SATZUNG. des Haus- und Grundbesitzervereins Pforzheim e.v. Name und Sitz des Vereines

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Transkript:

SATZUNG des Haus- und Grundbesitzervereins Pforzheim e.v. 1 Name und Sitz des Vereines Der Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.v., im Folgenden Verein genannt, ist die wirtschaftliche Vereinigung der Haus- und Grundbesitzer in Pforzheim. Er führt den Namen Haus- und Grundbesitzerverein e.v. Pforzheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Badischer Haus- und Grundbesitzervereine in Karlsruhe. Der Sitz und Erfüllungsort des Vereines ist Pforzheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereines Der Verein bezweckt unter Ausschluss der Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes. Ihm obliegt es namentlich seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen. 3 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das Gleiche gilt für Ehegatten, sowie deren Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben. 2. Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden; sie sind beitragsfrei. 1

3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. 4. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. 5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens s e c h s Monate vor Schluss des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Ausschusses durch Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen Gründen. Der Ausschuss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Mit bereits entstandenen und noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Tod, bzw. Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt. 4 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder des Vereines sind berechtigt: a) die Einrichtungen des Vereines zu nutzen, b) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereines teilzunehmen, c) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 5 Pflichten der Mitglieder a) die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern, b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. 2

6 Beiträge 1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen, der nach dem Steuerwert des Hauses gestaffelt wird. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Der Beitrag wird jährlich im Voraus gegen Empfangsbescheinigung erhoben. 2. Mitglieder, die in Pforzheim mehrere Anwesen besitzen, haben zum beschlussmäßig festgesetzten Jahresbeitrag für jedes weitere Haus einen Zusatzbeitrag zu entrichten. 3. ln begründeten Fällen kann vom Vorstand auf Antrag der normale Jahresbeitrag ermäßigt werden. 7 Organe des Vereines Organe des Vereines sind: 1. der Vorstand 2. der Ausschuss 3. die Mitgliederversammlung 8 Der Vereinsvorstand 1. Vorstand des Vereins nach 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sein Amt ist ein Ehrenamt. 2. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. 3. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen. 9 Der Ausschuss Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Die Höchstzahl ist je ein Beiratsmitglied auf 100 Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Beirates werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar alljährlich wechselnd die Hälfte. Die Beiratsmitglieder sind wieder wählbar. Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu hören. Sitzungen des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. 3

10 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch das Verkündigungsblatt des Vereins. 2. Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Wahl und Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters und des Ausschusses, b) die Entgegennahme des Kassen-, Jahres- und Revisionsberichtes, sowie des Haushaltsplanes, c) d ie Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorsitzenden, d) die Ernennung von Kassenprüfern, e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, f) der Vorschlag von Ehrenmitgliedern, g) die Änderung der Satzung, h) Bestimmung des offiziellen Vereinsorgans (Fachzeitschrift), i) die Auflösung des Vereins. 3. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Hausund Grundbesitzes und der Organisation einberufen werden. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende. 5. Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von zehn Mitgliedern durch Stimmzettel. 6. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stimmzahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los. 7. Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters oder eines Mitgliedes des Ausschusses ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Mitglied des Ausschusses zu unterzeichnen ist. 4

11 Verkündigungsorgan Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im offiziellen Organ des Vereins oder in einer geeigneten Fachzeitschrift. Von der Mitgliederversammlung wird eine bestimmte Fachzeitschrift als offizielles Organ des Vereins bestimmt. Diese Fachzeitschrift wird von allen Vereinsmitgliedern bezogen. Das Zeitungsgeld wird mit dem Mitgliedsbeitrag eingezogen. 12 Kassenprüfung Zur Prüfung der ordnungsmäßigen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben auf Grund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind. 13 Satzungsänderung Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 14 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2 / 3 aller Mitglieder und einer 3 / 4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Stimmenmehrheit die Auflösung bestimmen kann. 3. ln der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens seit der Maßgabe zu beschließen, das dieses nur zu Zwecken gemäß 1 verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. 5

15 Schlichtung und Streitigkeiten Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden. Der Vorstand ist mit den Satzungen einverstanden. Die nachfolgenden Vorstandsmitglieder bescheinigen dies. Pforzheim, den 20. März 1948 Paul Kuder (Vorstand) Alexander Geist (stellvertr. Vorstand) Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim in Band II unter der OZ. 35 am 10. Juli 1949. 6