B. Grundförderung sowie Maßnahmen- und Projektförderung. 1. Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung

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Transkript:

Bekanntgabe der Möglichkeit zur Antragstellung auf Grundförderung und Förderungsprogramm 2017 für die Maßnahmen- und Projektförderung gemäß Bundes- Sportförderungsgesetz 2013 Bereich: Breitensport A. Grundlagen Der Bundes-Sportförderungsfonds gibt hiermit die Möglichkeit bekannt, Anträge auf Maßnahmen- und Projektförderung gemäß 15 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, zu stellen. B. Grundförderung sowie Maßnahmen- und Projektförderung 1. Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung Antragsberechtigt sind Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport gemäß 3 Z 12 BSFG 2013 sowie der den Fußball vertretende Bundes- Sportfachverband. 2. Festlegung der Förderungsbereiche/-zwecke 2.a Grundförderung der Organisationen gemäß 3 Z 12 lit. a (Dachverbände) Die Förderungszwecke im Förderungssegment Grundförderung im Breitensport umfassen für Dachverbände für die Förderungsjahre 2017 und 2018 sämtliche Förderungszwecke gemäß 12 Abs. 1 BSFG 2013 und sind: GD 1. Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation; GD 2. Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, insbesondere: GD 2.1. GD 2.2. GD 2.3. Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen; Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote; Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen; Förderungsprogramm Breitensport - Stand: 3.12.2015 1/6

GD 3. Dienstleistungen: GD 3.1. Aus- und Fortbildung; GD 3.2. Unterstützung des nationalen Wettkampfbetriebs durch Sachleistungen und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur; GD 3.3. Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb; GD 3.4. sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur; GD 4. Aufwendungen: GD 4.1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren); GD 4.2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen; GD 4.3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen; GD 4.4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit; GD 4.5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten. Hinsichtlich der Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses wird auf die Verwendungsbereiche gemäß 12 Abs. 5 BSFG 2013 hingewiesen: a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) insbesondere im Bereich Nachwuchs; b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen; c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen; d) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten; e) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten. 2.b Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands Die Förderungszwecke im Förderungssegment Grundförderung im Breitensport umfassen für die Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands für die Förderungsjahre 2017 und 2018 sämtliche Förderungszwecke gemäß 13 Abs. 1 BSFG 2013 und sind: GF 1. Aufrechterhaltung des Betriebs; GF 2. Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen; GF 3. Stärkung der Zusammenarbeit des Fußballsports mit den Schulen; GF 4. Aus- und Fortbildung; GF 5. Unterstützung und Durchführung des nationalen Wettkampfbetriebs; Förderungsprogramm Breitensport - Stand: 3.12.2015 2/6

GF 6. Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb; GF 7. sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur. Hinsichtlich der Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses wird auf die in 13 Abs. 2 BSFG 2013 angeführten Verwendungsbereiche verwiesen: a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) insbesondere im Bereich Nachwuchs; b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen; c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen; d) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten; e) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten. 2.c Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine Die Förderungszwecke im Förderungssegment Grundförderung im Breitensport umfassen für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine für die Förderungsjahre 2017 und 2018 sämtliche Förderungsbereiche gemäß 14 Abs. 1 BSFG 2013 und sind: GA 1. GA 2. Aufrechterhaltung des Betriebs; Maßnahmen zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich. Hinsichtlich der Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses wird auf die in 14 Abs. 2 BSFG 2013 angeführten Verwendungsbereiche verwiesen: a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) insbesondere im Bereich Nachwuchs; b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen; c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen; d) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten; e) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten. Förderungsprogramm Breitensport - Stand: 3.12.2015 3/6

2.d Maßnahmen- und Projektförderung Die Förderungsbereiche im Förderungssegment Maßnahmen- und Projektförderung im Breitensport umfassen für das Förderungsjahr 2017 sämtliche Förderungsbereiche gemäß 15 Abs. 2 BSFG 2013 sowie 2 weitere Förderungsbereiche, die auf 15 Abs. 3 BSFG 2013 Bezug nehmen. Die Förderbereiche sind: M.1 Programme zur Nachwuchsförderung; M.2 allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung; M.3 allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung; M.4 Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule; M.5 Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter; M.6 Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen; M.7 Co-Finanzierungsprojekte mit Förderungsgebern aus dem Gesundheitssektor; M.8 Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung ( 26 Z 1 lit. d BSFG 2013); M.9 Projekte und Maßnahmen zur Integration und Inklusion sozial benachteiligter Gruppen ( 15 Abs. 3 Z 2 BSFG 2013); M.10 Projekte und Maßnahmen, die auf die Gleichstellung von Mann und Frau im Sport abzielen ( 15 Abs. 3 Z 3 BSFG 2013); M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Bundes-Sportfachverbänden. Die Antragsteller werden aufgefordert, bei der Erstellung von Projekten auf die Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplans Bewegung sowie das Fair Play im Sport besonderes Augenmerk zu legen. Auch in den Förderbereichen Punkt 1-8 sind Aspekte der Integration und Inklusion sozial benachteiligter Gruppen sowie der Gleichstellung von Mann und Frau zu berücksichtigen. 3. Förderungslaufzeit 3.a Grundförderung 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 3.b Maßnahmen- und Projektförderung 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 Förderungsprogramm Breitensport - Stand: 3.12.2015 4/6

4. Allfällige Förderungsbetragsgrenzen der einzelnen Förderungsbereiche Für die einzelnen Förderungsbereiche gemäß Punkt 2. werden folgende Förderbetragsgrenzen als Unter- bzw. Obergrenzen für die Gesamtfördersumme für das Förderungsjahr 2017 festgelegt: M.5 Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter: Untergrenze 2.000.000,--. Darüber hinaus werden bis zu 5.000.000,-- zusätzlich vom Sportministerium für die Initiative Kinder gesund bewegen bereitgestellt. M.9 Projekte und Maßnahmen zur Integration und Inklusion sozial benachteiligter Gruppen: Untergrenze 200.000,-- M.10 Projekte und Maßnahmen, die auf die Gleichstellung von Mann und Frau im Sport abzielen: Untergrenze von 100.000,-- M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Bundes-Sportfachverbänden.: Untergrenze von 250.000,-- Aus den Förderungsmitteln des Leistungs- und Spitzensports (gemäß 5 (2) 1 BSFG 2013) wird ein Betrag in derselben Höhe im Förderungsprogramm Leistungs- und Spitzensport für Kooperationsprojekte zwischen Bundes-Sportfachverbänden und Dachverbänden zur Unterstützung der Zielsetzung des 26 (1) a BSFG 2013 als Untergrenze festgelegt. 5. Förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Förderungspositionen Es wird auf die Regelungen der Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß 7 bis 19 BSFG 2013 gemäß 25 BSFG 2013 sowie auf die beschlossenen Jahresgehalts-Höchstgrenzen, abrufbar unter www.bsff.or.at, hingewiesen. 6. Frist zur Antragstellung Anträge auf die Förderungsgewährung sind per E-Mail bis 30.4.2016 und Anträge für die Förderungsgewährung für den Förderungsbereich M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Fachverbänden bis 30.6.2016 beim Bundes-Sportförderungsfonds unter office@bsff.or.at zu stellen. Die Anträge können auf den FTP-Server hochgeladen werden, eine Information darüber muss per E-Mail an office@bsff.or.at erfolgen. Sollte die Gesamtsumme aller Förderungsanträge für die Initiative Kinder gesund bewegen den Gesamtbetrag von 2.000.000 überschreiten, ist folgende Vorgehensweise vorgesehen: Von der Jahresförderung im Förderungsbereich M.5 Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter für Maßnahmen im Rahmen der Initiative Kinder gesund bewegen werden insgesamt 2.000.000 in monatlichen Raten an die Förderungsnehmer überwiesen, wobei der jeweilige Anteil an den 2 Mio. dem Anteil der Förderungsnehmer am gesamten Volumen der Initiative entspricht. Die vom Sportministerium bis zu 5.000.000 bereitgestellten zusätzlichen Mittel werden monatlich nach Vorlage der Dokumentation der Förderungsprogramm Breitensport - Stand: 3.12.2015 5/6

durchgeführten Einheiten durch die Förderungsnehmer vom BMLVS an den Bundes- Sportförderungsfonds überwiesen und nach Einlangen beim BSFF an die Förderungsnehmer ausbezahlt. Die genaue Vorgehensweise wird zwischen dem BMLVS, dem BSFF und den Förderungsnehmern abgestimmt und schriftlich festgehalten. 7. Spezifische Antragsbestandteile Zur Antragstellung haben die Förderungswerber das ausgefüllte Formular zur Antragstellung Grundförderung und ein Konzept über die Verbandsarbeit vorzulegen, aus dem insbesondere die Art der Dienstleistungen sowie die Regelungen für den Bundes- Vereinszuschuss gemäß 12-15 BSFG 2013 hervorgehen. Zur Antragstellung haben die Förderungswerber für jedes Projekt/jede Maßnahme das ausgefüllte Formular zur Antragstellung Maßnahmen- und Projektförderung einzureichen. Für Co-Finanzierungsprojekte mit dem Förderungsgeber Fonds Gesundes Österreich ist eine verkürzte Version des Formulars zur Antragstellung sowie der gesamte Projektantrag aus dem Projektguide (inkl. Evaluationsangebote) vom Fonds Gesundes Österreich (https://projektguide.fgoe.org/) einzureichen. (Alle Formulare abrufbar unter www.bsff.or.at). Für den Förderbereich M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Bundes- Sportfachverbänden steht mit Beginn der Antragstellung ein spezielles Antragsformular, das den Anforderungen der Antragstellung in diesem Maßnahmenbereich entspricht, auf der Website des Bundes-Sportförderungsfonds (www.bsff.or.at) zum Download bereit. 8. Informationen über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Abrechnung von Förderungen Die Richtlinien für die die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß 7 bis 19 BSFG 2013 gemäß 25 BSFG 2013 sind abrufbar unter www.bsff.or.at. 9. Leistungsvereinbarungen Die Erhöhung des Anteils an Menschen in Österreich, die im Sinne der Österreichischen Empfehlungen für gesundheitsorientierte Bewegung sportlich aktiv sind, ist ein Wirkungsziel der Bundesregierung. Mit dem Nationalen Aktionsplan Bewegung liegt bereits ein umfassender Zielkatalog vor. Konkrete Leistungsvereinbarungen für die zu gewährenden Förderungen werden sachadäquat im individuellen Förderungsvertrag festgelegt. Wien, 3. Dezember 2015 Für den Bundes-Sportförderungsfonds die Vorsitzende der Bundes-Sportkonferenz Förderungsprogramm Breitensport - Stand: 3.12.2015 6/6