Verfahrensablauf und Beteiligungsmöglichkeiten der Bundesfachplanung
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- Miriam Kraus
- vor 6 Jahren
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1 Verfahrensablauf und Beteiligungsmöglichkeiten der Bundesfachplanung Navina Breuer, Referentin Rechtsfragen und Zulassungsverfahren Barsinghausen,
2 Themenübersicht I. Bundesnetzagentur II. Bundesbedarfsplangesetz/Zuständigkeiten III. Verfahrensablauf Bundesfachplanung/Beteiligungsmöglichkeiten IV. Ausblick
3 Bundesnetzagentur
4 Bundesnetzagentur Regulierungsbehörde für die Bereiche Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit Sitz in Bonn Außenstellen in zahlreichen Städten seit 2011 Zuständigkeiten im Bereich der Bedarfsermittlung und der Zulassungsverfahren von Höchstspannungsleitungen 4
5 Bundesbedarfsplangesetz/Zuständigkeiten
6 Bundesbedarfsplangesetz Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) seit 27. Juli 2013 in Kraft 36 Vorhaben; 16 Vorhaben in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) Verbindliche Festlegung der im Bundesbedarfsplan genannten Netzverknüpfungspunkte als Anfangsund Endpunkte der Vorhaben Gesetzliche Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs Vorhaben Nr. 4 BBPlG (Wilster Grafenrheinfeld) bildet zusammen mit Vorhaben Nr. 3 BBPlG (Brunsbüttel Großgartach) einen zentralen Transportkorridor von Schleswig- Holstein nach Süddeutschland 6
7 Zuständigkeiten Gekennzeichnete länderübergreifende und grenzüberschreitende Vorhaben sowie gekennzeichnete Offshore- Anbindungsleitungen 1. Bundesfachplanung 2. Planfeststellung BNetzA Übrige Vorhaben 1. Raumordnungsverfahren der Länder 2. Planfeststellung Länder 7
8 Verfahrensablauf Bundesfachplanung/ Beteiligungsmöglichkeiten
9 Ablauf der Bundesfachplanung Antrag des Vorhabenträgers (ÜNB), 6 NABEG Öffentliche Antragskonferenz, 7 NABEG Festlegung Untersuchungsrahmen durch BNetzA, 7 Abs. 4 NABEG Vorlage vollständiger Unterlagen durch ÜNB, 8 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG Erörterungstermin, 10 NABEG Entscheidung der BNetzA über den Trassenkorridor, 12 NABEG 9
10 Ablauf Bundesfachplanung Antrag des Vorhabenträgers (ÜNB), 6 NABEG Öffentliche Antragskonferenz, 7 NABEG Festlegung Untersuchungsrahmen durch BNetzA, 7 Abs. 4 NABEG Vorlage vollständiger Unterlagen durch ÜNB, 8 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG Erörterungstermin, 10 NABEG Entscheidung der BNetzA über den Trassenkorridor, 12 NABEG 10
11 Antrag nach 6 NABEG Muss -Inhalte: Vorschlag für beabsichtigten Verlauf eines Trassenkorridors Darlegung der in Frage kommenden Alternativen Erläuterung zur Auswahl zwischen den in Frage kommenden Alternativen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte Soll -Inhalte: Angaben, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens ermöglichen 11
12 Ablauf der Bundesfachplanung Antrag des Vorhabenträgers (ÜNB), 6 NABEG Öffentliche Antragskonferenz, 7 NABEG Festlegung Untersuchungsrahmen durch BNetzA, 7 Abs. 4 NABEG Vorlage vollständiger Unterlagen durch ÜNB, 8 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG Erörterungstermin, 10 NABEG Entscheidung der BNetzA über den Trassenkorridor, 12 NABEG 12
13 Antragskonferenz BNetzA führt unverzüglich nach Einreichung des Antrags eine öffentliche Antragskonferenz durch BNetzA sammelt gemeinsam mit den Trägern öffentlicher Belange (TöB), Vereinigungen sowie der interessierten Öffentlichkeit Informationen: zur Umwelt- und Raumverträglichkeit des vorgeschlagenen Trassenkorridors und zu möglichen Alternativen zum Umfang und zur Detailtiefe der noch vorzunehmenden Prüfungen und Untersuchungen TöB, insbesondere die Landesbehörden sowie die Vereinigungen werden von der BNetzA zur Antragskonferenz geladen Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt auf der Internetsite der BNetzA und in den örtlichen Tageszeitungen 13
14 Antragskonferenz Vorhaben Nr. 11 BBPlG (Bertikow-Pasewalk) Foto: S. Haines Foto: S. Haines 14
15 Tagesordnung Antragskonferenz Vorhaben Nr.11 BBPlG (Bertikow - Pasewalk) 15
16 Ablauf der Bundesfachplanung Antrag des Vorhabenträgers (ÜNB), 6 NABEG Öffentliche Antragskonferenz, 7 NABEG Festlegung Untersuchungsrahmen durch BNetzA, 7 Abs. 4 NABEG Vorlage vollständiger Unterlagen durch ÜNB, 8 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG Erörterungstermin, 10 NABEG Entscheidung der BNetzA über den Trassenkorridor, 12 NABEG 16
17 Festlegung des Untersuchungsrahmens / Vorlage vollständiger Unterlagen Auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz legt die BNetzA einen Untersuchungsrahmen fest ( 7 Abs. 4 NABEG). Die Festlegung des Untersuchungsrahmens soll innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein. Die Frist ist somit nicht zwingend einzuhalten. Der Untersuchungsrahmen bestimmt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Die BNetzA setzt dem Vorhabenträger eine Frist, in der die erforderlichen Unterlagen insbesondere für die raumordnerische Beurteilung und die Strategische Umweltprüfung vorgelegt werden müssen. Frist und Umfang der Unterlagen sind dabei abhängig vom jeweiligen Verfahren. 17
18 Ablauf der Bundesfachplanung Antrag des Vorhabenträgers (ÜNB), 6 NABEG Öffentliche Antragskonferenz, 7 Abs. 2 NABEG Festlegung Untersuchungsrahmen durch BNetzA, 7 Abs. 4 NABEG Vorlage vollständiger Unterlagen durch ÜNB, 8 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG Erörterungstermin, 10 NABEG Entscheidung der BNetzA über den Trassenkorridor, 12 NABEG 18
19 Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG (1) Behördenbeteiligung Beginn: 2 Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen TöB werden unter Angabe der einzuhaltenden Frist zur Stellungnahme aufgefordert TöB haben bis zu drei Monate Zeit für ihre Stellungnahmen Stellungnahmen können schriftlich oder elektronisch erfolgen 19
20 Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG (2) Öffentlichkeitsbeteiligung (Bürger und Vereinigungen) Beginn: 2 Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Die BNetzA legt die vollständigen Unterlagen zusammen mit dem Entwurf des Umweltberichts öffentlich aus. Die Unterlagen können einen Monat lang am Standort der BNetzA in Bonn und an weiteren geeigneten Standorten eingesehen werden Zeitgleich werden die vollständigen Unterlagen im Internet veröffentlicht. Spätestens 1 Woche vor Auslegung/Veröffentlichung im Internet wird die Auslegung/Veröffentlichung u.a. auf der Internetseite der BNetzA und in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht. 20
21 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG (3) Die Bekanntmachung enthält u.a. Hinweise auf den Auslegungsort und auf Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages. Bürger und Vereinigungen können sich innerhalb eines Monats nach Ende der Veröffentlichungsfrist zu den beabsichtigten Trassenkorridoren äußern. Insgesamt hat die Öffentlichkeit somit zwei Monate Zeit für ihre Äußerungen. Die Äußerungen können schriftlich oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle erfolgen. 21
22 Ablauf der Bundesfachplanung Antrag des Vorhabenträgers (ÜNB), 6 NABEG Öffentliche Antragskonferenz, 7 Abs. 2 NABEG Festlegung Untersuchungsrahmen durch BNetzA, 7 Abs. 4 NABEG Vorlage vollständiger Unterlagen durch ÜNB, 8 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG Erörterungstermin, 10 NABEG Entscheidung der BNetzA über den Trassenkorridor, 12 NABEG 22
23 Erörterungstermin, 10 NABEG In einem Erörterungstermin haben nun alle, die sich fristgerecht geäußert haben, die Möglichkeit, ihre Einwendungen mit der BNetzA und dem Vorhabenträger zu erörtern, also fachlich zu diskutieren. Am Erörterungstermin können nur diejenigen teilnehmen, die innerhalb der gesetzten Frist ihre Einwendungen abgegeben haben. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. 23
24 Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung Antrag des Vorhabenträgers (ÜNB), 6 NABEG Öffentliche Antragskonferenz, 7 Abs. 2 NABEG Festlegung Untersuchungsrahmen durch BNetzA, 7 Abs. 4 NABEG Vorlage vollständiger Unterlagen durch ÜNB, 8 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG Erörterungstermin, 10 NABEG Entscheidung der BNetzA über den Trassenkorridor, 12 NABEG 24
25 Abschluss der Bundesfachplanung In der Entscheidung der BNetzA über die Bundesfachplanung wird ein 500 bis 1000 Meter breiter Trassenkorridor festgelegt. Die BNetzA wägt dafür alle vorgebrachten Argumente ab. Ziel ist ein möglichst raum- und umweltverträglicher Trassenkorridor, der zudem technisch und ökonomisch sinnvoll ist. Die Entscheidung über die Bundesfachplanung ( 12 NABEG) ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. 25
26 Ausblick
27 Ausblick Im Planfeststellungsverfahren wird abschließend geklärt: Genauer Verlauf der Leitung (grundstücksscharf) Ausführung als Erdkabel oder Freileitung Art und Höhe der Masten Genaue Standorte der Masten und sonstiger Anlagen 27
28 So können Sie sich informieren Bürgerservice - kostenlose Hotline oder info@netzausbau.de Publikationen - Flyer und Broschüren Internet - Twitter - YouTube
29 Vielen Dank! Navina Breuer Referentin Rechtsfragen und Zulassungsverfahren Bundesnetzagentur Bonn
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