:::.f;.: MVV Energie

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- Beschlusskammer 7 -

Transkript:

:::.f;.: MVV Energie MW Energie AG Luisenring 49 68159 Mannheim Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Beschlusskammer 6 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Name: Timo Panke Telefon: 621 29-2235 Telefax: 621 29-1633 E-Mail: timo.panke@mw.de Datum: 29.2.216 per E-Mail an: poststelle.bk6@bnetza.de Stellungnahmen der MW Energie AG im Rahmen des Diskussionsprozesses zur Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreissystems (BK6-15-12) Sehr geehrte Damen und Herren, die MW Energie AG nimmt zum Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung des Ausgleichsenergiepreissystems wie folgt Stellung. Für die Weiterentwicklung des deutschen Ausgleichsenergiesystems strebt das BMWi an, ausreichende Anreize zur Bilanzkreistreue in Form eines angemessenen Preisniveaus für Ausgleichsenergie zu gewährleisten und das zentrale Problem des bestehenden Preissystems, die so genannten Nulldurchgänge, zu beheben. Unsere Empfehlungen beziehen sich auf die von der BNetzA zur Konsultation gestellten drei Aspekte und werden im Weiteren ausgeführt: 1. Umgang mit Nulldurchgängen: wir schlagen vor, den rebap bei kleinen Regelzonensaldi (bspw. bis +/- 5 MW) zu begrenzen. Danach wäre der rebap in Viertelstunden bspw. mit einem NRV-Saldo von bis zu +/- 5 MW gleich dem zum Abgleich ausgewählten lntradaypreis zuzüglich eines festgelegten Auf- bzw. Abschlags. 2. Ersetzen des bisherigen Bezugspreises: eine Umstellung auf viertelstundenspezifische Preise erscheint grundsätzlich sinnvoll, jedoch müssen diese zuvor an Markttiefe und Liquidität gewinnnen. 3. Einpreisung der Regelleistungsvorhaltung: wir lehnen im Einklang mit ACER die (teilweise) Finanzierung der Vorhaltekosten über den Ausgleichsenergiepreis ab. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz Vorstand: Dr. Georg Müller (Vorsitzender) Udo Bekker Ralf Klöpfer Dr. Hansjörg Roll Sitz und Registergericht: Mannheim Handelsregister-Nr.: HRB 178 USt-IdNr.: DE 81 1244542 Bankverbindungen: siehe Rückseite MW Energie AG Luisenring 49 68159 Mannheim Postanschrift: 68142 Mannheim Telefon: 621 29- Telefax: 621 29-2324 E-Mail: energie@mw.de Internet: www.mw-energie.de

- 2 1. Umgang mit Nulldurchgängen 1. 1 Festlegung eines Mindestspreads zwischen lntradaypreis und rebap MVV Energie AG schlägt vor, bei niedrigen Regelzonensaldi den rebap zu begrenzen und zugleich bei höheren Saldi einen Aufschlag zu erheben. Dies soll durch die Einführung eines einheitlichen Mindestspreads zwischen lntraday- und Ausgleichsenergiepreis geschehen, der für kleine Regelzonensaldi - bspw. bis +/- 5 MW - modifiziert würde und dann einem fixen bzw. maximalen Spread entspräche. Der in der zweiten Stufe des rebap-berechnungsverfahrens ermittelte Ausgleichsenergiepreis (AEP 2 ) wird derzeit mit dem lntradaypreis der jeweiligen Stunde verglichen. Wir schlagen vor, den zum Abgleich verwendeten lntradaypreis bei positiven Ausgleichsenergiepreisen um einen Aufschlag zu erhöhen, bei negativen Ausgleichsenergiepreisen um einen Abschlag zu senken (siehe Abbildung 1). Damit würden verstärkte Anreize zur Bewirtschaftung des Bilanzkreises im lntradayhandel gesetzt. 1 8 6 ~ "' "' c. Fixer Spread Mindestspread Mindestniveau rebap Maximalniveau '""""----------- -...j rebap Fixer Mindestspread Spread lntradaypreis Abbildung 1: Beispiel für einen Mindestspread zwischen rebap und lntradaypreis (Darstellung nimmt einen konstanten Aufschlag/ Abschlag von +/-3 EUR/MWh an) Die Nulldurchgängeproblematik kann dieser Ansatz beheben, indem derselbe Auf- bzw. Abschlag bspw. bis 5 MW nicht als Mindestspread sondern auch als maximaler Spread definiert würde. Folglich wäre der (absolute) rebap in Viertelstunden mit einem (absoluten) NRV Saldo von maximal 5 MW gleich dem zum Abgleich ausgewählten lntradaypreis zuzüglich des festgelegten Aufschlags (siehe Abbildung 2). Zwar würden Mindererlöse in Viertelstunden mit Nulldurchgängen" anfallen, diese können aber mit den durch den Aufschlag anfallenden Mehrerlösen verrechnet werden. Die Höhe des Auf- bzw. Abschlages sollte dabei so gewählt werden, dass er einen ausreichenden Anreiz zur Bilanzkreistreue bietet und die Min-.

- 3 dererlöse aus der Vermeidung von Extrempreisen (aufgrund von Nulldurchgängen) durch höhere Preise in den restlichen Viertelstunden kompensiert werden. 5 Cl c 15MW 2 MW 25 MW NRV-Saldo Cl 9 Abbildung 2: Simulation der durch unseren Vorschlag veränderten Ausgleichsenergiepreise im Jahr 214 (rot) im Vergleich zu den tatsächlichen Ausgleichsenergiepreisen in 214 (blau): deutlich erkennbar sind die Begrenzung der Preise bei einem Regelzonensaldo bis 5 MW und die Niveauverschiebung nach oben ab 5 MW (umgekehrt bei negativem Saldo) Ein weiterer Vorteil dieses Ansatzes ist, dass er einfach umzusetzen wäre, da er die bestehenden Schritte zur Berechnung des rebap aufgreift und erweitert. Der Eingriff in das bestehende System ist dementsprechend überschaubar. 1.2 Berücksichtigung von Kosten & Mengen in überwiegender Abrufrichtung Sowohl die Studie Aktionsplan Lastmanagement" von Connect Energy Economics im Auftrag der Agora Energiewende (April, 215) als auch das BMWi-Weißbuch erwähnen einen Ansatz zur Begrenzung der hohen Ausgleichsenergiepreise im Fall von Nulldurchgängen. Der Vorschlag setzt auf der ersten Stufe der aktuell gültigen Berechnungsvorschrift für den rebap an: anstelle wie bisher die gesamten in der Viertelstunde anfallenden Kosten/Erlöse durch den NRV-Saldo zu teilen, ist die Idee, nur die Kosten & Mengen der Regelleistung - positiv oder negativ - zu nutzen, die überwiegend abgerufen wurde: l: Kosten in überwiegender Abrufrichtung AEP =l: Abrufmengen in überwiegender Abrufrichtung

- 4 In der Folge würde das Ziel erreicht, Extrempreise bei Nulldurchgängen zu vermeiden. Das durchschnittliche Preisniveau würde jedoch deutlich gesenkt, da es im Gros aller Viertelstunden sowohl zu einem Abruf von positiver wie auch negativer Sekundärregelleistung kommt. Der Vorteil des MVV-Vorschlags gegenüber dem Vorschlag, nur die Kosten & Mengen der überwiegenden Abrufrichtung zu nutzen, besteht folglich darin, dass wirklich alle Abrufe im Zähler berücksichtigt werden und nicht im Extremfall 49,9 % der Abrufe gar nicht erst einbezogen werden. Im Jahr 214 wären bei Umsetzung des Connect Energy Economics' Vorschlags die Kosten von in Summe ca. 3 GWh an abgerufener Regelleistung nicht berücksichtigt worden. 1.3 Welche Preisveränderungen hätten die einzelnen Vorschläge zur Folge? In Tabelle 1 findet sich eine Übersicht der absoluten Kosten, die über die Ausgleichsenergie umzulegen wären, sowie der absoluten und relativen Veränderungen gegenüber den tatsächlich angefallenen Kosten im Jahr 214. Für Vorschlag 1) wurde, wie in Abbildung 1 dargestellt, ein konstanter, d. h. vom NRV-Saldo unabhängiger, Auf- bzw. Abschlag von 3 EUR auf den mengengewichteten Stundendurchschnitt der Viertelstundenpreise unterstellt und dann jeweils der größere/kleinere Wert - rebap oder lntradaypreis plus/minus Auf-/Abschlag - als neuer rebap festgesetzt. Im Bereich bis 5 MW wurde der (absolute) rebap direkt gleich dem lntradaypreis plus Aufschlag gesetzt, um die Extrempreise zu unterbinden. 3 EUR/MWh wurden gewählt, da dies für das Jahr 214 zu überschaubaren Veränderungen der ÜNB-Erlöse bzw. der Ausgleichsenergiekosten der BKV führt, aber dennoch einen leichten Anstieg des Preisniveaus verursacht. Im gesamten Jahr 215 ergäbe sich bei 3 EUR/MWh sogar eine Preisdifferenz von nur 3 Mio. (weniger als 2 %). Entsprechend schlagen wir eine jährliche Anpassung des Auf-/Abschlags vor, wobei der Auf /Abschlag rechtzeitig (31.1.) veröffentlicht werden muss. Tabelle 1: Berechnung der Kostenveränderungen der einzelnen Maßnahmen für 214 Vorschlag 1) Mindest- bzw. fixer Spread zwischen lntradaypreis und rebap 2) Berü cksichtigung nur der Kosten & Mengen in überwiegender Abrufrichtung Abrufkosten in Relative Absolute Veränderung Mio. EUR Veränderung in % in Mio. EUR 199,3 5 9,5 11,9-42 -79 Aus Tabelle 1 wird ersichtlich, dass Vorschlag 2) einen starken Effekt auf das rebap-niveau hätte und damit abzulehnen ist, da durch den häufigen auftretenden Abruf von positiver und negativer SRL innerhalb einer Viertelstunde der Nenner im Vergleich zur aktuellen Berechnungsmethodik größer und der Zähler kleiner würde, wenn man einen Teil der Kosten und Abrufmengen unberücksichtigt lassen würde.

- 5 1.4 zusammenfassende Bewertung Das BMWi bzw. die Gutachter des BMWi haben den Vorschlag unterbreitet, direkt auf der ersten Stufe des rebap-berechnung anzusetzen und nur die Kosten & Mengen der überwiegenden Abrufrichtung zu berücksichtigen. Dieser Vorschlag (2. Vorschlag in Tabelle 2) schneidet im Hinblick auf die beiden Kriterien (angemessenes Preisniveau, Nulldurchgänge) schlechter ab als der MW-Vorschlag (1. Vorschlag in Tabelle 2). Zwar beheben beide Vorschläge das Problem der Nulldurchgänge, jedoch würde der BMWi-Vorschlag unter sonst gleichen Umständen zu substantiell niedrigeren Ausgleichsenergiepreisen und damit zu Mindererlösen bei den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) führen. Im Gegensatz dazu kann der Aufschlag auf den lntradaypreis so gewählt werden, dass sich Mehr- und Mindererlöse die Waage halten. Tabelle 2: Zusammenfassende Beurteilung der Weiterentwicklungsvorschläge Auswirkungen Ausmaß des Eingriffs in Vorschlag Nulldurchgänge Preisniveau das bestehende System 1) Mindest- bzw. fi xer Spread zwischen Vol lkommen leichter Anstieg Relativ gering lntradaypreis und rebap behoben 2) Berücksichtigung nur der Kosten & Mengen in Voll kommen Deutliche Gering überwiegender Abrufrichtung behoben Absenkung 2. Ersetzen des durchschnittlichen mengengewichteten lntradaypreises der betreffenden Stunde als Bezugspreis i. S. d. der Ziffer 1 der Festlegung BK6-12-24 Die BNetzA möchte im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens zudem diskutieren, ob der durchschnittliche mengengewichtete lntradaypreis der betreffenden Stunde als Bezugspreis i. S. d. der Ziffer 1 der Festlegung BK6-12-24 angepasst werden sollte. Grundsätzlich stellt ein viertelstündlicher lntradaypreis eine geeignetere Referenz dar als der aktuell verwendete stündliche Mittelwert aller lntraday-geschäfte, da dieser die tatsächliche Knappheitssituation der jeweiligen Viertelstunde besser widerspiegelt. Jedoch gibt es seitens der Marktakteure aktuell noch Bedenken bei dieser Umstellung, da der Viertelstundenhandel noch keine ausreichende Liquidität aufweist. Bis zur Erreichung einer ausreichenden Liquidität würde die Umsetzung des MW-Vorschlags für die neue Berechnungslogik des rebap (siehe Abschnitt 1.1) bewirken, dass Situationen, in denen der Bezug von Ausgleichsenergie im Vergleich zum lntradayhandel in einer ex-post Betrachtung günstiger ist, noch unwahrscheinlicher werden.

- 6 3. Umlage der Vorhaltekosten für Regelleistung über den rebap Ein Vorschlag, der ebenfalls bereits in der Studie Aktionsplan Lastmanagement" von Connect Energy Economics im Auftrage der Agora Energiewende (April, 215) diskutiert wurde und Eingang in das Weißbuch gefunden hat, ist die Idee, einen Teil der Vorhaltekosten für Regelleistung anstatt wie bisher über die Netzentgelte über die Ausgleichsenergiepreise umzulegen. Wie in Abbildung 3 dargestellt, birgt dieser Vorschlag - auch wenn man Primärregelleistung (PRL) weiterhin über die Netzentgelte umlegt - das Potential einer substantiellen Erhöhung des durchschnittlichen rebap. Im Jahr 214 hätte die komplette Umlage der Vorhaltekosten von Sekundärregelleistung (SRL) und Minutenreserveleistung (MRL) zu mehr als einer Verdopplung der über die Ausgleichsenergie umzulegenden Kosten geführt. LPMRL LPPRL Netzentgelte (435 Mio. EUR) Ausgleichsenergie (19 Mio. EUR) Abbildung 3: Kosten der Vorhaltung und des Abrufs von Regelleistung in 214 (eigene Berechnung) Als Grund für die (teilweise) Umlage der Vorhaltekosten wird angeführt, dass dies zu einer stärkeren Verursachungsgerechtigkeit der Finanzierung der Regelleistung führen würde, da die Dimensionierung der vorgehaltenen Regelleistung abhängig von der Wahrscheinlichkeitsverteilung des Saldos des deutschen Netzregelverbunds (NRV) ist. Dem sind drei Argumente entgegenzuhalten: Erstens lassen sich die Wahrscheinlichkeiten von Prognosefehlern und Kraftwerksausfällen nicht auf null reduzieren, eine Unterscheidung zwischen,,fahrlässigen" und unvermeidlichen Bilanzkreisabweichungen ist schlechthin nicht möglich. Zweitens ergibt sich die Dimensionierung der Regelleistung durch die Übertragungsnetzbetreiber im Wesentlichen aus der Minimierung der Ausfallwahrscheinlichkeit auf ein (technisch) festgelegtes Minimum, beruht also nicht auf ökonomischen Abwägungen. Drittens benachteiligt die übermäßige Pönalisierung von Fahrplanabweichungen insbesondere jene BKV, deren relative Bilanzkreisabweichungen allein wegen der geringeren Portfoliogröße und/oder geringeren Durchmischung im Portfolio höher sind. Die Regelung geht daher zu Lasten kleinerer Dienstleister und Vermarkter erneuerbarer Energien. Die Position der MVV Energie AG bezüglich der Umlage der Vorhaltekosten wird auch durch ACER geteilt, die sich in ihrer Reaktion auf den Netzkodex zum "Electricity Balancing" explizit gegen eine solche Umlage ausgesprochen hat.

- 7 Mit freundlichen Grüßen MW Energie AG i. V. -rc:ez-:_ i. A. Timo Panke (Referent Energiewirtschaft)