Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Grundschule der Deutschen Schule Tokyo Yokohama (ZVO-GS) INHALTSÜBERSICHT

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Transkript:

Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Grundschule der Deutschen Schule Tokyo Yokohama (ZVO-GS) in der Fassung vom 30. Januar 2003 INHALTSÜBERSICHT Erster Abschnitt Geltungsbereich 1 Zweiter Abschnitt Zeugnisse 2 Begriff des Zeugnisses 3 Arten und Inhalt der Zeugnisse 4 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten 5 Zeugnisnoten 6 Festsetzung von Zeugnisnoten 7 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit 8 Zeugnisausstellung Dritter Abschnitt Versetzungen 9 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung 10 Besondere Grundsätze zur Versetzung 11 Nichtversetzung 1

Vierter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten 12 Überspringen einer Klassenstufe 13 Freiwilliges Zurücktreten Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz 14 Sechster Abschnitt In-Kraft-Treten 15 2

Erster Abschnitt Geltungsbereich 1 (1) Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung gilt für die Grundschule der Deutschen Schule Tokyo Yokohama. Zweiter Abschnitt Zeugnisse 2 Begriff des Zeugnisses Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistungen in den Unterrichtsfächern, Mitarbeit und Verhalten des Schülers/der Schülerin in der Schule. 3 Arten und Inhalt der Zeugnisse (1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, als Jahreszeugnisse sowie als Abgangszeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse sind Einzelzeugnisse. (2) Am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufen 1 und 2 wird kein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Erziehungsberechtigten sind statt dessen vom Klassenleiter/ von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen, in dem sie über das Verhalten, die Mitarbeit und den Lernfortschritt des Schülers/der Schülerin unterrichtet werden. (3) Im Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 und 2 (Anlage 1) wird über das Verhalten, die Mitarbeit und den Lernfortschritt ein Bericht in tabellarischer Form erteilt. Dabei sind auch Hinweise auf Interessen und besondere Fähigkeiten und Schwierigkeiten des Schülers/der Schülerin zu geben. Vor Ausgabe dieses Zeugnisses sind die Erziehungsberechtigten vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem Beratungsgespräch einzuladen. (4) Jahreszeugnisse enthalten folgende Eintragung: Klasse 1:...steigt auf in die Klassenstufe 2, Klasse 2:...wird versetzt in die Klassenstufe 3, Klasse 3:...wird versetzt in die Klassenstufe 4, Klasse 4:...wird versetzt in die Klassenstufe 5 (5) Verlässt ein Schüler/eine Schülerin wegen Wohnortwechsels oder aus anderen Gründen innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Schultag des betreffenden Schulhalbjahres die Grundschule, so ist das entsprechende Halbjahres- bzw. Jahreszeugnis auszustellen. Verlässt der Schüler/die Schülerin früher als vier Wochen vor dem letzten Schultag des betreffenden Schulhalbjahres die Grundschule, so ist ihm/ihr ein Abgangszeugnis nach dem Muster des für das betreffende Schulhalbjahr vorgesehenen Zeugnisses zu erteilen. Über die Versetzung entscheidet in diesem Fall die abgebende Schule. 3

4 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten (1) Die Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse werden an dem von der Schulleitung festgelegten Tag ausgegeben. (2) Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schüler/Schülerinnen überbracht. Ist am Tage der Zeugnisausgabe ein Schüler/eine Schülerin nicht in der Schule anwesend, so ist sein/ihr Zeugnis den Erziehungsberechtigten verschlossen zu übermitteln. (3) Hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung eines Schülers/einer Schülerin beschlossen, ist den Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln. Gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Ein nicht versetzter Schüler/Eine nicht versetzte Schülerin ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen. (4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten nicht beeinträchtigt. 5 Zeugnisnoten (1) Für die Bewertung der Leistungen im Zeugnis gelten folgende Notenstufen: sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Die Erteilung von Zwischennoten und Bewertungszusätzen zu den Noten ist in Zeugnissen nicht zulässig. 4

6 Festsetzung von Zeugnisnoten, Erstellung des Berichtes (1) Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin und die Zeugnisnote für Schrift auf Vorschlag der einzelnen Fachlehrer/Fachlehrerinnen fest. (2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht; dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nichtschriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden. (3) Sind nach der Stundentafel oder dem Lehrplan die Leistungen von fachlichen Teilbereichen oder die Leistungen einzelner Fächer zusammenzufassen, ist dafür eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Unterrichten in den einzelnen fachlichen Teilbereichen oder in den einzelnen Fächern mehrere Lehrer/Lehrerinnen, legen diese der Klassenkonferenz einen gemeinsamen Notenvorschlag vor. (4) Die Noten und Beurteilungen der Jahreszeugnisse werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres gefunden. (5) Bei der Festsetzung der Zeugnisnote (Gesamtnote) im Fach Deutsch sind die Teilnoten in mündlicher Darstellung, im Lesen, in schriftlicher Darstellung und im Schreiben bzw. Rechtschreiben gleichwertig. Bei Schülern/Schülerinnen mit festgestellter Lese- Rechtschreibschwäche wird keine Rechtschreibnote erteilt. Hinweise hierzu unter 9 Abs. 3. (6) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ein Bericht über das Verhalten, die Mitarbeit und den Lernfortschritt, der Entwicklungsbericht in Klassenstufe 4 sowie ergänzende Hinweise zu erteilen sind. 7 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit (1) Verhalten und Mitarbeit werden nicht in Notenform bewertet; Hinweise zu den Bereichen fließen in der allgemeinen Beurteilung unter den Bemerkungen ein. 5

8 Zeugnisausstellung (1) Die Zeugnisvordrucke werden vom Schulträger beschafft. (2) Zeugnisse werden durch den Klassenleiter/die Klassenleiterin handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von dem Schulleiter/der Schulleiterin und von dem Klassenleiter/der Klassenleiterin oder ihren Vertretern/Vertreterinnen zu unterzeichnen. Ist der Klassenleiter/die Klassenleiterin gleichzeitig Schulleiter/Schulleiterin, so ist das Zeugnis von ihm/ihr zu unterschreiben mit der Beifügung "Schulleiter/Schulleiterin und Klassenleiter/Klassenleiterin". Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum der Zeugniskonferenz. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. Von allen Zeugnissen ist eine Zweitschrift für den Schülerbogen anzufertigen. (3) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden. (4) Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort "befreit" einzutragen; (5) Nimmt der Schüler/die Schülerin an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, wird dies im Zeugnis vermerkt. (6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken. Dritter Abschnitt Versetzungen 9 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung (1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers/der Schülerin mit seiner/ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe des 10 ist ein Schüler/eine Schülerin zu versetzen, der/die aufgrund seiner/ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist. (2) Versetzungen werden von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 3, von der Klassenstufe 3 in die Klassenstufe 4 und von der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 ausgesprochen. Von der Klassenstufe 1 steigen die Schülerinnen/Schüler ohne Versetzungsbeschluss in die Klassenstufe 2 auf. Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden in 6

Klassenstufe 2 die Berichtsform des Jahreszeugnisses, in den Klassenstufen 3 und 4 die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zugrunde gelegt. (3) Schüler/Schülerinnen mit festgestellter Lese- Rechtschreibeschwäche erhalten unter den Hinweisen zu den Lernbereichen/Fächern folgende Bemerkung: Bei... wurde eine Lese- Rechtschreibschwäche (Legasthenie) förmlich festgestellt. Die Rechtschreibleistungen sind in der Deutschnote nicht enthalten. (4) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden. (5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig. (6) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des/der Beauftragten. Hierbei trifft die einzelne Lehrkraft ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen. 10 Besondere Grundsätze zur Versetzung (1) Die Klassenstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit. Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufe 1 steigt in der Regel am Ende der Klassenstufe 1 in die Klassenstufe 2 auf. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Klassenkonferenz nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten beschließen, dass ein Schüler/eine Schülerin, der/die am Ende der Klassenstufe 1 schwerwiegende Leistungsrückstände aufweist und daher eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klassenstufe 2 nicht erwarten lässt, die Klassenstufe 1 wiederholt. In diesen Fällen erhält das Zeugnis unter Bemerkungen" folgende Eintragung: Der Schüler/Die Schülerin wiederholt auf Beschluss der Klassenkonferenz die Klassenstufe 1." (3) Ein Schüler/Eine Schülerin ist am Ende der Klassenstufen 3 bzw. 4 nicht zu versetzen, wenn er/sie im Jahreszeugnis in zwei der Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht eine Note unter ausreichend" erhält. In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zu versetzen. (4) Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis "Versetzung gefährdet" oder "Versetzung sehr gefährdet" verständigt. Auf die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens ( 13) ist hinzuweisen. (5) Wird eine Gefährdung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung. (6) Bei schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten oder Leistungsrückständen während eines Schulhalbjahres sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen und zu einem Beratungsgespräch einzuladen. (7) Aus dem Fehlen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vermerke oder Mitteilungen kann ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden. 7

(8) Auf der Zeugniskonferenz am Ende der Klasse 4 wird zugleich für den Fortgang des Bildungsweges eine Schulartempfehlung beschlossen. Diese Empfehlung wird den Eltern in einem abschließenden Beratungsgespräch mitgeteilt. Die Eltern quittieren, dass sie an dem Beratungsgespräch teilgenommen haben und dass ihnen die Schulartempfehlung mitgeteilt wurde. Diese Bestätigung wird der Schülerakte beigelegt. (9) 15 bleibt unberührt. (10) Ein Schüler/eine Schülerin kann abweichend von den Bestimmungen des 10 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner/ihrer besonderen Lage, seines/ihres Leistungsstandes und seines/ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Fördermaßnahmen - zu erwarten ist. 11 Nichtversetzung (1) Die Klassenlehrer/Die Klassenlehrerinnen melden 6 Wochen vor Schuljahresende alle Schüler/Schülerinnen, bei denen die Versetzung bzw. das Aufrücken gefährdet erscheint, dem Schulleiter/der Schulleiterin oder seinem/seiner Beauftragten. Unterrichten in diesen Klassen mehrere Lehrer/Lehrerinnen, setzten sie den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin zu diesem Zeitpunkt über den Leistungsstand der Schüler/Schülerinnen in Kenntnis. Wird eine Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nur von einem Lehrer/einer Lehrerin unterrichtet, hat sich der Schulleiter/die Schulleiterin oder ein/eine von ihm/ihr beauftragter/beauftragte Lehrer/Lehrerin von den Leistungen der versetzungsgefährdeten Schüler/Schülerinnen im Unterricht einen ausreichenden Eindruck zu verschaffen, über den die Klassenkonferenz vor der Beschlussfassung zu unterrichten ist. (2) Nichtversetzte Schüler/Schülerinnen wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. 8

Vierter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten 12 Überspringen einer Klassenstufe (1) Einem/Einer besonders begabten und leistungswilligen Schüler/Schülerin kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt. (2) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. (3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen. 13 Freiwilliges Zurücktreten (1) Ist ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufen 2 bzw. 4 den schulischen Anforderungen während eines längeren Zeitraumes nicht gewachsen und ist anzunehmen, dass er oder sie in der nachfolgenden Klasse besser gefördert werden kann, soll den Erziehungsberechtigten der Rücktritt zu einem für die Entwicklung des Kindes zweckmäßigen Zeitpunkt empfohlen werden. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. (2) Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Gibt die Klassenkonferenz dem Antrag statt, so entscheidet sie auch, ab wann der Schüler/die Schülerin den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen hat. Das Zurücktreten wird im Zeugnis vermerkt. (4) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: "Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom... in die Klassenstufe... versetzt. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe...". 9

Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz 14 (1) Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung fällt auf jeden Lehrer/jede Lehrerin, der/die betroffene Schüler/Schülerin unterrichtet hat, eine Stimme; der/die Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er/sie nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Im übrigen gelten die ergänzenden Verfahrensvorschriften zu den Lehrerkonferenzen der Deutschen Schule Tokyo Yokohama in ihrer jeweils gültigen Fassung. (3) Bei Versetzungsentscheidungen von Angehörigen dürfen die betroffenen Lehrkräfte nicht tätig werden. Sechster Abschnitt In-Kraft-Treten 15 Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung tritt am 13.Februar 2003 in Kraft. 10