2.02 Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Steckborn hat die oberste Aufsicht über die Anlagen und Einrichtungen.

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Transkript:

Inhaltsverzeichnis Stichwort Seite Geltungsbereich 1 Organe 1 Aufgaben der Hafenkommission 2 Einsprachen, Beschwerden 2 + 8 Hafenmeister 2 Benützung der Anlagen 3 Liegeplätze 3 Gebiete 3 Wartelisten 3 Zuteilung von freien Plätzen 4 Nutzungsvertrag 4 Nutzungstarif 4 Nutzer, Eigner 4 Kündigung 5 Bootswechsel 5 Platzentzug 5 Platzbelegung / Gastplätze 5 Platzsistierung 5 Festmachen 6 Umplatzierungen 6 Bootsfreie Zeit der Hafenanlage 6 Benützung Kran 7 Benützung Bootsschlipfe 7 Benützung Waschanlage 7 Benützung Absauganlage 7 Benützung Takelmast 7 Verkehrsregeln im Hafenareal 8 Zwangsmassnahmen 8 Veranstaltungen 8 Verbote 8 Beschädigungen, Verunreinigung, Haftung 9 Diebstahl 9 Zutritt Hafenanlage 9 Strombezug 9 Platzentzug 9 Inkraftsetzung 9

Hafenreglement Die Politische Gemeinde Steckborn erlässt gestützt auf Art. 6 Abs. 3 der Gemeindeordnung das nachstehende Hafenreglement. Um die Lesbarkeit zu erhalten, wird auf die parallele Schreibform männlicher und weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Es gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen im Hafenreglement für beide Geschlechter. 1. Geltungsbereich 1.01 Das Hafenreglement gilt für die Benützung sämtlicher von der Politischen Gemeinde Steckborn betriebenen Hafen- und Bootsliegeplatzanlagen, sowie für die Bootslagerplätze. Der Geltungsbereich umfasst insbesondere alle in diesem Gebiet befindlichen Einrichtungen und vom Kanton Thurgau gemäss Konzession zugeteilten Wasserliegeplätze, die in irgendwelcher Weise dem Bootsverkehr dienen. Es sind dies: Hafenanlage Feldbach, Gondelhafen Turgibucht, vom Kanton zugeteilte Bojenfelder, gemeindeeigene Anlagen beim Landungssteg und alle weiteren öffentlichen Seezugänge (Schlipfe). Im Weiteren sind die Vorschriften der Bodensee-Schifffahrtsverordnung uneingeschränkt zu befolgen. Gebiet 1.02 Wer die Hafenanlage oder die Einrichtungen benutzt, hat sich an die Bestimmungen dieses Hafenreglementes zu halten. Benutzer 2. Organe 2.01 Die Politische Gemeinde Steckborn betreibt als Eigentümerin die Hafenanlagen und als Treuhänderin des Kantons die Wasserliegeplätze. Sie räumt über Teile der Anlagen und Wasserliegeplätze Nutzungsrechte ein. Grundsatz 2.02 Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Steckborn hat die oberste Aufsicht über die Anlagen und Einrichtungen. Stadtrat 2.03 Zur Durchführung dieser Aufgaben wird vom Stadtrat eine Hafenkommission eingesetzt. Sie umfasst sechs bis sieben Mitglieder aus dem folgenden Personenkreis: - mindestens 2 Stadtratsmitglieder (diese stellen den Präsidenten) - mindestens 3 Hafenlieger - dem Leiter Finanz- und Rechnungswesen der Stadt (von Amtes wegen Kommissionsmitglied) - dem Hafenmeister (mit beratender Stimme). Die Kommission konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Stadtrates. Hafenkommission - 1-

2.04 Die Hafenkommission stellt Antrag an den Stadtrat über: - Erlass und Aenderungen der Tarifordnung, Hafen-, Boots- und Steganlagen - Bewilligung von Nutzungsrechten an Gewerbebetriebe - Budget für das kommende Jahr - Festlegung der Bedingungen in den Nutzerverträgen - weitere Geschäfte die nicht in die Kompetenz der Hafenkommission fallen. Unselbständige Aufgaben 2.05 Folgende Aufgaben erledigt die Hafenkommission selbständig: - Verwaltung der Bootsliegeplätze und der übrigen Plätze - Führung der Warteliste - Zuteilung und Aufhebung von Nutzungsrechten über Wasser-, Trockenliegeplätze und übrige Plätze - Platzumteilungen - Belegungspläne für Gästeboote, Winterplätze, sowie für Veranstaltungen und Regatten - Kontrolle über die Einhaltung des Hafenreglementes im ganzen Geltungsbereich - Ausschluss von Hafenbenützern (Hafenverbot) - In dringenden Fällen entscheidet der Präsident mit dem Hafenmeister und einem weiteren Mitglied der Hafenkommission. Die Kommission muss bei nächster Gelegenheit über solche Entscheide informiert werden. - Ausnahmebewilligungen gemäss 3.23 und Sonderregelungen gemäss 3.23 und 4.03. Selbständige Aufgaben 2.06 Gegen Beschlüsse der Hafenkommission kann innert 20 Tagen beim Stadtrat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Einspracheschrift hat einen Antrag und die Beweismittel zu enthalten. Einsprachen 2.07 Der Hafenmeister sorgt im ganzen Geltungsbereich für einen reibungslosen Betrieb Hafenmeister und ist beauftragt, allen Benützern die notwendigen Anweisungen zu erteilen, durchzusetzen und Ausweise zu kontrollieren. Werden Vorschriften oder Anweisungen nicht beachtet, meldet er dies der Hafenkommission. 2.08 Die Stadtkanzlei führt nach den Angaben des Hafenmeisters ein Verzeichnis der gemeindeeigenen Boots-, Bojen-, Trocken- und Einstellplätze. Kanzlei und Hafenmeister besorgen die anfallenden administrativen Arbeiten im Verkehr mit den Bootsbesitzern selbständig. Platzverzeichnis - 2 -

3. Benützung, Platzarten, Platzvergabe 3.01 Alle Benützer haben den Anordnungen des Hafenmeisters Folge zu leisten. Grundsatz 3.02 Die Benützung der Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Haftung 3.03 Der Stadtrat kann einheimischen Wassersportbetrieben, welche sich mit dem Verkauf und der Vermietung von Booten aller Art und dem Betrieb von Personenschiffen beschäftigen, bis zu 4% der verfügbaren Liegeplätze, sowie Teile der Hafenanlagen nach besonderen Abmachungen zur Verfügung stellen. Zusatzgebühren richten sich nach dem jeweiligen Verwendungszweck. Gewerbliche Liegeplätze und Einrichtungen 3.04 Die Gemeinde bewilligt Besitzern von Schiffen, welche privaten Zwecken dienen, Liegeplätze in Jahresnutzungen. Für Liegeplätze werden Nutzungsentschädigungen und Betriebskostenbeiträge erhoben. Liegeplätze für Private 3.05 Im Sinne der Tourismusförderung achtet die Hafenkommission darauf, dass Gastplätze zur Verfügung stehen. Liegeplätze für Gäste 3.06 Die Liegeplätze (Hafenanlagen) werden wie folgt eingeteilt: a) Hafenanlage Feldbach b) Trockenplätze Feldbachareal c) Gondelhafen Turgibucht * d) Bojenfeld Turmhof e) Bojen in der Turgibucht f) Übrige Liegeplätze auf Gemeindegebiet g) Anlagen beim Landungssteg h) Schlipfe an den Ufern * Diese Anlage ist den Einwohnern von Steckborn vorbehalten. Gebiete 3.07 Bewerber für Bootsplätze müssen ein schriftliches Gesuch einreichen. Für die Anmeldung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr verlangt. Anmeldung 3.08 Steht kein geeigneter Liegeplatz zur Verfügung, wird der Bewerber auf die entsprechende Warteliste gesetzt. Es bestehen momentan folgende Wartelisten: Einwohner von Steckborn, Auswärtige, Abtausch eines bestehenden Liegeplatzes. Der Platz auf der Warteliste richtet sich nach dem Eingangsdatum der Anmeldung. Warteliste - 3 -

3.09 Die Hafenkommission teilt aufgrund des angemeldeten Bootstyps einen entsprechenden Liegeplatz zu. Kein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht, wenn sich das Boot aufgrund seiner Masse oder des Gewichtes nicht für die Anlage eignet oder wenn falsche Masse angegeben worden sind. Bei der Vergabe von freien Plätzen gelten folgende Prioritäten (ein Anspruch auf eine Zuteilung besteht jedoch nicht und kann auch nicht in irgendeiner Weise daraus abgeleitet werden): - Vorrang nach Arten: Segelboote vor Motorbooten. Boote mit kleineren Motorenleistungen vor solchen mit grösseren Motorenleistungen. - Vorrang nach Haltern: Eigner mit primärem Steuersitz in Steckborn vor anderen. - Halter in deren Haushalt noch niemand über einen Bootsplatz verfügt vor anderen. - Sonderzuteilungen: sind auf Antrag der Hafenkommission und nach Beschluss des Stadtrates möglich. Zuteilung 3.10 Die Politische Gemeinde Steckborn gewährt nach der Zuteilung des Platzes, dem Bootseigner ein Nutzungsrecht für den bezeichneten Platz mit dem definierten Boot in Form eines Vertrages. Einspracheinstanz bei Streitigkeiten ist der Stadtrat. Nutzungsvertrag 3.11 Die von der Hafenkommission angewendeten Kostentarife unterliegen der Genehmigung durch den Stadtrat. Die Kostentarife bemessen sich nach Quadratmeter der benutzten Wasserfläche inkl. Steg, Ort/Kategorie der Plätze und umzulagernden Betriebskosten aus der jährlichen Abrechnung für den Hafen. Sie richten sich im Quervergleich nach den üblichen Ansätzen im Bodenseegebiet. Nutzungstarif 3.12 Die Uebertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte (Untervermietung) ist untersagt. Liegeplatzhalter (Vertragspartner) und Bootseigner müssen über die ganze Vertragsdauer identisch sein. Der Liegeplatzhalter muss als Halter in den kantonalen Bootszulassungspapieren vermerkt sein. Ebenfalls muss er im Besitze eines, für den registrierten Schiffstyp gültigen Schiffsführerausweises der entsprechenden Kategorie sein. Eine Weitergabe des Hafenplatzes ist nur im Rahmen der regulären Warteliste möglich. Auf schriftlichen Antrag hin kann die Hafenkommission einen Liegeplatz an direkte Nachkommen weiter geben. In Ausnahmefällen kann die Hafenkommission auf einen schriftlichen Antrag hin auch einen Liegeplatz an Eignergemeinschaften vergeben. Bei Eignergemeinschaften gilt derjenige Gemeinschafter als Vertragspartner, der in den kantonalen Bootszulassungspapieren als Halter eingetragen ist. Für jenen gelten die obigen Regeln sinngemäss. Die Namen und Adressen der übrigen Gemeinschafter (sowie Aenderungen innerhalb der Eignergemeinschaft) müssen dem Hafenmeister, zu Handen der Hafenkommission, innert 20 Tagen schriftlich bekannt gegeben werden. Nutzer, Eigner - 4 -

3.13 Beide Parteien können das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten, jeweils bis spätestens am 30.September, auf Ende Dezember kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigung 3.14 Gibt ein Nutzer seinen Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Steckborn auf, zahlt er anteilsmässig die Platzgebühren wie die auswärtigen Nutzer. Wer vor Ablauf von 5 Jahren Nutzungsdauer von Steckborn wegzieht, verliert den zugeteilten Bootsplatz auf Ende Saison, wenn er diesen aufgrund einer Privilegierung gemäss 3.06/3.09 erhalten hat. Plätze, welche den Einwohnern von Steckborn vorbehalten sind, gehen bei einem Wegzug auf das Ende der Saison verlustig. Wegzug 3.15 Der Liegeplatz darf nur mit dem angemeldeten Boot belegt werden. Beim Kauf eines grösseren Schiffes besteht kein Anspruch auf einen andern Liegeplatz oder dessen Tolerierung am bisherigen Platz. Jeder Bootswechsel ist im Voraus dem Hafenmeister zu melden. Bootswechsel 3.16 Bei wiederholten Verstössen gegen das Hafenreglement oder gegen Anweisungen des Hafenmeisters sowie bei Nichtbezahlung der Nutzungsgebühren wird der Liegeplatz durch die Hafenkommission entschädigungslos entzogen. Platzentzug 3.17 Nichtbelegte Bootsliegeplätze werden als Gastplätze benützt. Die Platztafeln sind entsprechend auf "Frei" zu stellen. Bei vorübergehender Abwesenheit ist das Datum der Rückkehr dem Hafenmeister bekannt zu geben. Wird ein Liegeplatz vorübergehend nicht benutzt, verfügt der Hafenmeister darüber. Es besteht dabei kein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühren. Besucher haben nach Anweisung des Hafenmeisters an den hierfür bezeichneten Gastplätzen anzulegen. Platzbelegung Besucher 3.18 Wird ein Liegeplatz bis zum 31. Mai nicht belegt, muss der Nutzer dies dem Hafenmeister melden und begründen. Der Hafenmeister kann einen solchen Liegeplatz mit Gästebooten belegen. Für den Nutzer entsteht dadurch kein Anspruch auf eine Reduktion der Nutzungskosten. Die Platzsistierung ist auf höchstens 2 Jahre beschränkt. Meldepflicht Platzsistierung - 5 -

3.19 Die Boote sind an den zugeteilten Liegeplätzen unter Verwendung von genügend starkem Tauwerk ordnungsgemäss festzumachen, so dass die Hafenanlagen und die Nachbarboote nicht beschädigt werden. Die Boote sind an den dafür vorgesehenen Ringen zu belegen, sowie mit genügend Fendern zu versehen. An den Stahlrohrpfählen darf nur mit Tauwerk durch einen gesicherten seemännischen Knoten belegt werden. Die Verwendung von Drahtseilen oder Ketten ist verboten (Scherschäden). Es dürfen nur Fender oder Profile mit dem Steg verbunden werden, welche vom Hafenmeister zugelassen sind. Die Vertäuung der Boote kann durch den Hafenmeister kontrolliert und wenn nötig beanstandet werden. Änderungen an den bestehenden Anlagen sind nicht zulässig. Bootseigner, welche längere Zeit ihr Boot nicht beaufsichtigen können, haben einen Bootsbetreuer zu bezeichnen und diesen dem Hafenmeister zu melden. Festmachen Betreuung 3.20 Das Ankern ist (aufgrund der Befestigung der Schwimmmolen mit Ketten) in der Hafenanlage Feldbach verboten. Ankern 3.21 Die Hafenkommission ist berechtigt, sofern dies notwendig erscheint, einen Platzwechsel anzuordnen. Der Hafenmeister kann provisorische Liegeplätze zuteilen. Bei Hoch- oder Niederwasser besteht kein Anspruch auf einen anderen Liegeplatz. Umplatzierungen 3.22 Die Zufahrt mit Motorfahrzeugen zu den Bootsplätzen, inkl. Kranplattform und Schlipfe, ist nur für das Ein- und Auswassern der Boote und in Ausnahmefällen für grössere Materialtransporte gestattet. Zufahrt 3.23 In der Zeit vom 30. November bis 1. März dürfen keine Boote innerhalb der Hafenanlage Feldbach im Wasser oder auf den Trockenplätzen stationiert sein. Ausnahmebewilligungen für Trockenplätze erteilt die Hafenkommission. Weitere Ausnahmen bestehen mit einer Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein- und Auswassern - 6 -

4. Benützung öffentlicher Einrichtungen 4.01 Die Benützungsvorschriften und Benützungsgebühren für den Bootskran werden auf Antrag der Hafenkommission durch den Stadtrat festgelegt. Der Kranbetrieb ist zwischen dem 15. November und dem 15. März eingestellt. Kran 4.02 Die Benützung der Bootsschlipfe ist für Hafennutzer und ortsansässige Bootseigner ohne Entschädigung möglich, alle übrigen Ein- und Auswasserungen sind kostenpflichtig. Ohne Genehmigung der Hafenkommission ist das Stationieren von Schiffen auf einem Schlipf nicht gestattet. Ausnahmen für kurzfristige Reparaturarbeiten sind nach Vereinbarung mit dem Hafenmeister möglich. Bootsschlipfe 4.03 Nach dem Ein- und Auswassern sind die dafür notwendigen Transportmittel sofort zu entfernen. Für Veranstaltungen (Regatten) gelten Sonderregelungen. Transportmittel 4.04 Das Waschen und Abspritzen der Schiffe darf nur auf dem dafür vorgesehenen Platz erfolgen. Es darf nur Wasser ohne Zusatz von Säuren oder anderen wassergefährdenden Zusatzstoffen verwendet werden. Die Benützung der Bootswaschanlage ist kostenpflichtig. Waschanlage 4.05 Die im Hafen Feldbach vorhandene Fäkalienabsauganlage steht den Bootsbenützern zur Verfügung. Sie ist stets sauber, die Schläuche versorgt, zu verlassen. Die Hafenkommission regelt die Betriebszeiten. Absauganlage 4.06 Der Takelmast steht jedermann zur fachgerechten Benützung zur Verfügung. Die Benützungskosten richten sich nach dem Kostentarif. Takelmast - 7 -

5. Allgemeines 5.01 Der Hafenmeister darf nicht für private Verrichtungen beansprucht werden. Einsprachen gegen seine Verfügungen sind schriftlich an die Hafenkommission zu richten. Diese leitet die Eingabe nötigenfalls an die zuständige Stelle weiter. Im gleichen Sinne sind auch sonstige Anträge, Wünsche oder Beschwerden an die Hafenkommission einzureichen. Einsprachen Beschwerden 5.02 Der Verkehr im Hafen muss auf die unbedingt erforderlichen Fahrten beschränkt bleiben, dabei gilt grundsätzlich Rechtsverkehr. Die Zirkulationswege im Hafen und der Hafeneinfahrten sind freizuhalten. Ausfahrende Boote haben gegenüber einfahrenden Booten das Vorfahrtsrecht. Motorboote und Segelboote unter Motor haben im Hafen und bei Ein- und Ausfahrten langsam, d.h. max. 6 km/std., zu fahren. Das Laufenlassen von Motoren ist im Hafengebiet nur zulässig, soweit es für die Ein- und Ausfahrt erforderlich ist. Schulungsfahrten sind auf ein Minimum zu beschränken. Verkehrsregeln 5.03 Die Hafenkommission kann ein Boot auswassern, bzw. entfernen und einstellen lassen, wenn es - unbefugterweise im Hafen liegt - ein Nachbarboot gefährdet - in einem verwahrlosten Zustand ist - nicht über eine gültige Betriebsbewilligung verfügt. Mit Ausnahme von dringenden Fällen setzt die Hafenkommission dem Besitzer eine Frist, bevor sie geeignete Massnahmen anordnet, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Die Kosten für solche Massnahmen gehen zu Lasten des Bootsbesitzers. Im Wiederholungsfalle tritt 3.16 (Platzentzug) in Kraft. Boote entfernen 5.04 Sport- und andere Vereine, welche die Hafenanlagen für besondere Veranstaltungen benützen möchten, haben rechtzeitig ein schriftliches Gesuch an den Stadtrat einzureichen. Dieser entscheidet darüber und setzt allfällige Benützungskosten fest. Zusätzliche Aufwendungen werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Veranstaltungen 5.05 Das Fischen, Baden, Sporttauchen und die Wasservogeljagd ist in den Hafenanlagen nicht gestattet. Verbote - 8 -

5.06 Sämtliche Benützer der in diesem Hafenreglement umschriebenen Anlagen haften der Politischen Gemeinde Steckborn gegenüber für alle durch sie verursachten Personen- und Sachschäden sowie für Verunreinigungen irgendwelcher Art. Hunde sind an der Leine zu führen. Der Halter sorgt für Ordnung. Abfallgut ist in den ent-sprechenden Behältern zu deponieren. Bei Verunreinigungen des Sees kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gewässerschutzes zur Anwendung. Das Abbrennen von Feuerwerk ist in der Hafenanlage verboten. Beschädigungen, Verunreinigungen 5.07 Der Hafenmeister ist verpflichtet, alle von ihm festgestellten Beschädigungen und Verunreinigungen in seinem Aufsichtsbereich dem Präsident der Hafenkommission zu melden; nötigenfalls ist die Feuerwehr/Oelwehr sofort aufzubieten. Meldepflicht 5.08 Für Diebstähle und Sachbeschädigungen jeder Art lehnt die Politische Gemeinde Steckborn die Haftung ab. Diebstahl 5.09 Fahrräder und Kleinmotorräder dürfen weder auf den Hafenmolen noch auf den Bootsstegen benutzt und abgestellt werden. Fahrzeuge 5.10 Das Betreten der Schiffe und der Bootsstege ist unbefugten Personen nicht gestattet. Alle Molen und Stege sind für den sicheren Personendurchgang freizuhalten. Zutritt 5.11 Störender Lärm durch Motoren, Autos, elektronische Geräte, usw. ist im ganzen Geltungsbereich ( 1.01) zu unterlassen. Die Nachtruhe ist ab 22.00 Uhr zu gewährleisten. Laufendes Gut und lose Fallen sind so zu belegen, dass sie keinen störenden Lärm verursachen (an Wanten belegen). Lärm 5.12 An den Elektro-Steckdosen der Hafenanlage Feldbach dürfen nur Apparate angeschlossen werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden. Es ist verboten, ab diesen Steckdosen elektrische Heizungen und Herdplatten zu betreiben. Strombezug 5.13 Die Bodensee-Schifffahrtsverordnung ist zu befolgen. Allfällige Verstösse gegen diese Vorschriften können zum Bootsplatzentzug führen. Platzentzug 6. Inkraftsetzung / Aenderungen Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Steckborn haben dieses Hafenreglement an der Urnenabstimmung vom 28.11.2004 genehmigt. Es tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt alle früheren Hafenordnungen/-reglemente. - 9 -

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