Allgemeine Vermiet- und Lieferbedingungen der Firma Steinecker Containerhandel GbR.

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Transkript:

Allgemeine Vermiet- und Lieferbedingungen der Firma Steinecker Containerhandel GbR. I. Angebot und Vertragsabschluß 1. Für alle Angebote und Aufträge gelten ausschließlich unsere AGB s. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich bzw. wenn die daraus resultierende Bestellung ausgeführt wurde. 2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. 3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Vermieter das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. 4. Zugehörige Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. II. Mietgegenstände 1. Mietgegenstand ist der in der Bestellung, Auftragsbestätigung bzw. im Mietvertrag/ näher aufgeführte Container. Dieser/ diese werden dem Mieter in der vertraglich vereinbarten Ausführung und Ausstattung zur Nutzung überlassen. 2. Für Angaben der Herstellerfirma über die Eigenschaft der Container wird durch den Auftragnehmer keine Gewähr übernommen. Aus etwaigen Abweichungen können seitens des Mieters keine Rechte gegenüber dem Vermieter abgeleitet werden. 3. Veränderungen am Mietgegenstand sind grundsätzlich untersagt und/- oder nur mit schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter zulässig. Sämtliche Änderungen erfolgen auf Kosten des Mieters, einschließlich der Kosten eines Rückbaus. Für etwaige Veränderungen wird kein Ersatz bzw. Ausgleich eines möglichen Mehrwertes geleistet. 4. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. 5. Bei Winterbetrieb von Sanitäreinrichtungen ist der Mieter verpflichtet, die Frostsicherheit des Containers fortlaufend sicher zu stellen und den einwandfreien Betrieb der installierten Frostwächter zu überwachen. Für eingetretene Frostschäden ist deshalb der Mieter schadenersatzpflichtig. 6. Die Wertminderung des Mietgegenstandes durch normale Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. III. Mietzeit 1. Die Mietzeit beginnt zu dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenem Zeitpunkt. 2. Bereitstellungsort ist das jeweilige Depot des Vermieters. 3. Die Mindestmietzeit beträgt einen Mietmonat (30 Tage), wenn vorher zwischen Vermieter und Mieter keine andere Mindestmietzeit vereinbart worden ist. 1

4. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer 8-Tages-Frist zum Mietmonatsende vom Mieter schriftlich gekündigt werden. 5. Übernimmt der Vermieter Transporte, so muss Ihm ausreichen Zeit (mind. 5 Arbeitstage) gegeben werden um den Rücktransport zu Organisieren. 6. Ist dies nicht der Fall, so hat er das Recht auch einen Sondertransporte zu Organisieren. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Mieter zu tragen. 7. Wird der Mietgegenstand vor Ende des Mietmonats zurückgegeben, erfolgt keine Mietgutschrift. 8. Erfolgt die Übergabe der Container durch Verschulden des Vermieters später, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Container. 8. Konnte eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden, hat der Mieter das Recht, dem Vermieter eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf diese Nachfrist ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche wegen einer Verzögerung sind ausgeschlossen. 9. Die Mietzeit endet mit dem Tage, an welchem der Mietgegenstand in vertragsgemäßem Zustand, insbesondere also ohne Beschädigungen irgendwelcher Art, sich wieder auf dem Depot/ im Besitz des Vermieters befindet. 10. Zeiten, die für Reinigung und Reparaturen aufgrund von während der Mietzeit aufgetretener Schäden aufgewandt werden müssen, verlängern die Mietzeit bis zum Abschluss der Reinigungs-/Reparaturarbeiten. Diese werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 11. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten anzugeben. 12. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. 13. Bei Selbstabholung oder Selbstanlieferung wir jeweils ein Depothandling von EUR 35,-- je Hub erhoben. IV Mietzins 1. Der Mietzins ist grundsätzlich jeweils für einen Monat im voraus fällig. Zahlbar innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. 2. Eine Minderung des Mietzinses, Zurückbehaltung oder Aufrechnung durch den Mieter ist grundsätzlich nicht zulässig. 3. Die Zahlungspflicht des Mieters besteht ohne Rücksicht auf etwa erhobene Mängelrügen. 4. Der Mieter kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn der Mietzins nicht innerhalb der eingeräumten Frist beim Vermieter gezahlt ist. Verzugszinsen werden in Höhe von 12,5 % berechnet. 2

5. Für jede Mahnung berechnet der Vermieter dem Mieter EUR 05,00 Bearbeitungsgebühr. 6. Der Vermieter behält sich vor, auch ohne Mahnung die fälligen Rechnungen an ein Inkassobüro seiner Wahl weiterzugeben. 7. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen V. Transportbedingungen 1. Die An- und Rücklieferung der Mietsachen erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Mieters. 2. Übernimmt der Vermieter die Vermittlung der Transporte, so haftet er nicht für verspäteten An-/ Abtransport. 6. Die Be- und Entladestellen müssen mit einem großen LKW ( 18 Meter) zu erreichen und befahrbar sein. 3. Der Mieter hat für ordnungsgemäßes fachmännisches Abladen der Mietsache bei Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe oder Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. 4. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Abund Aufladung durch oder im Auftrage des Vermieters vorgenommen worden sind. 5. Übernimmt der Vermieter den Transport für die Anlieferung oder Abholung, so ist es ihm freigestellt eigene Fahrzeuge oder Fremdunternehmen einzusetzen. 7. Auf den Einsatzstellen sind die Zufahrten, Stand- und Abstützplätze für unsere Transportfahrzeuge freizuhalten, ausreichend zu befestigen und ggf. von Schnee und Eis zu räumen. 8. Anfallende Wartezeiten werden zum Stundensatz von EUR 80,-- berechnet. 9. Dem Spediteur muss bauseits eine Hilfskraft zur Verfügung stehen. VI. Zusatzbedingungen für Transporte mit Kran-Lkw oder Seitenlader 1. Die Container werden bei der Anlieferung ebenerdig abgestellt. 2. Bei der Abholung haben die Container ebenfalls wieder ebenerdig zu stehen, und ein längsseitiges heranfahren muss möglich sein. 2. Die Container werden nicht über Zäune, Anpflanzungen, Autos oder sonstiges bewirtschaftetes Gebiet gehoben. 3. Der Abstand von Bauwerken hat mindestens 1 Meter zu betragen. 4. Der Arbeitsplatz für den Kran (Schwenkbereich) muss ausreichend dimensioniert sein. (Abstand zu Gebäude, Zäune, Elektroleitungen, Bäume usw.). 3

5. Bauseits steht eine Hilfskraft zur Verfügung, zum befestigen der Anschlagmittel und zur Einweisung. VII. Steuern und Gebühren 1. Alle durch Bereitstellung, Aufstellung, An- und Abtransport oder den Betrieb des Mietgegenstandes anfallende Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt sowohl für den Mietgegenstand selbst als auch für den Grund und Boden, worauf dieser errichtet wurde sowie für die Überfahrt gebührenpflichtiger Strassen, Wege und Plätze. IIX. Unterhaltspflicht des Mieters 1. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen. IX. Versicherung 1. Die Mietgegenstände sind vom Mieter gegen Sachbeschädigung wie Feuer, Einbruch, Diebstahl, Hochwasser usw. ausreichend zu versichern. 2. Die Versicherung ist dem Vermieter auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice oder einer Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen. 3. Die Haftung für Untergang durch höhere Gewalt oder durch sonstigen Zufall von Beginn des Abtransportes bis zu Beendigung des Rücktransportes trägt der Mieter. 4. Eventuelle Schäden sind uns unverzüglich, spätestens aber am Tage nach dem Eintritt des Schadens schriftlich mitzuteilen. X. Weitere Pflichten des Mieters 1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. 2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. XI. Gewährleistung 1. Eine Gewährleistungspflicht des Vermieters für die Container besteht nur insoweit, als der Vermieter solche Ansprüche gegen den Hersteller oder den Lieferanten geltend machen kann. 2. Gewährleistungsansprüche sind seitens des Kunden nur geltend zu machen, wenn dieser seiner Zahlungspflicht nachkommt. XII Sonderkündigungsrecht des Vermieters 4

1. Der Vermieter kann den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Mieters jederzeit fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gelten: Zahlungsrückstand, gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren des Mieters, wenn Zwangsvollstreckung eingeleitet wird oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. XII. Allgemeine Bestimmungen 1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, Hanau (Main). 2. Dies gilt auch im Fall des Rücktritts und des Protestes von Wechseln und Schecks, die stets nur erfüllungshalber angenommen werden. 3. Für den unter diesen Bestimmungen abgeschlossenen Vertrag ist, soweit nicht entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, deutsches Recht anzuwenden. 5. Der Unterzeichner des Mietvertrages bzw. des schriftlichen Auftrages haftet neben der Person, Firma und Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. 6. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. 7. Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages oder vorstehender Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen oder Bedingungen hiervon nicht berührt. Vereinbarter Gerichtsstand ist Hanau (Main). Stand 01.08.2007 5