Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

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Transkript:

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2 2 Ohne anderslautende Bestimmung erheben die vorgenannten Behörden die in den Anhängen 1 4 aufgeführten Gebühren unabhängig von der hauptsächlichen Zuständigkeit. II Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert. III 1 Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Anhang 1 Ziffer II Ziffer 4.8 und Anhang 3 Ziffer II Ziffer 3.8 gelten bis zum 31. Dezember 2013. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 1 SR 172.042.110 2012 2206 1

Dienstleistungen der Zivilstandsämter Anhang 1 (Art. 4 Bst. a) Ziff. II Ziff. 4.1, 4.2, 4.4 4.8 und 7 II. Entgegennahme von Erklärungen 4.1 Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV), wenn sie unabhängig vom Ehevorbereitungsverfahren abgegeben wird: 4.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV) 4.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV), wenn sie unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird: 4.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV) 4.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV) 4.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV 4.8 Namenserklärung nach Artikel 14b ZStV: 37a des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 2 (PartG) gemeinsam abgegeben wird 37a PartG einzeln abgegeben wird, pro erklärende 7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. h Abs. 1 ZStV) 2 SR 211.231 2

Ziff. III Ziff. 9.1 Einleitungssatz und 9.2 Einleitungssatz III. Ehe und eingetragene Partnerschaft 9.1 Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12 oder Art. 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: 9.2 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. d Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12a oder Art. 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: Ziff. V Ziff. 23 V. Andere Dienstleistungen 23. Vorsorgeauftrag (Art. 23a ZStV) Eintragung der Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und Eintragung des Hinterlegungsortes Änderung des Eintrags Löschung des Eintrags 3

Anhang 3 (Art. 4 Bst. c) Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland Ziff. II Ziff. 3.1, 3.2, 3.4 3.8 II. Entgegennahme von Erklärungen 3.1 Namenserklärung vor der Trauung, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) entgegengenommen wird: 3.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV) 3.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens (Art. b Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung nach Artikel d Abs. 1 ZStV entgegengenommen wird: 3.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV) 3.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV) 3.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV 3.8 Namenserklärung nach Artikel 14b ZStV: 37a PartG 3 gemeinsam abgegeben wird 37a PartG einzeln abgegeben wird, pro erklärende 3 SR 211.231 4

Ziff. III Ziff. 5.1 und 5.2 III. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft 5.1 Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150 5.2 Entgegennahme des von den Partnerinnen oder Partnern einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. b Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. h Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150 5