Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung Vom 5. Februar 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Landrat, IX D/5/1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG), die eidgenössische Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die landwirtschaftliche Berufsbildung, die eidgenössische Verordnung vom 27. November 1989 über die hauswirtschaftliche Ausbildung, den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über den Rebbau und das Kant. Landwirtschaftsgesetz, verordnet: 1. Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesrechts betreffend die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung, Weiterbildung sowie Beratung. Art. 2 Zweck 1 Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert zudem die Weiterbildung und die Ausbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts. 2 Der Kanton fördert durch die landwirtschaftliche Beratung die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Diese Beratung soll ein vertieftes Verständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion wecken. Art. 3 Funktionsbezeichnung 1 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. 2. Zuständigkeit Art. 4 Organe 1 Der Vollzug wird folgenden Organen übertragen: a. dem Regierungsrat; GS IX D/1/1 SBE VI/5 377 1
b. dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement); c. der landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission, in welcher die Bäuerinnen und Landwirte angemessen vertreten sind; d. dem landwirtschaftlichen Beratungsdienst. Art. 5 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Ausbildung und Beratung in der Landwirtschaft aus. 2 Er ist insbesondere zuständig für: a. die Festsetzung der Beiträge der Lehrortsgemeinden gemäss Artikel 14; b. den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen gemäss den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 4; c. die Bewilligung für die Durchführung von Kursen und Lehrgängen gemäss Artikel 11 Absatz 3, welche insgesamt mehr als 20 Tage dauern; d. die Wahl der landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission gemäss Artikel 7. Art. 6 Departement Volkswirtschaft und Inneres 1 Die Geschäftsbereiche der landwirtschaftlichen, der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung und des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes unterstehen dem Departement. 2 Es ist insbesondere zuständig für: a. Anerkennung von Lehrbetrieben aufgrund eines Antrages der landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission; b. Erlass ergänzender Vorschriften zum Lehrvertrag oder die Übernahme solcher von andern Kantonen bzw. Organisationen; c. Registrierung und Genehmigung der Lehrverträge; d. Aufsicht über die Lehrverhältnisse; e. Entscheide, welche im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Ausbildung stehen; f. Auswahl von Prüfungsexperten; g. Beauftragung der Berufsverbände mit der Durchführung von Kursen und Lehrgängen; h. Entscheid über die Gewährung von Kantonsbeiträgen gemäss Artikel 13 Absatz 2; i. Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen im Rebbau. 3 Es übt die Aufsicht über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst aus und ist zuständig für die Vergabe von Beratungsaufträgen an Dritte und die Anstellung der nebenamtlichen Berater. 2
Art. 7 Landwirtschaftliche Berufsbildungskommission 1 Die landwirtschaftliche Berufsbildungskommission arbeitet als Fachkommission im Auftrag des Departements. Sie befasst sich mit der Ausbildung und Beratung in der Landwirtschaft und im bäuerlichen Haushalt. 2 Die landwirtschaftliche Berufsbildungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Präsident ist in der Regel der Vorsteher des Departements. Das Departement stellt den Sekretär. Art. 8 Landwirtschaftlicher Beratungsdienst 1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst ist in die Abteilung Landwirtschaft integriert. Er besorgt seine Aufgaben über die Aus- und Weiterbildung und mit fachlicher Beratung nach Massgabe der Artikel 11 und 12. 3. Schule, Weiterbildung und Beratung Art. 9 Lehre 1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Lehrlinge, welche im Kanton die landwirtschaftliche Berufslehre, eine Lehre in landwirtschaftlichen Spezialberufen oder die bäuerlich-hauswirtschaftliche Lehre absolvieren, den Unterricht in den Pflichtfächern und praktischen Kursen unentgeltlich besuchen können und der Zutritt zu den Lehrabschlussprüfungen gewährleistet ist. Dasselbe gilt für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Landwirtschaftsschule, die Bäuerinnenschule oder die landwirtschaftliche Berufsmittelschule besuchen. 2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat Verträge mit andern Kantonen abschliessen, Kostenbeteiligung vereinbaren und Reglemente von Berufsorganisationen anerkennen. 3 Der Regierungsrat kann, sofern die Bundesvorschriften erfüllt sind, eine eigene landwirtschaftliche bzw. bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsschulklasse schaffen. Art. 10 Lehrvertrag 1 Unter Lehrverhältnis fallen auch die Anlehrverträge im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung. 2 Die Lehrverträge sind dem Departement in vierfacher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen. Es sind die vom Departement bezeichneten einheitlichen Lehrvertragsformulare zu verwenden. Art. 11 Beratung über Aus- und Weiterbildung 1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst befasst sich mit der Aus- und Weiterbildung im landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Bereich sowie mit den landwirtschaftlichen Spezialberufen. 3
2 Insbesondere berät diese Stelle angehende landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Lehrlinge und deren Familien bei der Wahl von Lehrstellen und des Ausbildungsganges. 3 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst führt Anlässe und Kurse zur Weiterbildung durch. Er kann zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit anderen Organisationen oder Nachbarkantonen zusammenarbeiten. Er weist auch auf die Weiterbildungsangebote in Nachbarkantonen hin und fördert die Teilnahme von Landwirten an solchen Anlässen und Kursen. 4 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der landwirtschaftlichen Beratungszentrale Lindau gemäss der interkantonalen Vereinbarung. Art. 12 Beratung im Fachbereich Landwirtschaft 1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst hilft den in der Landwirtschaft und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen Beschäftigten, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Verhältnissen anzupassen. Er fördert insbesondere auch die überbetriebliche Zusammenarbeit und die volkswirtschaftliche Vernetzung. 2 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Organisationen und kantonalen Institutionen zusammenarbeiten. Arbeiten des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes können unter seiner Kontrolle auch auf andere Organisationen übertragen oder als Auftrag an Dritte vergeben werden. 4. Kantonsbeiträge und Lehrortsbeiträge Art. 13 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton leistet Beiträge an: a. die Reisekosten derjenigen Lehrlinge, die den Pflichtunterricht in ausserkantonalen Berufsschulen besuchen müssen; b. die Kosten der Lehrabschlussprüfung, der Berufsprüfung für Bäuerinnen, der höheren Fachprüfung zur diplomierten Bäuerin und der landwirtschaftlichen Meisterprüfung. 2 Der Kanton kann Beiträge leisten an: a. Veranstaltungen und Kurse zur Weiterbildung, Umschulung und zur Beratung von Landwirten; b. Instruktionskurse für Lehrmeister und Prüfungsexperten; c. das Forschungsinstitut für biologischen Landbau für Grundleistungen, welche der Bio-Beratung zur Verfügung gestellt werden. 3 Gesuche um Beiträge gemäss Absatz 2 sind im Voraus und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen dem Departement einzureichen. 4 Die Zusicherung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4 Art. 32 Bst. d EG zum BG über die Berufsbildung (GS IV B/51/ beachten
Art. 14 Beiträge der Lehrortsgemeinden IX D/5/1 1 Für die Lehrlinge, welche im Kanton ein landwirtschaftliches, ein bäuerlichhauswirtschaftliches oder ein Lehrjahr in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf absolvieren, legt der Regierungsrat einen Lehrortsbeitrag fest, welcher die Lehrortsbeiträge gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung nicht überschreitet. 5. Rechtsschutz Art. 15 1 Gegen Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 6. Schlussbestimmungen Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die landrätliche Verordnung vom 28. Juni 1972 über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung wird mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. 2) GS IV B/51/1 GS III G/1 5