Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Stade

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Transkript:

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Stade Aufgrund der 7 und 36 Absatz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) i.v.m. 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Landkreises Stade in seiner Sitzung am 07.07.2003 folgende Satzung beschlossen: 1 Anspruchsberechtigung 1. Für die im Kreisgebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß 54 a Absatz 2 NSchG teilnehmen, sowie für die in 114 Absatz 1 NSchG genannten Schüler und Schülerinnen besteht ein Anspruch auf Beförderung zur nächsten Schule gemäß 114 Absatz 3 NSchG bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Weg zur nächsten Schule, wenn der Schulweg die Mindestentfernung im Sinne von 114 Absatz 2 Satz 1 NSchG nach 2 dieser Satzung überschreitet. Für die oben genannten Personengruppen werden im weiteren nur die Bezeichnungen Schülerinnen und Schüler verwendet. 2. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- oder Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Unterricht ist nur derjenige, der aufgrund der Stundentafel regelmäßig und planmäßig erteilt wird. Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Besichtigungen, Schulfesten und ähnlichen Veranstaltungen besteht der Anspruch nur für den Weg zur Schule zu den gewöhnlichen Schulanfangszeiten mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln. Fahrtkosten zum Schwimm-, Sport- und sonstigen Fachunterricht oder zu sonstigen Unterrichtsveranstaltungen sind Wege im internen Schulbetrieb und somit als Sachkosten vom Schulträger zu tragen und keine Schülerbeförderungskosten im Sinne von 114 NSchG. 3. Für Fahrten zum Betriebspraktikum besteht ein Anspruch gemäß Absatz 1 auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Inanspruchnahme eines vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs oder für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges bis zu einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnung und Praktikumstelle. 4. Für den Weg zur nächsten Haltestelle eines vom Landkreis bestimmten Beförderungsmittels besteht der Anspruch nur, wenn der kürzeste Weg zwischen den Haltestellen und der Wohnung der Schülerin oder des Schülers bzw. dem nächstgelegenen benutzbaren Hauseingang des Schulgebäudes, der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten Schule insgesamt die Mindestentfernung des 2 überschreitet oder für den gesamten Schulweg in eine Richtung die zumutbare Schulwegzeit gemäß 3 regelmäßig überschritten wird. 2 1

Mindestentfernungen 1. Die Schulwegmindestentfernung gemäß 1 Absatz 1 beträgt: für Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme teilnehmen sowie für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches für Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Schuljahrganges 3 km 2 km für Schülerinnen und Schüler ab dem 7. Schuljahrgang 4 km für Schülerinnen und Schüler des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I Realschulabschluss - voraussetzen 5 km 2. Maßgebend für die Ermittlung der Mindestentfernung ist der kürzeste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes. 3. Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht der Anspruch nach 1 unabhängig von der Mindestentfernung. Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit hat grundsätzlich durch Vorlage eines (fach-)ärztlichen Attestes zu erfolgen. Vom Träger der Schülerbeförderung kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. 4. In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt der Landkreis auf Antrag, unabhängig von der in Absatz 1 genannten Mindestentfernung, die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Dies gilt entsprechend für den Weg zur nächsten Haltestelle im Sinne von 1 Absatz 4 dieser Satzung. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren stellen keine Gefahren im Sinne dieser Bestimmung dar. 3 Zumutbare Schulwegzeiten 1. Eine Überschreitung der gemäß 114 Absatz 2 Satz 2 NSchG zu berücksichtigenden Belastbarkeit einer Schülerin oder eines Schülers liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Schulwegzeiten (Geh- und Fahrzeit) nicht überschritten werden: für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches 30 Min. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I 60 Min. für Schülerinnen und Schüler der übrigen Bereiche 90 Min. für den reinen Schulweg in eine Richtung 2. Die Wartezeit am Schulstandort soll vor Unterrichtsbeginn grundsätzlich im Primarbereich nicht mehr als 30 Minuten, in den übrigen Bereichen nicht mehr als 45 Minuten und nach 2

Schulschluss im Primarbereich nicht mehr als 30 Minuten, in den übrigen Bereichen nicht mehr als 45 Minuten betragen. Für umsteigende Schülerinnen und Schüler soll die Wartezeit in der Regel nicht mehr als 15 Minuten betragen. Bei Beförderung der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr sind auch längere Wartezeiten zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßigen Zeiten nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Interessen nicht zu vertreten ist. 3. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Schülerinnen und Schüler der Sonderschulen, soweit sie keine Sonderschulen innerhalb des Kreisgebietes besuchen, der Ersatzschulen, der Schulen mit besonderem Bildungsgang, der Schulen, deren Einzugsbereich das gesamte Kreisgebiet umfasst, der Schulen mit besonderen überregionalen Angeboten, der Schulen, die im Rahmen der Regelungen des 63 Absätze 4 bis 6 NSchG besucht werden, während des Betriebspraktikums 4. Bei der Berechnung der zumutbaren Schulwegzeiten sind die fahrplanmäßigen Fahrtzeiten der Verkehrsmittel und ein Zeitbedarf von drei Minuten je 200 m Fußweg für den Primarbereich sowie 250 m Fußweg für alle übrigen Bereich anzusetzen. 5. Bei auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes. Dies gilt entsprechend für Beförderungen im Rahmen einer vom Landkreis bereitgestellten Beförderungsleistung. 4 Zu benutzende Verkehrsmittel 1. Der Schüler bzw. die Schülerin hat das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. Die Beförderung wird - soweit möglich - im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt, sofern der Landkreis nicht eigene Beförderungsleistungen zur Verfügung stellt. Es besteht kein Anspruch auf Beförderung mit einem besonderen Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson. 2. Auf Antrag kann zur Schülerbeförderung ein privates Kraftfahrzeug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen gemäß 5 eingesetzt werden, wenn die Schulweg- und Wartezeiten unzumutbar werden oder wenn Beförderungsmittel gemäß Absatz 1 nicht zur Verfügung stehen oder die Beförderung mit privaten Kraftfahrzeugen kostengünstiger ist. 3

5 Notwendige Aufwendungen 1. Notwendige Aufwendungen sind nur solche, die bei Benutzung des durch den Träger der Schülerbeförderung bestimmten Beförderungsmittels entstehen. Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten: bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die jeweils günstigsten Tarife, bei der Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten PKW zusammen für die Hin- und Rückfahrt eines Schülers bzw. einer Schülerin ein Betrag von 0,38 je Entfernungskilometer, wenn und soweit die Fahrten zum Zweck der Schülerbeförderung durchgeführt werden. Bei Mitnahme weiterer Schülerinnen und/oder Schüler erhöht sich dieser Betrag für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler um 0,03 je Entfernungskilometer, bei der Benutzung anderer als Beförderungsmittel bestimmter Kraftfahrzeuge für die Hinund Rückfahrt einer Schülerin bzw. eines Schülers ein Betrag von 0,06 je Entfernungskilometer, bei der vom Landkreis genehmigten Benutzung eines besonderen Beförderungsmittels für vorübergehend oder dauernd behinderte Schülerinnen und Schüler die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten. 2. Bei nur einer (Hin- oder Rück-) Fahrt werden nur 50 % der Beträge nach Absatz 1 erstattet. 3. Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung, ist die Verpflichtung nach Absatz 1 dieser Satzung auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg beschränkt, und zwar auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die der Landkreis Stade bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuches von Sonderschulen. 6 Ausschlussfrist 1. Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg ist bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis geltend zu machen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, für die das Datum des Antragseinganges beim Landkreis maßgeblich ist. Anträge die nach dem 31.10. beim Landkreis eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Bei Anträgen auf Fahrtkostenerstattung werden nur die nachweislich entstandenen notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet. Die Fahrbelege sind den Anträgen beizufügen. 4

7 Mitnahme Nichtanspruchsberechtigter Soweit die planmäßigen Buskapazitäten ausreichen, wird im Schülersonderlinienverkehr die Mitnahme von nicht nach 114 NSchG und dieser Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern und im sogenannten Freistellungsverkehr darüber hinaus die Mitnahme von Kinderspielkreis- und Kindertagesstättenkindern zugelassen. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2004 in Kraft; gleichzeitig treten die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Stade vom 24.02.1997 sowie die I. Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Stade vom 24.06.2001 außer Kraft. Stade, den 17.09.2003 Landkreis Stade Der Landrat 5