Reglement über Beiträge der Eltern an die familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement, EBR Urdorf 2012) vom 30.

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Transkript:

Reglement über Beiträge der Eltern an die familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement, EBR Urdorf 2012) vom 30. November 2011 Gültig ab 1. Juli 2012

Inhaltsverzeichnis Seite I. Anwendungsbereich 3 Art. 1 Anwendungsbereich 3 II. Berechnung des Elternbeitrages 3 Art. 2 Tarifsystem 3 Art. 3 Basisanteil 3 Art. 4 Einkommensanteil 3 Art. 5 Massgebendes Gesamteinkommen 3 Art. 6 Berechnung bei fehlenden Steuerdaten 3 Art. 7 Ergänzende Bestimmungen 4 Art. 8 Abzüge 4 Art. 9 Gewichtungsfaktoren 4 Art. 10 Auswärtiger Wohnsitz 4 Art. 11 Monatspauschale 4 Art. 12 Nebenauslagen 4 Art. 13 Kinderermässigungen 5 Art. 14 Ausfall des Angebots 5 Art. 15 Reduktion des Elternbeitrags 5 III. Elternvereinbarung 5 Art. 16 Betreuungsvereinbarung 5 Art. 17 Berechnung des Elternbeitrags 5 Art. 18 Einsicht in die Steuerdaten 5 Art. 19 Fehlende Unterlagen 5 Art. 20 Unwahre Angaben 6 IV. Neuberechnung des Elternbeitrags 6 Art. 21 Neuberechnung 6 Art. 22 Meldepflicht 6 V. Änderung und Kündigung der Elternvereinbarung 6 Art. 23 Änderung des Betreuungsumfangs 6 Art. 24 Kündigung der Betreuungsvereinbarung 6 Art. 25 Härtefälle 6 VI. Schlussbestimmungen 7 Art. 26 Rechtsmittel 7 Art. 27 Inkrafttreten 7

I. Anwendungsbereich Anwendungsbereich Art. 1 Das Elternbeitragsreglement findet Anwendung bei den auf dem Gebiet der Gemeinde Urdorf geführten familienergänzenden Betreuungsplätzen. II. Berechnung des Elternbeitrages Tarifsystem Art. 2 Der Elternbeitrag setzt sich aus einem Basisanteil und einem Einkommensanteil zusammen und wird je nach in Anspruch genommenem Angebot gewichtet, wobei ein Minimalbeitrag nicht unterschritten, und ein Maximalbeitrag nicht überschritten werden darf. Basisanteil Art. 3 Der Basisanteil beträgt Fr. 20.00 je Kind und Betreuungstag. Einkommensanteil Art. 4 1 Der Einkommensanteil beträgt 1 Promille des massgebenden Gesamteinkommens der Eltern zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens abzüglich der in Art. 8 genannten Abzüge. 2 Den Eltern gleichgestellt sind Stiefeltern, verheiratete Eltern mit unterschiedlichen Wohnsitzen und nicht verheiratete Eltern im gleichen Haushalt. 3 Den Eltern gleichgestellt sind ferner Elternteile, die getrennt leben und die elterliche Sorge zugeteilt erhalten haben sowie geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, welche den Betreuungsvertrag eingehen, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge gemeinsam mit dem andern Elternteil ausgeübt wird. Massgebendes Gesamteinkommen Berechnung bei fehlenden Steuerdaten Art. 5 1 Massgebend ist das gesamte steuerbare Einkommen zuzüglich 10 Prozent des Fr. 71'000.00 pro Elternteil übersteigenden gesamten steuerbaren Vermögens gemäss neuester definitiver Gemeinde- und Staatssteuereinschätzung, vermindert um die Abzüge gemäss Art. 8. 2 Weichen die aktuellen Verhältnisse erheblich von der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung ab (Abweichung siehe Art. 22), kann die zuständige Stelle das massgebende Gesamteinkommen aufgrund der neueren Einkommens- und Vermögensnachweise ermitteln. Art. 6 1 Eltern, die der Quellensteuer unterliegen, haben die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen. 2 Das gleiche gilt für Eltern, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wegen Veränderung der Familienverhältnisse noch nicht geregelt sind. Allfällige gerichtliche oder vormundschaftliche Verfügungen sind einzureichen. 3 Bei Zuzug nach Urdorf sind die aktuellsten Steuerrechnungen der früheren Wohngemeinde vorzulegen. 4 Das massgebende Gesamteinkommen wird in diesen Fällen wie bei der Steuereinschätzung ermittelt. 3/7

Ergänzende Bestimmungen Art. 7 Der Gemeinderat kann für die Berechnung des massgebenden Einkommens Ausführungsbestimmungen erlassen. Abzüge Art. 8 Vom massgebenden Gesamteinkommen werden abgezogen: a) Allgemeiner Abzug von Fr. 10'000.00; b) Abzug von Fr. 7'000.00 pro Elternteil, dessen Einkommen und Vermögen zur Festlegung des Einkommensanteils herangezogen wurde; c) Abzug von Fr. 3'000.00 pro Kind im gleichen Haushalt, für das ein Sorgerecht im Sinne von Art. 296 ff. ZGB besteht; d) Für mündige Kinder bis zum 25. Altersjahr kann der gleiche Abzug geltend gemacht werden, wenn sie in Ausbildung sind oder nachweislich eine Unterstützungspflicht besteht, welche die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten überwiegend umfasst. Gewichtungsfaktoren Art. 9 1 Die Betreuungsangebote werden wie folgt gewichtet: Angebot Gewichtung Beitrag (Fr.) minimal maximal Betreuung vorschulpflichtiger Kinder (Kinderkrippen) Ganztagesbetreuung 100% 20.00 110.00 Halbtagesbetreuung mit Mittagessen 70% 14.00 77.00 Halbtagesbetreuung ohne Mittagessen 50% 10.00 55.00 Betreuung in Tagesfamilien Nur Betreuungsstunde 10% 1.50 11.00 2 Die Gewichtung, multipliziert mit der Summe aus Basisanteil und Einkommensanteil, ergibt innerhalb des Minimal- und Maximalbeitrags den Elternbeitrag pro Tag. Der Elternbeitrag entspricht maximal dem Normkosten gemäss Kita- Verordnung Art. 5 und 6. Auswärtiger Wohnsitz Art. 10 Eltern mit Hauptwohnsitz ausserhalb von Urdorf bezahlen den Höchstansatz. Eine Kinderermässigung gemäss Art. 13 entfällt. Monatspauschale Art. 11 Die Elternbeiträge je Kind und Betreuungstag innerhalb einer Woche werden zusammengezählt und mit dem Faktor 4.2 zu einer Monatspauschale umgerechnet. Nebenauslagen Art. 12 Auslagen für persönliche Anschaffungen der Kinder wie Kleider und dergleichen sind mit dem Elternbeitrag nicht gedeckt. 4/7

Kinderermässigungen Art. 13 1 Auf die Monatspauschale werden folgende Ermässigungen für im gleichen Haushalt lebende Kinder gewährt: 2 Kinder 5% 3 Kinder 10% ab 4 Kinder 15% 2 Den unmündigen Kindern gleichgestellt sind Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr oder für die nachweislich eine Unterstützungspflicht besteht, welche die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten überwiegend umfasst. Ausfall des Angebots Art. 14 Stehen die Betreuungsangebote zeitweise nicht zur Verfügung, so werden die Elternbeiträge entsprechend reduziert. Reduktion des Elternbeitrags III. Betreuungsvereinbarung Berechnung des Elternbeitrags Einsicht in die Steuerdaten Art. 15 1 Der Elternbeitrag wird ab Meldung an die Leiterin bzw. den Leiter des Betreuungsangebots reduziert: a) bei ärztlich bestätigter krankheitsbedingter Abwesenheit von über 30 Tagen; 2 In allen übrigen Fällen von Nichtbenützung des vereinbarten Betreuungsangebots wird der Elternbeitrag nicht reduziert. Elternvereinbarung Art. 16 1 Die Art und der Umfang der Betreuung, die Elternbeiträge und deren Fälligkeit sowie allfällige Kündigungsfristen werden mit den Eltern schriftlich vereinbart. 2 Durch die Unterzeichnung der Betreuungs- und Elternbeitragsvereinbarung verpflichten sich die Eltern, den Elternbeitrag gemäss der Vereinbarung zu bezahlen. 3 Kommen die Eltern den vereinbarten Pflichten nicht nach, können die Betreuungsanbieter die Betreuungsvereinbarung auflösen. Art. 17 Die Elternbeiträge werden von den zuständigen Stellen berechnet. Die Eltern erhalten zuhanden der Betreuungsanbieter eine Bescheinigung, die für sie und die Betreuungsanbieter verbindlich ist. Art. 18 Mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung geben die Eltern ihr Einverständnis, dass die für die Berechnung des Elternbeitrags zuständige Stelle Einsicht in ihre Steuerdaten nehmen können. Fehlende Unterlagen Art. 19 Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Elternbeitrages benötigt werden, von den Eltern nicht beigebracht, wird der Maximaltarif festgelegt oder die Betreuung abgelehnt. 5/7

Unwahre Angaben Art. 20 Führen unwahre Angaben zu einem zu tiefen Elternbeitrag, wird die Differenz rückwirkend eingefordert. Kommen die Eltern der Nachzahlungspflicht nicht nach, kann die Betreuungsvereinbarung aufgelöst werden. IV. Neuberechnung des Elternbeitrags Neuberechnung Art. 21 Eine Neuberechnung des Elternbeitrages auf den 1. des Folgemonats erfolgt jährlich oder: a) bei einer Änderung des Betreuungsverhältnisses; b) nach Vorliegen neuer definitiver Einkommens- und Vermögens-Steuerdaten; c) bei Veränderung der Familienverhältnisse, die einen Einfluss auf die Berechnung des Elternbeitrages haben. Meldepflicht Art. 22 1 Wenn sich das massgebende Gesamteinkommen gemäss Art. 5 dauernd um mehr als Fr. 10'000.00 verändert, sind die Eltern verpflichtet bzw. berechtigt, den Elternbeitrag neu berechnen zu lassen. 2 Unterbleibt eine Meldung, wird der Differenzbetrag nachgefordert bzw. unterbleibt eine Herabsetzung. 3 Eine rückwirkende Herabsetzung ist ausgeschlossen. V. Änderung und Kündigung der Elternvereinbarung Änderung des Betreuungsumfangs Kündigung der Betreuungsvereinbarung Art. 23 1 Die vereinbarte Betreuungsintensität kann nur auf den 1. eines Kalendermonats geändert werden. 2 Die Meldefrist für Änderungen der Betreuungsintensität wird durch die Betreuungsanbieter geregelt. Sie müssen aber spätestens am 20. Tag des Vormonates mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Betreuungseinrichtung besprochen werden. 3 Die Meldung an die zuständige Stelle hat bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Art. 24 1 Für die Kinderkrippen werden die Kündigungsfristen von den privaten Trägerschaften festgelegt. 2 Die Meldung an die zuständige Stelle hat bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Härtefälle Art. 25 Auf begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat oder eine von ihm mittels Verfügung bezeichnete Amtsstelle Elternbeiträge reduzieren oder erlassen. 6/7

VI. Schlussbestimmungen Rechtsmittel Art. 26 Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und privaten Betreuungsanbietern ist der zivile Rechtsweg zu beschreiten. Inkrafttreten Art. 27 Dieses Reglement tritt für die Elternbeiträge von Kindern in privaten subventionierten Trägerschaften auf den 1. Juli 2012 in Kraft. 7/7