Gemeinde Bätterkinden. Winterdienstkonzept. Die in diesem Konzept verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten auch für Frauen.

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Transkript:

Gemeinde Bätterkinden Winterdienstkonzept Die in diesem Konzept verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten auch für Frauen.

Inhalt A. ALLGEMEINES... 3 A.1 GRUNDLAGEN... 3 A.2 BEGRIFFE... 3 A.3 GESETZLICHE BESTIMMUNGEN... 3 B. SCHNEERÄUMUNGSKONZEPT... 4 B.1 GELTUNGSBEREICH... 4 B.2 GEGENSTAND... 4 B.3 EINSATZZIEL... 4 B.4 RÄUMTECHNIK... 4 B.5 SCHNEEABFUHREN... 5 B.6 HANDRÄUMUNG... 5 B.7 SCHNEERÄUMUNG IN BESONDEREN FÄLLEN... 5 B.8 ARBEITSABLAUF... 5 B.9 MASSNAHMEN BEI SCHNEESCHMELZE... 6 B.10 UNTERHALT DER FAHRZEUGE, MASCHINEN UND GERÄTE... 6 B.11 SIGNALISATION... 6 C. EINSATZPLANUNG WINTERDIENST... 7 C.1 DRINGLICHKEITSSTUFEN... 7 C.2 WINTERDIENST-STANDARDS... 7 C.3 ROUTENPLAN... 7 C.4 PLÄTZE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE... 8 C.5 PRIVATE ANLAGEN... 8 C.6 HAFTUNG BEI PRIVATEN UND PLÄTZEN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE... 8 C.7 DULDUNGSPFLICHT... 9 C.8 PIKETTORGANISATION... 9 D. SCHLUSSBESTIMMUNG... 9-2 -

A. Allgemeines Das Konzept legt die wesentlichen Elemente für die fachgerechte, wirtschaftliche und umweltgerechte Durchführung der Schneeräumungsarbeiten fest und gibt Hinweise über Grundsätze der Schneeräumung, die Räumtechnik, den Arbeitsablauf und die Schneeräumung in besonderen Fällen. A.1 Grundlagen SN 640 756 SN 640 757 SN 640 763 SN 640 772 Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute bilden die Grundlage dieses Konzeptes 1 Winterdienst; Dringlichkeitsstufen; Winterdienst-Standard, Routenplan, Routenverzeichnisse und Einsatzplan 2 Winterdienst, Bewegliche Mittel 3 Winterdienst; Schneeräummaschinen 4 Winterdienst; Bekämpfung der Winterglätte mit Streumitteln StoV Stoffverordnung vom 11.11.1998 (SR 814 013) A.2 Begriffe Schwarzräumung Weissräumung Reduzierter Winterdienst Bei der Schwarzräumung werden Schneeräummaschinen, -geräte und auftauende Mittel für die Bekämpfung der Winterglätte und zur Erreichung einer schnee- und eisfreien Fahrbahn eingesetzt. Die Verkehrsflächen werden mit Pflügen, Schleudern, Fräsen oder Spezialmaschinen geräumt, wobei auf der Fahrbahn eine festgefahrene Schneedecke angestrebt wird. Bei Glättebildung können zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit abstumpfende Mittel gestreut oder die Oberfläche aufgeraut werden. Beim reduzierten Winterdienst handelt es sich um eine verringerte Dienstleistung des Strassenunterhalts (z.b. ohne Auftaumittel, Winterdienst nur tagsüber). A.3 Gesetzliche Bestimmungen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) SR 814 013 Nach Anhang 4.6 der StoV dürfen Auftaumittel im öffentlichen Winterdienst nur verwendet werden, wenn sich abstumpfende Mittel wie Splitt und Sand zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte nicht eignen und der Schnee vorher mechanisch geräumt wurde. Eine vorbeugende Verwendung von Auftaumitteln darf nur bei kritischer Wetterlage erfolgen. Die Gemeinden sorgen dafür, dass für öffentliche Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse erstellt werden, in denen festgehalten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind. - 3 -

B. Schneeräumungskonzept B.1 Geltungsbereich Geltungsbereich Das Konzept gilt für die Ausführung des Winterdienstes auf dem Gemeindestrassennetz der Gemeinde Bätterkinden. B.2 Gegenstand Gegenstand Dieses Konzept gibt Hinweise über die Dringlichkeitsstufen, den Winterdienststandard und den Einsatzplan mit dem Routenbeschrieb. B.3 Einsatzziel Einsatzziele Es wird ein wirtschaftlicher und umweltfreundlicher Winterdienst angestrebt. Ziel des Winterdienstes ist die Gewährleistung einer der Bedeutung der Strassenverkehrsanlagen entsprechenden Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit. Mit der Schneeräumung wird eine möglichst weitgehende mechanische Beseitigung des Schnees von den Strassenverkehrsanlagen angestrebt. Die Schneeräumung ist Voraussetzung für den umweltschonenden sowie wirtschaftlichen Einsatz der abstumpfenden und auftauenden Streumittel zur Bekämpfung der Schneeglätte. Um Schneeglätte zu vermeiden, sind die Schneeräumungsarbeiten nach Beginn des Schneefalls in Angriff zu nehmen und während des Schneefalls entsprechend dem angestrebten Winterdienst-Standard fortzusetzen. Hilfsmittel Salzeinsatz Starke Vereisungen Für das Erreichen der Einsatzziele stehen Hilfsmittel zur Verfügung wie Wettervorhersagen, Wetterradar, Strassenzustand- und Wetter-Informations-Systeme sowie automatische Glatteis- und Schneewarngeräte. Falls Salz eingesetzt werden muss, wird nach Möglichkeit Streusalz (Natriumchlorid) eingesetzt. Der Salzeinsatz ist so gering als möglich zu halten. Bei starken Vereisungen oder tiefen Temperaturen werden Splitt, Sand oder alternative Streumittel zur sicheren Begehbar- und Befahrbarkeit eingesetzt. B.4 Räumtechnik Pflügen Mit dem Pflügen wird der Schnee von der zu räumenden Fläche abgehoben und zur Seite geschoben oder geworfen. - 4 -

Die seitliche Schneeablagerung hängt von der Pflugform, der Räumgeschwindigkeit und der Schneebeschaffenheit ab. Bei der Wahl der Pflugbreite sind die zu räumenden Flächen, die Durchfahrtsarbeiten und die Anlageverhältnisse (z.b. Kurven) zu berücksichtigen. Die Räumbreite des Pfluges muss grösser sein als die Breite des Traktionsmittels. Zusätzlich am Pflug angebrachte Schneeleitschirme verringern bei höherer Räumgeschwindigkeit die Schneestaubbildung. Bei einseitigem Strassenquergefälle sollte die Räumung wenn möglich gegen den tieferliegenden Fahrbahnrand erfolgen. Damit wird verhindert, dass über die Strasse fliessendes Schmelzwasser bei sinkender Temperatur zu Vereisungen führt. Durch vorbeugendes Streuen von Auftaumitteln kann ein Festkleben des Schnees auf der Fahrbahn verhindert werden. Das Streuen von Auftaumitteln ist in einer separaten Norm SN 640 772 behandelt.um das Kreuzen von Fahrzeugen zu erleichtern, sollten möglichst rasch zwei Fahrspuren geräumt werden. Ausnahmen sind Strassen mit besonderer Verkehrsführung (z.b. Einbahnstrassen). Beim Pflügen der Fahrbahn ist auf die spätere Räumung der Gehwege und die seitlichen Anlagen Rücksicht zu nehmen. B.5 Schneeabfuhren Schneeabfuhren Schneehaufen und Schneewälle, die den Verkehr, die Sicht oder den Wasserabfluss (Glatteisbildung) behindern bzw. ein weiteres Pflügen verunmöglichen, sind zu entfernen. B.6 Handräumung Handräumung Auf Treppenanlagen, schmalen Wegen, Fussgängerstegen, bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und bei Zugängen wird in der Regel manuell geräumt. B.7 Schneeräumung in besonderen Fällen Räumung bei Schlittelwegen Bei angestrebten Schneefahrbahnen (z.b. Schlittelweg) sind die ersten 10 cm Schnee auf der Strasse liegen und durch den Verkehr festfahren zu lassen. B.8 Arbeitsablauf Einsatz Auftaumittel Nach der StoV muss der Schnee grundsätzlich mechanisch geräumt werden, bevor Auftaumittel gestreut werden dürfen. Ausgenommen ist die vorbeugende Streuung bei kritischer Wetterlage. - 5 -

B.9 Massnahmen bei Schneeschmelze Schneeschmelze Im Hinblick auf die Schneeschmelze ist für den ungehinderten Abfluss des Wassers zu sorgen. Schachteinläufe und Ablaufschlitze sind freizulegen. Schneematsch ist wegzuräumen. B.10 Unterhalt der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte Fahrzeugbereitstellung Unterhalt durch den Werkhof Die Maschinen und Geräte sind rechtzeitig für den Einsatz im Winter bereitzustellen. Die jeweiligen Fahrzeugeigentümer sind dafür verantwortlich. Nach jedem Einsatz sind die Fahrzeuge, Maschinen und Geräte wenn möglich abzutauen, entsprechend den Betriebsvorschriften zu unterhalten und für den nächsten Einsatz bereitzustellen. B.11 Signalisation Ordentliche Signalisation Die permanente Signalisation gemäss Signalverordnung SSV vom 5. September 1979 obliegt der Gemeinde Bätterkinden. Temporäre Signalisationen im Zusammenhang mit den winterlichen Verhältnissen, wie «Schleudergefahr», «vereiste Fahrbahn», «Andere Gefahren», «Schlittelstrasse», «Fahrverbot», «Rollsplitt», «Ketten obligatorisch» können durch den Werkhof im Einvernehmen mit der Tiefbaukommission aufgestellt werden. Die Signalisation ist nach dem Winter zu entfernen. Für Räumungsarbeiten, die den Verkehr massgeblich behindern, oder bei einem Strassenzustand, bei dem die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann, können einzelne Strassenabschnitte nach Absprache mit der Tiefbaukommission teilweise oder ganz gesperrt werden. Schlittelstrassen Strassen, die als Schlittelpisten freigehalten und für den Verkehr gesperrt werden sollen, sind mit der Tiefbaukommission festzulegen und zu signalisieren. - 6 -

C. Einsatzplanung Winterdienst C.1 Dringlichkeitsstufen Dringlichkeitsstufen Für die Schneeräumung und für die Bekämpfung der Winterglätte sind die Strassen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in Dringlichkeitsstufen einzuteilen. Dabei gilt: 1. Stufe - Strassen mit Steilstrecken - Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln - Strassen zu Bahnhöfen und Feuerwehr - wichtige Fussgängerverbindungen 2. Stufe - Quartierstrassen - Fussgängerverbindungen zu Gemeinde- und Schulhäusern und Kindergärten - wichtige öffentliche Parkplätze 3. Stufe - Alle übrigen Strassen und Verkehrsflächen, die im Winter unterhalten werden müssen. C.2 Winterdienst-Standards Winterdienst- Standards Die im Routenplan mit den Dringlichkeitsstufen 1-3 aufgeführten Strassenzüge sind nach dem festgelegten Standard auszuführen. Standard A Standard B Standard C Standard D Schneeräumung/Schwarzräumung Schneeglätte auf der Fahrbahn vermeiden und längerfristig, auch unter Ausnützung der klimatischen Bedingungen eine Schwarzräumung anstreben. Ohne Auftaumittel eine stets befahrbare Fahrbahn offen halten (Weissräumung). Kein Winterdienst Bemerkungen: Rad- und Gehwege werden in der Regel dem Standard der sie begleitenden Fahrstrecken angepasst C.3 Routenplan Routenplan Der Routenplan dient der Organisation des Winterdienstes. Die Einteilung der Strassen erfolgt nach ihrer Verkehrsbedeutung und Versorgungsfunktion im Hinblick auf die Festlegung der zeitlichen Prioritäten der Schneeräumung und Bekämpfung der Winterglätte. Im Routenplan sollen sowohl die Dringlichkeitsstufen 1-3 sowie der vorgesehene Winterdienst-Standard A - D sichtbar sein. - 7 -

C.4 Plätze im öffentlichen Interesse Plätze im öffentlichen Interesse Die Gemeinde kann bei Bedarf Plätze, welche im öffentlichen Interesse sind im Anschluss an die ordentliche Räumung gemäss Einsatzplan räumen. C.5 Private Anlagen Private Anlagen Grundsätzliche unterliegt der Unterhalt von Privatstrassen dem Eigentümer der Anlage. Die kostenlose Übernahme des Winterdienstes auf Privatstrassen kann genehmigt werden, wenn sich die Strasse in einem guten Zustand befindet und genügend Platz für die Lagerung des Schnees vorhanden ist. Ein Salzeinsatz auf Privatstrassen wird in der Regel nicht vorgenommen. Der Eigentümer der Anlage übernimmt die Gewähr, dass Bauten und andere Anlagen längs der Privatstrasse, wie Mauern, Sockel, Zäune, Keller, Leitungen und dergleichen dem Erddruck und insbesondere auch den Einwirkungen der Schneeräumung standhalten. In die Strasse hineinragende Bäume, Sträucher und Pflanzen sind bis spätestens am 31. Oktober auf das gesetzliche Mindestmass zurückzuschneiden. Wird die Durchfahrt der Schneeräumungsfahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge oder andere Gegenstände erschwert oder verhindert, wird der Winterdienst nicht vollzogen. Privatstrassen werden in letzter Priorität geräumt. Eine Verpflichtung, diese Strassen zu einer bestimmten Zeit zu räumen, besteht nicht. Gesuche für die Übernahme des Winterdienstes auf Privatstrassen sind der Tiefbaukommission schriftlich inklusive Situationsplan einzureichen. Diese beurteilt die Gesuche im Einzelfall. C.6 Haftung bei Privaten und Plätzen im öffentlichen Interesse Haftung Um Beschädigungen an Maschinen und Geräten der Gemeinde zu vermeiden, sind die Zufahrten und Plätze durch den Grundeigentümer gut zu unterhalten. Es werden nur maschinelle Arbeiten ausgeführt. Handarbeiten müssen durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Die Gemeinde haftet bei Privatstrassen nur für Schäden, welche durch eigenes Verschulden entstanden sind. Die Haftung für Schäden aufgrund eines schlecht unterhaltenen Bauwerks (Belag, Randsteine und dergleichen) wird abgelehnt. Allgemein wird eine Haftpflicht für Unfälle und Beschädigungen infolge Schneeräumung auf Privatstrassen durch die Gemeinde, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen. - 8 -

C.7 Duldungspflicht Duldungspflicht Zufahrten Die Anstösserinnen und Anstösser müssen Eingriffe dulden, die sich aus den Massnahmen des Strassenunterhalts (Schneeräumung) ergeben. Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zufahrten und Zugänge zur Gemeindestrasse. C.8 Pikettorganisation Pikettorganisation Verantwortlich: Leiter Werkhof (eine Koordination mit dem Staat ist anzustreben). Der Leiter Werkhof bietet die Mitarbeiter Werkhof und die Lohnunternehmer telefonisch auf. Ein Räumeinsatz wird in der Regel bei folgenden Schneemengen als erforderlich erachtet: -- Trottoirs: ca. 6 cm -- Strassen: ca. 10 cm Wann mit den Räumarbeiten begonnen wird, wird situativ entschieden. D. Schlussbestimmung Aufhebung von Richtlinien und Vorschriften Das Konzept und Richtlinien für den Winterdienst vom 20. Dezember 1999 und weitere widersprechende Richtlinien und Vorschriften werden aufgehoben. Der Gemeinderat Bätterkinden genehmigte auf Antrag der Tiefbaukommission die Bestimmungen des Winterdienstkonzeptes am 1. Oktober 2012 und am 14. Juli 2014. GEMEINDERAT BÄTTERKINDEN Gemeindepräsident Geschäftsleiterin sig. B. Linder Beat Linder sig. J. Kläy Jocelyne Kläy - 9 -