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Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 02.12.2011 Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster vom 01. Dezember 2011 Nr. 96/2011 Seite 821 831

Fachbereich Oecotrophologie Facility Management Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster vom 01. Dezember 2011 Aufgrund des 2 Absatz 4 und des 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S.474), zuletzt geändert am 08. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 516) und des 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO) hat der Fachbereich Oecotrophologie Facility Management der Fachhochschule Münster folgende Besondere Bestimmungen erlassen:

Inhaltsübersicht Seite 1 Geltungsbereich... 3 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad... 3 3 Zugangsvoraussetzungen... 3 4 Regelstudienzeit, Studienvolumen, Aufnahme des Studiums, Anrechnung von Leistungen... 4 5 Modulprüfungen des Studiums... 4 6 Besondere Prüfungsformen... 5 7 Studium Generale (SG)... 5 8 Spätester Zeitpunkt des Erstversuches von Modulprüfungen... 6 9 Praxisphase... 6 10 Bachelorarbeit... 7 11 Kolloquium... 8 12 Zeugnis, Gesamtnote... 8 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten... 8 Anlage: Studienverlauf Bachelorstudiengang Total Facility Management

1 Geltungsbereich Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster, den der Fachbereich Oecotrophologie Facility Management anbietet. Sie bilden mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. (2) Das zur Bachelorprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele ( 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die anwendungsbezogenen Inhalte des Studienfachs vermitteln und dazu befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld des Facility Managements zu analysieren, praxisgerechte Lösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die wissenschaftlichen und analytisch-konzeptionellen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Bachelorprüfung vorbereiten. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für eine selbstständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird gemäß 66 HG der Hochschulgrad Bachelor of Engineering, Kurzbezeichnung B.Eng. verliehen. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster ist die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation sowie der Nachweis der studiengangbezogenen besonderen Eignung. (2) Studienbewerberinnen oder -bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, z. B. über den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDAF) mit einer Bewertung von 4 im Durchschnitt für die Bereiche Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck, Mündlicher Ausdruck oder über einen gleichwertigen Nachweis. (3) Die studiengangbezogene besondere Eignung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management wird in einer Prüfung festgestellt. Das Nähere ergibt sich aus der Ordnung zur 3

Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management, die der Fachbereich Oecotrophologie Facility Management erlässt. 4 Regelstudienzeit, Studienvolumen, Aufnahme des Studiums, Anrechnung von Leistungen (1) Das Studium umfasst einschließlich aller Prüfungsleistungen eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. Die Regelstudienzeit schließt eine von der Fachhochschule Münster begleitete und betreute Praxisphase (mindestens 11 Wochen) ein. (2) Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Studienvolumen (Umfang des notwendigen Lehrangebots) umfasst Lehrveranstaltungen in Modulen, denen in der Summe 150 Leistungspunkte nach 5 zugeordnet sind, eine mit 15 Leistungspunkten bewertete Praxisphase, eine mit 12 Leistungspunkten bewertete Bachelorarbeit sowie ein Kolloquium, dem 3 Leistungspunkte zugeordnet sind. Das Nähere ergibt sich aus dem Studienplan gemäß der Anlage. (3) Das Studium des ersten Fachsemesters kann grundsätzlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden. (4) Gleichwertige Leistungen im Sinne von 7 AT PO können in einem Umfang von maximal 60 Leistungspunkten angerechnet werden. Die Bachelorarbeit und das Kolloquium sind grundsätzlich im Studiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster zu absolvieren. 5 Modulprüfungen des Studiums (1) Im Studium sind Pflichtmodule im Umfang von 145 Leistungspunkten (LP) und das Studium Generale, das mit 5 Leistungpunkten angerechnet wird, zu absolvieren. Das Nähere ergibt sich aus dem beiliegenden Studienplan (Anlage 1) (2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Elementen (z.b. Hausarbeit und Klausur), so kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat nur zur gesamten Modulprüfung, nicht jedoch zu einzelnen Elementen anmelden. Alle Elemente einer Modulprüfung sind innerhalb eines Semesters mit dem zugehörigen Prüfungszeitraum zu erbringen. (3) In einzelne Prüfelemente differenzierte Modulprüfungen sind unter Beachtung der festgelegten Gewichtung der gesamten Modulprüfungsinhalte zu bestehen. Nicht bestandene Modulprüfungen können nicht in einzelnen Teilen, sondern nur als gesamte Modulprüfung wiederholt werden. 4

6 Besondere Prüfungsformen (1) Eine Modulprüfung kann anstatt aus einer Klausurarbeit ( 15 AT PO) oder einer mündlichen Prüfung ( 16 AT PO) auch aus einer Hausarbeit oder einer Präsentation bzw. aus einer Kombination dieser Prüfungsformen bestehen. Die prüfenden Personen legen die Gewichtung der Prüfungselemente vorher fest. (2) In der Hausarbeit oder der Präsentation soll der Kandidat nachweisen, dass er im jeweiligen Modul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen in der besonderen Prüfungsform eigenständig bearbeiten kann. (3) Bei der Abgabe der Hausarbeit bzw. vor der Präsentation hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass die vorgelegte Arbeit bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (4) Hausarbeiten sind lehrveranstaltungsbegleitende schriftliche Ausarbeitungen mit einer Bearbeitungszeit von 4-8 Wochen, die 15-20 Seiten (mit ca. 2000 Zeichen/ Seite) nicht überschreiten sollen. Das Thema der Hausarbeit und die Bearbeitungszeit werden von den Prüfenden festgelegt. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Prüfenden und wird aktenkundig gemacht. Der Abgabetermin wird vom Prüfungsausschuss für alle Hausarbeiten in jedem Semester einheitlich festgelegt und bekannt gemacht. Die Abgabe erfolgt in der Regel im Prüfungsamt des Fachbereichs und wird aktenkundig gemacht. Bei Zustellung über den Postweg ist der Einlieferungstermin bei dem Postzustellungsunternehmen maßgebend. Wird die Hausarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als nicht ausreichend (5) bewertet. Hausarbeiten sind in der Regel von einer prüfenden Person zu bewerten. (5) Die Präsentation besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung in angemessenem Umfang und einem mündlichen Vortrag, der innerhalb einer Lehrveranstaltung stattfinden soll. Die Dauer der Präsentation legen die Prüfenden einheitlich für alle Studierenden einer Veranstaltung fest. Die Präsentationsthemen werden von den Prüfenden in der Regel zu Beginn der Lehrveranstaltungen ausgegeben. (6) Weitere besondere Prüfungsformen können durch den Prüfungsausschuss zugelassen werden. (7) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen entsprechend. 7 Studium Generale (SG) (1) Im Studium Generale ist im Studienverlauf die Teilnahme an Veranstaltungen im Gesamtumfang von 125 Zeitstunden nachzuweisen. Der Fachbereich stellt in jedem Semester ein Veranstaltungsangebot zur Verfügung, das auch Wahlmöglichkeiten erlaubt. (2) Mit dem Nachweis des Stundensolls gemäß Absatz 1 ist das Studium Generale erfolgreich bestanden und wird mit 5 Leistungspunkten angerechnet. 5

8 Spätester Zeitpunkt des Erstversuches von Modulprüfungen Erfolgt der Erstversuch einer Modulprüfung nicht spätestens drei Semester nach dem in der Anlage festgelegten Zeitpunkt verliert die oder der Studierende ihren oder seinen Prüfungsanspruch, es sei denn sie oder er kann nachweisen, dass sie oder er das Fristversäumnis nicht zu verantworten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. 9 Praxisphase (1) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Total Facility Management an der Fachhochschule Münster ist eine Praxisphase von mindestens 11 Wochen (Vollzeit) zu absolvieren. (2) Die Praxisphase soll die Kandidatin oder den Kandidaten an die spätere berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Die Praxisphase soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten. (3) Zur Praxisphase wird zugelassen, wer über die Modulprüfungen gem. Studienplan mindestens 113 Leistungspunkte aus den ersten vier Fachsemestern erzielt hat. (4) Über die Zulassung zur Praxisphase entscheidet der Prüfungsausschuss. In dem Antrag ist ein Professor oder eine Professorin oder ein/-e wissenschaftliche/-r Mitarbeiter/-in mit Lehraufgaben der Fachhochschule Münster als Betreuer oder Betreuerin der Praxisphase zu benennen. Das Nähere über den Zeitpunkt der Praxisphase ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan gemäß der Anlage. (5) Während der Praxisphase wird die praktische Tätigkeit des Kandidaten durch die Fachhochschule Münster begleitet und betreut. (6) Die Praxisphase ist ordnungsgemäß absolviert, wenn ein Zeugnis der Ausbildungsstätte über die aktive Mitarbeit der Studentin oder des Studenten vorliegt. ein mindestens 15 Seiten umfassender Bericht, der die Inhalte und Erfahrungen aus der Praxisphase reflektiert und aufarbeitet, vorgelegt und von der oder dem Betreuer/in der Praxisphase als zufriedenstellend bewertet wird. Die Feststellung, dass die Praxisphase ordnungsgemäß absolviert ist, trifft der/die Betreuer/in der Praxisphase. (7) Für die erfolgreich abgeleistete Praxisphase wird ein Leistungsnachweis vergeben, der mit 15 Leistungspunkten angerechnet wird. 6

10 Bachelorarbeit (1) Der Richtwert für den Umfang des Textteils der Bachelorarbeit beträgt 30-50 Seiten DIN A4 mit ca. 2000 Zeichen pro Seite. (2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Kandidat befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden in wissenschaftlicher Tiefe selbständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in der Regel eine schriftliche Hausarbeit oder eine eigenständige Untersuchung mit einer experimentellen Aufgabenstellung und einer Beschreibung und Erläuterung ihrer Lösung. Die Bachelorarbeit kann nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss umfangreicher oder in Englisch bearbeitet werden. (3) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt bis zu neun Wochen. (4) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer 1. an der Fachhochschule Münster im Bachelorstudiengang Total Facility Management eingeschrieben oder als große Zweithörerin oder großer Zweithörer zugelassen ist, 2. mindestens 143 Leistungspunkte aus Modulprüfungen gemäß 5 nachweisen kann und 3. zur Praxisphase gemäß 9 zugelassen ist. (5) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die in Absatz 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit oder sonstiger Prüfungen und zur Ablegung der Bachelorprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang sowie darüber, ob der Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen, welche beiden prüfungsberechtigten Personen zur Betreuung der Bachelorarbeit als Erst- und Zweitprüfer bereit sind. Eine dieser Personen muss Professor oder Professorin an der Fachhochschule Münster sein. (6) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (7) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. oder die Unterlagen unvollständig sind, 3. oder an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit des Prüflings ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist, oder eine der in Absatz 5 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden wurde. 7

Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Prüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. (8) Für die bestandene Bachelorarbeit werden 12 Leistungspunkte vergeben. 11 Kolloquium (1) Das Kolloquium ergänzt die Bachelorarbeit und ist eigenständig zu bewerten. (2) Zum Kolloquium kann die Kandidatin oder der Kandidat nur zugelassen werden, wenn 1. die in 10 Absatz 4 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung oder Zulassung als große Zweithörerin oder großer Zweithörer jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium, 2. alle gemäß 5 vorgeschriebenen Module bestanden sind und die Praxisphase anerkannt wurde und damit 165 Leistungspunkte erworben wurden und 3. die Bachelorarbeit mindestens als ausreichend (4,0) bewertet worden ist. (3) Das Kolloquium wird als Präsentation mit anschließender mündlicher Prüfung durchgeführt. (4) Das Kolloquium dauert etwa 30 Minuten. Für das bestandene Kolloquium erhält die Kandidatin oder der Kandidat 3 Leistungspunkte. 12 Zeugnis, Gesamtnote In die Bildung der Gesamtnote gehen alle Noten mit den nach 5 zugewiesenen Leistungspunkten ein, Leistungsnachweise werden in der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Besonderen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Total Facility Management treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Sie gelten für Studierende mit Studienbeginn ab dem Wintersemester 2011/2012 und für Studierende mit früherem Studienbeginn, wenn sie dies schriftlich erklären. Gleichzeitig treten für die Studierenden mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2011/2012 die Besonderen Bestimmung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management vom 03.09.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster Nr. 59/2010) in der Fassung der Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management vom 10.10.2011 (Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster Nr. 79/2011) zum Ende des Wintersemesters 2014/ 2015 außer Kraft. 8

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Oecotrophologie Facility Management vom 19.10.2011. Münster, den 01. Dezember 2011 Die Präsidentin der Fachhochschule Münster Prof. Dr. rer. pol. Ute von Lojewski 9

Anlage 1 Studienverlauf Bachelorstudiengang Total Facility Management Kurs- Nr. Studienplan für den Bachelorstudiengang Total Facility Management (Stand: Entwurf August 2011) LP = Leistungspunkte V = Vorlesung (Gruppengröße 60) Ü = Übung (Gruppengröße 20) P = Praktikum (Gruppengröße 15) Pfl. = Pflichtbereich LN = Leistungsnachweis SWS = Semesterw ochenstunde/n SU = Seminaristischer Unterricht (Gruppengröße 35) S = Seminar (Gruppengröße 15) MP = Modulprüfung Zeitpunkt der Prüfung Prüf ung selement Module 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester V SU Ü S P LP V SU Ü S P LP V SU Ü S P LP V SU Ü S P LP V SU Ü S P LP V SU Ü S P LP Ende... Grundlagen FM 4 5 1. Semester MP Naturw issenschaftliche Grundlagen 4 4 1. Semester MP Methodische Grundlagen 2 2 4 1. Semester MP Finanzw irtschaftliche BWL I 4 6 1. Semester MP Psychologie und angew andte Sozialw issenschaften 3 1 4 1. Semester MP Managementprozesse 6,5 7 1. Semester MP Finanzw irtschaftliche BWL II 7 7 2. Semester MP Business English 4 4 2. Semester MP Softskills 2 2 2. Semester MP Gebäudetechnik I 2 2 5 2. Semester MP Immobilienökonomie I 3 3 7 2. Semester MP Bau- und Instandhaltungsmanagement 4 5 2. Semester MP Facilitäre Dienstleistungen 3 1 5 3. Semester MP Immobilienökonomie II 2 2 5 3. Semester MP Unternehmensführung 4 5 3. Semester MP Gebäudetechnik II 2 2 5 3. Semester MP Wirtschaftsrecht 4 5 3. Semester MP Dienstleistung: Theorie, Konzepte, Praxis 4 5 3. Semester MP Energietechnik 6 7 4. Semester MP Marketing 3 2 5 4. Semester MP Personalmanagement 2 2 5 4. Semester MP IT-Management 4 5 4. Semester MP Praxisprojekt I 1 4 4. Semester MP Vergabe- und Immobilienrecht 2 1 4 4. Semester MP Consumer Facility Management 4 5 5. Semester MP Entsorgungstechnik 4 5 5. Semester MP CAFM 2 2 5 5. Semester MP Praxisprojekt II 1 4 5. Semester MP Regenerative Energien 3 1 6 5. Semester MP Studium Generale x x x x x 5 laufend - Praxisphase 15 6. Semester LN Bachelorarbeit 12 6. Semester Kolloquium 3 6. Semester MP Summen 3 16,5 3 4 0 30 0 16 3 8 0 30 4 11 3 6 0 30 3 8 3 7 2 30 0 9 3 5 0 30 0 0 0 0 0 30 Summen SWS 26,5 27 24 23 17 0 Workload Summen gesamt Pflichtbereich Studium Generale 180 LP 117,5 SWS ca. 4 SWS 10