Gebührenreglement der Gemeinde Eschen

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Transkript:

Gemeinde Eschen AZ 931 Gebührenreglement der Gemeinde Eschen (Gebührenblatt 2008) Gestützt auf Art 40 Abs. 2 Bst. m des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBl. Nr. 76, sowie das Abfall- und Organisationsreglement vom Dezember 1998, Polizeistundenreglement vom 20. Februar 2002, das Saalreglement vom 20. Dezember 2000, Schlüsselreglement vom 14. Juli 2006, Sportparkreglement vom 25. Oktober 2005 hat der Gemeinderat am 19. Dezember 2007 angeordnet: Öffentlicher Anschlag vom 21. Dezember 2007 bis 4. Januar 2008 Inkrafttreten 4. Januar 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement setzt die Gebühren der einzelnen Bereiche der Gemeindeverwaltung fest und fasst diese zusammen. Art. 2 Grundsatz 1) Gebühren sind das Entgelt für Amtshandlungen und für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen. Die Gebühr soll die Kosten decken, die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstehen. 2) Die Gebühren sind so bemessen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt. (Kostendeckungsprinzip) 3) Die Aufwendungen werden wenn möglich auf die einzelnen Verursacher verteilt, anderseits ist eine Diskrepanz zum objektiven Wert der Leistung zu vermeiden. (Äquivalenzprinzip) 4) Die Ansätze für Dienstleistungen und Produkte aus den verschiedenen Bereichen der Gemeindeverwaltung unterliegen ebenfalls den erwähnten Prinzipien. Diese sind in einer separaten Preisliste zusammengefasst. II. Übersicht Art. 3 Gebühreneinteilung a) Abfallentsorgung III. b) Bauwesen IV.

c) Bodenpacht V. d) Einwohnerkontrolle VI. e) Friedhofwesen VII. f) Grundverkehr VIII. g) Polizeiwesen IX. h) Räumlichkeiten X. i) Sportpark Eschen/Mauren XI. III. Abfallentsorgung Art. 4 Grundgebühr 1) Für allgemeine Arbeiten im Bereich Abfallentsorgung, Unterhalt, Sammelstellen und organisatorische Massnahmen wird in der Gemeinde Eschen-Nendeln pro Haushalt eine Grundgebühr von CHF 30.00 erhoben. 2) Gebührenpflichtig sind auch Zweitwohnungen und werden somit gleichbelastet. Bei Zu- oder Wegzug werden Gebühren pro Monat berechnet. Angebrochene Monate sind einzubeziehen. Art. 5 Deponie Rheinau 1) Die Deponiegebühr beträgt im: a) Gemeindegebiet Eschen per m3 CHF 13.50 b) Gemeindegebiet Gamprin/Bendern per m3 CHF 18.50 (jeweils inkl. 7.6% MWST) 2) Näherer Erläuterungen sind im Abfall- und Organisationsreglement vom Dezember 1998 enthalten. 2 IV. Bauwesen Art 6 Baugesuche 1) Für die Prüfung der Baugesuche, die damit zusammenhängenden Prüfverfahren und die Ausfertigung der Entscheidung durch den Gemeinderat sind vom Bauwerber folgende Gebühren zu bezahlen: a) Wohnungs-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebauten, öffentliche Bauten und Anlagen, land- und forstwirtschaftliche Bauten, Privatstrassen, Parkplätze: CHF 0.60/m3; Mindestansatz: CHF 110.00 b) bei Korrekturplänen wird je nach Umfang der Änderung bis zu einem Drittel des jeweiligen Normalansatzes verrechnet; Mindestansatz: CHF 110.00 c) Abbruch von Objekten und Erstellung von Privatstrassen: nach Aufwand; Mindestansatz: CHF 110.00

d) Vereinfachte Verfahren: CHF 110.00 e) Werbeanlagen, Signalisation CHF 110.00 f) Temporäre Strassenreklame (zuständig ist der Gemeindepolizist) CHF 50.00 g) Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen mit über 3kW-Leistung: CHF 110.00 h) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuches, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholen externer Gutachten und Expertisen, fachlicher Begleitung von Konzepten, Sicherung von Vermessungszeichen usw. sind als Mehrkosten durch den Bauherrn zu tragen: nach Aufwand; i) die Prüfung von privaten und öffentlichen Areal- und Gruppenüberbauungen wird mit CHF 0.40/m3 umbauten Raumes dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Abänderungen von genehmigten Überbauungsplänen werden mit mindestens einem Drittel des Normalansatzes verrechnet; Sonder- und Mehraufwand: nach Aufwand; Mindestansatz: CHF 2'000.00 j) bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden Baukategorie berechnet; k) bei Um-, An- und Aufbauten wird die vom Umbau erfasste Kubatur zur Gebührenverrechnung herangezogen. Wird der Mindestbetrag von CHF 110.00 aufgrund der effektiven Kubatur überschritten, so kommt der Ansatz von Bst. a) zur Anwendung; l) für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren verrechnet. Aufwendungen für Überbauungspläne, Gutachten, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen (CHF 0.40/m3); m) für die Gebührenberechnung ist das Behandlungsdatum des Baugesuches durch den Gemeinderat massgebend. 2) Für die Benützung des öffentlichen Grundes werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: a) Gerüste, Ablagerungen, Baustelleninstallationen: CHF 500.00 b) Grabarbeiten (ausgenommen öffentliche Werkleitungen): CHF 500.00 3) Von der Entrichtung von Baubewilligungsgebühren gemäss Abs.1 Bst. a, b, c, d, e, und f ist das Land Liechtenstein befreit. 4) Die Anschlussgebühren, Baukostenbeiträge für den Wasseranschluss sind im Tarifblatt Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) - Tarifblatt der Gemeinde Eschen ersichtlich. V. Bodenpacht Art. 7 Pachtzinsen 1) Die jährlichen Pachtzinsen der politischen Gemeinde betragen für: a) Landwirtschaftliche Nutzung pro m2 1. Kat. A CHF 0.054 3

2. Kat. B CHF 0.048 3. Kat. C CHF 0.002 b) Pachtboden pro m2 für 1. Gewerbliche Nutzung CHF 3.40 2. Andere Nutzung CHF 2.30 Art. 8 Baurechtzinsen 1) Die Baurechtzinsen der politischen Gemeinde betragen für: a) Gewerbliche Nutzung pro m2 CHF 10.00 b) Wohnungsbau pro m2 CHF 4.10 2) Basis ist der Schweizerischer Landesindex der Konsumentenpreise Mai 2000 = 100 Die Gebühren betragen für: VI. Einwohnerkontrolle Art. 9 Meldebestätigung a) Anmeldung CHF 15.00 b) Wohnsitzbestätigung CHF 15.00 c) Heimatschein CHF 40.00 VII. Friedhofwesen Art. 10 Kosten Bestattungsunternehmen Die Kosten des Bestattungsunternehmens für Sarg, Einsargen, Grabkreuz und die Überführung des Leichnams vom Sterbeort zur Friedhofkapelle in Eschen haben die Angehörigen zu tragen. Art. 11 Beerdigung Die Kosten für die Beerdigung im ortsüblichen Rahmen trägt die Gemeinde. 4

Art. 12 Kremation Bei einer Kremation übernimmt die Gemeinde folgende Kosten: a) den Transport der Leichnams zum Krematorium bis max. 110 km; b) die Kremation; c) den Transport der Urne vom Krematorium zum Friedhof in Eschen; d) das Öffnen und Schliessen der Urnennische/Gemeinschaftsgrabes. Art. 13 Inschriften 1) Für die Nutzung der Schriftplatten bei Urnennischen und Urnengräbern stellt die Gemeinde den Angehörigen einmalig CHF 250.00 in Rechnung. 2) Die Kosten für die Inschriften haben die Angehörigen zu tragen. 3) Die Inschriften beim Gemeinschaftsgrab gibt die Gemeinde in Auftrag, die Kosten haben die Angehörigen zu tragen. Art. 14 Erdbestattung Bei einer Erdbestattung werden für das Ausheben und Eindecken eines Grabes folgende Gebühren verrechnet: Beisetzung Urne in: Leichnam in: a) Urnengrab CHF 100.00 - b) Leichengrab für ein Kind CHF 100.00 200.00 c) Leichengrab für Erwachsene CHF 100.00 500.00 (1-er- / 2-er- Familiengrab) Art. 15 Grabmiete Als Grabmiete wird folgende einmalige Gebühr erhoben: a) Urnengrab / Urnennische CHF - b) Leichengrab für ein Kind CHF 100.00 c) 1-er Leichengrab für einen Erwachsenen CHF 200.00 d) 2-er Leichengrab für Erwachsene CHF 300.00 Art. 16 Grabpflege / Unterhalt Für jede Neubepflanzung nach einer zusätzlichen Bestattung und nach dem wieder Eindecken eines Grabes wird folgende Gebühr verrechnet. Gilt nur für Grabpflege wel- 5

che von der Gemeinde übernommen wurde. Neu übernimmt die Gemeinde keine Grabpflege mehr. Urne in: Leichnam in: a) Urnengrab CHF 50.00 - b) 1-er Leichengrab für einen Erwachsenen CHF 50.00 - c) 2-er Leichengrab für Erwachsene CHF 50.00 100.00 d) Familiengrab CHF 50.00 100.00 VIII. Grundverkehr Art. 17 Grundstückhandänderungen Verträge CHF 50.00 IX. Polizeiwesen Art. 18 Fahrradhaftpflichtversicherung Fahrradvignetten CHF 5.00 Art. 19 Polizeistundenverlängerung 1) Die Gebühren für Polizeistundenverlängerungen betragen: a) Einzel Bewilligung CHF 50.00 b) Monats Bewilligung CHF 500.00 c) Jahres Bewilligung CHF 3 000.00 2) Ortsvereine zahlen keine Gebühren 3) Nähere Erläuterungen sind im Polizeistundenreglement vom 20. Februar 2002 enthalten. Art. 20 Temporäre Strassenreklame Temporäre Strassenreklame CHF 50.00 für längerfristige Werbetafeln siehe Art. 7 Abs. 1 Bst. e. 6

Art. 21 Hundesteuer a) Hundesteuer für ersten Hund CHF 100.00 b) Hundesteuer für jeden weiteren Hund CHF 200.00 Art. 21a Fahrbewilligung Für die Ausstellung von Bewilligungen zum Befahren der mit Fahrverbot belegten Strassen werden folgende Gebühren eingehoben. c) Tagesbewilligung CHF 20.00 d) Dauerbewilligung CHF 50.00 e) Jahresbewilligung CHF 100.00 X. Räumlichkeiten Art. 22 Gesellschaftsräume 1) Für die zur Verfügungsstellung von Räumlichkeiten bis längstens 3 Monaten wird je nach Raum berechnet für: Gemeindesaal Schulsaal Eschen Nendeln a) Foyer CHF 250.00 200.00 b) vorderer Teil des Saals inklusive Foyer CHF 600.00 - c) hinterer Teil des Saals inklusive Foyer CHF 400.00 - d) ganzer Saal inklusive Foyer und Bühne CHF 1'000.00 600.00 e) Küche CHF 300.00 100.00 f) Kaution CHF 500.00 500.00 weitere Räumlichkeiten: g) Saal Mehrzweckgebäude CHF 250.00 - h) Ausstellungsräume Pfrundbauten Verkaufsprovision - i) Arbeitsaufwand Hauswarte pro Stunde CHF 65.00 65.00 2) Nähere Erläuterungen sind im Saalreglement vom 20. Dezember 2000 sowie im Schlüsselreglement vom 14. Juli 2006 enthalten. 7

XI. Sportpark Eschen/Mauren Art. 23 Benützungsgebühren 1) Die Benützungsgebühren für die Spielfelder betragen für: Training Training Wettkampf Wettkampf ab 1 Einheit ab 7. Einheit ab 1. Einheit ab 7. Einheit a) Hauptspielfeld CHF 100.00 80.00 150.00 120.00 b) Kunstrasen CHF 100.00 80.00 150.00 120.00 c) Platz 2 CHF 100.00 80.00 150.00 120.00 d) Platz 3 CHF 100.00 80.00 150.00 120.00 e) Platz 4 CHF 75.00 60.00 100.00 80.00 f) LA-Anlage CHF 75.00 60.00 100.00 80.00 g) Hockey CHF 75.00 60.00 100.00 80.00 2) Für Dienstleistungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden Eschen-Nendeln und/oder Mauren-Schaanwald, werden pro Stunde CHF 60.00 in Rechnung gestellt. 3) Die Schlüsselkaution beträgt jeweils CHF 100.00. Art. 24 Benützungsgebühren- Massenlager 1) Um das Massenlager benützen zu können, müssen mindestens 10 Personen gemeldet werden. a) Grundpauschale CHF 100.00 b) Kaution Schlüssel CHF 100.00 c) Personen bis 16 Jahre pro Person und Nacht CHF 7.00 d) Personen ab 17 Jahre pro Person und Nacht CHF 10.00 e) Dienstleistung der Mitarbeiter für Dritte pro Stunde 2) CHF 60.00 2) Nähere Erläuterungen sind im Sportparkreglement vom 25. Oktober 2005 enthalten. XII. Schlussbestimmungen Art. 25 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Kundmachung nach Massgabe von 3 des Kundmachungsreglement von 2005 in Kraft. 8 Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts Das Gebührenblatt 2007 wird aufgehoben. Eschen, 20. Dezember 2007 gez. Gregor Ott Gemeindevorsteher Eschen 9

Ergänzendes Beiblatt zum Gebührenreglement der Gemeinde Eschen Bürgergenossenschaft Für die Verpachtung von Bürgerboden ist die Bürgergenossenschaft zuständig. Diese setzt auch die Pachtzinsen fest. Zur Vervollständigung nachfolgend die Ansätze für: a) Baurechtszinsen: 1. Gewerbliche Nutzung pro m2 CHF 10.00 2. Wohnungsbau pro m2 CHF 4.10 b) Nutzung von Landwirtschaftlichem Pachtboden 1. Kat. A CHF 0.054 2. Kat. B CHF 0.048 3. Kat. C CHF 0.042 c) Schrebergärten pro m2 CHF 0.50 Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird teils durch die Gemeinde, teils durch Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) im Auftrag der Unterländer Gemeinden besorgt. Auszug aus dem Tarifblatt der WLU Die Zählermiete beträgt pro Zähler und Jahr: Trinkwasser Zählermiete a) Zähler DN 20 mm CHF 50.00 b) Zähler DN 25 mm CHF 80.00 c) Zähler DN 32 mm CHF 140.00 d) Zähler DN 40 mm CHF 160.00 e) Zähler DN 50 mm CHF 180.00 f) Zähler DN 65 mm CHF 200.00 g) Zähler DN 80 mm CHF 220.00 h) Zähler DN 100 mm CHF 240.00 i) Zähler DN 125 mm CHF 260.00 j) Zähler DN 150 mm (mit Datenübertragung) CHF 500.00 Konsumtaxe Die Konsumtaxe ist der Gegenwert für das bezogene Wasser und beträgt: Bezugsmenge pro m3 CHF 0.85 10

Bei ausnahmsweisem Bezug ohne Wasserzähler wird als Konsumtaxe der doppelte Betrag der entsprechenden Zählermiete erhoben. Weitere Details siehe Tarifblatt der WLU Abwasser Auszug aus dem Tarifblatt des Abwasserwerks der Gemeinde Eschen-Nendeln Grundgebühr 1) Die Grundgebühr pro Jahr für überbaute Liegenschaften, bis zu einer Überbauungsfläche von 2'000 m2 (Dach-, Weg-, Lagerflächen und Parkplätze), wird über die Grösse der Wasserzähler definiert. 2) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2'000 m2 ist, wird unabhängig des Entwässerungssystems CHF 0.12 pro m2 überbaute Fläche erhoben. 3) Als überbaute Flächen gelten sämtliche Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen, deren Abwasser der Kanalisation oder einem Vorfluter zugeführt wird. Verbrauchsgebühr Der jährliche Wasserverbrauch wird in der Regel durch die Wasserversorgung anhand der Wassermesser ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der Wasserversorgung massgebende Monat. Die Verbrauchsgebühr beträgt CHF 0.85 pro m3 bezogenes Trinkwasser. Weitere Details siehe Tarifblatt Abwasserwerk der Gemeinde Eschen-Nendeln Benützungsgebühren- Kleinkaliberschützen Die Kleinkaliberschützen verlangen einen Unkostenbeitrag für die zur Verfügung gestellten Pistolen, Luftgewehre, Scheiben etc. von CHF 10.00 pro Person für Einwohner aus Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald und CHF 14.00 pro Person für Einwohner anderer Gemeinden. Für die Verrechnung dieser Gebühren ist der Verein «Sportschützen Eschen/Mauren» verantwortlich. 11