vom Ausgang des Berufungsverfahrens beim Hessischen LSG - L 3 U 134/12 wird berichtet

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DOK 061:750.11:753.4:754.5

Transkript:

UV-Recht Aktuell 02/2013-86 - Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für Fälle einer inkompletten Querschnittlähmung mit zugehöriger Blasen- und Mastdarmlähmung ist der MdE für eine Doppeloberschenkelamputation regelmäßig gleichzustellen und mit 100 v.h. festzusetzen. 56 Abs. 2 SGB VII, Art. 3 Abs. 1 GG Urteil des SG Gießen vom 27.04.2012 S 1 U 29/09 vom Ausgang des Berufungsverfahrens beim Hessischen LSG - L 3 U 134/12 wird berichtet Streitig ist vorliegend die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund einer unfallbedingten Querschnittlähmung im Verfahren nach 44 SGB X. Der 1972 geborene Kläger erlitt am 26.09.2002 einen Arbeitsunfall, als er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Fahrrad von einem Auto erfasst wurde. Hierdurch zog er sich eine motorisch inkomplette Querschnittlähmung mit Blasen- und Mastdarmlähmung zu. Mit Bescheid vom 28.04.2005 gewährte die beklagte UV-Trägerin dem Kl. Verletztenrente nach einer MdE von 80 v. H.. Am 17.10.2007 stellte der Kl. einen Überprüfungsantrag nach 44 SGB X. Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Bekl. einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 28.04.2005 ab und stellte ausdrücklich fest, dass die Rente nicht zu erhöhen sei. Nach Auffassung des SG hat der Kl. Anspruch auf Verletztenrente von Beginn des Rentenzahlungszeitraums an nach einer MdE von 100 v. H.. Die MdE sei aufgrund der unstreitig bestehenden inkompletten Querschnittlähmung unterhalb L 1 mit zugehöriger Blasen- und Mastdarmlähmung zu bemessen. Dies habe die Bekl. zwar getan. Die MdE-Tabellen für die Bewertung von Querschnittslähmungen seien jedoch nicht mit dem übrigen System der gesetzlichen UV zur Bewertung der MdE vereinbar; sie würden den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzen. Unstreitig sei beim Verlust beider Oberschenkel eine MdE von 100 v. H. festzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Doppeloberschenkelamputierter funktionell schlechter gestellt sein solle als ein Versicherter, der sich eine inkomplette Querschnittlähmung zugezogen habe. Inkomplett Querschnittgelähmte seien im Vergleich zu Doppeloberschenkelamputierten weitaus stärker funktionseingeschränkt (vgl. im Einzelnen Rz. 19 mn). Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 27.04.2012 S 1 U 29/09 wie folgt entschieden: Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund einer unfallbedingten Querschnittlähmung im Verfahren nach 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X). 2 Der 1972 geborene Kläger erlitt am 26.09.2002 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, als er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Fahrrad von einem Auto erfasst wurde. Hierdurch zog er sich eine motorisch inkomplette Querschnittlähmung mit Blasen- und Mastdarmlähmung zu. Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte nach Durchführung der Heilbehandlung Rentengutachten zur Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Jahr 2005 ein. Der Priv.-Doz. Dr. P., VF. AAE., kam in seinem urologischen Zusatzgutachten zu dem Ergebnis, allein auf seinem Fachgebiet bestehe unfallbedingt eine MdE von 20 v. H. Die Neurotraumatologin Dr. M., berufsgenossenschaftliche Klinik OJ. in B., kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, allein auf ihrem Fachgebiet sei eine MdE von 80 v. H. festzustellen; die Gesamt-MdE auf urologischem und neurotraumatologischem Fachgebiet bewertete sie mit 100 v. H. Diese Gutachten leitete die Beklagte ihrem Beratungsarzt Dr.

UV-Recht Aktuell 02/2013-87 - M. zur Stellungnahme zu. Dieser vertrat die Ansicht, dass die Feststellung einer Gesamt- MdE von 80 v. H. gerechtfertigt sei. Mit Bescheid vom 28.04.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger deshalb Verletztenrente nach einer MdE von 80 v. H.; dieser Bescheid ist bestandskräftig. 3 Am 17.10.2007 stellte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten einen Überprüfungsantrag nach 44 SGB X. Die Beklagte holte daraufhin ein neues Gutachten bei Priv.- Doz. Dr. M., WU.Klinik in B., mit einem urologischen Zusatzgutachten des Dr. D., ebenfalls WU.Klinik in B., ein. Dr. D. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, allein auf urologischem Fachgebiet sei eine MdE von 40 v. H. festzustellen. Dr. M. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, ohne Berücksichtigung des urologischen Fachgebiets sei isoliert für die Querschnittlähmung eine MdE von 80 v. H. festzustellen. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. S. hielt mit seiner Stellungnahme vom 15.10.2008 weiterhin eine Gesamt-MdE von 80 v. H. für angemessen. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2008 einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 28.04.2005 ab und stellte ausdrücklich fest, dass die Rente nicht zu erhöhen sei. Der hiergegen am 10.11.2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2009 zurückgewiesen. 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 26.02.2009 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, bei ihm sei von Anfang an eine MdE von 100 v. H. festzustellen gewesen. Zur weiteren Begründung legt er ein im Zivilrechtsverfahren erstelltes Sachverständigengutachten auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet des Prof. W. vor. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid vom 28.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2009 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen den Bescheid vom 28.04.2005 zurückzunehmen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahmen. 10 Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgischorthopädischem Zusammenhangsgutachtens bei Dr. D., zunächst b. U.Klinik D., jetzt WU.Klinik in B. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 09.06.2011 zu dem Ergebnis, die Unfallfolgen seien von der Beklagten unvollständig berücksichtigt worden. Frau Dr. M. habe schon in ihrem ursprünglichen Gutachten zu Recht eingeschätzt, dass die MdE bereits ab Rentenbeginn mit 100 v. H. zu bemessen gewesen sei. Beim Kläger bestehe eine motorisch und sensibel inkomplette Querschnittslähmung unterhalb L 1 mit zugehöriger Blasen- und Mastdarmlähmung und dadurch bedingt der Verlust der Gehfähigkeit und das Angewiesen sein auf einen Rollstuhl.

UV-Recht Aktuell 02/2013-88 - 11 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des Inhalts der ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten über den klägerischen Unfall Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2012 gewesen sind. Entscheidungsgründe 12 Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. 13 Sachlich ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2009 war aufzuheben, denn der Bescheid vom 28.04.2005 ist zurückzunehmen und dem Kläger steht Anspruch auf Verletztenrente von Beginn des Rentenzahlungszeitraums an nach einer MdE von 100 v. H. zu. 14 Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß 44 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vollständig vor, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 28.04.2005 falsch über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Verletztenrente entschieden. 15 Gemäß 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, eine Rente. Dabei gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ein zweistufiges Rentenprinzip. Nach 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Nach 62 Abs. 3 SGB VII wird dann spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Nach 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII kann bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach der vorläufigen Entschädigung von dem Vom-Hundert-Satz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der vorläufigen Entschädigung eine abweichende Feststellung getroffen werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Damit soll gewährleistet werden, dass etwaige körperliche Anpassungs- und Gewöhnungsprozesse bei der Feststellung einer Dauerrente berücksichtigt werden können. Letztlich kommt es bei Feststellung der Dauerrente somit einzig auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand an. 16 In einem ersten Schritt sind deshalb die Unfallfolgen festzustellen. Unfallfolgen in diesem Sinne sind diejenigen Gesundheitsstörungen, die auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Dabei muss für den Zusammenhang nicht der Vollbeweis geführt werden, vielmehr reicht es aus, dass der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis

UV-Recht Aktuell 02/2013-89 - zurückzuführen ist (vgl. BSG in SozR 2200 548 Nr. 38; 551 Nr. 1; BSGE 32, 203, 209). Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn beim vernünftigen Abwägen aller Umstände, die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG in Breithaupt 1963, S. 60, 61; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1985, S. 399, 404). 17 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Um die MdE in Folge eines Versicherungsfalles festzustellen, ist die vor dem Versicherungsfall bestehende individuelle Erwerbsfähigkeit eines Versicherten (Ausgangswert) mit demjenigen danach zu vergleichen (Beziehungswert). Dabei hängt der Grad der MdE nicht nur von der medizinischen Beurteilung ab, welche körperlichen Schäden und Funktionsausfälle vorliegen, sondern auch davon, welche Arbeiten der Verletzte bei seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann. Die Frage nach dem Grad der unfallbedingten MdE ist deshalb in erster Linie eine Rechtsfrage. Eine Bindung des Unfallversicherungsträgers oder des Gerichts an die ärztlichen Gutachten besteht nicht (BSGE 4, 147). Hat ein Arbeitsunfall Schäden an mehreren Körperteilen oder/und Funktionssystemen hinterlassen, so ist die MdE im Ganzen zu würdigen. Eine schematische Zusammenrechnung, der für die einzelnen Leiden in Ansatz gebrachten Sätze darf nicht erfolgen. Die Gesamt-MdE ist deshalb nicht rechnerisch aus einzelnen MdE-Graden zu ermitteln, sondern auf einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der verschiedenen Minderungen zu bemessen (BSGE 48, 22). 18 Für die Messung der MdE haben sich in der Rechtssprechung und Praxis der Unfallversicherungsträger Grundlagen gebildet, die im einschlägigen Schrifttum (vgl. Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) zusammengefasst sind. Diese Grundlagen sind zu beachten, weil sie sich aufgrund ihrer immer wiederkehrenden Bestätigung durch Gutachter, Unfallversicherungsträger, Gerichte sowie ihrer Annahme durch die Betroffenen als Wirklichkeits- und Maßstabsgerecht erwiesen haben. Es sind Erfahrungswerte, die nicht zuletzt einer weitgehenden Gleichbehandlung aller Verletzten dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1976 BSGE 43, 53, 54; BSG, Urteil vom 26.06.1985 SOZR 2200 581 RVO Nr. 23). 19 In Anwendung dieser Grundsätze war für die Kammer die MdE aufgrund der unstreitig bestehenden inkompletten Querschnittlähmung unterhalb L 1 mit zugehöriger Blasen- und Mastdarmlähmung zu bemessen. Dies hat die Beklagte zwar in Anwendung der oben genannten Grundsätze getan. So ist nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage Seite 475 eine unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit ausgeprägter Teillähmung beider Beine sowie Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung mit einer MdE von 60 bis 80 v. H. zu bemessen. Würde man dem folgen, so wäre die ursprüngliche Rentenfeststellung als richtig zu bewerten. In selbiger Weise wird die MdE auch in anderen genannten Standardwerken zur bewertet. Diese Standardwerke haben, wie oben dargestellt, jedoch weder Gesetzesrang noch sind sie Verordnungsrecht gleichgestellt. Sie sind praktisch vorweg genommene gutachterliche Feststellungen und dienen der Gleichbehandlung aller Versicherten. Gerade an letzterem

UV-Recht Aktuell 02/2013-90 - Grundsatz ist aber die MdE im konkreten Fall zu bewerten. Sie verstößt zur Überzeugung der Kammer eklatant gegen den hier von der Rechtssprechung immer wieder herangezogenen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG). Es reicht nämlich nicht aus, dass jeder Fall mit derselben Verletzung gleichbehandelt wird. Vielmehr muss das Gefüge der MdE-Tabellen eine Gleichbehandlung aller Verletzten innerhalb des Systems garantieren. Dies ist an den Funktionseinschränkungen auszurichten. Schwerere Verletzungen müssen, egal welches Gliedmaß betroffen ist, mit einer höheren MdE bewertet werden, als leichtere Verletzungen. Hieran ausgerichtet sind die MdE-Tabellen für die Bewertung von Querschnittslähmungen nicht mit dem übrigen System der gesetzlichen Unfallversicherung zur Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vereinbar; sie verletzen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG. Die Kammer richtet sich hier ausdrücklich an der Bewertung anderer Verletzungen der unteren Gliedmaßen aus. So ist zwischen den einzelnen Autoren unstreitig beim Verlust beider Oberschenkel einer MdE von 100 v. H. festzustellen (vergleiche Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Seite 691). Es ist für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar, warum ein Doppeloberschenkelamputierter funktionell schlechter gestellt sein soll als ein Versicherter, der sich eine inkomplette Querschnittlähmung zugezogen hat. Funktional lassen sich die meisten Oberschenkelamputationen durch eine prothetische Versorgung ausgleichen, sodass dieser betroffene Versichertenkreis häufig wieder eine Stehfähigkeit und zumindest gewisse Gehfähigkeit erlangt (vgl. beispielhaft: www.bein-ab-ja-und.de.tl). Zwischenzeitlich wird bei der Verbesserung der Prothetik in der Literatur sogar darüber gestritten, ob die MdE für prothetisch versorgte Verletzte herabgesetzt werden soll (sogenannte C-leg-Prothesen). Selbst wenn bei Doppeloberschenkelamputierten aber keine Optimalversorgung gewährleistet ist, so sind sie im Rollstuhl funktional inkomplett Querschnittgelähmten zumindest gleichgestellt. Hinzu kommt, dass bei Querschnittlähmungen regelmäßig zusätzliche funktionale Störungen der Blasen- und Mastdarmentleerung eintreten. Dies ist zusätzlich zu berücksichtigen, beim Kläger handelt es sich konkret um eine schwerwiegend Blasen- und Mastdarmstörung. Würde man die klägerischen Unfallfolgen vergleichen mit den Unfallfolgen eines Doppeloberschenkelamputierten, der im ungünstigsten Fall keine prothetische Versorgung erhalten kann, so wären beide auf den Rollstuhl angewiesen und insoweit gleichgestellt. Schon aus diesem Grund allein wäre die Bemessung einer Gesamt-MdE von 100 v. H. gerechtfertigt. Dabei bleibt noch völlig unberücksichtigt, dass bei den inkomplett Querschnittgelähmten noch die erheblichen Funktionsstörungen von Seiten der Blasen- und Mastdarmentleerung hinzukommen. Zusammengefasst bleibt festzustellen, dass es sich auch bei inkomplett Querschnittgelähmten um weitaus stärker funktionseingeschränkte Personen handelt, wie bei Doppeloberschenkelamputierten. Selbst wenn im konkreten Fall der Kläger noch, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst dargestellt hat, unter Abstützung mit den Händen für kurze Zeit an einem Tisch stehen kann, so ist er doch in seiner Funktionseinschränkung mindestens einem Doppeloberschenkelamputierten gleichzustellen. In Abweichung von den im Schrifttum festgelegten Richtwerten für die MdE ist bei ihm eine Gesamt-MdE von 100 v. H. festzustellen. Der unrichtige Bescheid vom 28.04.2005 war deshalb zurückzunehmen, dem Kläger ist Rente nach einer Gesamt-MdE von 100 v. H. zu gewähren. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).