter bzw. vom Hersteller des Fahrzeugs nicht freigegebener Kraftstoffarten und sonstiger Betriebsstoffe, insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) Motoröle, beruhen; h) für Schäden, die durch ein Unfallereignis, d.h. ein plötzliches, unmittelbar von außen her mit mechanischer Kraft einwirkendes Ereignis, sowie durch Unfall im

Straßenverkehr, d.h. ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat, verursacht werden; i) für Schäden, die auf einem eigenen Verschulden des Garantienehmers oder von Dritten beruhen, insbesondere durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs oder des Zusatzsteuergeräts oder durch mutwillige Handlungen entstanden sind; 2. Ferner besteht kein Garantieanspruch, wenn am Kilometerzähler des Fahrzeugs Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen vorgenommen wurden bzw. ein Defekt oder Austausch des Kilometerzählers dem Garantiegeber nicht unverzüglich angezeigt wurde, so dass die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs für den Garantiegeber nicht mehr ersichtlich bzw. überprüfbar ist. 3. Ein Garantieanspruch ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Garantienehmer die Regelungen zum Vorgehen im Garantiefall unter Ziff. V. dieser Garantiebedingungen schuldhaft missachtet, es sei denn, die Missachtung dieser Regelungen ist weder für die Feststellung des Garantiefalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Garantiegebers ursächlich. 4. Ein Garantieanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn das Zusatzsteuergerät in ein Fahrzeugmodell eingebaut wird, für welches es nicht vom Garantiegeber ausdrücklich freigegeben wurde. V. Vorgehen im Garantiefall Nach Eintritt eines Garantiefalls gilt Folgendes: 1. Der Garantienehmer hat den Garantiegeber unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines Garantiefalls zu informieren. Die schriftliche Anzeige ist zu senden an: RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG Ulmer Straße 123 73037 Göppingen 2. Zusammen mit der schriftlichen Anzeige des Garantiefalls hat der Garantienehmer folgende Unterlagen vorzulegen: a) Original-Kaufbeleg für das Zusatzsteuergerät;

b) Schriftliche Nachweise (z.b. Original-Serviceheft des Fahrzeugherstellers oder Original-Rechnungsbelege) über die Einhaltung der vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen bzw. empfohlenen regelmäßigen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten; c) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 3. Die Beauftragung von Reparaturarbeiten oder die Erstellung eines kostenpflichtigen Angebots bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Garantiegebers. 4. Dem Garantiegeber ist auf Wunsch die eigene Untersuchung der aufgetretenen Schäden zu gestatten. Der Garantienehmer hat dem Garantiegeber insoweit sämtliche ihm bekannten Informationen zu den näheren Umständen des Schadenseintritts zu erteilen. Der Garantiegeber ist berechtigt, auf eigene Kosten einen externen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadensursache zu beauftragen. VI. Übertragbarkeit der Motorgarantie Veräußert der Garantienehmer während der Garantiezeit das Fahrzeug, in welches das Zusatzsteuergerät bestimmungsgemäß eingebaut ist, so kann die Motorgarantie auf den Erwerber des Fahrzeugs übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Garantiegeber die Veräußerung des Fahrzeugs und die Übertragung der Motorgarantie unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vom Garantienehmer schriftlich unter Angabe des vollständigen Namens des Erwerbers und dessen Anschrift bekannt gemacht werden. VII. Verjährung der Garantieansprüche Ansprüche aus der Motorgarantie verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Garantienehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. VIII. Anwendbares Recht Die Gewährung der Motorgarantie unterliegt der Geltung deutschen Rechts.

IX. Gesetzliche Rechte Die gesetzlichen Rechte des Garantienehmers, die diesem im Falle eines Mangels des Zusatzsteuergeräts im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß 437 BGB zustehen, werden durch diese Motorgarantie nicht eingeschränkt und bestehen unverändert fort. X. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung in diesem Garantiebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Garantiebedingungen hiervon nicht berührt.