Satzung des Schulverbandes Förderschule Xanten-Alpen-Sonsbeck Bekanntmachungsanordnung

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1 Aufsichtsbehördliche Genehmigung Beschluss Verbandsversammlung Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten Änderung 2. Änderung 3. Änderung

2 Satzung des Schulverbandes Förderschule Xanten-Alpen-Sonsbeck vom Aufgrund des 78 Absatz 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223) sowie des 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 621/SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 274/SGV. NRW. 202), hat die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Schule für Lernbehinderte und Erziehungshilfe in Xanten (Sonderschule) in ihrer Sitzung am folgende Satzung des Schulverbandes Förderschule Xanten-Alpen-Sonsbeck beschlossen: 1 Verbandsmitglieder Die Stadt Xanten und die Gemeinden Sonsbeck und Alpen bilden einen Schulverband. 2 Aufgaben (1) Der Schulverband ist Träger des Engelbert-Humperdinck-Förderzentrums, Förderschule der Primarstufe und der Sekundarstufe I des Schulverbandes Förderschule Xanten- Alpen-Sonsbeck, Förderschwerpunkte Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung. (2) Er ist berechtigt, im Rahmen des von der Schulverbandsversammlung beschlossenen Stellenplanes eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen. Im übrigen bedient sich der Schulverband zur Durchführung seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte des Schulverbandes gegen Kostenerstattung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen seiner Gemeinden. (3) An die Förderschule ist ein Dienstleistungszentrum angegliedert. Es handelt sich um eine Dienststelle des Kreises Wesel mit gebündelter Fachkompetenz. Die Schule und das Dienstleistungszentrum bilden das Engelbert-Humperdinck-Förderzentrum im organisatorischen und personellen Verbund des Schulverbandes Förderschule Xanten-Alpen- Sonsbeck.

3 3 Name und Sitz (1) Der Schulverband führt den Namen Schulverband Förderschule Xanten-Alpen- Sonsbeck. (2) Er hat seinen Sitz in Xanten. 4 Organe Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher. 5 Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Die Anzahl der Mitglieder wird auf 14 Personen festgesetzt. Die Sitze werden entsprechend den Einwohnerzahlen der Kommunen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Verbandsmitglieder verteilt. Hierbei werden die Wahlstellen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Einwohnerzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d Hondtsches Höchstzahlverfahren). Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten veröffentlichten Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. (2) Während der Wahlperioden der Vertretungen der Verbandsmitglieder bleibt die Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung unverändert. (3) Für jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung ist für den Fall seiner Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. (4) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus der Mitte der Vertretungskörperschaften oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt; sind mehrere Vertreter zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl des Mitgliedes wegfallen.

4 (5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist für die restliche Wahlzeit ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) der Schulverbandsversammlung zu wählen. War die oder der Ausscheidende im Wege der Verhältniswahl gewählt, so bestimmt die Gruppe, die sie oder ihn zur Wahl vorgeschlagen hat, die Nachfolgerin oder den Nachfolger. (6) Für die Dauer ihrer Wahlzeit wählt die Schulverbandsversammlung in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (7) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nach 17 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. 6 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten des Schulverbandes: a) die Bildung des Schulausschusses, b) die Wahl der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers und ihrer Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, c) die Ausübung der Rechte des Schulträgers nach 61 Schulgesetz NRW, d) den Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan, e) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, f) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, g) die Änderung der Satzung des Schulverbandes, h) die Aufnahme neuer Mitglieder, i) die Auflösung des Schulverbandes, j) die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses im Sinne des 101 Abs. 1 GO NRW, in dem jedes Verbandsmitglied vertreten sein soll. (2) Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Schulverbandsversammlung nicht die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten der Schulverbandsvorsteherin bez. dem Schulverbandsvorsteher überträgt.

5 7 Beschlüsse der Schulverbandsversammlung (1) Jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung hat eine Stimme. Die Schulverbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach 5 Abs. 1 der Satzung anwesend ist. Wird die Schulverbandsversammlung zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (2) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. (3) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, insbesondere über den Beitritt von Verbandsmitgliedern, sowie über die Auflösung des Schulverbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulverbandsversammlung nach 5 Absatz 1 der Satzung. (4) Der Beschluss über die Auflösung des Schulverbandes bedarf außerdem der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. (5) Für Abstimmung und Wahlen gilt im übrigen 50 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen GO NRW entsprechend. 8 Sitzungen der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Ladungsfrist von einer Woche durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Sie tritt wenigstens zweimal im Rechnungsjahr zusammen. Die Vorsitzende o- der der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher oder ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. Er setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher fest. (2) Über die in der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der oder dem von der Verbandsversammlung zu bestellenden Schriftführerin oder Schriftführer unterzeichnet.

6 9 Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 6 Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung wird eine gleich hohe Anzahl stellvertretender Mitglieder benannt. Jedes Verbandsmitglied soll in dem Rechnungsprüfungsausschuss vertreten sein. 10 Schulverbandsvorsteherin/Schulverbandsvorsteher (1) Die Schulverbandsversammlung wählt aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen bzw. Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband angehörigen Gemeinden die Schulverbandsvorsteherin oder den Schulverbandsvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen der Schulverbandsversammlung nicht angehören. (2) Soweit für die Angelegenheit des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversammlung zuständig ist, wird er durch die Schulverbandsvorsteherin oder den Schulverbandsvorsteher verwaltet. Sie oder er hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen. (3) Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Schulverbandes. (4) Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Schulverbandsvorsteherin oder vom Schulverbandsvorsteher und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter o- der einem von der Schulverbandsversammlung zu bestimmenden Beamten, Beschäftigten oder Mitglied der Schulverbandsversammlung zu unterzeichnen. Im übrigen gilt 64 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. (5) Der Schulverbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig; er hat nur Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

7 11 Deckung des Finanzbedarfs (1) Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher hat alljährlich eine Haushaltssatzung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften aufzustellen und der Schulverbandsversammlung vorzulegen. (2) Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Schulverbandes werden zu einer Hälfte nach der Zahl der Schüler der Verbandsmitglieder, zur anderen Hälfte nach Umlagegrundlagen der Kreisumlage auf die Verbandsmitglieder verteilt. Die durch den Kreis Wesel im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben Erziehungshilfe veranlassten Kosten werden im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Schulverband und Kreis Wesel geregelt. (3) Gehört ein Verbandsmitglied zu mehreren Schulverbänden, so errechnet sich die Umlagegrundlage im Sinne des Absatzes 2 nach dem Verhältnis der Schülerinnen und Schüler, die aus dem Gebiet des Verbandsmitgliedes die Schule des Schulverbandes besuchen, zu der Gesamtzahl der öffentlichen Schulen gleicher Art besuchenden Kinder aus dem Gebiet des Verbandsmitgliedes. Das gilt entsprechend, wenn ein Verbandsmitglied eigene Schulen gleicher Art unterhält. (4) Für die Verteilung nach Abs. 2 und 3 wird die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die nach dem Stichtag der Schulstatistiken der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die ermittelte Verhältniszahl gilt jeweils für drei aufeinander folgende Rechnungsjahre. (5) Die Umlage ist von den Verbandsmitgliedern in 4 gleichen Raten am 1. eines jeden Kalendervierteljahres zu zahlen. 12 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt des Zweckverbandes Schulverband Förderschule Xanten-Alpen-Sonsbeck vollzogen. Dieses Amtsblatt wird in dem wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatt "Niederrhein- Nachrichten" abgedruckt.

8 13 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Verbandsmitglieder können zum Ende eines Rechnungsjahres aus dem Schulverband ausscheiden, sofern sie in der Lage sind, die Kinder in einer anderen Förderschule ausreichend zu beschulen. Das Ausscheiden ist dem Schulverband schriftlich mindestens 1 Jahr vorher anzuzeigen. (2) Aus dem Schulverband ausscheidende Verbandsmitglieder sind verpflichtet, für Schulkinder, die nach dem Austritt aus dem Schulverband auch weiterhin die Förderschule besuchen, Beiträge in Höhe der von den Verbandsmitgliedern gemäß 11 Absatz 2 dieser Satzung zu zahlenden Verbandsumlagen zu entrichten. 14 Auseinandersetzung (1) Bei der Auflösung des Schulverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. (2) Die Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach der Auflösung des Schulverbandes zu treffen. Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist unter Zugrundelegung des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnitt der drei letzten Jahresrechnungen zu verteilen. (3) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht zustande, so verteilt die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach dem im Absatz 2 festgesetzten Maßstab. (4) Die hauptamtlich tätigen Dienstkräfte werden von der Stadt Xanten übernommen. Die Übernahme erfolgt im Rahmen der 128 ff. BRRG. 15 Anwendung des Kommunalverfassungsrechts Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und diese Satzung nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

9 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Schulverbandes Schule für Lernbehinderte und Erziehungshilfe in Xanten (Sonderschule) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Xanten, 29. November 2005 Strunk Schulverbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Neufassung der Satzung des Schulverbandes Förderschule Xanten-Alpen-Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bzw. des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Schulverbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Schulverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wesel, 30. November 2005 Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde Dr. Müller

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