Verordnung Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO- BS)

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1 Verordnung Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO- BS) Vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646) geändert durch VO vom 20. Mai 1994 (Amtsbl. 791) vom 14. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1098) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S [1500]) und vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S [1922]) Auf Grund des 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 1992 (Amtsbl. S. 434), verordnet das Ministerium für Bildung und Sport: Abschnitt I Geltungsbereich Abschnitt I Geltungsbereich 1 1 Betroffene Schulen 1 Betroffene Schulen (1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Berufsschulen unter Einschluß des Berufsgrundbildungsjahres und dessen besonderer Einrichtung Berufsvorbereitungsjahr. (2) Sie gilt gemäß 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 1992 (Amtsbl. S. 434), auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. 2 2 Schultypen 2 Schultypen Die Berufsschule wird gemäß den entsprechenden Berufsbereichen als kaufmännischer, als technisch-gewerblicher und als sozial-pflegerischer Schultyp geführt (Kaufmännische, Technischgewerbliche, Sozial-pflegerische Berufsschule). Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen 3 3 Ziel der Berufsschule 3 Ziel der Berufsschule

2 (1) Die Berufsschule hat zum Ziel, im Rahmen der beruflichen Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (duales System der Berufsausbildung) oder für eine berufliche Tätigkeit vorwiegend berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten als berufliche Grund- und Fachbildung zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu erweitern. Damit sollen die Schüler und Schülerinnen zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung von Arbeitswelt und Gesellschaft befähigt werden. (2) Behinderte und Benachteiligte sollen im Rahmen der Möglichkeiten der Berufsschule gefördert werden. (3) Die Berufsschule führt zu eigenständigen Abschlüssen (Berufsschulabschluß, Abschluß des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder des Berufsvorbereitungsjahres), die über ein Abschlußverfahren erworben werden. (4) Durch den Besuch der Berufsschule erfüllen Schüler und Schülerinnen ihre Berufsschulpflicht. 4 4 Zusammenarbeit mit den an der Berufsausbildung Beteiligten 4 Zusammenarbeit mit den an der Berufsausbildung Beteiligten Die Berufsschule arbeitet auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft mit den Ausbildungsbetrieben und mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung eng zusammen. 5 5 Struktur und Gliederung der Berufsschule 5 Struktur und Gliederung der Berufsschule (1) Die Berufsschule ist entsprechend der Struktur der Berufsausbildung im dualen System in die Grundstufe (erstes Ausbildungsjahr) und die darauf aufbauenden Fachstufen (weitere Ausbildungsjahre) gegliedert. Das Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe erfolgt ohne Versetzung, unbeschadet der Möglichkeit, die betreffende Stufe wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses zu wiederholen. (2) Die Grundstufe kann in Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, als Berufsgrundbildungsjahr auf Berufsfeldbreite in vollzeitschulischer oder in dual-kooperativer Form geführt werden (schulisches oder kooperatives Berufsgrundbildungsjahr). Nach Maßgabe des 3 b Abs. 1 Satz 3 SchoG kann das Berufsgrundbildungsjahr für einzelne Berufsfelder oder Berufsfeldschwerpunkte bzw. zugeordnete Ausbildungsberufe als alleinige Form des Berufsschulunterrichtes in der Grundstufe verpflichtend sein. (3) Das Berufsvorbereitungsjahr ist eine besondere Einrichtung des schulischen Berufsgrundbildungsjahres für Jugendliche, die aufgrund ihres mit Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht erreichten Bildungsstandes zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit der vorbereitenden Förderung bedürfen. Das Berufsvorbereitungsjahr umfaßt Elemente mehrerer Berufsfelder. (4) Das schulische Berufsgrundbildungsjahr oder das Berufsvorbereitungsjahr ist nach Maßgabe des 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) zugleich das 10. Pflichtschuljahr für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis. 6 6 Dauer der Bildungsgänge

3 6 Dauer der Bildungsgänge Die Dauer des Bildungsganges der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung entspricht der Regelausbildungsdauer des jeweiligen Ausbildungsberufs (zwei bis dreieinhalb Jahre). Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr dauern ein Schuljahr. 7 7 Lernbereiche, Stundentafeln 7 Lernbereiche, Stundentafeln (1) Der Unterricht des Bildungsganges in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung, des Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres wird im Rahmen folgender Fachgruppen (Lernbereiche) erteilt: 1. berufsfeldübergreifender (allgemeiner) Lernbereich mit den Fächern Religionslehre, Deutsch, Sozialkunde und Sport; 2. berufsfeldbezogener bzw. berufsbezogener Lernbereich mit den dem jeweiligen Berufsfeld, Berufsfeldschwerpunkt, Ausbildungsberuf und gegebenenfalls der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden fachtheoretischen Fächern; dazu kann auch ein berufsfeldbezogener Fremdsprachenunterricht gehören. (2) Der Unterricht kann daneben einen Wahlpflichtbereich und/oder Wahlbereich umfassen, in dem bzw. in denen Unterrichtsveranstaltungen zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung (z. B. Fremdsprachen, musische Fächer) angeboten werden. (3) Das Nähere über die Festlegung der einzelnen Fächer des berufsfeldbezogenen bzw. berufsbezogenen Lernbereichs, gegebenenfalls des Wahlpflicht- und Wahlbereichs, über die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und über die Verteilung auf Grundstufe und Fachstufen regeln die Stundentafeln. 8 8 Organisation und Umfang des Unterrichts 8 Organisation und Umfang des Unterrichts (1) Der Unterricht des Bildungsganges der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung wird grundsätzlich in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder verwandter Ausbildungsberufe erteilt; werden verwandte Ausbildungsberufe in einer Fachklasse zusammengefaßt, wird die notwendige Vermittlung der berufsspezifischen Lerninhalte durch geeignete Unterrichtsdifferenzierung gewährleistet. Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen durchgeführt (Teilzeitunterricht) und umfaßt sowohl in der Grundstufe als auch in den Fachstufen in der Regel bis zu 12 Wochenstunden. (2) Der Teilzeitunterricht kann auch in der Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Teilabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt werden. Für den Umfang des Blockunterrichts ist regelmäßig ein Teilzeitunterricht von 12 Wochenstunden bzw. 480 Jahresstunden zugrunde zu legen. Ein Unterrichtsblock umfaßt in der Regel eine Woche von Montag bis Freitag im Wechsel mit zwei Wochen betrieblicher oder überbetrieblicher Ausbildung. Die Organisation des Blockunterrichts kann anders gestaltet werden, wenn dies nach den besonderen Umständen in einem Berufsfeld, Berufsfeldschwerpunkt oder Ausbildungsberuf geboten ist. Entscheidungen über die Einführung oder Aufhebung des Blockunterrichts, die Organisationsform und die Festlegung der Blockzeiten trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Schulträgern und in enger Abstimmung mit den nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständigen Stellen.

4 (3) Im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr (duale Berufsausbildung) wird Teilzeitunterricht im Umfang von 16 bis zu 22 Wochenstunden erteilt. Der Unterricht kann auch in der Form der Blockunterrichts durchgeführt werden; Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr wird in Vollzeitform, in der Regel täglich von Montag bis Freitag, unterrichtet (Vollzeitunterricht). (5) Zusätzliche Unterrichtsangebote nach 7 Abs. 2 bleiben unberührt. 9 9 Aufnahmevoraussetzungen 9 Aufnahmevoraussetzungen (1) In eine Fachklasse der Berufsschule oder in das kooperative Berufsgrundbildungsjahr wird aufgenommen, wer sich im Rahmen der beruflichen Erstausbildung in einem entsprechenden Berufsausbildungsverhältnis im dualen System befindet. Dazu gehört nicht, wer an einer Maßnahme der beruflichen Umschulung teilnimmt. Die Schulaufsichtsbehörde kann gestatten, daß in Einzelfällen auch Berufsschulpflichtige ohne Berufsausbildungsverhältnis oder sonstige Bewerber/Bewerberinnen außerhalb einer Berufsausbildung (z. B. Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Umschulung) aufgenommen werden. (2) In das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird aufgenommen, wer die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt und mindestens einen dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges entsprechenden Bildungsstand erreicht hat. Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach 10 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes kann auch aufgenommen werden, wer die Schule für Lernbehinderte erfolgreich abgeschlossen hat. (3) In das Berufsvorbereitungsjahr wird aufgenommen, wer die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt, einen dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges entsprechenden Bildungsstand aber nicht erreicht hat. Abschnitt III Schulzeugnisse Abschnitt III Schulzeugnisse Zeugnisarten, Zeugnisausstellung 10 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung (1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistungen und gegebenenfalls Berechtigungen. (2) In den Fachklassen der Berufsschule (Grundstufe, Fachstufen) und im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr wird jeweils am Ende des ersten Schulhalbjahres, in Klassen mit Blockunterricht am Ende des letzten abgeschlossenen Unterrichtsblockes des Schulhalbjahres, ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 1 erteilt. Dies gilt nicht für eine den Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung abschließende Fachstufe von halbjähriger Dauer. Bei verspätetem Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses während des ersten Schulhalbjahres kann die Erteilung eines Halbjahreszeugnisses für diesen Zeitraum entfallen, wenn hinreichende Grundlagen für eine gesicherte Leistungsbewertung noch nicht vorhanden sind. Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr wird am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis nach Anlage 2, im Berufsvorbereitungsjahr ein solches nach Anlage 3 erteilt.

5 (3) Am Ende der Grundstufe bzw. des kooperativen Berufsgrundbildungsjahres und am Ende der jeweiligen Fachstufe - mit Ausnahme der den Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung abschließenden Fachstufe - wird ein Jahreszeugnis nach Anlage 4 erteilt. (4) Wer den Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat ( 19), erhält ein Abschlußzeugnis nach Anlage 5 (Abschlußzeugnis der Berufsschule). Bei erfolgreichem Abschluß des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder des Berufsvorbereitungsjahres ( 21) wird ein Abschlußzeugnis nach Anlage 6 bzw. Anlage 7 erteilt. (5) Bei Schulwechsel aus persönlichen Gründen oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluß wird für Schüler/Schülerinnen in der dualen Berufsausbildung einschließlich des kooperativen Berufsgrundbildungsjahres ein Abgangszeugnis nach Anlage 8, für Schüler/Schülerinnen des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder des Berufsvorbereitungsjahres ein Abgangszeugnis der Anlage 9 bzw. Anlage 10 erteilt. Beim Wechsel der Schule am Ende der Grundstufe oder einer Fachschule in der dualen Berufsausbildung wird das Abgangszeugnis zusätzlich zu dem Jahreszeugnis nach Anlage 4 erteilt. (6) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des vorgesehenen Ausgabetages und sind von dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter/der jeweiligen Abteilungsleiterin im Auftrag des Schulleiters/der Schulleiterin unterzeichnet werden. Abschluß- und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen Zeugnisnoten 11 Zeugnisnoten (1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, (2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig. (3) Im Fach Fachpraxis des Berufsvorbereitungsjahres sind zusätzlich zu der Note die Teilnoten in den einzelnen Berufsfeldelementen gesondert auszuweisen. (4) In Abschluß- und Abgangszeugnissen werden Fächer, die in der zuletzt besuchten Fachstufe nicht mehr unterrichtet worden sind, mit der letzten Zeugnisnote ausgewiesen und durch den Zusatz abgeschlossen in... kenntlich gemacht. Noten in Wahlfächern, die unter ausreichend liegen, werden in Abschluß- und Abgangszeugnissen nicht ausgewiesen. (5) Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort befreit einzutragen. Im Falle der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt.

6 Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchoG verwiesen Sonstige Zeugniseintragungen 12 Sonstige Zeugniseintragungen (1) Im Jahreszeugnis wird vermerkt, ob der Schüler/die Schülerin die Leistungsanforderungen der Grundstufe bzw. des kooperativen Berufsgrundbildungsjahres oder der jeweiligen Fachstufe erfüllt hat oder nicht erfüllt hat ( 17). Der Vermerk dient der Kontrolle über den Leistungsstand während des Bildungsganges der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung. (2) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. (3) In Abgangszeugnissen ist nach Maßgabe der in den Anlagen 8 bis 10 vorgesehenen Schulpflichtvermerke jeweils kenntlich zu machen, ob der Schüler/die Schülerin nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und den dazu ergangenen Regelungen noch berufsschulpflichtig ist oder die Berufsschulpflicht erfüllt hat. Abschlußzeugnisse enthalten einen Vermerk über die Erfüllung der Berufsschulpflicht. (4) Abschlußzeugnisse, beim schulischen Berufsgrundbildungsjahr auch Abgangszeugnisse, können Vermerke über besondere Berechtigungen enthalten. (5) Beurteilungen eines Schülers/einer Schülerin unter Bemerkungen in Abschluß- und Abgangszeugnissen sind unzulässig. Abgangszeugnisse dürfen keinen Vermerk enthalten, daß der Schüler/die Schülerin die Leistungsanforderungen nicht erfüllt bzw. den jeweiligen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat Festsetzung der Zeugnisnoten 13 Festsetzung der Zeugnisnoten (1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest. (2) Die Zeugnisnote faßt die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluß hat auch die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden. (3) Die Noten des Jahreszeugnisses, des Abschlußzeugnisses und des Abgangszeugnisses, das bei Ausscheiden bei Schuljahresende erteilt wird, werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden. 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Im Berufsvorbereitungsjahr besteht die Klassenkonferenz aus den zum Konferenztermin in der jeweiligen Klasse planmäßig unterrichtenden Lehrkräften. Die Zeugnisnoten in den Fächern des berufsfeldbezogenen Lernbereichs werden von der Klassenkonferenz aus den Teilnoten, die die jeweilige Fachlehrkraft in den einzelnen Berufsfeldelementen erteilt hat, auf Vorschlag der zuletzt unterrichtenden Fachlehrkraft gebildet. Hierbei sind die dem Berufsfeld Metalltechnik zugeordneten Teilnoten für die Notenbildung im Abschluß- oder Abgangszeugnis zweifach zu gewichten, wenn Elemente dieses Berufsfeldes den doppelten Zeitumfang beansprucht haben.

7 14 14 Zeugnisse für Lernbehinderte 14 Zeugnisse für Lernbehinderte In Zeugnissen lernbehinderter Schüler/Schülerinnen kann auf Beschluß der Klassenkonferenz eine allgemeine Beurteilung abgegeben werden, wenn infolge der Behinderung keine hinreichenden Nachweise für eine Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern durch Zeugnisnoten vorliegen Ausgabe von Halbjahres- und Jahreszeugnissen 15 Ausgabe von Halbjahres- und Jahreszeugnissen (1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem für die jeweilige Klasse letzten Unterrichtstag der Schulwoche ausgegeben, in die der von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegte allgemeine Ausgabetermin für die Halbjahreszeugnisse fällt. In Klassen mit Blockunterricht erfolgt die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse am letzten Tag des Unterrichtsblockes, der vor dem bzw. mit dem allgemeinen Ausgabedatum für die Halbjahreszeugnisse abschließt. (2) Die Jahreszeugnisse werden an dem für die jeweilige Klasse letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben Aushändigung und Übermittlung der Zeugnisse 16 Aushändigung und Übermittlung der Zeugnisse (1) Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten Minderjähriger durch diese überbracht. (2) die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/Schülerinnen diese selbst, sowie der/die Ausbildende oder ein Bevollmächtigter/eine Bevollmächtigte bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahrs- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Es ist dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, daß der Schüler/die Schülerin das Zeugnis den Erziehungsberechtigten bzw. dem Ausbildungsbetrieb nicht vorgelegt hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt. Abschnitt IV Leistungsforderungen in den Fachklassen Abschnitt IV Leistungsforderungen in den Fachklassen Erfüllung der Leistungsanforderungen 17 Erfüllung der Leistungsanforderungen

8 (1) In den Fachklassen der Berufsschule und im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr stellt die Klassenkonferenz ( 13) aufgrund der Noten des Jahreszeugnisses fest, ob die Leistungsanforderungen der Grundstufe oder der jeweiligen Fachstufe erfüllt oder nicht erfüllt werden. (2) Die Leistungsanforderungen werden erfüllt, 1. wenn die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens ausreichend oder in höchstens einem Fach mangelhaft ist, 2. wenn die Zeugnisnote in höchstens einem Fach ungenügend oder in höchstens zwei Fächern mangelhaft ist und die ungenügende Leistung bzw. eine der beiden mangelhaften Leistungen durch mindestens die Zeugnisnote gut in einem anderen Fach oder die Zeugnisnote befriedigend in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem Fach des berufsfeldbezogenen bzw. berufsbezogenen Lernbereichs ( 7 Abs. 1) nur durch ein anderes berufsfeldbezogenes bzw. berufsbezogenes Fach erfolgen. In allen anderen Fällen werden die Leistungsanforderungen nicht erfüllt. (3) Die Regelung nach Absatz 2 erstreckt sich auch auf Wahlpflichtfächer. Zeugnisnoten in Wahlfächern und im Fach Sport, die unter ausreichend liegen, bleiben für die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen erfüllt werden, außer Betracht; dagegen werden diese Fächer zum Notenausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 herangezogen. (4) Die Nichterfüllung der Leistungsanforderungen steht dem Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe nicht entgegen, sofern der Schüler/die Schülerin nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses die bisher besuchte Fachklasse bzw. das kooperative Berufsgrundbildungsjahr wiederholt Benachrichtigung bei unzureichendem Leistungsstand 18 Benachrichtigung bei unzureichendem Leistungsstand Läßt der Leistungsstand eines Schülers/einer Schülerin erkennen, daß die Erfüllung der Leistungsanforderungen gefährdet ist, werden die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/Schülerinnen diese selbst, sowie der Ausbildungsbetrieb durch eine entsprechende Eintragung unter Bemerkungen im Halbjahreszeugnis darüber in Kenntnis gesetzt oder spätestens drei Monate vor Ausgabe des Jahreszeugnisses schriftlich benachrichtigt. Aus dem Fehlen einer Zeugniseintragung oder einer schriftlichen Benachrichtigung kann ein Recht auf Feststellung, daß die Leistungsanforderungen erfüllt sind, nicht hergeleitet werden. Abschnitt V Abschlüsse und Berechtigungen Abschnitt V Abschlüsse und Berechtigungen Berufsschulabschluß 19 Berufsschulabschluß (1) Am Ende der Fachstufe, die den Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung abschließt, stellt die Klassenkonferenz ( 13) aufgrund der Noten fest, ob der Bildungsgang erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen ist. (2) Der Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungsanforderungen der abschließenden Fachstufe nach den Bestimmungen des 17 Abs. 2 und 3 erfüllt werden. Bei halbjähriger Dauer der abschließenden

9 Fachstufe gilt dieses mit der Maßgabe, daß die Noten in den einzelnen Fächern aufgrund der Bewertung der Leistungen in der halbjährigen Fachstufe unter Einbeziehung der jeweiligen Note des letzten Jahreszeugnisses zu bilden sind; dabei gibt die Leistungsbewertung des letzten Halbjahres in der Regel den Ausschlag. Abgeschlossene Fächer ( 11 Abs. 4 Satz 1) bleiben für die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen erfüllt werden, außer Betracht. (3) Der Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn ein Schüler/eine Schülerin die Schule vor Beendigung des Bildungsganges verläßt, weil er/sie infolge überdurchschnittlicher Leistungen vorzeitig zur Ausbildungsabschlußprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. zur Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung zugelassen wurde und diese bestanden hat. (4) Bei erfolgreichem Abschluß des Bildungsganges der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung wird das Abschlußzeugnis der Berufsschule erteilt (Zuerkennung des Berufsschulabschlusses). Die Zeugniserteilung erfolgt unabhängig von der Beendigung und dem Ergebnis der Ausbildungsabschlußprüfung bzw. der Gesellenprüfung. (5) Nach Maßgabe einer besonderen Verordnung, die den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluß verbundenen Berechtigungen regelt, wird auf dem Abschlußzeugnis der Berufsschule bei Schülern/Schülerinnen ohne vorherigen Hauptschulabschluß durch Vermerk bestätigt, daß das Zeugnis die mit dem Hauptschulabschluß verbundenen Berechtigungen einschließt. (6) Unter besonderen Voraussetzungen kann auf dem Abschlußzeugnis der Berufsschule bei Absolventen/Absolventinnen, die nicht bereits über einen mittleren Bildungsabschluß verfügen, durch Vermerk bestätigt werden, daß das Zeugnis die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses einschließt. Das Nähere regelt eine besondere Verordnung Berufsschulabschluß nach Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses. 20 Berufsschulabschluß nach Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses. Wird das Berufsausbildungsverhältnis zwecks Wiederholung der Ausbildungsabschlußprüfung bzw. der Gesellenprüfung verlängert, so kann der Berufsschulabschluß gegebenenfalls nach einem geeigneten mit der Verlängerung verbundenen weiteren Berufsschulbesuch zuerkannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/ der Schulleiterin in entsprechender Anwendung des 19 Abs Abschluß des Berufsgrundbildungsjahres oder des Berufsvorbereitungsjahres 21 Abschluß des Berufsgrundbildungsjahres oder des Berufsvorbereitungsjahres (1) Am Ende des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder des Berufsvorbereitungsjahres stellt die Klassenkonferenz ( 13) aufgrund der Noten fest, ob der Bildungsgang erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen ist. (2) Der einjährige Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die jeweiligen Leistungsanforderungen nach den Bestimmungen des 17 Abs. 2 und 3 erfüllt werden. Abweichend davon schließt eine unter ausreichend liegende Note im Fach Fachpraxis die Erfüllung der Leistungsanforderungen des schulischen Berufsgrundbildungsjahres aus; ein Ausgleich ist nicht möglich. Satz 2 gilt nicht für das schulische Berufsgrundbildungsjahr der

10 Berufsfelder Körperpflege sowie Ernährung und Hauswirtschaft und nicht für das Berufsvorbereitungsjahr. (3) Auf dem bei erfolgreichem Abschluß des schulischen Berufsgrundbildungsjahres zu erteilenden Abschlußzeugnis (Anlage 6) wird bei Schülern/ Schülerinnen ohne vorherigen Hauptschulabschluß durch Vermerk bestätigt, daß das Zeugnis die mit dem Hauptschulabschluß verbundenen Berechtigungen einschließt. Diese Berechtigungen können auch zuerkannt werden, wenn das schulische Berufsgrundbildungsjahr nicht erfolgreich abgeschlossen ist; ein entsprechender Vermerk wird in das Abgangszeugnis (Anlage 9) aufgenommen. Das Nähere regelt eine besondere Verordnung. (4) Wer über den erfolgreichen Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen erworben hat, ist berechtigt, zur Handelsschule, Gewerbeschule, Sozialpflegeschule (zweijährige Berufsfachschulen) überzugehen, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 beträgt und in den berufsfeldbezogenen fachtheoretischen Fächern (außer Mathematik) ebenso mindestens 3,0 beträgt. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel aus den Zeugnisnoten der betreffenden Fächer bis auf zwei Dezimalstellen berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet; dabei wird ab der zweiten Dezimalstelle 5 aufgerundet. Das Gleiche gilt für Schüler/Schülerinnen des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, die bei Eintritt in den einjährigen Bildungsgang den Hauptschulabschluss erreicht, nicht aber die Berechtigung zum Übergang in eine zweijährige Berufsfachschule erworben haben. Wer die genannten Voraussetzungen erfüllt, erhält im Abschlusszeugnis, gegebenenfalls in Ergänzung eines Vermerks nach Absatz 3 Satz 1, folgenden Vermerk: Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, in die Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule überzugehen. (5) Der erfolgreiche Abschluß des schulischen Berufsgrundbildungsjahres schließt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf der Grundlage des 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und des 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung eine Anrechnung des Schulbesuchs auf die Ausbildungszeit in einem dem jeweiligen Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberuf ein; die Anrechnung erfolgt grundsätzlich als erstes Jahr der Berufsausbildung. Gegebenenfalls wird diese Berechtigung auf dem Abschlusszeugnis vermerkt. (6) Auf dem bei erfolgreichem Abschluß des Berufsvorbereitungsjahres zu erteilenden Abschlußzeugnis (Anlage 7) wird durch Vermerk bestätigt, daß das Zeugnis einen dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 8 eines zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsganges entsprechenden Bildungsstand nachweist. Es berechtigt damit zur Aufnahme in das Berufsgrundbildungsjahr ( 9 Abs. 2 Satz 1) Benachrichtigung bei gefährdetem Abschluß 22 Benachrichtigung bei gefährdetem Abschluß Läßt der Leistungsstand eines Schülers/einer Schülerin erkennen, daß der Abschluß des Bildungsganges gefährdet ist, findet 18 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß eine Eintragung in dem vorhergehenden Halbjahreszeugnis unterbleibt und stets eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung erfolgt. Abschnitt VI Schlußbestimmungen

11 Abschnitt VI Schlußbestimmungen Einjährige Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege 23 Einjährige Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege Die Vorschriften dieser Verordnung über das schulische Berufsgrundbildungsjahr finden auf den Bildungsgang der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege, die eine berufliche Grundbildung für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vermittelt, entsprechende Anwendung. Die Erteilung der Zeugnisse richtet sich nach den Anlagen 11 bis Inkrafttreten 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. die Zeugnis- und Versetzungsordnung Schulordnung für die Berufsschulen im Saarland (ZVO-BS) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 117), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1984 (Amtsbl. S. 1332), 2. die Verordnung Schulordnung über die Fächergruppen der Berufsschule vom 16. Juli 1987 (Amtsbl. S. 937). Anlagen 1 13 Anlagen 1 13 Hier nicht aufgenommen SchulR SLSchulrecht SaarlandslSaarlandvsVorschriftenVerordnung Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO-BS)Verordnung Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO-BS)Verordnung Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im SaarlandVerordnung Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im SaarlandAO-BSAO-BS Verordnung Schulordnung über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO-BS)202606Juni ( Wolters Kluwer Deutschland)

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