Verhaltenskodex. Verhaltenskodex 1 SNB

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Transkript:

Verhaltenskodex 2012 Verhaltenskodex 1 SNB

Inhaltsübersicht 4 Verhaltenskodex 4 1. Zweck und Anwendungsbereich 5 2. Integres Verhalten 5 3. Keine Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz 6 4. Vermeidung von Interessenkonflikten 6 4.1 Wahrung der Interessen der SNB 7 4.2 Ausnutzen von privilegierten Informationen 8 4.3 Neben- und Zusatzbeschäftigungen 9 4.4 Geschenke und Einladungen 10 5. Vertraulichkeit und Kommunikation 10 5.1 Vertraulichkeit 11 5.2 Datenschutz und Schutz der Privatsphäre 12 5.3 Verwendung von Kommunikationseinrichtungen 12 5.4 Externe Kommunikation 13 6. Arbeitsschutz und betriebliche Sicherheit 14 7. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung 14 8. Korrupte Praktiken 15 9. Schutz des Vermögens und der natürlichen Ressourcen 15 9.1 Schutz von Vermögenswerten der SNB 15 9.2 Schutz des geistigen Eigentums 16 9.3 Nachhaltigkeit 16 10. Verstösse gegen Verhaltensgrundsätze

Verhaltenskodex 1. Zweck und Anwendungsbereich Der gute Ruf der Schweize rischen Nationalbank (SNB) gründet wesentlich auf dem Vertrauen, das ihr Behörden, Kunden und die Öffentlichkeit entgegenbringen. Dieses Ver trauen setzt voraus, dass sich Mitarbeitende und Führungs kräfte der SNB (im Folgenden: Mitarbeitende) jederzeit und überall integer und korrekt verhalten. Dieser Verhaltenskodex fasst die wichtigsten Grundsätze und Regeln zusammen, welche die Integrität und das regelkonforme Ver halten der Mitarbeitenden sicherstellen. Er erläutert diese durch Beispiele und gibt Hinweise auf weiterführende Informa tionen. Weiter erläutert er das Vorgehen bei Unklarheiten oder Unsicherheiten. Der Verhaltenskodex beruht auf dem Leitbild und den Führungsgrundsätzen der SNB, den Anstellungsbedingungen (AB) sowie den Wei sungen und Arbeitsanweisungen. Der Verhaltenskodex ersetzt diese Regel werke nicht; diese bleiben im Zweifelsfall massgebend. Der Verhaltenskodex gilt für alle Mitarbeitenden, auch für temporär Angestellte. Dieser Verhaltenskodex kann nicht jeden Einzelfall regeln. Stellen Sie sicher, dass Sie mit den Regeln vertraut sind, die für Sie und Ihre Arbeit massgebend sind. Die SNB stellt Ihnen dafür ein elektronisches Lehrmittel zur Verfügung, das bei Beginn Ihrer Arbeitstätigkeit und alljährlich durchzuarbeiten ist. Sie sind verpflichtet, Rat zu suchen, wenn Sie unsicher sind, ob ein Verhalten integer oder regelkonform ist. - Haben Sie Fragen, so wenden Sie sich an Ihren direkten Vorgesetzten oder die Departementsleitung. Darüber hinaus können Sie Hilfe oder Ratschläge auch jederzeit bei der Compliance-Stelle einholen. Stellen Sie bei Konflikten auch auf Ihren gesunden Menschenverstand ab. Oft ergibt sich die Antwort ohne Weiteres, wenn Sie sich folgende Fragen stellen: - Verstehe ich eine Transaktion und halte ich sie für moralisch und gesetzlich korrekt? - Wie wäre es, wenn meine Partnerin oder mein Partner oder meine Bekannten von meinem Verhalten erfahren würden? - Wie würde ein Bericht darüber in einer Zeitung wirken? - Habe ich nötigenfalls die Compliance-Stelle beigezogen? SNB 4 Verhaltenskodex

2. Integres Verhalten Die Mitarbeitenden der SNB verhalten sich im Rahmen ihrer beruflichen Verrichtungen verantwortungs- und respektvoll, red lich und fair. Sie achten auch in ihrem Privatleben darauf, den guten Ruf der SNB nicht zu beeinträchtigen. Die SNB respektiert Ihre Privatsphäre und hat kein In teresse an Ihren persönlichen Angelegenheiten, sofern diese nicht Ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen und sich nicht negativ auf den Ruf oder die ge schäft lichen Interessen der SNB auswirken. Leitbild 4. Abschnitt Führungsgrundsätze 1 und 4 AB Ziff. 2.8, 2.13, 2.15 3. Keine Diskriminierung oder Belästigung am Arbeitsplatz Die SNB schätzt die Vielfalt ihrer Mitarbeitenden und verpflichtet sich zur Verwirklichung der Chancengleichheit. Sie duldet kein Verhalten, das belästigend (insbesondere se xuelle Belästigung), diskriminierend, beleidigend oder ausgrenzend (z.b. Mobbing) ist. Behandeln Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen mit Respekt. Lassen Sie in der Zusammen arbeit Vertrauen und gegensei tige Unterstützung walten. Sie dürfen nicht: - Gerüchte verbreiten; Witze machen, die gegen die Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder das Alter einer bestimmten Person gerichtet oder die sexueller Natur sind; - Material verbreiten oder zeigen, das Anstoss erregen könnte; - andere demütigen, herabsetzen oder verletzen. Leitbild 4. Abschnitt AB: Ziff. 2.1, 2.2, 2.8 Weisung 205 (Allg. Teil) Ziff. 2 Anhang 1 (E-Mail) Ziff. 2.2 Anhang 2 (Internet) Ziff. 2.1 Verhaltenskodex 5 SNB

Suchen Sie ein klärendes Gespräch, wenn Ihnen das Verhalten einer Person unangenehm ist. Hilft dies nicht, so wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten. Bei persönlichen, familiären, beruflichen oder finanziellen Problemen stehen Ihnen auch die OE Personal sowie die externe Sozialberatung zur Verfügung. 4. Vermeidung von Interessenkonflikten 4.1 Wahrung der Interessen der SNB AB Ziff. 2.8, 2.11 Weisung 153 (Beschaffung von Waren und Dienstleistungen) Die Mitarbeitenden der SNB haben in ihrer beruflichen Tätigkeit die Interessen der SNB zu wahren. Sie vermeiden Kon flikte zwischen ihren privaten Interessen und den Interessen der SNB. Sind Konflikte nicht ver meidbar, so sind sie offen zu legen. Die Mitarbeitenden der SNB tragen dazu Sorge, dass die Unabhängigkeit der SNB in keiner Weise kompromittiert wird. Sind Sie sich der Möglichkeit von Interessenkonflikten stets bewusst. Solche Konflikte können beispielsweise auftreten: - bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen von Lieferanten, an denen Sie, Ihre Verwandten oder Freunde beteiligt sind. - bei Börsengeschäften auf eigene Rechnung (dazu Ziff. 4.2). - bei Neben- oder Zusatzbeschäftigungen (vgl. dazu Ziff. 4.3). Vermeiden Sie bereits den Anschein eines Interessenkon flikts. Melden Sie potenzielle Konflikte umgehend Ihrem Vorgesetzten oder der Compliance-Stelle. SNB 6 Verhaltenskodex

4.2 Ausnutzen von privilegierten Informationen Mitarbeitende der SNB dürfen Informationen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren und die nicht öffentlich zugänglich sind («privilegierte Informationen»), nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils für sich oder einen anderen ausnützen. Der Missbrauch von vertraulichen Informationen oder deren Weitergabe kann ausserdem nach Art. 161 Strafgesetzbuch (Insiderartikel) strafbar sein. Der Missbrauch von privilegierten Informationen zum Erlangen persönlicher Vorteile stellt für eine Zentralbank ein gravierendes Reputationsrisiko dar. Daher sind solche Verhaltens weisen nicht akzeptabel. Privilegierte Informationen können sein: - Informationen über geld- oder währungspolitische Vorgänge; - Informationen über Notenbank geschäfte und Kunden oder Gegenparteien der SNB; - Informationen, welche die SNB im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit erlangt. Die Mitarbeitenden der SNB dürfen zur Verwaltung ihres privaten Vermögens Börsengeschäfte betreiben. Welche Geschäfte erlaubt sind, ergibt sich aus der Weisung über Private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte (Weisung Nr. 184). Für gewisse Gruppen von Mitarbeitenden gelten strengere Vorschriften. Machen Sie sich damit vertraut. Fremdwährungsgeschäfte sind ab einem Betrag von CHF 20 000 pro Transaktion durch die Compliance-Stelle zu bewilligen. Die Compliance-Stelle überprüft die Einhaltung der Weisung Nr. 184 stichprobenweise. Sie hat das Recht, die umfassende Offenlegung von privaten Finanzanlagen und Finanzgeschäften zu verlangen. Strafgesetzbuch Art. 161 (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen), Art. 161 bis (Kursmanipulation); AB Ziff. 2.15 Weisung 184 (Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten) Verhaltenskodex 7 SNB

4.3 Neben- und Zusatzbeschäftigungen AB Ziff. 2.11 Merkblatt der OE Personal zu Neben- und Zusatzbeschäftigungen (HR-Portal im Inhouse) Neben- und Zusatzbeschäftigungen von Mitarbeitenden dürfen ihre berufliche Leistungsfähigkeit und die Interessen der SNB, insbesondere ihre Unabhängigkeit, nicht beeinträchtigen. Sie sind offen zu legen und bedürfen in der Regel einer Bewilligung. Melden Sie jede Neben- und Zusatzbeschäftigung vor Aufnahme der Beschäftigung Ihrem Vorgesetzten und der OE Personal. Ausserdem ist in folgenden Fällen vorgängig die Bewilligung der Departementsleitung einzuholen: - Entgeltliche Tätigkeit für einen Dritten, auch bei Mit arbeit im Betrieb der Familie, sofern das Entgelt pro Jahr den Betrag von CHF 5 000 übersteigt. - Politische Tätigkeit in Gemeinde, Kanton oder Bund, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich. - Wissenschaftliche oder fachliche Tätigkeit (z.b. Unterricht), die einen unmittelbaren Bezug zum gesetzlichen Auftrag der SNB hat. Sprechen Sie sich in jedem Fall vorgängig mit Ihrem Vorgesetzten ab, bevor Sie Artikel oder Aufsätze veröffentlichen oder Vorträge halten, die einen Bezug zum gesetzlichen Auftrag der SNB aufweisen. SNB 8 Verhaltenskodex

4.4 Geschenke und Einladungen Mitarbeitende dürfen Höflichkeitsgeschenke und Einladungen von Geschäftspartnern und anderen Dritten annehmen, sofern der Wert geringfügig ist. Bei einem Barwert von weniger als CHF 200 können sie in der Regel davon ausgehen, dass das Geschenk geringfügig ist. Die Annahme von Geschenken oder Einladungen darf niemals die Objektivität oder Handlungsfreiheit in geschäftlichen Beziehungen beeinträchtigen oder den Anschein von Käuflichkeit erwecken. Die Annahme von Vermögensvorteilen kann überdies als Bestechung strafbar sein. Der Wert eines Höflichkeitsgeschenkes oder einer Einladung ist in jedem Fall nicht mehr geringfügig, wenn sein Barwert den Betrag von CHF 200 erreicht oder übersteigt. Massgebend ist der durchschnittliche Einzelhandelspreis für Waren dieser Art. Einladungen zu Geschäftsessen können Sie annehmen, sofern der Rahmen dem Anlass angemessen ist. Einladungen von Privaten oder Unternehmen zu kulturellen, sportlichen oder ähnlichen Anlässen, deren Gegenwert nicht geringfügig ist, dürfen nur mit Bewilligung der Departementsleitung angenommen werden. Die Bewilligung ist vorgängig und schriftlich zu erteilen. Nehmen Sie unabhängig vom Wert nie Geschenke oder Einladungen an: - die vor oder unmittelbar nach der Vergabe von Aufträgen oder dem Abschluss von Verträgen angeboten werden; - die in der erkennbaren Absicht angeboten werden, eine Gegenleistung oder Gefälligkeit zu erwirken; - die in Form von Bargeld oder geldwerten Vorteilen (z.b. Geschenkgutscheine) angeboten werden. Die Annahme von Entschädigungen und Honoraren (z.b. für Vorträge oder Publikationen) ist nur zulässig, AB Ziff. 2.13 Richtlinien betreffend Annahme von Einladungen und Vergünstigungen durch die Mitglieder des Erweiterten Direktoriums (Anhang zum Direktionsreglement) Verhaltenskodex 9 SNB

wenn diese als Nebenbeschäftigung offengelegt bzw. bewilligt wurde (s. Ziff. 4.3). Beachten Sie, dass wiederholt gemachte Geschenke auch wenn sie klein sind den Anschein erwecken können, es solle eine unangemessene Beziehung aufgebaut werden. Beachten Sie, dass unerlaubte Geschenke auch heimlich oder indirekt gemacht werden können. Sind Sie unsicher, so wenden Sie sich an die Compliance-Stelle. 5. Vertraulichkeit und Kommunikation 5.1 Vertraulichkeit Strafgesetzbuch Art. 320 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) Nationalbankgesetz Art. 49 (Geheimhaltungspflicht) Art. 16 (Vertraulichkeit) Nationalbankverordnung Art. 11 (Vertraulichkeit und Datenschutz) AB Ziff. 2.12 Weisung 122 (Schutz von Unterlagen und Klassierungsgrundsätze) Die Mitarbeitenden der SNB haben über Angelegenheiten und Einrichtungen der SNB strikte Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitteilung von vertraulichen Tatsachen kann als Verletzung von Amts- oder Geschäftsgeheimnissen strafbar sein. Intern zu behalten ist alles, was nicht ausdrücklich für die Weitergabe an Dritte oder die Öffentlichkeit bestimmt ist. Bei Dokumenten ist die Klassierung massgebend. Machen Sie sich mit den Klassierungsgrundsätzen vertraut. Beachten Sie auch Klassierungen von Dokumenten durch Dritte (Behörden, Geschäftspartner). Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Mitarbeitenden, welche die Informationen nicht zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben benötigen (need to know). SNB 10 Verhaltenskodex

Hüten Sie sich auch vor einem unbeabsichtigten «Ausplaudern» im gesellschaftlichen Umfeld! Achten Sie besonders beim Versand von Dokumenten mit Fax oder E-Mail auf den Schutz der Vertraulichkeit. Kontrollieren Sie die Telefonnummer oder die Adresse des Empfängers. Vergessen Sie vertrauliche Dokumente nicht im Zug oder im Drucker. Lassen Sie solche Dokumente nicht bei Abwesenheiten offen auf Ihrem Schreibtisch liegen. Falls Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, wenden Sie sich an die Compliance-Stelle. Sind vertrauliche Informationen aus Versehen an unberechtigte Dritte gelangt oder finden Sie vertrauliche Dokumente, so informieren Sie Ihren Vorgesetzten. 5.2 Datenschutz und Schutz der Privatsphäre Die SNB achtet und schützt die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre ihrer Mitarbeitenden. Der Zugriff auf personenbezogene Mitarbeiterdaten ist nur zulässig, sofern diese Daten zu geschäftlichen Zwecken benötigt werden. Gibt es keinen geschäftlichen Grund, ist Ihnen der Zugriff untersagt. Haben Sie Zugriff auf Mitarbeiterdaten, so dürfen Sie diese ausschliesslich zum vorgesehenen Zweck (z.b. Mitarbeiterbeurteilung) verwenden und müssen dabei strikte Vertraulichkeit wahren. Leitbild 4. Abschnitt Datenschutzgesetz AB Ziff. 2.1 Weisung 123 (Datenschutz) Verhaltenskodex 11 SNB

5.3 Verwendung von Kommunikationseinrichtungen AB Ziff. 2.8 Weisungen 205 (Allg. IT- Sicherheitsvorschriften) inkl. Anhänge Kommunikationseinrichtungen der SNB sind effizient einzusetzen und dürfen nur für rechtmässige Zwecke genutzt werden. Ihre Nutzung für private Zwecke ist nur in beschränktem Umfang zulässig. Verfassen Sie geschäftliche E-Mails sorgfältig und sprachlich korrekt. Der Zugriff auf sowie das Herunterladen oder die Weiterleitung von Material mit illegalem, unmoralischem oder beleidigendem Inhalt ist untersagt. Die Nutzung des Internets kann bei Verdacht auf Missbrauch überwacht werden. Sie dürfen Telekommunikationseinrichtungen der SNB zu privaten Zwecken nur nutzen, sofern Sie dadurch in der Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. 5.4 Externe Kommunikation Fundstelle Leitbild 2. Abschnitt Die SNB wird in der Öffentlichkeit grundsätzlich durch die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreter vertreten. Medienkontakte sind mit der OE Kommunikation, andere Auftritte in der Öffentlichkeit mit dem Vorgesetzten abzusprechen. Werden Sie durch Medienvertreter kontaktiert, so verweisen Sie diese immer an die OE Kommunikation. Sollte Ihre Stellungnahme erforderlich sein, werden Sie dafür von der Departementsleitung ausdrücklich ermächtigt und durch die OE Kommunikation SNB 12 Verhaltenskodex

begleitet. Sprechen Sie im Übrigen nicht mit Medienvertretern. Auftritte in der Öffentlichkeit, welche sich auf die Aufgaben der SNB beziehen, müssen Sie durch Ihre Departementsleitung autorisieren lassen. Die Nutzung von Sozialen Medien (Facebook usw.) für geschäftliche Zwecke ist nicht zulässig. Wenn Sie Soziale Medien privat nutzen, so dürfen Sie nicht auf Ihre Anstellung bei der SNB Bezug nehmen. Denken Sie stets daran, dass Äusserungen in Sozialen Medien, die einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der SNB zugeschrieben werden, ein Reputationsrisiko für die SNB darstellen können. 6. Arbeitsschutz und betriebliche Sicherheit Die SNB sorgt für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Alle Mitarbeitenden sind für die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz verantwortlich. Sie sind mit den Sicherheitseinrichtungen vertraut. Machen Sie sich mit den Merkblättern zur betrieblichen Sicherheit vertraut. Befolgen Sie Weisungen des Sicherheits- und des Kontrolldienstes. Melden Sie Unfälle und Verletzungen umgehend der OE Personal. Drohungen, gefährliche Arbeitsgeräte, unsichere oder gesundheitsgefährdende Arbeitspraktiken oder Arbeitsbedingungen melden Sie Ihrem Vorgesetzten oder dem Sicherheitsdienst. Obligationenrecht Art. 328 Arbeitsgesetz Unfallversicherungsgesetz Art. 82 Leitbild 5. Abschnitt AB Ziff. 2.8 Portal Sicherheit im Inhouse Verhaltenskodex 13 SNB

7. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Strafgesetzbuch Art. 305 bis (Geldwäscherei), Art. 305 ter (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) Weisungen 181 (Internes Kontrollsystem und Management operationeller Risiken) Weisung 251 (Bankgeschäft; Arbeitsanweisung Kassageschäfte) Die SNB wendet geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung an. Sie orientiert sich dabei an den Standards, die für Geschäftsbanken gelten. Zuständige Fachstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei ist der Rechtsdienst. Wenden Sie sich an diesen, wenn Sie Fragen oder Bemerkungen haben. Weisung 255 (Geldwäschereifachstelle, Arbeitsanweisung Screening) 8. Korrupte Praktiken Strafgesetzbuch Art. 322 ter 322 octies (Bestechung) Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb Art. 4a (Bestechung von Arbeitnehmern und Beauftragten von Geschäftspartnern) AB Ziff. 2.13 Die SNB duldet keine korrupten Praktiken wie Bestechung oder Betrug, nicht nur bei sich selbst, sondern auch bei Dritten, mit denen sie in Geschäftsbeziehung steht. Untersagt ist sowohl die Annahme als auch die Vergabe von vermögenswerten Vorteilen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Empfängers. Strafbar sind die Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern und die Bestechung von Arbeitnehmern oder Beauftragten von Geschäftspartnern. Bieten Sie nicht einem in- oder ausländischen Amtsträger oder einem Arbeitnehmer oder Beauftragten eines Geschäftspartners Zahlungen oder andere Vermögensvorteile an, um diesen zu einer pflichtwidrigen Handlung zu veranlassen. Gehen Sie auf Anspielungen, die sich auf Bestechungen beziehen, in keiner Weise ein oder lehnen Sie diese klar ab. Akzeptieren Sie auch keine «wohltätige» Spenden. Versuchen Sie unter keinen Umständen, einen Amtsträger oder Mitarbeitende einer anderen Unternehmung zu gesetzeswidrigen Handlungen zu veranlassen. SNB 14 Verhaltenskodex

9. Schutz des Vermögens und der natürlichen Ressourcen 9.1 Schutz von Vermögenswerten der SNB Vermögenswerte der SNB dürfen nicht missbraucht oder verschwendet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass Eigentum der SNB, das Ihnen zur Erfüllung Ihrer Aufgaben anvertraut wurde, nicht beschädigt, missbraucht oder verschwendet wird. Die Nutzung von unternehmenseigenen Geräten für private Zwecke ist zulässig, wenn sie gelegentlich und beschränkt erfolgt. Bezahlen Sie andernfalls, z.b. wenn Sie für private Zwecke Kopien in grösserer Anzahl anfertigen oder wenn Sie Briefe der SNB zum Versand übergeben. Obligationenrecht Art. 321a AB Ziff. 2.8 9.2 Schutz des geistigen Eigentums Die SNB respektiert das geistige Eigentum (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen und Marken, vertrauliche Geschäftsinformationen) Dritter. Betriebliche Unterlagen sind Eigentum der SNB und dürfen ohne Bewilligung nicht für private Zwecke verwendet werden. Zitieren Sie korrekt und vollständig, wenn Sie für Ihre Arbeiten Werke Dritter verwenden. Verwenden Sie keine unlizenzierte Software auf SNB-Computern. Verwenden Sie Software nur im Rahmen der Lizenzbedingungen. Für die SNB erstellte Forschungsarbeiten dürfen nur mit Bewilligung der SNB publiziert werden. Urheberrechtsgesetz insbesondere Art. 25 AB Ziff. 2.14 Weisung 205 (Allg. Teil) Ziff. 3.4 Anhang 2 (Internet) Ziff. 4 Verhaltenskodex 15 SNB

9.3 Nachhaltigkeit Leitbild 3. Abschnitt Portal Umweltfachstelle im Inhouse Die SNB nimmt im Rahmen ihres Auftrags die Verantwortung für den Schutz der Umwelt wahr. Die Umweltfachstelle informiert Sie darüber, wie Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen leisten können. 10. Verstösse gegen Verhaltensgrundsätze Fundstelle Weisung Nr. 183 (Meldungen von Mitarbeitenden über Missstände und Regelverstösse) Schwerwiegende Verstösse gegen Verhaltensgrundsätze können mit Disziplinarmassnahmen bis hin zur Entlassung sanktioniert werden, sofern der Mitarbeitende dabei absichtlich oder grob fahrlässig handeln. Fehler können passieren. Stehen Sie dazu und unternehmen Sie alles, um vermeidbaren Schaden von der SNB und ihren Mitarbeitenden abzuwenden. Melden Sie Verstösse gegen diese Grundsätze dem direkten Vorgesetzten oder der Compliance- Stelle. Erlassen durch: Erweitertes Direktorium Datum: 18. Januar 2007 Eigner: Compliance Gilt ab: 1. Februar 2007 Rechtsgrundlage: Ziff. 2 AB Geändert am: 29. März 2012, Ziff. 1, 3, 4.2, 4.3, 4.4, gilt ab 1. Mai 2012 5.1, 5.4, 8, 9.2, 10 SNB 16 Verhaltenskodex

Verhaltenskodex April 2012