Richtlinie zur Förderung des Vereinssports im m Burgenlandkreis

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1 Richtlinie zur Förderung des Vereinssports im Burgenlandkreis (SportFRL) gemäß Beschluss des Kreistages des Burgenlandkreises Nr /207 KT vom Zuwendungszweck und -ziel 1. Der Burgenlandkreis stellt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten jährlich Mittel für die Förderung des Sports im Landkreis ein. Die Mittel dienen der Unterstützung der Sportvereine Leistungssport. des Kreises im Breiten-, Wettkampf- und 2. Ziel der Förderung ist die Schaffung und Erhaltung bestmöglicher Bedingungen für das örtliche Gemeinschaftsleben im Hinblick auf den gesundheits-, sozial-, bildungs- und freizeitpolitischen Wert des Sports in der heutigen Gesellschaft. 2 Zusammenarbeit mit dem Kreissportbund Burgenland e.v 1. Der Burgenlandkreis und der Kreissportbund Burgenlandd e.v. arbeiten im Sinne der Förderung und Pflege des Sports engg zusammen. 2. Mindestens zweimal jährlich stimmenn sich beide Partner zur z Aufgabenwahrnehmung im Sinne dieser Richtlinie ab. 3 Zuwendungsempfänger 1. Eine finanzielle Zuwendung kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf eine Förderung besteht nicht. 2. Voraussetzungen für die Förderung eines Sportvereins sind: er hat seinen Sitz im Burgenlandk kreis, er ist im Vereinsregiste eingetragen, er ist Mitglied im Kreissportbund Burgenland e.v. 4 Art und Umfang der Förderungg Die Förderung erfolgt in den Kategorien: 1. Mietfreie Bereitstellung der kreiseigenen Sportstätten n für denn Wettkampfbetrieb an die unter 3, Pkt. 2, genannten Sportvereine 2. Institutionelle Förderung 3. Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Trainings- und

2 2 Zu 2. Zur Institutionellen Förderung gehören: 2.1. Die Förderung des Kreissportbundes Burgenland e.v. für Veranstaltungen, die durch den Kreissportbund Burgenland e.v. organisiert werden (z.b. Kreiskinder- und Jugendspiele, Naumburger Sporttage, Grundschul- u. Kita-Sportfeste, Sportlerehrung im Rahmen des Sportlerballs) Die Förderung von Internationalen- und Traditionssportveranstaltungen, die von überregionaler Bedeutung für den Burgenlandkreis sind und somit das Ansehen des Burgenlandkreises über die Landesgrenzen hinaus mehren Die Förderung eigener Sportveranstaltungen des Burgenlandkreises. Zu 3. Zur Projektförderung gehören: 3.1. Übungsleiterförderung Der Burgenlandkreis kann einen Zuschuss für lizenzierte Übungsleiter/Trainer bis zu 60,00 pro Jahr gewähren. Mit diesem Zuschuss können sowohl die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern als auch die Übungsleiterentschädigung finanziert werden Förderung von Sportstättenbaumaßnahmen Für die Sportstättenförderung werden insgesamt bis höchstens 30 % der im Haushaltsjahr für die Vereinsförderung zur Verfügung stehenden Mittel verwendet. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsteller Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist bzw. die Nutzung durch ein langfristiges Nutzungsrecht (mindestens 15 Jahre) gesichert ist. Betriebskosten für die Nutzung von Sportstätten Dritter sind nicht förderfähig. Vorrangig werden die Mittel des Burgenlandkreises für Baumaßnahmen/ Sanierungsmaßnahmen eingesetzt, die in Kofinanzierung mit weiteren Zuschussgebern realisiert werden sollen. Der Eigenanteil der Vereine sollte mindestens 10 % der Gesamtkosten betragen Zuschüsse zur Organisation und Durchführung des allgemeinen Sportbetriebs Die Höhe dieser Förderung richtet sich nach der Mitgliederzahl der antragstellenden Vereine sowie der zu vergebenden finanziellen Mittel. Der Verein erhält nach dieser Berechnung eine Pauschale und entscheidet eigenverantwortlich über die zweckentsprechende Verwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie. Der Eigenanteil der Vereine soll in der Regel mindestens 20 % betragen. Anträge unter einer Antragssumme von 100,00 EUR werden nicht berücksichtigt. 5 Zuwendungsvoraussetzungen 1. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es sollen dazu auch Mittel Dritter eingeworben werden. Doppelförderungen durch den Burgenlandkreis für ein und dieselbe Maßnahme sind ausgeschlossen. 2. Zuwendungen werden ferner nur gewährt, wenn die Abrechnung der vorangegangenen Förderungen ordnungsgemäß vorliegt.

3 3 3. Es werden keine Zuschüsse gewährt, bzw. sie werden zurückgefordert, wenn sie für Veranstaltungen oder Projekte mit verfassungsfeindlichen oder rassistischen Inhalten verwendet werden. 6 Förderverfahren/Verwendungsnachweis 1. Anträge sind schriftlich auf dem als Anlage beigefügtem Formular an den Burgenlandkreis, Amt für Bildung, Kultur und Sport, zu richten. Die Anträge sind bis zum des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr einzureichen. 2. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ab dem eines jeden Jahres gilt als grundsätzlich erteilt. 3. Jeder Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung. 4. Nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung und der Empfehlung des Fachausschusses des Kreistages erhält jeder Antragsteller einen Bescheid über die Gewährung bzw. Ablehnung der Zuwendung in schriftlicher Form. 5. Die Abforderung der bewilligten Zuschüsse hat bis spätestens des laufenden Haushaltsjahres zu erfolgen. Mittel, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert wurden, werden an Vereine vergeben, die einen Antrag gestellt hatten, aber wegen fehlender Mittel bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden konnten. 6. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist durch den Antragsteller mittels eines einfachen Verwendungsnachweises zu belegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des eingereichten Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens des Folgejahres dem Fachamt vorzulegen. 7. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch das zuständige Fachamt des Burgenlandkreises, im Bedarfsfall auch durch das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises. 8. Die Prüfbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung vor Ort zu prüfen. Originalbelege und förderrelevante Unterlagen sind mind. 5 Jahre lang nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, und auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 7 Widerruf und Rückzahlung der Zuschüsse Die Bewilligung kann insbesondere dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit widerrufen werden, wenn: die Zuschüsse anders als nach dieser Richtlinie vorgegeben verwendet werden oder der Zuschussempfänger sie zu Unrecht, insbesondere durch falsche Angaben, erlangt hat.

4 4 Für zurückzuzahlende Zuschüsse werden Zinsen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung berechnet. 8 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Sportförderrichtlinie des Burgenlandkreises tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft und ersetzt somit die bisherige Richtlinie des Burgenlandkreises vom Naumburg, den Götz Ulrich Landrat

5 Amt für Bildung, Kultur und Sport Abgabetermin: 01. Dezember für das Folgejahr Schönburger Str Naumburg Landratsamt Burgenlandkreis Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr auf der Grundlage der Sportförderrichtlinie des Burgenlandkreises Vereinsname Anschrift mit Name und Telefon-Nr. des Ansprechpartners Maßnahmen Institutionelle Förderung ( 4 Pkt. 2 SFRL): Gesamt- kosten in EURO Eigenanteil des Vereins andere Zuwendungsgeber (z.b. LSB) beantragte Mittel vom BLK 2.1. Förderung Maßnahmen durch den Kreissportbundes Burgenland e.v Internationale- u. Traditionssportveranstaltungen Projektförderung ( 4 Pkt. 3 SFRL): 3.1. aktive ÜL/Trainer (mit gültiger Lizenz) Anzahl ÜL: 3.2. Sportstättenbaumaßnahmen ( Eigenanteil mindestens 10 % der Gesamtkosten und vorrangig in Kofinanzierung mit dem LSB) Allgemeiner Sportbetrieb (Eigenanteil des Vereins mind. 20 %): 3.3. Sportgeräte, Wettkampfkosten, Veranstaltungen Gesamtsumme 2.1. bis 3.3.: ) tätige Übungsleiter mit gültiger Lizenz: für Aus- u. Weiterbildung von ÜL sowie ÜL-Entschädigung 3.2.) dem Antrag sind: der Antrag an das Land sowie Lageplan, Baupläne, Kostenvoranschläge, Folgekostenberechnung, Nachweis über langfristige Pachtverträge (mind. noch 15 Jahre) beizufügen, Betriebskosten sind nicht förderfähig. 3.3.) Verpflegungs- u. Übernachtungskosten sind nicht förderfähig. Die Höhe der Zuwendung richtet sich in der Regel nach der Mitgliederzahl des Vereins sowie den zu vergebenden Mittel. Der Verein entscheidet eigenverantwortlich über die zweckentsprechende Verwendung dieser Zuwendung.

6 Kurze Maßnahmebeschreibung: 2 Erklärung: Die in diesem Antrag samt Anlagen enthaltenen Angaben sind vollständig und richtig. Der Antragsteller verpflichtet sich, der Kreisverwaltung des Burgenlandkreises alle nachträglichen eingetretenen Änderungen, insbesondere bei der Finanzierung, der zeitlichen Durchführung, und dem Umfang des Vorhabens, unverzüglich mitzuteilen. X Der vorzeitige Maßnahmebeginn gilt hiermit als genehmigt. Dadurch kann jedoch kein Rechtsanspruch auf spätere Förderung abgeleitet werden. Das volle Finanzrisiko trägt der Antragsteller. Eine Förderung erfolgt nur, wenn Fördermittel vorangegangener Jahre ordnungsgemäß abgerechnet wurden! Ort/Datum/Stempel rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins

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