Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde Wethautal. (Kita-Benutzungssatzung) Allgemeines

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Transkript:

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde Wethautal (Kita-Benutzungssatzung) Auf der Grundlage der 6 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Neufassung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), i.v.m. dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen- Anhalt vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Verbandsgemeinde Wethautal in seiner Sitzung am 28.05.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Diese Satzung findet Anwendung für die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Wethautal: 1. Kindertagesstätte Parksternchen Meineweh, 2. Kindertagesstätte Kleine Strolche Punkewitz, 3. integrative Kindertagesstätte Rathewichtel Rathewitz, 4. Kindertagesstätte Froschkönig Löbitz, 5. integrative Kindertagesstätte Wirbelwind Molau, 6. Kindertagesstätte Matzturmmäuse Osterfeld, 7. Kindertagesstätte Heideglück Weickelsdorf, 8. Kindertagesstätte Frechdachse Haardorf, 9. Kindertagesstätte Stoppelhopser Possenhain, 10. Hort Sieglitz, 11. Hort Osterfeld und 12. Hort Stößen. (2) Die Benutzung der Tageseinrichtungen wird als öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Verbandsgemeinde Wethautal und den Eltern/Personensorgeberechtigten durch Betreuungsvertrag geregelt. 2 Gemeinnützigkeit/Finanzierung (1) Die Tageseinrichtungen sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seite 1

(2) Die Mittel der Tageseinrichtungen dürfen nur für die in dieser Satzung benannten Zwecke verwendet werden. Dazu zählen insbesondere Personalausgaben, Betriebskosten, sachliche Ausstattung, Veranstaltungskosten und Werterhaltungen an den Immobilien. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Tageseinrichtungen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Verbandsgemeinde Wethautal erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Tageseinrichtungen. (5) Bei Auflösung oder Schließung der Tageseinrichtungen oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der jeweiligen Tageseinrichtungen an die Verbandsgemeinde Wethautal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet. 3 Ziel der Kinderbetreuung In den Tageseinrichtungen soll die Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. 4 Freiwilligkeit der Kinderbetreuung (1) Der Besuch der Tageseinrichtung ist freiwillig. (2) Die Eltern/Personensorgeberechtigten entscheiden, ob das jeweilige Angebot angenommen wird. (3) Die Tageseinrichtungen stehen allen Kindern, unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers, offen. 5 Anspruch auf Kinderbetreuung (1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. (2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind. (3) Ein ganztägiger Platz umfasst für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden. Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungsund Betreuungsangebot von 6 Stunden je Schultag; während der Schulferien gilt der Satz 1 entsprechend. Seite 2

6 Anmeldung (1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten können ihre Kinder jederzeit in den Tageseinrichtungen anmelden. Abweichend davon sind Schulkinder spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr anzumelden. Der Leistungsumfang und die Anzahl der Betreuungsstunden sind schriftlich zu vereinbaren. (2) Vor der Aufnahme eines Kinder in eine Tageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes und über die Durchführung der für das jeweilige Alter gemäß 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Kinderuntersuchung oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich versichert sind, einer gleichwertigen Kinderuntersuchung vorzulegen. (3) Über die Aufnahme und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Wethautal ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Eltern/Personensorgeberechtigten und der Verbandsgemeinde Wethautal abzuschließen. Der Vertrag beginnt mit dem 1. Tag der Eingewöhnung und endet mit dem Tag vor Beginn des Schuljahres. Einer Kündigung bedarf es in diesem Falle nicht. Im jeweiligen Betreuungsvertrag kann jederzeit eine abweichende Laufzeit festgelegt werden. (4) In den ersten 10 Werktagen der Vertragslaufzeit wird eine Eingewöhnungsphase angeboten. Diese ist individuell mit der pädagogischen Fachkraft oder deren Vertretung abzustimmen. Für die Dauer der Eingewöhnungsphase wird kein Kostenbeitrag erhoben. (5) Im Falle einer längeren ununterbrochenen Erkrankung des Kindes (4 Wochen ununterbrochen) sowie bei einem längeren Kuraufenthalt (4 Wochen ununterbrochen) kann nach ärztlicher Feststellung ein ruhendes Vertragsverhältnis vereinbart werden. 7 Kündigung (1) Eine Kündigung des Betreuungsvertrages kann von den Eltern/Sorgeberechtigten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Im Falle eines Verzuges kann der Betreuungsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. (3) Beträgt der Gebührenrückstand mehr als das 2-fache des monatlich vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Betrages, kann das Kind vorübergehend oder ganz vom Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen werden. Während dieser Zeit ruht der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Eine erneute Aufnahme ist erst nach vollständiger Schuldentilgung (einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen) oder nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Seite 3

(4) Die Verbandsgemeinde Wethautal kann das Vertragsverhältnis nach schriftlicher Ermahnung kündigen, wenn wiederholt gegen eine der Maßgaben aus dieser Satzung oder gegen die Hausordnung der Tageseinrichtung verstoßen wurde. Die Kündigung erfolgt nach Anhörung des Kuratoriums der Einrichtung. 8 Aufgaben der Tageseinrichtungen (1) Die Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie sollen die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen ausgleichen. Tageseinrichtungen haben die Inklusion von Kindern zu fördern und zur Verbesserung der Chancengleichheit aller Kinder unabhängig von ihrer sozialen und kulturellen Herkunft beizutragen. Die Betreuungs- und Förderungsangebote sollen sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. (2) Die Tageseinrichtungen sollen insbesondere den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen, interkulturelle Kompetenz und Sensibilität sowie die Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen, fördern. Die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert Bildungsprozesse heraus, greift Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie schließt die geeignete Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule ein. Zu diesem Zweck sollen insbesondere sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie die Wahrnehmung mit allen Sinnen und das Denken gefördert werden. Die Tageseinrichtungen fördern die emotionale und musische Entwicklung der Kinder. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden. (3) Die Verbandsgemeinde Wethautal gestaltet die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in eigener Verantwortung. Verbindliche Grundlage ist das Bildungsprogramm Bildung: elementar Bildung von Anfang an unter besonderer Beachtung der Sprachförderung. Jede Tageseinrichtung hat nach einer Konzeption und einem durch die Verbandsgemeinde Wethautal frei zu wählenden Qualitätsmanagementsystem zu arbeiten. (4) Schulkindern soll auf Wunsch der Eltern sachkundige Hilfe zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten werden. Dazu sollen die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung mit der Schule zusammenarbeiten. Seite 4

(5) Die Verbandsgemeinde Wethautal sichert auf Wunsch der Eltern die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsverpflegung. Die Kosten dafür sind von den Eltern zu tragen und sind nicht Bestandteil des Kostenbeitrages. (6) Für Schulkinder, die eine Förderung und Betreuung in Anspruch nehmen, trifft die Verbandsgemeinde Wethautal in Abstimmung mit den Eltern und der Schulbehörde Festlegungen für die Begleitung auf dem Weg zwischen Schule und Tageseinrichtung. 9 Öffnungs- und Schließzeiten (1) Der Träger legt die Öffnungs- und Schließzeiten der Tageseinrichtungen nach Bedarf fest. Die zum 01.08.2013 festgelegten Öffnungszeiten sind dieser Satzung nachrichtlich als Anlage beigefügt. Bei einer Änderung der Öffnungs- und Schließzeiten ist die Zustimmung des Kuratoriums einzuholen. (2) Die Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Wethautal haben grundsätzlich montags bis freitags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet. Abweichende Öffnungszeiten legt der Träger mit Zustimmung des Kuratoriums fest. (3) Abweichend von Abs. 2 haben die Horte grundsätzlich montags bis freitags im Anschluss an die Betreuung durch die Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten bis 17.00 Uhr geöffnet. Während der Schulferien öffnen die Horte frühestens ab 6.00 Uhr. Abweichende Öffnungszeiten legt der Träger mit Zustimmung des Kuratoriums fest. (4) In den Schulferien besteht für Hortkinder kein Anspruch auf Betreuung in der Einrichtung, in der das Kind üblicher Weise betreut wird. (5) Die Tageseinrichtungen können in den Sommerferien für die Dauer von zwei Wochen zur Durchführung von Betriebsferien geschlossen werden. Die Schließungen erfolgen zeitversetzt, so dass die Betreuung der Kinder im Bedarfsfall unter zeitweiser Nutzung einer anderen Tageseinrichtung möglich ist. Als Bedarfsfall zählt die Unabkömmlichkeit der Eltern/Personensorgeberechtigten. Diese ist schriftlich nachzuweisen. (6) Die Tageseinrichtungen sind mit Zustimmung des Kuratoriums zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. (7) Die Schließtermine werden im Monat Oktober des Vorjahres in den Tageseinrichtungen bekannt gegeben. 10 Kostenbeiträge Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen sind von den Eltern Kostenbeiträge zu erheben. Diese werden nach Maßgabe einer gesonderten Satzung erhoben. Seite 5

11 Kindermitwirkung Die Kinder sollen ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechend bei der Gestaltung des Alltags und der Organisation in der Tageseinrichtung mitwirken und mit entscheiden. 12 Elternvertretung und Kuratorium (1) Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieherinnen und Erziehern notwendig. (2) Die Eltern/Personensorgeberechtigten aller Kinder in einer Tageseinrichtung bilden die Elternschaft. (3) Sofern in den Tageseinrichtungen Gruppen gebildet werden, wird ein Elternsprecher je Gruppe durch die Elternschaft der Gruppe für die Dauer von 2 Jahren gewählt. (4) Die Elternschaft der Tageseinrichtung wählt wenigstens zwei Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen, in denen am Wahltage mehr als 50 Kinder betreut werden, werden 3 Vertreter gewählt. In Tageseinrichtungen, in denen am Wahltage mehr als 70 Kinder betreut werden, werden 4 Vertreter gewählt. Diese Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Tageseinrichtung. (5) Das Kuratorium erfüllt die ihm nach KiFöG zugewiesenen Aufgaben. (6) Die Elternschaft oder die Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von 2 Jahren aus ihrer Mitte einen Vertreter für die Verbandsgemeindeelternvertretung. (7) Die Verbandsgemeindeelternvertretung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand, der als Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung dient sowie die laufenden Geschäfte führt. Die Verbandsgemeindeelternvertretung ist unabhängig und gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Endet das Betreuungsverhältnis eines Kindes in einer Tageseinrichtung der Verbandsgemeinde Wethautal, so endet damit auch das Amt als Elternsprecher, Mitglied des Kuratoriums oder der Verbandsgemeindeelternvertretung. Für den Rest der Wahlperiode findet in diesem Falle eine Nachwahl statt. 13 Versicherung (1) Die in den Tageseinrichtungen gemäß dieser Satzung betreuten Kinder sind in der gesetzlichen Unfallkasse versichert. Zusätzlich hat die Verbandsgemeinde Wethautal Seite 6

für alle Kinder für die Zeit des Aufenthalts einen Unfalldeckungsschutz abgeschlossen, der einen eingeschränkten und nachrangigen Unfallschutz gewährt. (2) Der Versicherungsschutz umfasst den Aufenthalt in der Tageseinrichtung, Spaziergänge, Veranstaltungen sowie den direkten Weg von der Einrichtung zur Wohnung und zurück. (3) Gesetzlicher Unfallschutz besteht auch, wenn sich das Kind zur Eingewöhnung in der Tageseinrichtung befindet. (4) Kinder dürfen grundsätzlich vor Vollendung des 8. Lebensjahres den Hin- und Rückweg zur bzw. von der Einrichtung nicht ohne Begleitung eines Bevollmächtigten zurücklegen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen Regelung. 14 Aufsichtspflicht (1) Die Pflicht der Tageseinrichtungen zur Aufsicht für die zu betreuenden Kinder beginnt mit der persönlichen Übergabe der Kinder durch die Eltern/Personensorgeberechtigten an die zuständige pädagogische Fachkraft oder einer von dieser benannten Vertretung. (2) Die Aufsichtspflicht der zuständigen pädagogischen Fachkräfte in den Horten der Verbandsgemeinde Wethautal beginnt mit der Übergabe der Kinder durch die zuständige Fachkraft der Grundschule. (3) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, das Kind bis spätestens zum Ablauf der täglichen Öffnungszeit der Einrichtung, unter Beachtung der vereinbarten Betreuungszeit, persönlich abzuholen. Sofern Kinder nicht von den Eltern/Personensorgeberechtigten persönlich abgeholt werden, ist im Betreuungsvertrag schriftlich zu dokumentieren, wann und von wem das Kind abgeholt wird oder ob und wann es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden darf. (4) Die Aufsichtspflicht der Tageseinrichtungen endet mit Übergabe des Kindes an die Eltern/Personensorgeberechtigten. Für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen, endet die Aufsichtspflicht mit Verlassen des Grundstückes der Tageseinrichtung. (5) Ist die das Kind abholende Person nach Einschätzung der pädagogischen Fachkraft nicht in der Lage, die Aufsicht über das Kind auszuüben, sind die Tageseinrichtungen nicht verpflichtet, das Kind an diese Person zu übergeben. (6) Halten sich Eltern/Personensorgeberechtigte oder deren benannte Vertreter in den Einrichtungen auf, ohne das Kind zu übergeben oder dieses abzuholen, gilt die Aufsicht über das Kind als allein durch die anwesende(n) Sorgeberechtigte(n) oder deren benannte Vertreter ausgeübt. Dies gilt ebenso für Veranstaltungen, Feste usw. in der Tageseinrichtung. Seite 7

15 Haftungsausschluss (1) Die Verbandsgemeinde Wethautal haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der persönlichen Sachen der Nutzer der Tageseinrichtung. (2) Geht von mitgebrachten Gegenständen eine Gefahr aus, ist die pädagogische Fachkraft berechtigt, diese Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. 16 Mitwirkungspflichten der Sorgeberechtigten (1) Die Eltern/Sorgeberechtigten sind verpflichtet, die für ihr Kind zuständige pädagogische Fachkraft über Umstände, die für das Betreuungsverhältnis von Bedeutung sein könnten, zu informieren. (2) Soweit die Sorgeberechtigung eines oder mehrerer Sorgeberechtigter ganz oder teilweise aufgehoben oder sonst eingeschränkt wird, ist der Sorgeberechtigte verpflichtet, dies dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Entsprechende Belege sind einzureichen. (3) Vor Aufnahme eines Kindes in einer Tageseinrichtung ist der Impfschutz durch Vorlage des Impfausweises nachzuweisen. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, den Impfschutz des Kindes regelmäßig zu kontrollieren und zu vervollständigen. Maßgeblich sind dabei die Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO). (4) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, die angebotenen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend dem Untersuchungsheft durchführen zu lassen. (5) Kinder, die an einer Infektionskrankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt oder dessen verdächtigt oder verlaust sind, dürfen die Tageseinrichtung nicht betreten und nicht an deren Veranstaltungen teilnehmen. Dies gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiösem Durchfall erkrankt oder dessen verdächtigt sind. Diese Verbote gelten, bis nach ärztlicher Bescheinigung eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. (6) Die Erkrankung eines Kindes oder das Fehlen aus einem anderen Grund ist der Tageseinrichtung bis spätestens 7.00 Uhr des ersten Fehltages anzuzeigen. (7) Die für das Kind zuständige pädagogische Fachkraft kann auf der Grundlage einer gesonderten schriftlichen Ermächtigung durch die Eltern/Sorgeberechtigten Medikamente entsprechend ärztlicher Verordnung verabreichen. 17 Hauptferienmonate Als Hauptferienmonate werden die Monate Februar, Juli und August eines jeden Jahres benannt. Seite 8

18 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 19 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten (1) Die vorstehende Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten folgende Satzungen außer Kraft: a) Satzung über die Benutzung der Horte der Verbandsgemeinde Wethautal vom 25.02.2005, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.12.2012, b) Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde Wethautal vom 12.04.2010, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.12.2012. Osterfeld, den 29.05.2013 gez. Beckmann Verbandsgemeindebürgermeisterin - Siegel - Verfahrensvermerke: Die Satzung wurde am 26.06.2013 im Heimatspiegel veröffentlicht. Seite 9

Anlage zu 9 (nachrichtlich) Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen zum 01.08.2013 1. Kindertagesstätte Parksternchen Meineweh: montags bis freitags von 5.30 Uhr bis 16.30 Uhr 2. Kindertagesstätte Kleine Strolche Punkewitz: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr 3. integrative Kindertagesstätte Rathewichtel Rathewitz: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 4. Kindertagesstätte Froschkönig Löbitz: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr 5. integrative Kindertagesstätte Wirbelwind Molau: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr 6. Kindertagesstätte Matzturmmäuse Osterfeld: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 16.30 Uhr 7. Kindertagesstätte Heideglück Weickelsdorf: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 16.30 Uhr 8. Kindertagesstätte Frechdachse Haardorf: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 16.30 Uhr 9. Kindertagesstätte Stoppelhopser Possenhain: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 17.30 Uhr 10. Hort Sieglitz: montags bis freitags von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr Schulferien: 6.45 Uhr bis 16.45 Uhr 11. Hort Osterfeld: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr Schulferien: 6.45 Uhr bis 16.45 Uhr 12. Hort Stößen: montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 7.35 Uhr und 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr Schulferien: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr Seite 10