Satzung Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal

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vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, Königsbrunn.

Transkript:

Satzung Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal Gemäß 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.04.1961 (GV NW S. 190/SGV NW 202) in Verbindung mit 8 Abs. 1 Buchstabe h der Satzung Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal vom 25.04.1966 (Abl. Köln 1966 S. 239) hat die Verbandversammlung in ihrer Sitzung am 06.12.1976 diese Satzung beschlossen: 1 Name und Sitz (1) Der Verband führt den Namen Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal. (2) Er ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG vom 26.04.1961 (SGV NW 202). (3) Rechtsrheinischer Kölner Randkanal im Sinne dieser Satzung im folgenden Randkanal genannt ist der Wasserlauf entsprechend dem Entwurf des Rechtsrheinischen Kölner Randkanals vom 05.09.1967, der Genehmigung des Regierungspräsidenten vom 03.03.1975 und den Bestandskarten. (4) Der Sitz des Zweckverbandes ist Köln (Stadt Köln, Amt für Stadtentwässerung). (1) Die Mitglieder des Zweckverbandes sind 1. die Stadt Köln, 2. die Stadt Bergisch Gladbach. 2 Mitglieder (2) Die Aufnahme weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts als Mitglieder und deren Ausscheiden ist zulässig. 3 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, den Randkanal einschließlich der zugehörigen Bauwerke und Nebenanlagen so zu bauen, zu verwalten, zu unterhalten und zu betreiben, daß die Ableitung der Wassermengen entsprechend der Genehmigung nach 1 Abs. 3 gesichert ist. 1

(2) Die Einleitung in den Randkanal bedarf der Zustimmung des Zweckverbandes. Soweit für die Einleitung Genehmigungen bzw. Erlaubnisse anderer Behörden erforderlich sind, bleiben diese unberührt. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Zweckverband die Entnahme von Wasserproben auch in ihren eigenen Anlagen zu gestatten und ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4 Benutzung von Grundstücken (1) Der Zweckverband ist befugt, seine Aufgaben auf den Grundstücken durchzuführen, die sich im Eigentum des Zweckverbandes oder eines der Mitglieder befinden; bei Grundstücken im Eigentum eines Mitgliedes ist dessen Zustimmung erforderlich. Diese Befugnis gilt auch für Grundstücke, deren Benutzung dem Zweckverband oder einem der Mitglieder durch entsprechende Vereinbarungen gestattet ist (z.b. Grunddienstbarkeiten, Gestattungs- und Nutzungsverträge). (2) Darüber hinaus hat der Zweckverband zur Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Grundstücke von Privateigentümern zu erwerben bzw. die notwendigen Grunddienstbarkeiten einzuholen, sofern die benötigten Grundstücke nicht von einem Mitglied erworben werden. Organe des Zweckverbandes sind 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsvorsteher. 5 Verbandsorgane 2 6 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder. Jedes Mitglied entsendet zwei Vertreter in die Verbandsversammlung. Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Jedes Mitglied ist außerdem berechtigt, Bedienstete und sonstige Beauftragte mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen zu lassen. (2) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (3) Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Haushaltsjahr schriftlich einzuberufen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist von 14 Tagen liegen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet werden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden.

(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 7 Beschlußfassung (1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden nur einstimmig gefaßt. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende eine neue Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Für die Einberufungsfrist gilt 6 Abs. 3 entsprechend. Diese Versammlung ist auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder vertreten sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Kommt ein Beschluß nicht zustande und wird dadurch die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes oder des Verbandvorstehers der Regierungspräsident als Schiedsstelle endgültig. 8 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über die a) Wahl des Verbandsvorstehers, b) Bestellung des Geschäftsführers und dessen Vertreter, c) Aufstellung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und für den Verbandsvorsteher, d) Planung der Baumaßnahmen, e) Haushaltssatzung, f) Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstehers, g) Verlustdeckung und Umlegung von Verlustanteilen, h) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, i) Änderung der Satzung, j) Aufnahme einschließlich der Aufnahmebedingungen und das Ausscheiden von Mitgliedern, k) Anschluß- und Benutzungsbedingungen für Dritte, l) Bestellung des Rechnungsprüfers, m) Auflösung des Verbandes und Verteilung des Verbandsvermögens. Diese Aufgaben können nicht übertragen werden. (2) Die Verbandsversammlung beschließt außerdem über die sonstigen Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung oder die Geschäftsordnung dem Verbandsvorsteher übertragen sind. 3

9 Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Mitglieder für die Dauer von 6 Jahren, jedoch längstens für die Dauer seines Hauptamtes gewählt. Wiederwahl ist möglich. (2) Der Verbandsvorsteher und sein Vertreter sind berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlungen teilzunehmen. (3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers und seines Vertreters in Verbandsangelegenheiten. Die Verbandsversammlung erläßt für ihn eine Geschäftsordnung. (4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter unterzeichnet sind. Bei einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung genügt die Unterschrift des Geschäftsführers oder dessen Vertreters. Geschäfte von mehr als 5.000,-- DM im Einzelfalle gelten nicht als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung. Aufträge bis zu 100,-- DM im Einzelfalle können von den Ingenieuren des Zweckverbandes erteilt werden. Geschäfte bis 20.000,-- DM im Einzelfalle können ohne Zustimmung der Verbandsversammlung abgeschlossen werden. (5) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers und sonstiger Dienstkräfte des Zweckverbandes in Verbandsangelegenheiten. 10 Geschäftsführer und sonstige Dienstkräfte (1) Zur Durchführung der Geschäfte kann sich der Verbandsvorsteher eines Geschäftsführers und sonstiger Dienstkräfte bedienen. Der Geschäftsführer und dessen Vertreter werden auf Vorschlag des Verbandsvorstehers von der Verbandsversammlung bestellt. Die sonstigen Dienstkräfte werden von dem Geschäftsführer im Rahmen des von der Verbandsversammlung aufgestellten Stellenplans eingestellt. (2) Dienstkräfte des Zweckverbandes können als Beamte, Angestellte oder Arbeiter hauptberuflich beschäftigt werden. (3) Vor einer Auflösung des Verbandes ist die Übernahme der hauptamtlichen Dienstkräfte des Zweckverbandes durch die Mitglieder sicherzustellen. Ist eine Einigung nicht zu erreichen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 4

11 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf aus Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Reichen diese zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus, erhebt er von seinen Mitgliedern eine Umlage. (2) Die Umlage wird nach folgendem Schlüssel auf die Mitglieder verteilt: a) Stadt Köln 52 % b) Stadt Bergisch Gladbach 48 %. (3) Die Höhe der Umlage wird von der Verbandsversammlung in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. 12 Rechnungsprüfung (1) Der Zweckverband läßt seine Prüfungsaufgaben durch einen von der Verbandsversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfer durchführen. (2) Der Rechnungsprüfer soll nach Möglichkeit dem Rechnungsprüfungsamt des Mitgliedes angehören, das auch den Geschäftsführer stellt. 13 Aufsicht (1) Aufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Köln. (2) Auf Antrag eines Mitgliedes hat der Zweckverband die Entscheidung der Aufsichtsbehörde anzufechten. 14 Ausscheiden eines Mitgliedes Scheidet ein Mitglied aus dem Zweckverband aus, hat es keine Ansprüche an das Verbandsvermögen. Es kann zu den bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Kosten des Zweckverbandes auch über das Wirksamwerden seines Ausscheidens hinaus in Anspruch genommen werden. 15 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei Auflösung des Zweckverbandes ist der Verbandsvorsteher Liquidator. Er hat insbesondere die Aufgabe, zur Begleichung der Schulden das Zweckverbandvermögen soweit erforderlich in Geld umzusetzen. Das verbleibende Vermögen ist entsprechend dem Umlageschlüssel in 11 Abs. 2 an die Mitglieder zu verteilen. 5

(2) Reicht das Verbandsvermögen zur Begleichung der Schulden des Zweckverbandes nicht aus, haben die Mitglieder den Fehlbetrag entsprechend dem Umlageschlüssel in 11 Abs. 2 nachzuschießen. (3) Die Mitglieder haben das ihnen nach Abs. 1 zufließende Vermögen für die in 3 genannten Zwecke zu verwenden. Die jeweils geltenden Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit sind zu beachten. 16 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung besondere Vorschriften getroffen sind, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen Anwendung. 17 Öffentliche Bekanntmachung Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln veröffentlicht. 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 1977 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal vom 25.04.1966 außer Kraft. 19 Die vorstehende Satzung wurde vom Rat der Stadt Köln am 08.02.1977/28.06.1977 und vom Rat der Stadt Bergisch Gladbach am 24.03.1977 beschlossen. Köln, den 30. Juni 1977 Professor Dr. Mohnen Oberstadtdirektor Braun Beigeordneter Bergisch Gladbach, den 22. Juni 1977 Fell Stadtdirektor Franzen Stadtbaurat 6

Bekanntmachungsanordnung Der Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal, Sitz: Stadtverwaltung Köln, Amt für Stadtentwässerung, hat gemäß 20 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.04.1961 GkG (GV NW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV NW S. 514), die Neufassung der Verbandssatzung, die von der Verbandsversammlung am 06.12.1976 einstimmig beschlossen und von den Vertretern der Mitglieder am 22./30. Juni 1977 unterzeichnet wurde, angezeigt. Diese neugefaßte Verbandssatzung bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird gemäß 20 Abs. 4 und 11 GkG und 14 der Verbandssatzung vom 25.04.1966 bekanntgemacht. Köln, den 01. August 1977 Der Regierungspräsident - 31.14.03 Im Auftrag R e i m e r - ABl. Köln 1977 S. 511-7