NN 798 : ; <=:>?A@ BA;8 < C >DCFE < G H>=+H< GG :> =+> C#?A@ B B B B CI8 B G= ; B 8 > GD> JB C > G=D KLC MMN NLGHOQP P P P P > GCI@ EEEE D KR> E C C C C =S >B#LP CI8 BT C > > > > Merkblatt Videoüberwachung Dieses Merkblatt soll den Gemeinden und weiteren Behörden aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Insbesondere soll es bei der Ausarbeitung eines Videoüberwachungsreglements unterstützen, das den minimalen Anforderungen des Artikels 28 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) entspricht. Die vorliegenden Empfehlungen gelten für neue sowie auch für bereits bestehende Videoüberwachungsinstallationen. 1 Allgemeine Bemerkung zum Datenschutz und zur Videoüberwachung Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz. Die Grundidee des Datenschutzes ist die informationelle Selbstbestimmung. Konkret bedeutet dies die Befugnis des Einzelnen, selber zu bestimmen wer wann welche Informationen und warum über ihn oder sie bearbeitet. Denn es liegt im Ermessen und im Machtbereich eines jeden Einzelnen zu entscheiden, wie er sich der Welt präsentiert und von der Welt wahrgenommen wird. Eine personenbezogene Videoüberwachung stellt einen schwerer Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre dar, weil sie die persönliche Freiheit des Einzelnen einschränkt. Deshalb stellt Art. 28 GIDA erhöhte Anforderungen an diese Art der Datenbearbeitung. 2 Datenschutzgrundsätze bei Videoüberwachung Die untenstehende Abbildung zeigt die allgemeinen Datenschutzgrundsätze grafisch auf, welche bei der Videoüberwachung zu beachten sind.!#"%$$%!&('! *)+, -.- 0/. - 123 )% / 4.#/ 5 6
a) Zweckmässigkeit Eine Datenbearbeitung durch eine öffentliche Behörde bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage. Für die Videoüberwachung verlangt Art. 28 Abs. 1 lit. a GIDA ein Gesetz im formellen Sinn. Ein Gesetz im formellen Sinn verlangt, dass die Gesetzesbestimmungen im von der Verfassung vorgegebenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind. Zum Beispiel muss ein Videoüberwachungsreglement einer Gemeinde von der Urversammlung bzw. dem Generalrat beraten und beschlossen werden. Ein solches Vidoeüberwachungsreglement muss genügend bestimmt sein und folgende Punkte beinhalten: den genauen Zweck der Videoüberwachung; wer die Videoüberwachung durchführt und wer für die Datenbearbeitung verantwortlich ist; was überwacht wird (Gebäude, Örtlichkeiten) und zu welchen Zeiten; ob die Aufnahmen gespeichert werden und gegebenenfalls die Dauer der Speicherung der Aufnahmen; wer Videobilder unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise auswerten darf. Videoüberwachungen dürfen somit nur für den Zweck eingesetzt werden, welcher im Videoüberwachungsreglement konkret umschrieben ist. b) Verhältnismässigkeit Zugriffs- und Berechtigungskonzept Im Videoüberwachungsreglement muss festgehalten werden, welche Organe zur Sichtung des Bildmaterials berechtigt sind. Es dürfen nur so viele Personen wie unbedingt notwendig das Datenmaterial einsehen. Ein Zugriffs- und Berechtigungskonzept hilft dies sicher zu stellen. Erforderlichkeit Die Behörde hat sich die Frage zu stellen, ob eine Videoüberwachung unbedingt notwendig ist oder es Alternativen gibt. Anstelle einer Videoüberwachung sind beispielsweise bauliche Massnahmen, wie Absperrungen, Zutrittsverbote, Anpassung der Beleuchtung, Bewegungsmelder, Notrufsäulen etc., oder auch eine Überwachung durch einen Sicherheitsdienst denkbar. Solche Massnahmen greifen nicht in die Privatsphäre der betroffenen Personen ein. Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist die mildeste Variante zu wählen. 2
Wenn möglich sollten Kameras mit sog. Privacy-Filtern eingesetzt werden, welche die gefilmten Gesichter in Echtzeit verschlüsseln und so die Privatsphäre garantieren. Werden die Aufnahmen zur Identifizierung (z.b. bei der strafrechtlichen Verfolgung) gebraucht, können die Aufnahmen durch autorisierte Personen entschlüsselt werden. Geeignetheit Weiter hat sich die Behörde die Frage zu stellen, ob die Videoüberwachung den angestrebten Zweck tatsächlich erfüllt. Dient die Videoüberwachung beispielsweise zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben, dann muss eine Direktschaltung (stetige Überwachung auf einem Bildschirm) erfolgen, damit ein unmittelbares Eingreifen durch Sicherheitskräfte möglich ist und die Tat verhindert werden kann. Ansonsten wird der Zweck (Abwehr von Gefahr für Leib und Leben) nicht erreicht und die Videoüberwachung ist nicht verhältnismässig. Örtliche Begrenzung Die Videoüberwachung muss auf öffentliche Plätze beschränkt sein und darf keine angrenzenden privaten Räume mitumfassen. Personen, welche nicht gefilmt werden wollen, müssen die Möglichkeit haben, die Videoüberwachung ohne grossen Aufwand zu umgehen. Zeitliche Begrenzung Die Aufzeichnung ist nur so lange erlaubt, wie unbedingt notwendig. Gemäss Botschaft zum GIDA liegt die Aufbewahrungsfrist idealerweise zwischen 72 und 100 Stunden. 1 Einzige Ausnahme bildet die Weitergabe der Daten an die Strafverfolgungsbehörden. Transparenz und Erkennbarkeit Die Gemeinde muss grosse Hinweistafeln aufstellen, die folgende Informationen beinhalten: Personenbezogene Videoüberwachung Überwachtes Gebiet und zeitliche Dauer Zweck Durchführungsorgan Art und Dauer der Speicherung Auskunftsrecht Die Kameras sind gut sichtbar zu montieren. Wichtig ist zu beachten, dass die Videoüberwachung eine Daueraufgabe darstellt. Die Zweckund Verhältnismässigkeit jeder einzelnen Videoüberwachung muss periodisch überprüft werden. 1 Botschaft zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) vom 20. Februar 2008, S. 14 3
3 Videoüberwachungsreglement 2 Wie in Kapitel 2 erwähnt, ist eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum nur legal, wenn eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn dies erlaubt. Entweder kann ein eigenständiges Videoüberwachungsreglement erstellt werden oder ein Abschnitt in einem kommunalen Reglement wie z.b. dem Polizeireglement. In einem Videoüberwachungsreglement sollten folgende Themen geregelt sein: 1. Zweck 2. Zuständigkeit 3. Videoüberwachung durch Private 4. Erkennbarkeit 5. Auswertung 6. Weitergabe von Videoaufzeichnungen 7. Informationspflicht an Betroffene 8. Aufbewahrung und Vernichtung 9. Zugriff auf die Daten und Datenschutz In der nachfolgenden Tabelle wir pro Thema erläutert, was in einem Videoüberwachungsreglement festgehalten werden muss und wie ein entsprechender Absatz in einem Videoreglement verfasst werden kann. 2 Dieser Teil lehnt sich an die Musterreglemente der Kantone BL, LU und AG an 4
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Wer überprüft periodisch, ob die Zweck- und Verhältnismässigkeit für alle bestehenden und neuen Anlagen (immer noch) erfüllt ist? Wer entscheidet, ob die Videoüberwachungsinstallationen den angestrebten Zweck am besten erfüllen und das mildeste Mittel sind? Wer führt die Videoüberwachung durch? Wer ist für die Anschauung resp. Auswertung verantwortlich? Wer kann auf die gespeicherten Daten zugreifen und sie einsehen? Achtung! Es dürfen nur eine klar bestimmte und kleine Anzahl Mitarbeitende der Behörde oder des Dritten die Videoaufnahmen auswerten, vernichten und speichern. Wer übernimmt die technische Wartung? 3 Der [Bezeichnung, z.b. Gemeinderat] prüft vor der Errichtung neuer Videoüberwachungsanlagen die Zweck- und Verhältnismässigkeit sowie ob die Videoüberwachung das mildeste Mittel für die Zweckerreichung ist und dokumentiert dies schriftlich. 4 Der [Bezeichnung, z.b. Gemeinderat] prüft jährlich für alle bestehenden Videoüberwachungsinstallationen die Zweckund Verhältnismässigkeit, die Zweckerreichung sowie ob die Videoüberwachung noch immer das mildeste Mittel für die Zweckerreichung ist und dokumentiert dies schriftlich. (Auswahl nach konkreter Situation) 5 [Vorname, Name] und [Vorname, Name] Die Dienststelle [Bezeichnung] Die Chef der REPOL [Name einer privaten Institution] (Bemerkung: Thema Nr. 3 Videoüberwachung durch Private beachten) ist/sind mit der Durchführung, Überwachung und Speicherung der Daten beauftragt. (Bemerkung: Es darf nur eine kleine Anzahl an Personen umfassen). 6 Die technische Wartung erfolgt durch (Auswahl nach konkreter Situation) [Vorname, Name] [Stelle] 6
3 Videoüberwachung durch Private Wie wird die Einhaltung des kantonalen Datenschutzes bei der Übertragung an Private sichergestellt? Falls die Videoüberwachung an Private oder Dritte übertragen wird, muss geregelt werden, wie sichergestellt wird, dass der Datenschutz gemäss Art. 29 GIDA sichergestellt wird. Die verantwortliche Behörde kann die Durchführung der Videoüberwachung outsourcen, aber nicht die Verantwortung. 4 Erkennbarkeit Wie werden die betroffenen Personen informiert, dass sie überwacht werden? Welche Informationen müssen die Hinweistafeln beinhalten? Es muss geregelt werden, wie sichergestellt wird, dass die Bevölkerung vor Ort gut sichtbar z.b. mit Hinweistafeln auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht wird. Der Einsatz von Privacy-Filter ist keine Pflicht. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass so wenige Personendaten wie unbedingt notwendig bearbeitet werden und der Eingriff in die Privatsphäre möglichst [Name einer privaten Institution] Das technische Personal darf keine personenbezogenen Auswertungen vornehmen. (nur wenn eine Übertragung an Dritte vorliegt) 1 Die Videoüberwachung wird an [Bezeichnung des Dritten resp. der Unternehmung] übertragen. Die [verantwortliche Behörde] ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl und Instruktion des Dritten sowie die Überwachung der Einhaltung des Videoüberwachungsreglements und des GIDA. 1 Die verantwortliche Behörde installiert an jedem überwachten Ort eine gut erkennbare Hinweistafel mit folgender Aufschrift: ACHTUNG VIDEOÜBERWACHUNG [Bezeichnung des Gebiets z.b. Der Eingang sowie 3 Meter Umgebung] wird werktags von [Anfangszeit] bis [Endzeit] und an Wochenenden von [Anfangszeit] bis [Endzeit] überwacht. Durch die Videoüberwachung soll [Zweck] verhindert werden. Die Aufzeichnung erfolgt unter Wahrung Ihrer Anonymität durch Privacy-Filter. Die Feststellung der Identität ist bei Widerhandlungen gegen das Strafgesetz vorbehalten. Die Aufnahmen werden während [Anzahl] Stunden bei der [Behörde] vor unberechtigten Zugriffen geschützt aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Mit der Durchführung der Videoüberwachung ist [Behörde, 7
gering ist. 5 Auswertung Wann dürfen die Aufnahmen angeschaut werden? 6 Weitergabe von Videoaufzeichnungen 7 Informationspflicht an Betroffene 8 Aufbewahrung und Vernichtung Wann ist eine personenbezogene Auswertung erlaubt? Wann und an wen dürfen Videoaufzeichnungen weitergegeben werden? Dazu ist zu definieren, unter welchen Voraussetzungen und an wen Videoaufzeichnungen weitergegeben werden. Wann muss die betroffene Person informiert werden? Es ist zu definieren wann und wie betroffene Personen informiert werden. Wenn erhobene Video-Daten an einer bestimmten Person zugeordnet werden, muss die Person über die Datenbearbeitung informiert werden. Dies aber nur, wenn der in Art. 1 definierte Zweck dies erlaubt. Wie lange werden die Aufnahmen aufbewahrt? Es ist zu definieren, wie lange die Aufnahmen maximal aufbewahrt werden. Die Aufnahmen dürfen nur so lange wie unbedingt notwendig aufbewahrt werden. Gemäss der Botschaft zum GIDA vom 20. Februar 2008 liegt die Aufbewahrungsdauer idealerweise zwischen 72 und 100 Stunden. Anschliessend müssen Unternehmen] beauftragt. Auskunftsstelle: [zuständige Behörde z.b. Gemeindekanzlei] 1 Die Aufzeichnungen der Videokameras werden innerhalb von [Anzahl] Tagen ausgewertet, wenn eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 1 [Zweck] festgestellt wird. 2 Eine personenbezogene Auswertung kann vorgenommen werden, wenn die Aufzeichnungen Informationen für die Erreichung des in Artikel [Nr. des Artikels, in welchem der Zweck definiert ist] definierten Zwecks enthalten. 1 Videoaufzeichnungen dürfen im Rahmen einer Anzeigestellung den zuständigen Behörden weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Regeln über die Strafrechtspflege. 2 Personendaten unbeteiligter Dritter müssen anonymisiert werden. 1 Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Datenbearbeitung zu informieren, sobald der in Art. [Nr. des Artikels, in welchem der Zweck definiert ist] definierte Zweck dies erlaubt. 1 Die Aufnahmen sind spätestens nach [Anzahl] Stunden zu löschen, wenn keine Widerhandlungen im Sinne von Art. [Nr. des Artikels, in welchem der Zweck definiert ist] festgestellt wurden. 2 Die Aufnahmen sind sofort zu vernichten, wenn die anonyme Auswertung zu keinen relevanten Informationen zur Erreichung des in Art. [Nr. des Artikels, in welchem der Zweck definiert ist] 8
9 Zugriff auf die Daten und Datenschutz die Aufnahmen vernichtet resp. überspielt werden, sofern sie nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden. Eine längere Aufbewahrung ist erlaubt, wenn es verhältnismässig ist. Es muss jedoch explizit und detailliert begründet werden, wieso eine solch lange Speicherung zwingend notwendig ist. Zu beachten ist, dass keine Kopien der Aufzeichnungen angefertigt werden dürfen. Wie wird die Datensicherheit gewährleistet? Wie ist der Zugang zu den Videoanlagen geregelt? definierten Zwecks geführt hat. 3 Wenn eine Widerhandlung im Sinne von Art. [Nr. des Artikels, in welchem die Zuständigkeit geregelt ist] festgestellt wird, sind die Aufzeichnungen aufzubewahren, bis sie nicht mehr zur Aufklärungs- und Beweiszwecken benötigt werden. Sie sind verschlossen und nur für die Zuständigen gemäss Abs. 2 [Zuständigkeit] und den [Gemeinderat] zugänglich aufzubewahren. 1 Der [Gemeinderat, zuständige Behörde] gewährleistet die Datensicherheit und regelt insbesondere den Zugang zu den Videoanlagen. 2 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetztes vorbehalten. 10 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am [TT.MM:JJJJ] in Kraft. Genehmigt durch die Urversammlung / den Generalrat am [TT.MM:JJJJ] Genehmigt durch den Staatsrat am [TT.MM:JJJJ] (je nach Reglement) 9
9 à ša œ F ž Ÿ +Ÿ žž + #Ã š š š š I š ž š žœ š ž œ žÿ Q ž I œ š# I š Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen die Datenschutzbeauftragte gerne zur Verfügung: Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte des Kantons Wallis Ursula Sury Grand-Pont 4, CP 478 1951 Sion Telefon : 027 606 21 82 Fax : 027 606 21 84 Email : ursula.sury@admin.vs.ch Erstellt von Ursula Sury, Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte des Kantons Wallis, 20.09.2011 Genehmigt von der Datenschutzkommission im September 2011 s* +p ~ ˆ o Š p0 Š o Œ 3pr %~ q ŽŠ#