Stadt Stein am Rhein. StR

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Transkript:

Stadt Stein am Rhein StR 188.100 Vertrag zwischen den Einwohnergemeinden Stein am Rhein und Hemishofen betreffend der Regelung der Eigentumsverhältnisse und der Unterhaltspflicht ihrer kirchlichen Liegenschaften (Abschrift) November 1904

Inhaltsverzeichnis Kirchliche Liegenschaften 3 Gottesacker 4 Unterhaltsmittel 4 Fonds 5 Benutzungsrecht 5 Zu besetzende Arbeitsstellen 5 Genehmigung 6 Schlussbestimmungen 6-2 -

Vertrag zwischen den Einwohnergemeinden Stein am Rhein und Hemishofen betreffend der Regelung der Eigentumsverhältnisse und der Unterhaltungspflicht ihrer kirchlichen Liegenschaften. Die Einwohnergemeinde Stein am Rhein und die Einwohnergemeinde Hemishofen, in der Absicht die Eigentumsverhältnisse und Unterhaltungspflicht ihrer in Stein am Rhein gelegenen, der reformierten Kirchengemeinde Stein am Rhein / Hemishofen gemeinsam dienenden kirchlichen Gebäude und Liegenschaften samt Zubehör zu regeln, haben unter sich gemäss Art. 8 Abs. 3 des Gemeinde Gemeindegesetzes folgende Verständigung getroffen: Kirchliche Liegenschaften Art. 1 Die in gegenwärtiger Verständigung einbezogenen Gebäude und Liegenschaften umfassen die nachfolgenden Objekte, samt all ihrem Zubehör, wie Glocken, Mauern, Umzäunung und dergleichen. 1 Grundbuch Nr. 663 - Art. 6 und 70 Kirche, Turm nebst Anbau mit Balkenkeller (Liebfrauenkapelle) assec. Sub Nr. 212 a und b für Fr. 66'000.-- - Art. 2 und 28 Hofraum - Art. 47 östlich der Kirche 2 Grundbuch Nr. 673 - Art. 2 Pfarrhaus mit gewölbtem Keller, assec. Sub Nr. 219 a und b für Fr. 28'000.-- Grundbuch Nr. 673a - Art. 1 und 14 Gemüsegarten vor dem Haus samt Mauer Grundbuch Nr. 673b - Art. 67 Hofraum bis an die Rheinmauer Grundbuch Nr. 673c - Art. 85 Garten zwischen Pfarrhaus und Rhein Die vorstehend genannten Liegenschaften nebst allem Zubehör werden gemeinschaftliches Eigentum der Einwohnergemeinden Stein am Rhein und Hemishofen, dagegen ist die in der Kirche befindliche Orgel Eigentum der reformierten Kirchengemeinde Stein am Rhein und Hemishofen. - 3 -

Gottesacker Unterhaltsmittel Art. 2 Grundbuch Nr. 470, Art. 40, Gottesacker vor dem Obertor ist Eigentum der Einwohnergemeinde Stein am Rhein, dagegen hat die Einwohnergemeinde Hemishofen zur Bestattung der verstorbenen Einwohner das Benutzungsrecht, ist aber gehalten an die Kosten des Unterhalts und der Besorgung des Gottesackers beizutragen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beider Gemeinden. Insofern der bestehende oben bezeichnete Gottesacker für die Zukunft für Beerdigungen zu wenig Raum bieten sollte oder aus andern Gründen verlegt werden müsste, so wird die Gemeinde Hemishofen an der neuen Anlage die Mitbenützung unter den bisherigen Rechten und Pflichten gewährt. Der oben genannte ausser Benutzung gekommene Gottesacker bleibt der Gemeinde Stein am Rhein unentgeltlich überlassen, dagegen hat die Gemeinde Hemishofen sich an den Kosten der Neuanlage nur an der Mehrfläche des dermalen bestehenden Gottesackers zu beteiligen im Verhältnisse der Einwohnerzahl beider Gemeinden. Art. 3 Die Unterhaltungspflicht der sämtlichen vorstehenden genannten Objekte, die Orgel ausgenommen, obliegen den beiden Einwohnergemeinden Stein am Rhein / Hemishofen. Die Mittel zum Unterhalt werden bestritten: a) Aus den Erträgnissen, sowie nötigenfalls aus dem Kirchenfond selbst. b) Aus allfällig freiwilligen Zuwendungen. c) Aus den Zuschüssen der Einwohnergemeinden Stein am Rhein / Hemishofen, nach Verhältnis der Einwohnerzahl. - 4 -

Fonds Art. 4 Der aus der Baulastenablösungssumme, welche der Staat laut Urkunde vom Dezember 1876 für den Unterhalt der kirchlichen Gebäude bezahlt hat, gebildete Kirchenbaufond ursprünglich Fr. 15'000.--, gegenwärtig per 31. Dezember 1901, Fr. 18 824.55 betragen, bleibt auch fernerhin seinem Zweck zugewendet und wir derselbe durch eine Kommission vom 5 Mitgliedern verwaltet, bez. steht unter deren Aufsicht. In diese Kommission wählt der Stadtrat Stein am Rhein 3 Mitglieder und die Gemeinde Hemishofen 2 Mitglieder. Alle weitere über die Befugnisse dieser Kommission wird eine gemäss Art. 64 des G. G. von den Gemeinderäten Stein am Rhein / Hemishofen zu erlassende Instruktion festsetzen. Der zu Kulturzwecken dienende sogenannte Kirchen und Orgelfond mit einem gegenwärtigen per 31. Dezember 1901 Bestand von Fr. 18'754.80 geht in den Besitz und Verwaltung der Kirchengemeinde Stein am Rhein / Hemishofen über und steht unter der Aufsicht des Kirchenstandes. Art. 5 Benutzungsrecht Der frühere Helfereikeller, nunmehr restaurierte Liebfrauenkappelle, soll so lange diese Räumlichkeiten nicht zu kirchlichen Zwecken Verwendung finden, der Einwohnergemeinde Stein am Rhein zu freier unentgeltlicher Benutzung bleiben. Es soll jedoch diese Benutzung für die Kirche selbst und deren Benutzung in keiner Weise störend sein. Zu besetzende Arbeitsstellen Art. 6 Die Wahlen des Totengräbers und des Friedhofgärtners geschehen durch die beiden Gemeinderäte Stein am Rein / Hemishofen. Die Besoldung wird von beiden Einwohnergemeinden getragen im Verhältnis der Einwohnerzahl. - 5 -

Art. 7 Genehmigung Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung der Einwohnergemeinden Stein am Rhein / Hemishofen. Ist solcher erfolgt wird der Kirchengemeinde Stein am Rhein / Hemishofen zu allfälliger Wahrung ihrer Rechte Mitteilung gemacht. Erhebt diese keine Einsprache, wird derselbe in 3 Exemplaren dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Schlussbestimmungen Art. 8 Mit der Regierungsamtlichen Genehmigung erwächst der Vertrag in Kraft und soll alsdann die in Art. 1 bezeichneten Objekte also gemeinschaftliches Eigentum der Einwohnergemeinden Stein am Rhein / Hemishofen in die Grundbücher Stein am Rhein durch förmlichen Fertigungsakt eingetragen werden. Also Übereingekommen: Stein am Rhein und Hemishofen im November 1904. NAMENS DES STADTRATES STEIN AM RHEIN Der Präsident: sig. A. Böschenstein Der Stadtschreiber: sig. Jacob Kirchhofer In der Einwohnergemeinde vom 9. Februar 1905 wurde vorstehender Vertrag über die Eigentumsverhältnisse der kirchlichen Gebäude die Ratifikation erteilt. Der Präsident der Einwohnergemeinde: sig. Jacob Lieb Der Notar: sig. Otto Mechow - 6 -

NAMENS DES GEMEINDERATS HEMISHOFEN Der Präsident: sig. J. Meili Der Gemeinderatsschreiber: sig. H Bollinger Beschluss der Einwohnergemeinde Versammlung vom 10. Dezember 1904. Genehmigung dieses Vertrages durch die Kirchenbaufondrechnung, dass durch diese Teilweise Überlassung der Liebfrauenkapelle an die Stadtgemeinde Stein am Rhein durch diese Fr. 2 000.-- als Entgelt dem genannten Fond zugeteilt worden. Vorstehender Vertrag wurde seitens der Kirchengemeinde Stein am Rhein / Hemishofen in ihrer Versammlung vom 12. Februar 1905 einstimmig die Genehmigung erteilt. NAMENS DER KIRCHENGEMEINDE STEIN / HEMISHOFEN Der Präsident: sig. J. Lang Pfarrer Der Aktuar: sig. J. Genner Regierungsbeschluss vom 10. Mai 1905. Genehmigung vorstehenden Vertrages. Der Staatsschreiber: sig. H. Wolf Gefertigt den 23. Juni 1905. Im Kaufprotokoll Bd. D pag. 173 / 175 eingetragen. Der Präsident der Fertigungsbehörde: sig. A. Böschenstein Der Stadtschreiber: sig. Jacob Kirchhofer - 7 -

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