Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen

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1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom 11. Februar 199 (GBl. S. 169; K. u. U. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 1994 (GBl. S. 54; K. u. U. S. 394) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, Abs. Nr. 1,, 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeines 1 Zweck und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vermittelt die in der Grundstufe nach den Ausbildungsordnungen vorgesehenen fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten in einem oder mehreren Ausbildungsberufen, in einem Vertiefungsbereich eines Berufsfeldes oder auf der Breite eines Berufsfeldes. () Die Ausbildung dauert ein Schuljahr. Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer, Zeugnis (1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach den als Anlage beigefügten Stundentafeln. () Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre und Sport. (3) Die Schüler erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis.. Abschnitt Aufnahmeverfahren 3 Aufnahmevoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die einjährige gewerbliche Berufsfachschule sind: 1. der Nachweise eines Vorvertrages zum Berufsausbildungsvertrag oder einer schriftlichen Ausbildungsplatzzusage und. das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes. () Der Schulleiter kann auch Bewerber ohne Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag oder ohne Ausbildungsplatzzusage oder in Ausnahmefällen auch Bewerber ohne Abschlußzeugnis der Hauptschule, deren Leistungen erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule genügen, aufnehmen, soweit die Aufnahmekapazität der Schule durch Bewerber nach Absatz 1 nicht erschöpft ist. 4 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist an die einjährige gewerbliche Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium oder vom Oberschulamt festgelegt wird, vom Schulleiter bestimmt; er ist auf geeignete Weise bekanntzugeben. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,. beglaubigte Abschriften der Nachweise gemäß eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits eine einjährige gewerbliche Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr besucht hat. Sofern das Zeugnis nach 3 Abs. 1 Nr. zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Falle eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. () Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich der Bewerber erklären muß, ob er die zugesagte Aufnahme annimmt. 3. Abschnitt Fachpraktische Abschlußprüfung 5 Zweck der Prüfung

2 In der fachpraktischen Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er die geforderten fachpraktischen Fähigkeiten besitzt. 6 Abnahme der Prüfung (1) Die fachpraktische Abschlußprüfung wird an der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule abgenommen. () Der Zeitpunkt der Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. (3) Die Prüfungsarbeit wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Schulleiter auf Grund von Vorschlägen des Fachausschusses gestellt, sofern das Oberschulamt oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen. Dabei wird die Bearbeitungszeit, die zwischen 6 und 1 Stunden liegen soll, festgelegt. 7 Fachausschuß (1) Für die fachpraktische Abschlußprüfung werden an jeder einjährigen gewerblichen Berufsfachschule die erforderlichen Fachausschüsse gebildet. Diesen gehören an: 1. als Leiter der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,. die Technischen Lehrer, die in dem fachpraktischen Bereich, der Gegenstand der Prüfung ist, unterrichten, 3. bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluß in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz berufen werden. Das Oberschulamt kann weitere Mitglieder berufen. () Die Mitglieder des Fachausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Leiter des Fachausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Der Fachausschuß bewertet das Ergebnis der fachpraktischen Prüfung; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich für keine bestimmte Note entscheiden, so gibt die Stimme des Leiters den Ausschlag. Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen. (5) Über die fachpraktische Abschlußprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. 8 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als eine mit der Note ungenügend bewertete Prüfungsleistung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter. Der Schüler hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen. () Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzügliche eine Klärung herbeigeführt hat. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Schüler kann an einer Nachprüfung teilnehmen. (4) Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmung hinzuweisen. 9 Ordnungsverstöße (1) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfungsleistung gilt als mit der Note ungenügend bewertet. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

3 () Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmung hinzuweisen. 4. Abschnitt Abschluß 10 Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusses (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden von der Klassenkonferenz wie folgt ermittelt: 1. In den allgemeinbildenden und fachtheoretischen Fächern sind die Endnoten die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen ermittelten Noten (ganze Noten).. Im Fach Fachpraxis wird die Endnote aus der Anmeldenote (ganze Note), die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln ist, und der Note der fachpraktischen Abschlußprüfung gebildet. Hierbei zählt die Anmeldenote einfach und die Note der fachpraktischen Abschlußprüfung doppelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu errechnen, wobei ein errechneter Mittelwert von besser als 4,0 in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiele:,5 bis 3,4 auf befriedigend, 3,5 bis 4,0 auf ausreichend ); ein Mittelwert von 4,1 bis 5,4 ist auf mangelhaft, ein Mittelwert von 5,5 und schlechter auf ungenügend zu runden. () Das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule ist erreicht, wenn die Leistungen in keinem maßgebenden Fach geringer als mit der Note ausreichend bewertet sind; sind in den maßgebenden Fächern des allgemeinbildenden und des fachtheoretischen Bereichs Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern geringer als mit der Note ausreichend bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn folgender Ausgleich gegeben ist: a) Wurden in einem Fach die Leistungen mit der Note mangelhaft bewertet, muß mindestens die Note befriedigend in einem anderen maßgebenden Fach erreicht worden sein; b) wurden in zwei Fächern die Leistungen mit der Note mangelhaft bewertet, muß jede Note durch mindestens die Note gut in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note befriedigend in zwei anderen maßgebenden Fächern ausgeglichen werden. Im Ausbildungsberuf Bauzeichner kann die Note mangelhaft im Fach Technisches Zeichnen nicht ausgeglichen werden; die Note mangelhaft in der Fachpraxis kann wie ein Fach des fachtheoretischen Bereichs ausgeglichen werden. (3) Die Klassenkonferenz stellt in der Schlußsitzung fest, ob der Schüler das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erreicht hat. Dies ist dem Schüler nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen. 11 Zeugnis (1) Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erreicht hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. Aus dem Abschlußzeugnis soll der Ausbildungsberuf oder der Schwerpunktbereich hervorgehen. () Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. (3) Schüler, die das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht haben und das Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. (4) In den Zeugnissen nach den Absätzen und 3 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht ist. 1 Wiederholung, Entlassung (1) Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht hat, kann das Schuljahr einmal wiederholen. () Schüler, welche das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule auch nach Wiederholung des Schuljahres nicht erreicht haben, müssen die einjährige gewerbliche Berufsfachschule verlassen. 5. Abschnitt Schlußbestimmung 13 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 199 in Kraft. Anlage Stundentafeln der einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen zu Abs. 1

4 Metalltechnik Berufsgruppe Feinwerktechnik Installations- und Metallbautechnik Fahrzeugtechnik Elektrotechnik Berufsgruppe Energietechnik Nachrichtentechnik Bautechnik Holztechnik Textiltechnik und Bekleidung Drucktechnik Berufsspezifischer Schwerpunkt Satzherstellung Vorlagen-/Reproherstellung Druckformherstellung/Druck Buchbinderei/Druckweiterverarbeitung Farbtechnik und Raumgestaltung Körperpflege Ernährung und Hauswirtschaft Berufsgruppe Backwarenherstellung Fleischverarbeitung Radio- und Fernsehtechniker (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Metalltechnik 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 1) Technologie mit Labor 3+1 Arbeitsplanung Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis berufsfeldbreiter Bereich 15

5 berufsgruppenspezifischer Schwerpunktbereich ) 7. Wahlpflichtfächer (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Elektrotechnik 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 3) Technologie mit Labor 4+1 Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 1 Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis berufsfeldbreiter Bereich 15 berufsgruppenspezifischer Schwerpunktbereich 4) 7. Wahlpflichtfächer (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Bautechnik

6 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik Technisches Zeichnen 5) Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis 6). Wahlpflichtfächer Computertechnik 7) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Holztechnik 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik Technisches Zeichnen Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis

7 . Wahlpflichtfächer Computertechnik 8) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 6 Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis. Wahlpflichtfächer Computertechnik 9) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Drucktechnik

8 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 10) Technologie mit Labor 4+1 Technische Mathematik 1 Rechtschreibung 1 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis berufsfeldbreiter Bereich 11 berufsspezifischer Schwerpunktsbereich 11. Wahlpflichtfächer (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik Gestaltung Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis. Wahlpflichtfächer

9 Computertechnik 1) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Körperpflege 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 4 Angewandte Mathematik 1 Gestaltung Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis. Wahlpflichtfächer Computertechnik (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft (gewerbliche Berufe) 1.1 Allgemeiner Bereich 6

10 Deutsch Sport 1 1. Fachlicher Bereich 9 Fachtheoretischer Bereich 7 Technologie 3,5 Technische Mathematik 1,5 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis, berufsgruppenspezifisch 13). Wahlpflichtfächer Computertechnik 14) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Radio- und Fernsehtechnik 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 19 Technologie mit Labor 8 Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 3 Technische Mathematik Technologiepraktikum 6 Fachpraktischer Bereich 1 Fachpraxis 1. Wahlpflichtfächer

11 Computertechnik 15) 1) Davon ist eine Stunde im Vertiefungsbereich zu unterrichten, der dem Schwerpunktsbereich der Fachpraxis zuzuordnen ist. ) Berufsgruppe Feinwerktechnik oderinstallations- und Metallbautechnik oderfahrzeugtechnik 3) Davon ist eine Stunde im Vertiefungsbereich zu unterrichten, der dem Schwerpunktsbereich der Fachpraxis zuzuordnen ist. 4) Berufsgruppe Energietechnik odernachrichtentechnik 5) Für Bauzeichner im Umfang von 10, davon eine Stunde Laborunterricht. 6) Für Bauzeichner im Umfang von 16. 7) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 8) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 9) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 10) Davon ist eine Stunde im Vertiefungsbereich zu unterrichten, der dem Schwerpunktsbereich der Fachpraxis zuzuordnen ist. 11) Berufsspezifischer Schwerpunktsbereich:Satzherstellung odervorlagen-/reproherstellung oderdruckformherstellung/druck oderbuchbinderei/druckweiterverarbeitung 1) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 13) Berufsgruppe Backwarenherstellung oderfleischverarbeitung 14) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 15) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. Die Inhalte sind im Fach Technologie mit Labor aufgeführt.

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