SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT GRÜNBERG

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Transkript:

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT GRÜNBERG Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grünberg am 23. September 2002 die folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Grünberg beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die

- 2 - Hundehaltung beendet wird. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 42,00 Euro. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 420,00. (3)* Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, menschoder tiergefährdende Eigenschaft besitzen, 2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Wiese angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, 3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder 5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen. (4)* Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: 1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull-Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier, oder Staffordshire-Terrier, 3. Staffordshire-Bullterrier,

- 3-4. Bullterrier, 5. American Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Fila Brasileiro, 8. Kangal (Karabash), 9. Kaukasischer Owtscharka und 10. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit deren Haltung und die Haltung bereits bis 31.12.2008 erzeugter Nachkommen durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister der Stadt Grünberg als örtlicher Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist. * zuletzt geändert am 26.02.2009, mit Wirkung vom 01.01.2009 6 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag", oder "H" besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind. c) den ersten Hund, der zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens erforderlich ist, das von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegt. 7 Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.h. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;

- 4 - b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigung Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte

- 5 - Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. Die gilt auch im Falle der Abgabe von Welpen bis zum Alter von drei Monaten. (4) Der Grundstückseigentümer sowie alle in einem Haushalt lebenden Personen sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück bzw. im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 4 Abs. 1 Nr. 3 a Hess. KAG in Verbindung mit 93 AO). (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind alle in einem Haushalt lebenden Personen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet ( 4 Abs. 1 Nr. 3 a Hess. KAG in Verbindung mit 93 AO). Hierdurch wird die Verpflichtung zr An- und Abmeldung nach den Abs. 1 und 2 nicht berührt. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundemarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. (2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. (3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben. (4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder aufgefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. 12 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Grünberg bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 10 Abs. 1.

- 6-13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 5 a Abs. 2 Ziff. 2 Hess. KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet 2. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet 3. als Hundehalter entgegen 10 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 4. entgegen 10 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. 5. entgegen 10 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt, 6. als Hundehalter entgegen 11 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines unbefriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Grünberg vom 23. November 1998 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. August 2001 außer Kraft. Grünberg, 24. September 2002 DER MAGISTRAT DER STADT GRÜNBERG Damaschke Bürgermeister

- 7 - Die Nr. 41 der HEIMAT-ZEITUNG-GRÜNBERG wurde am 10. Oktober 2002 ausgegeben. Es wird bescheinigt, dass die Bekanntmachung gem. 7 der Hauptsatzung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die 1. Änderungssatzung vom 12.12.2007 wurde mit der Nr. 51 des 13. Jahrgangs der Heimat-Zeitung Grünberg am 20.12.2007 bekannt gegeben. Es wird bescheinigt, dass die Bekanntmachung gem. 7 der Hauptsatzung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die 2. Änderungssatzung vom 26.02.2009 wurde mit der Nr. 10 des 15. Jahrgangs der Heimat-Zeitung Grünberg am 05.03.2009 bekannt gegeben. Es wird bescheinigt, dass die Bekanntmachung gem. 7 der Hauptsatzung ordnungsgemäß erfolgt ist.