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Transkript:

A I 1 S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen Hauptsatzung vom 31.01.1989 mit Änderungen vom 30.03.1993 und 10.07.2001 Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1983 (Ges.Bl. S. 577) hat der Gemeinderat am 31. Januar 1989 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. II. Gemeinderat 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).

2 III. Ausschüsse des Gemeinderats 4 Beschließende Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Bauausschuss 2. der Umlegungsausschuss. (2) Jeder Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 8 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. In den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden ein Vermessungssachverständiger und ein Bausachverständiger als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen. (3) Für jedes weitere Mitglied des Ausschusses wird ein Stellvertreter bestellt, der diesen im Verhinderungsfall vertritt (persönlicher Stellvertreter). 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats. (2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. (3) Soweit sich die Zuständigkeit des beschließenden Ausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf. 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen (1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. (2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

3 7 Zuständigkeiten des Bauausschusses Der Geschäftskreis des Bauausschusses umfasst vorbehaltlich der Zuständigkeit des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und des Bürgermeisters folgendes Aufgabengebiet: Entscheidung über die Ausführung von Vorhaben und die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, wenn die Ausgaben 25.000,-- im Einzelfall nicht übersteigen, in folgenden Angelegenheiten: 1. Ausbau und Unterhaltung der Ortsstraßen und Wirtschaftswege, 2. die Unterhaltung und Bewirtschaftung von gemeindeeigenen bebauten und unbebauten Grundstücken, 3. die Unterhaltung des Friedhofes, 4. die Unterhaltung der Ortskanalisation 5. die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlagen, öffentlichen Grünflächen und Kinderspielplätze. 6. Gewässerunterhaltung. 8 Zuständigkeiten des Umlegungsausschusses (1) Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Gemeinde sowie der Umlegungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach 45 ff BauGB zu treffenden Entscheidungen. (2) Auf den Umlegungsausschuss finden 5 Abs. 3 sowie 6 dieser Hauptsatzung keine Anwendung, soweit der Ausschuss als Umlegungsstelle tätig ist. 9 Beratende Ausschüsse (1) Es wird folgender beratender Ausschuss gebildet: Der Verwaltungsausschuss (2) Dieser Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 8 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. (3) Für jedes weitere Mitglied des Ausschusses wird ein Stellvertreter bestellt, der diesen im Verhinderungsfall vertritt (persönlicher Stellvertreter). 10 Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses (1) Der Verwaltungsausschuss berät den Gemeinderat und den Bürgermeister in allen Fragen, soweit nicht der Bauausschuss zuständig ist.

4 IV. Bürgermeister 11 Rechtsstellung Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. 12 Zuständigkeiten (1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie ihm nicht bereits nach Absatz 1 zukommen: 1. Die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen a) von Beamten des einfachen und mittleren Dienstes b) von Angestellten der Vergütungsgruppe bis BAT Vc c) von Aushilfsangestellten d) von Arbeitern e) von Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen 2. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu 5.000,00 im Einzelfall, 3. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500,00 beträgt, 4. Stundungen bis zum Betrag von 5.000,00 im Einzelfall, bei Beträgen über 1.500,00 längstens auf einen Zeitraum von drei Monaten, 5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 250,00 im Einzelfall, 6. Abschluss von Pflichtversicherungen ohne Rücksicht auf die Höhe der Jahresprämie, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen, soweit die Jahresprämie den Betrag von 259,00 nicht übersteigt, 7. Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Durchführung einzelner Verwaltungsgeschäfte, 8. Annahme und Verwendung von Stiftungen, Spenden und Schenkungen unter Auflagen bis zu 500,00,

5 9. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von bis zu 5.000,00 im Einzelfall, 10. Übernahme von Ausfallbürgschaften gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg nach 88 Abs. 5 GemO und der Übernahme der vollen Bürgschaft ( 765 ff BGB) für einen Betrag von 90 v. H. der Darlehen und zwar so lange, bis die den Richtlinien der Landeskreditbank Baden-Württemberg entsprechende, im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene dingliche Sicherstellung erfolgt ist. 11. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis an einen jährlichen Miet- und Pachtwert von 1.000,00 im Einzelfall. V. Stadtteile 13 Benennung der Stadtteile (1) Das Stadtgebiet besteht aus folgenden räumlich voneinander getrennten Stadtteilen 1. Neuffen 2. Kappishäusern. (2) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Stadtteile nach Abs. 1 sind jeweils die Gemarkungen Neuffen und Kappishäusern. VI. Unechte Teilortswahl 14 Unechte Teilortswahl (1) Die in 14 Abs. 1 genannten Stadtteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Abs. 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (Unechte Teilortswahl). (2) Der Gemeinderat besteht nach 25 Abs. 2 GemO aus 18 Mitgliedern. Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt: 1. Wohnbezirk Neuffen 16 Sitze 2. Wohnbezirk Kappishäusern 2 Sitze

6 VII. Ortschaftsverfassung 15 Einrichtung einer Ortschaft Zur Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens wird die Ortschaft Neuffen- Kappishäusern, bestehend aus dem Stadtteil Kappishäusern eingerichtet. 16 Bildung und Zusammensetzung des Ortschaftsrats (1) In der Ortschaft wird ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt 6 Mitglieder. 17 Zuständigkeit des Ortschaftsrats (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. (3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere: 1. Die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, 2. die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft, 3. die Ernennung, Anstellung, Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten, ferner, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung: 4. Die Aufstellung, wesentliche Änderungen und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz, 5. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, 6. der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht. (4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel, folgende Angelegenheiten, soweit sie die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen: 1. Entscheidung über folgende Angelegenheiten nach Maßgabe der im Haushaltsplan der Ortschaft zugewiesenen Mittel, wenn die Ausgabe im Einzelfall 25.000,00 nicht übersteigt: a) Die Unterhaltung der Ortsstraßen und der Wirtschaftswege, b) die Unterhaltung und Bewirtschaftung von gemeindeeigenen bebauten und unbebauten Grundstücken, c) die Unterhaltung des Friedhofes, d) die Unterhaltung des Sportplatzes;

7 2. Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken, wenn der Kaufpreis oder Wert 15.000,00 im Einzelfall nicht übersteigt. Der Verkauf von Bauplätzen für den Wohnungsbau wird dem Ortschaftsrat übertragen; 3. Verkauf und Vermietung von beweglichem Vermögen, wenn der Wert des Objektes 5.000,00 im Einzelfall nicht übersteigt; 4. Verträge über Verpachtung und Vermietung von Grundstücken, wenn der jährliche Pacht- bzw. Mietwert 2.500,00 im Einzelfall nicht übersteigt; 5. Aufstellung des Kultur- und Nutzungsplanes für den Gemeindewald der Ortschaft; 6. Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung; 7. Pflege des Ortsbildes; 8. Ausgestaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- und Sportpflege; 9. Vereinsangelegenheiten; 10. Anstellung und Entlassung von Gemeindearbeitern. Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für die Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach 13 übertragen sind. 18 Ortsvorsteher (1) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. (2) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates. 19 Örtliche Verwaltung In der Ortschaft wird eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramts wahrnimmt. Die örtliche Verwaltung führt die Bezeichnung "Stadt Neuffen Verwaltungsstelle Kappishäusern". VIII. Schlussbestimmungen 20 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 1. März 1989 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 17. Januar 1975 mit nachfolgenden Änderungen außer Kraft. Hinweis: 12 Abs. 2 Ziff. 1 ist am 9. April 1993 in Kraft getreten, die Euro-Anpassungs-Satzung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

8 Inhaltsübersicht I. Form der Gemeindeverfassung 1 Gemeinderatsverfassung II. Gemeinderat 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten 3 Zusammensetzung III. Ausschüsse des Gemeinderats 4 Beschließende Ausschüsse 5 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen 7 Zuständigkeiten des Bauausschusses 8 Zuständigkeiten des Umlegungsausschusses 9 Beratende Ausschüsse 10 Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses IV. Bürgermeister 11 Rechtsstellung 12 Zuständigkeiten V. Stadtteile 13 Benennung der Stadtteile VI. Unechte Teilortswahl 14 Unechte Teilortswahl VII. Ortschaftsverfassung 15 Einrichtung einer Ortschaft 16 Bildung und Zusammensetzung des Ortschaftsrats 17 Zuständigkeiten des Ortschaftsrats 18 Ortsvorsteher 19 Örtliche Verwaltung VIII. Schlussbestimmungen 20 Inkrafttreten