Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 3 - Richtlinie der Stiftung Universität Hildesheim über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Das Präsidium der Stiftung Universität Hildesheim hat am 22.03.2005 die nachfolgende Richtlinie beschlossen. 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen gemäß der Niedersächsischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul- Leistungsbezügeverordnung NHLeistBVO) vom 16.12.2002 (Nds. GVBl. S. 790). 2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für beamtete Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Mitglieder des Präsidiums, die nach der Besoldungsordnung W besoldet werden. Dazu gehören: 1. Professorinnen und Professoren sowie hauptamtliche Mitglieder des Präsidiums, die ab dem 01.10.2003 ernannt oder berufen werden, 2. Professorinnen und Professoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NHLeistBVO nach Besoldungsordnung C besoldet wurden, soweit ihnen auf ihren schriftlichen Antrag vom Präsidium ein entsprechendes Amt der Besoldungsgruppe W übertragen wurde, 3. der nach 72 Abs. 11 Satz 1 NHG übergeleitete hauptamtliche Vizepräsident, soweit ihm auf seinen schriftlichen Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen wurde.
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 4-3 Vergabe der Leistungsbezüge (1) Über Leistungsbezüge nach 4 und 5 dieser Richtlinie entscheidet das Präsidium. (2) Diese Leistungsbezüge werden in Stufen in Höhe von 150 monatlich vergeben, wobei auch mehrere Stufen gleichzeitig gewährt werden können. Sie nehmen mit dem Vomhundertsatz an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden. Bei Leistungsbezügen für besondere Leistungen i.s.d. 5 gilt dies nur, wenn sie als laufende monatliche Zahlungen - befristet oder unbefristet - gewährt werden. Die in Satz 1 angegebene Stufenhöhe bezieht sich auf den Stichtag 01.01.2003. (3) Leistungsbezüge nach 6 dieser Richtlinie werden in monatlichen Pauschalbeträgen vergeben. (4) Jeder Antragsteller oder jede Antragstellerin sowie jede vorgeschlagene Person i.s.d. 5 Abs.4 dieser Richtlinie erhält eine schriftliche Benachrichtigung über die Entscheidung des Präsidiums, in welcher die Ablehnung bzw. Bewilligung der Leistungsbezüge mitgeteilt wird. Im Falle der Bewilligung sind Bewilligungszeitraum, Höhe der Leistungsbezüge und Ruhegehaltfähigkeit bekannt zu geben. (5) Einmal jährlich informiert das Präsidium die Dekaninnen und Dekane über die Verfahrenspraxis bei der Gewährung von Leistungsbezügen. 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden nach individuellen Voraussetzungen gewährt. Die aktuelle Arbeitsmarktlage kann ebenfalls berücksichtigt werden. Berufungsleistungsbezüge können von einer zu berufenden Person mit dem Präsidium ausgehandelt werden. Bleibeleistungsbezüge können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors vom Präsidium gewährt werden, wenn ein schriftlicher Ruf einer anderen Hochschule vorliegt oder die Möglichkeit ei-
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 5 - nes anderen Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird. (2) Vor der Entscheidung des Präsidiums wird die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches an dem Verfahren durch eine Stellungnahme beteiligt. Dabei ist überzeugend zu begründen, warum ein besonderes Interesse an der Person besteht, so dass Berufungsoder Bleibe-Leistungsbezüge gerechtfertigt sind (Formblatt Anlage 1). (3) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden auf Grundlage einer Zielvereinbarung in der Regel erstmalig für 3 Jahre gewährt. In Ausnahmefällen können die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge von Anfang an unbefristet vergeben werden. Für erstmalige Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, welche bis zum 30.09.07 vereinbart werden, erfolgt die Gewährung längstens bis zum 30.09.07. (4) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Befristung ist ein formloser Antrag auf erneute bzw. Weitergewährung von Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge zu stellen. Auf der Basis einer nochmaligen Überprüfung kann das Präsidium die Leistungsbezüge nochmals befristet oder unbefristet gewähren oder zurücknehmen. Wird kein erneuter Antrag gestellt, entfallen die Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge nach Ablauf der Befristung. 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen (1) Alle drei Jahre - beginnend zum 01.10.2007 - finden Bewertungsrunden zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge statt. Die erstmalige Vergabe einer neuen Leistungsstufe wird auf 3 Jahre befristet. In der nächsten Bewertungsrunde kann diese nochmals befristet, teilweise befristet, entfristet oder zurückgenommen werden. (2) In begründeten Ausnahmefällen ist auch vor Ablauf der jeweiligen Bewertungsperiode eine zwischenzeitliche Antragstellung und Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen möglich. (3) Zur Gewährleistung eines regelhaften und nachvollziehbaren Verfahrens veröffentlicht das Präsidium hochschulintern bis zum
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 6-31.08. des letzten Jahres des 3-Jahres- Zeitraumes - erstmals also bis zum 31.08.2007 - wie viele Leistungsstufen in der anstehenden Bewertungsrunde vergeben werden können. (4) Die Entscheidung über Leistungsbezüge für besondere Leistungen ergeht aufgrund eines begründeten Antrags der Professorin oder des Professors. Der Antrag ist unter Beifügung eines Selbstberichts (Formblatt Anlage 2) spätestens bis zum 31.03. eines Jahres mit Wirkung für den 01.10. desselben Jahres dem Präsidium vorzulegen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. (5) Das Präsidium fordert zu den vorliegenden Anträgen die Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des Dekans an. Die Dekanin oder der Dekan kann ferner Professorinnen oder Professoren vorschlagen, die sich nicht selbst beworben haben. Die Stellungnahmen bzw. Vorschläge sind spätestens zum 15.05. desselben Jahres vorzulegen. (6) Das Präsidium entscheidet bis zum 30.09. desselben Jahres über die Anträge. Über Einsprüche entscheidet das Präsidium nach Beratung mit der Dekanin oder dem Dekan unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Studierendenschaft. (7) Die Entscheidung ergeht auf der Basis einer individuellen Bewertung. Das Präsidium kann nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des Dekans externe Gutachten heranziehen. Als Entscheidungsgrundlage gelten insbesondere die nachfolgenden qualitativen und quantitativen Bewertungskriterien: 1. Forschung: a) Publikationen und Herausgabe von Zeitschriften b) Gutachter- und Vortragstätigkeiten c) Drittmitteleinwerbung, insbesondere von der DFG d) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses e) Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen und Leitungsfunktionen innerhalb wissenschaftlicher Kongresse f) Preise und Auszeichnungen g) Patente
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 7-2. Lehre: a) Ergebnisse der externen und internen Lehrevaluation b) Leistungen über die Lehrverpflichtung hinaus, z.b. in der Ausbildung von Doktorandinnen und Doktoranden c) Betreuungsleistungen (unter anderem Studienabschlussarbeiten, Dissertationen und Habilitationen) d) Praktikumsbetreuung e) Prüfungsbelastung f) Anzahl der Promotionen g) Erhaltene Preise oder Auszeichnungen für Lehre und Weiterbildung 3. Bei Professuren mit künstlerischem Schwerpunkt gelten ergänzend folgende Kriterien: a) Ausstellung / Konzert / Theaterregie) b) Aufbau und Leitung von Kunstprojekten und Festivals 4. Weitere besondere Leistungen: a) Einwerbung von Stiftungsmitteln b) besondere Leistungen im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung c) Konzipierung von neuen Studienstrukturen und angeboten sowie von neuen Forschungsstrukturen mit besonderem Gewicht für die Universität d) Wissenschaftlicher Transfer in die Region e) Durchführung von Veranstaltungen, die die Reputation der Universität regional oder überregional stärken f) Internationalisierung g) Tätigkeit und Funktion in einer Organisation der Studienförderung (DAAD, Stiftungen, etc.) 6 Funktions- Leistungsbezüge (1) Die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums erhalten Funktions- Leistungsbezüge, deren Höhe vom Stiftungsrat festgesetzt wird. (2) Nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erhalten Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 450 monatlich.
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 8 - (3) Dekaninnen und Dekane werden Funktions- Leistungsbezüge in Höhe von 300 monatlich gewährt. (4) Studiendekaninnen und Studiendekane erhalten Funktions- Leistungsbezüge in Höhe von 150 monatlich. Soweit in einem Fachbereich mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan tätig ist, ist der Betrag nach Satz 1 dem Umfang der jeweiligen Aufgaben entsprechend anzupassen. (5) Für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungs- oder sonstigen besonderen Aufgaben von herausragender Bedeutung können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors und Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung ist nach Umfang und Verantwortung der wahrzunehmenden Aufgabe vorzunehmen. (6) Bei Ausscheiden aus der Funktion oder Wegfall der Aufgaben i.s.d. Absatzes 5 entfällt der Anspruch auf Zahlung mit dem Ende des Monats. 7 Forschungs- und Lehrzulagen (1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Universität einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln auf schriftlichen Antrag eine Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. (2) Private Dritte werden in entsprechender Anwendung des 1a des Niedersächsischen Beamtengesetzes bestimmt. (3) Forschungs- und Lehrzulagen werden regelmäßig monatlich für die Dauer des Forschungs- oder Lehrprojektes gewährt, mithin für den Zeitraum, für den private Drittmittel gezahlt werden. Sie nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil und sind nicht ruhegehaltfähig.
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 9-8 Ruhegehaltfähigkeit (1) Leistungsbezüge nach 4 und 5 dieser Richtlinie sind bis zur Höhe von zusammen 40 v. Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens 3 Jahre bezogen worden sind. (2) Für Funktions- Leistungsbezüge nach 6 dieser Richtlinie gilt 15 a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. 9 Übergangsregelung und Inkrafttreten (1) Professorinnen und Professoren, die die Überführung aus einem Amt der Besoldungsordnung C in ein Amt der Besoldungsordnung W beantragen, erhalten besondere Leistungsbezüge, deren Höhe sich nach den im Rahmen der C-Besoldung erbrachten und künftig zu erwartenden Leistungen richtet. Diese besonderen Leistungsbezüge sind zunächst befristet und können in der nächsten Bewertungsrunde auf Antrag entfristet werden. Wird kein Antrag auf Weitergewährung gestellt, entfallen die besonderen Leistungsbezüge nach Ablauf der Befristung. Der Antrag auf Wechsel der Besoldungsgruppen ist bis zum 31.03. eines Jahres mit Wirkung zum 01.10. desselben Jahres zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden. Der Antrag ist unwiderruflich. (2) Die in dieser Richtlinie genannten Regelungen und Beträge sind Grundsätze bzw. Höchstbeträge, die nur im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten und der sonstigen rechtlichen Vorschriften zugesagt werden dürfen. Soweit Änderungen des Vergaberahmens oder der Haushaltssituation der Stiftung es erfordern, erfolgt eine Anpassung der Beträge durch Entscheidung des Präsidiums. (3) Änderungen dieser Richtlinie erfolgen durch Entscheidung des Präsidiums nach Anhörung des Senates.
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 10 - (4) Diese Richtlinie tritt am Tag der Beschlussfassung durch das Präsidium in Kraft und wird im Verkündungsblatt veröffentlicht. - Der Präsident Stiftung Universität Hildesheim
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 11 - Anlage 1 Anlage zum Antrag auf Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (Name, Vorname) (Ort, Datum) (Universitätseinrichtung) (Telefon) (derzeitige Höhe der Bezüge) (Datum der letzten Stufenvergabe) Bewertungskriterien Individuelle Qualifikation Evaluationsergebnisse Bewerberlage (aktuell) im Fach Sonstiges (Unterschrift der Dekanin / des Dekans)
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 12 - Anlage 2 Anlage zum Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge (Name, Vorname) (Ort, Datum) (Universitätseinrichtung) (Telefon) (Anzahl bereits gewährter Leistungsstufen) (Datum der letzten Stufenvergabe) Bewertungskriterien Forschung Externe Gutachten über die Forschungsleistung Erhaltene Preise für Forschung Publikationen Patente Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen (insb. Sonderforschungsbereiche, DFG- Forschergruppen, Forschungszentren oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung) Gutachter- und Vortragstätigkeiten
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 13 - Drittmitteleinwerbung, insbesondere von der DFG Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Sonstiges: Lehre Ergebnisse der externen und internen Lehrevaluation (einschl. studentischer Lehrveranstaltungskritik (soweit verfügbar) Erhaltene Preise und Auszeichnungen für Lehre Leistungen über die Lehrverpflichtung hinaus (z. B. in der Ausbildung v. Doktorandinnen und Doktoranden in Promotionskollegs) Betreuungsleistungen (z.b. Anzahl der betreuten Abschlussarbeiten, u. a. Diplom- und Magisterarbeiten ; Praktikumsbetreuung (z.b. ASP)) Prüfungsbelastung Anzahl der Promotionen Sonstiges:
Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 14 - Weitere besondere Leistungen Einwerbung von Fundraisingmitteln Besondere Leistungen i.r.d. wissenschaftlichen Weiterbildung Konzipierung von neuen Studienstrukturen und -angeboten mit besonderem Gewicht für die Universität Wissenschaftlicher Transfer in die Region Durchführung von Veranstaltungen, die die Reputation der Universität regional oder überregional stärken Sonstiges: Ich beantrage die Entfristung der bereits gewährten Leistungsstufe Für die o. g. Leistung beantrage ich die Gewährung von Leistungsstufe (Unterschrift)