Verbandssatzung des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee vom 20. August 2001 in der Fassung vom 18. Juli 2006
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- Vincent Abel
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1 Verbandssatzung des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee vom 20. August 2001 in der Fassung vom 18. Juli Mitglieder, Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich (1) Die Gemeinden Edertal, Gilserberg, Haina (Kloster), Jesberg, Vöhl und Bad Zwesten, die Städte Frankenau, Lichtenfels, Waldeck und Bad Wildungen, die Landkreise Schwalm- Eder und Waldeck-Frankenberg sowie der Verein Region Kellerwald-Edersee e. V. (Kellerwaldverein) bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 229). (2) Der Zweckverband führt den Namen Naturpark Kellerwald-Edersee mit Sitz in Bad Wildungen. (3) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Mitgliedsstädte und -gemeinden des Zweckverbandes. 2 Selbstverwaltungskörperschaft Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe. 3 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgaben, a) das Gebiet des Naturparks im Zusammenwirken mit der Bevölkerung entsprechend seinem Naturschutzwert und seiner Erholung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen, b) Umweltbildung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, c) ein großräumiges Erholungs-, Natur- und Waldschutzkonzept zu entwickeln, d) für eine einheitliche Präsentation des Naturparks und seiner Einrichtungen Sorge zu tragen, e) den Erholungsverkehr durch Schaffung von Parkplätzen und Wanderwegen zu lenken, f) mit den im Verbandsgebiet im Tourismus tätigen Institutionen zusammen zu arbeiten, g) Maßnahmen durchzuführen, die der Regionalentwicklung dienen, h) Planungsziele und Maßnahmen mit dem Kellerwaldverein abzustimmen und mit dem Verein zusammen zu arbeiten und i) mit dem Nationalpark in der Darstellung und Umsetzung von Planungen und Maßnahmen in der Gebietskulisse des Naturparks zu kooperieren. (2) Er ist Planungsgemeinschaft und Träger von Maßnahmen zur Gestaltung des Naturparks Kellerwald-Edersee. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Von seinen Tätigkeiten bleibt die Planungshoheit der Kommunen im Verbandsgebiet unberührt. 4 Organe Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem/r Vertreter/in der Verbandsmitglieder. Auf jedes Verbandsmitglied entfällt 1 Stimme. 1
2 (2) Die Vertreter/innen der kommunalen Verbandsmitglieder werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Vertreter/innen üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter/innen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Der/die Vertreter/in und der/die Stellvertreter/in des Kellerwaldvereins werden jeweils nach der Kommunalwahl vom Verein benannt. Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter/innen sowie Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter/in eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören. 6 Vorsitzende, Einberufung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. (2) Der/die Vorsitzende/r leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag muss mindestens eine Woche liegen. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung oder der Vorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. 7 2 Zuständigkeit Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG zugewiesenen Aufgaben. Sie kann die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: 1. die Wahl der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Entlastung, 2. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, 3. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes, 4. die Festsetzung der Verbandsumlage, 5. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen i. S. d. 51 Nr. 5, 8, 9, 15 und 17 HGO, 6. die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 7. die Auflösung des Zweckverbandes. 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen vertreten sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das KGG oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Beschlüsse nach 7 Ziffer 4 und 5 bedürfen der Zustimmung der Vertreter der beiden Landkreise. (3) Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben und die Auflösung
3 des Zweckverbands bedürfen der Zustimmung der Verbandsmitglieder. 9 Verbandsvorstand (1) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten/Landrätinnen der Landkreise Waldeck-Frankenberg und Schwalm-Eder, vier Bürgermeistern/innen der verbandsangehörigen Städte und/oder Gemeinden, wobei ein/e Bürgermeister/in aus einer Gemeinde des Schwalm-Eder-Kreises kommen muss sowie einem Vertreter des Kellerwaldwaldvereins. Dem Vorstand gehört weiter als beratendes Mitglied der jeweilige Leiter des Nationalparks Kellerwald-Edersee an. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Sie können sich durch von ihnen zu bestimmende Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsorgans vertreten lassen. Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Verbandsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Verbandsvorsitzende/n. Das Amt des/der Vorsitzenden endet, wenn es der Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt. Das Gleiche gilt für das Amt des/der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden. (2) Die Mitgliedschaft von Vorstandsmitgliedern erlischt mit der Beendigung ihres Amtes als Landrat/Landrätin o- der Bürgermeister/in bzw. mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Kellerwaldverein. (3) Der Verbandsvorstand bedient sich eines/r Geschäftsführers/in. Die Aufgaben des/r Geschäftsführers/in werden durch eine von dem Verbandsvorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 10 Zuständigkeit, Leitung (1) Der Verbandsvorstand besorgt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind, nach einer ergänzenden Geschäftsordnung, die die weiteren Verfahrensfragen regelt. (2) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden vom/von der Verbandsvorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/r oder ihrem/r Stellvertreter/in geleitet. (3) Der Verbandsvorstand richtet eine Kommission zur Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß 72 HGO ein. Sie ist Träger der Entwicklungsstrategie und verantwortlich für deren Durchführung. Die Kommission besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, zwei Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie bis fünfzehn Vertretern des Kellerwaldvereins. Die weiteren Verfahrensfragen regelt eine ergänzende Geschäftsordnung. 11 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (2) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Verbandsvorsitzenden den Ausschlag. 12 Verbandswirtschaft 3
4 (1) Für die Verbandswirtschaft und die Haushaltsführung gelten die Vorschriften des Sechsten Teiles der Hessischen Gemeindeordnung nach Maßgabe des 18 KGG sinngemäß. Die Rechnungsprüfungsaufgaben werden vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Waldeck-Franken-berg wahrgenommen. (2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Die Städte und Gemeinden tragen 50 % der Verbandsumlage und die übrigen 50 % die beiden Landkreise. (3) Der 50 %-Anteil der Städte und Gemeinden verteilt sich nach der Gesamteinwohnerzahl der jeweiligen Kommune im Verhältnis zur Zahl der Einwohner aller verbandsangehörigen Städte und Gemeinden. Der 50 %- Anteil der Landkreise verteilt sich nach der Gesamteinwohnerzahl der dem Zweckverband angehörenden Städte und Gemeinden des jeweiligen Landkreises im Verhältnis zur Zahl aller Einwohner der verbandsangehörigen Städte und Gemeinden. Die maßgebliche Einwohnerzahl bestimmt sich nach 148 Abs. 1 HGO. 13 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in dem Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. (2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden diese auf die Dauer von 7 Tagen im Kreishaus des Landkreises Waldeck-Frankenberg, Südring 2, Korbach, im Kreishaus des Schwalm-Eder-Kreises, Parkstraße 6, Homberg/Efze sowie in der Geschäftsstelle des Zweckverbands Naturpark Kellerwald-Edersee, Laustraße 8, Bad Wildungen öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch, wenn öffentliche Auslegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in der Form des Absatzes 1 öffentlich bekannt zu machen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 sind der erste und der letzte Tag der Auslegungsfrist auf den auszulegenden Schriftstücken zu vermerken und von dem zuständigen Bediensteten unterschriftlich zu bestätigen. (4) Die Verbandsmitglieder können durch Veröffentlichung in ortsüblicher Form auf die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes hinweisen. Diese Hinweise sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung. (5) Die Landräte der Landkreise Waldeck-Frankenberg und Schwalm-Eder sind ermächtigt, die Verbandssatzung mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde für den Zweckverband namens des Verbandsvorstandes nach Abs. 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen. 14 Auflösung des Zweckverbandes Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenen Umlage verteilt. Die Verbandsmitglieder können weitere Vereinbarungen über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt. 4
5 15 Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung, soweit nicht das KGG oder diese Verbandssatzung etwas anderes bestimmen. 16 Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5
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