(1) Kostenersatzpflichtig sind die in 37 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

Ähnliche Dokumente
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Herdorf. vom 18.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom

4 Schuldner 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren .../ 3

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Ems

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Wirges vom

Satzung. 1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Meisenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Cochem vom

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Weißenthurm unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim vom

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Maikammer vom 23.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels

S a t z u n g. 1 Grundsatz

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfs- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Wissen. vom 24.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz)

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez. vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt

SATZUNG. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rennerod

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Stadt Andernach vom 30.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Vallendar vom

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in 33 LBKG aufgeführten Leistungen.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Lingenfeld vom

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Freinsheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für. Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Daun vom

Öffentliche Bekanntmachung

1 Grundsatz Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

1 Grundsatz. Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bingen am Rhein vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf/Rhein vom 02.

Neubekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Gemeinde

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Artern

S a t z u n g. 1 Grundsatz

5. die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches

N e u f a s s u n g d e r S a t z u n g

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez. vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

1 Grundsatz Die Verbandsgemeinde Zweibrücken unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greiz.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Henfstädt.

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Hauenstein unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Wie man einer Feuerwehr eine Gebühr zahlt

Zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Salzungen vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Böhl-Iggelheim vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom

1 Grundsatz Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Untermosel unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung der Stadt Zweibrücken

1 Grundsatz. 2 Unentgeltliche Leistungen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Selters vom

S A T Z U N G. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Schifferstadt

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Obere Kyll vom 01.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Konz vom 23- Juli 1997

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Stützerbach

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Leinefelde-Worbis

SATZUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ UND DIE GEBÜHRENERHEBUNG FÜR HILFE- UND DIENSTLEISTUNGEN DER FEUERWEHR DER STADT REMAGEN vom 05.

Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistung

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Kreuznach (Feuerwehrsatzung)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Grundsatz

Grundsatz / Geltungsbereich

1 Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Oberes Glantal unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Frankenblick

Lgl.-Niederhain, den Werner Bürgermeister. (Siegel)

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes am Mittwoch, dem Jahrgang 11 - Nummer 7. Grundsatz/Geltungsbereich

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göpfersdorf

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Bad Sulza

1 Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen

1 Grundsatz. 2 Unentgeltliche Leistungen

1 Grundsatz. 2 Unentgeltliche Leistungen

Ersatz des Verdienstausfalls für Selbstständige

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Mendig vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren Ilmenau (Feuerwehrgebührensatzung)

1 Grundsatz. 2 Unentgeltliche Leistungen

C4 Gebührensatzung Feuerwehr Stand vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Saarburg

1.9. Datum Text In-Kraft-Treten Änderung durch Euro-Anpassungssatzung v

Anlage. Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. I. Personalkosten (Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger)

S a t z u n g. S a t z u n g (Feuerwehr-, Kostenersatz- und Gebührensatzung) 1 Grundsatz

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalburg-Ebersdorf

2 Entgeltliche Leistungen

2 Entgeltliche Leistungen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Oppurg

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn.

S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 1)

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Asbach unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Wörth am Rhein vom 13.

Transkript:

Satzung der Stadt Wittlich über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Wittlich vom 3. September 2001 Der Stadtrat hat am 30. August 2001 aufgrund 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO), des 37 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) sowie der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz Für Hilfe- und Dienstleistungen im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz werden grundsätzlich Kostenersatz und Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und ihrer Anlage (Tarife) erhoben; Dies gilt auch für Leistungen von aufgrund 3 Absatz 2 LBKG herangezogene Feuerwehren Anderer. 2 Unentgeltliche Leistungen Alle Maßnahmen zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren oder im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 LBKG) sowie die gegenseitigen Hilfeleistungen der Gemeinden nach 3 Abs. 2 LBKG sind unentgeltlich mit Ausnahme der in 3 aufgeführten Leistungen. 3 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflichtig sind alle in 34 Satz 1 und 37 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen der Feuerwehr. (2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen der 8 Abs. 2 und 3 Abs. 2 LBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie z. B. Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr oder das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen, außer in den Fällen der 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 und 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG. 2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch. 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten. 4. Die Erteilung von Unterricht in Betrieben, Einrichtungen und sonstigen Institutionen. 4 Schuldner (1) Kostenersatzpflichtig sind die in 37 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenpflichtig ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kostenersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses, in dem die erforderlichen Einsatzmittel stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin und der Zeit für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Geht der Ein-

satz nicht vom Feuerwehrgerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere der Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Einsatzmittel. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2. (4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem 1. die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird, und 2. die Benutzungsdauer der verwendeten Einsatzmittel, insbesondere Fahrzeuge und Geräte, mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird. (5) Mit den sich nach Absatz 4 ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den Betrieb der Einsatzmittel entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und normale Reinigung abgegolten; zusätzlich sind zu zahlen 1. für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel: Die Beschaffungskosten für die Stadt zuzüglich eines Zuschlags von 10 v.h. insbesondere für die Lagerhaltung. 2. für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte: die Reparatur- bzw. Beschaffungskosten für die Stadt zuzüglich eines Zuschlags von 10 v.h., es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen. 3. Reinigungskosten insbesondere der Einsatzmittel bei übermäßiger Verschmutzung aufgrund besonderer Einsatzbedingungen. Diese Kosten werden auf der Grundlage des 5 Abs. 4 Ziffer 1 und Abs. 5 Ziffer 1 ermittelt. 4. für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte die Beschaffungskosten zuzüglich eines Zuschlags von 10 v.h. (6) Gebühren für Arbeiten an fremden Geräten bemessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif. (7) Pauschal abzugelten sind Einsatzkosten nach Ziffer 3.2 des Tarifes. 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der 34 und 37 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung. Als Hilfe- und Dienstleistung gilt auch, wenn die Feuerwehr ausgerückt ist, aber nicht mehr tätig werden muss. (2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung. (3) Die zu erstattenden Kosten bzw. Gebühren werden durch Kostenfestsetzungs- und Gebührenbescheid der Stadt Wittlich angefordert und sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (4) Die Stadt Wittlich ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern. 7 Haftungsausschluss Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach 3 Abs. 2 durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt Wittlich nur, wenn die Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind. 2

8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Wittlich vom 2. Dezember 1987, geändert durch Satzung vom 13. Juli 1993, außer Kraft. Wittlich, den 3. September 2001 Stadtverwaltung Wittlich Helmut Hagedorn Bürgermeister Anlage 3

Anlage zur Satzung der Stadt Wittlich über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Wittlich vom 3. September 2001 Tarif für die Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr I. Personalkosten (Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger) 1. Für die Berechnung der Personalkosten sind je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monatstabellenlohn der Lohngruppe IX, Stufe 8, des jeweils gültigen Monatslohntarifvertrages der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zugrunde zu legen, zuzüglich eines Zuschlags von 80 v.h. 2. Für Brandsicherheitswachen ist anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag entsprechend der Anlage (Tarif) je volle Einsatzstunde je Person zugrundezulegen. Für das bereitgestellte Einsatzfahrzeug wird pro Sicherheitswache (Hin- und Rückfahrt) eine Stunde voll berechnet. 3. Bei gemeinnützigen, wohltätigen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse der Stadt Wittlich liegen, kann von einer Kostenerstattung ganz oder teilweise abgesehen werden. II. Sachkosten (Einsatz eigener Geräte) Die nachstehend aufgeführten Beträge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben ist - auf die Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeug werden dazugehörige Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. Gliederungs- Fahrzeug/Gerät ziffer 1.0 Löschfahrzeuge Kurzbezeichnung Kosten Euro 1.1 LF 16/12 125,00 1.2 Löschgruppenfahrzeug LF 16 LF 16 TS 100,00 1.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 100,00 1.4 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 100,00 1.5 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 100,00 1.6 TSF Bombogen TSF 50,00 1.7 TSF Dorf TSF 50,00 1.8 TSF Neuerburg TSF 50,00 1.1 Sonderfahrzeuge 1.11 Vorausrüstwagen VRW 75,00 1.12 Drehleiter DL 23-12 200,00 1.13 Gerätewagen Atem-/Strahlenschutz GW-A/S 200,00 1.14 Gerätewagen Gefahrgut GW-G 2 125,00 1.15 GW-Haus 25,00 1.16 Messtruppfahrzeug-Gefahrgut MefG 100,00 1.17 Rüstwagen RW 2 125,00 4

Gliederungs- Fahrzeug/Gerät ziffer 1.2 Sonstige Feuerwehrfahrzeuge Kurzbezeichnung Kosten Euro 1.20 Einsatzleitwagen ELW 11/1 50,00 1.21 Feuerwehranhänger Öl FwA-Öl 25,00 1.22 Notstromaggregat FwA-Strom 30,00 1.23 Führungskraftwagen FüKW Kdow 20,00 1.24 Lastkraftwagen bis 7,5 t LKW bis 7,5 t 20,00 1.25 Mannschaftstransportwagen MTF 20,00 1.26 Lastkraftwagen bis 7,5 t LKW bis 7,5 t MTF-L, Lüx 20,00 1.27 Lastkraftwagen bis 7,5 t LKW bis 7,5 t MTF-P, Wen 20,00 1.28 Ölsanimat FwA-Öl 20,00 1.29 Einsatzleitwagen ELW 2 TEL 50,00 2 Feuerwehrtechnisches Gerät 2.1 Be- und Entlüftungsgerät 15,00 2.2 Motorsäge/Trennjäger 15,00 2.3 Netzersatzanlage bis 10 kva 15,00 2.4 Pressluftatmer/Gas- und Säureschutzausrüstung 30,00 je Einsatz 2.5 Schmutzwasserpumpe 15,00 2.6 Tauchpumpe < 800 l/min, Satz 15,00 2.7 Tauchpumpe > 800 l/min, Satz 20,00 2.8 Tragkraftspritze TS 8/8 25,00 3.1 Arbeiten an fremdem Gerät 3.1.1 Überprüfung und Reinigung eines Preßluftatmers 25,00 3.1.2 Überprüfung und Reinigung einer Atemschutzmaske 15,00 3.1.3 Füllen von Atemluftflaschen für Feuerwehren 0,50 je Liter 3.1.4 Füllen von Atemluftflaschen für Andere 1,00 je Liter 3.1.5 Sonstige Arbeiten an fremdem Gerät Grundbetrag Zuzüglich entstehender Personal- und Sachkosten 5,00 3.2 Pauschalierte Einsatzkosten 3.2.1 Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr Mindestsatz Je nach Einsatzstärke und Zeitaufwand. 500,00 3.2.2 Öffnen von Türen 100,00 3.2.3 Bekämpfung von Insekten 100,00 3.2.4 Brandsicherheitswachen, je Einsatzkraft und -stunde 13,00 5

III. Personal- und Sachkosten (Kosten für den Einsatz Dritter) Für entstehende Kosten für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten sind die der Stadt Wittlich in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlages von 25 v.h. der Berechnung der Kostenersätze und Gebühren zugrundezulegen. 6