ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (Stand: Juli 2012)

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Transkript:

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (Stand: Juli 2012) Geltungsbereich 1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. 3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Partner und uns. Allgemeine Bestimmungen 4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen zu deren Wirksamkeit unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. 5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. 6. Verschlechtert sich die Solvenz des Partners in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Partner seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden. Bestellung 7. a) Angebote und Bemusterungen sind für uns unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen von unserer Anfrage deutlich hinzuweisen. Der Partner ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden. b) Unsere Unterlagen sind unverzüglich und kostenlos für uns zurück zu senden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden. c) Aufträge sind innerhalb von 7 Tagen ab Bestelldatum durch den Partner schriftlich unter Angabe unserer Bestellnummer anzunehmen. Der Partner soll den Auftrag schriftlich bestätigen. Bis zum Eingang der Annahmeerklärung sind wir berechtigt, den Auftrag zu widerrufen. 8. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Partner nicht binnen 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. 9. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehrund Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung 10. Unbefristete Verträge und Verträge über 1 Jahr sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. 11. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten und un- Seite 1 von 8

befristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energie- kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Vertraulichkeit 12. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse. 13. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits nachweislich bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. Zeichnungen und Beschreibungen 14. a) Zeichnungen, Beschreibungen sowie Fertigungsmittel, die von uns zur Verfügung gestellt, von uns geplant oder bezahlt werden, wie Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, bleiben in unserem oder werden unser Eigentum. b) Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden, nicht vervielfältig, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. c) Der Partner ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Vertragsprodukte einzusetzen. Muster und Fertigungsmittel 15. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. 16. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt der Partner. 17. a) Der Partner verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an uns. Danach fordert er uns schriftlich auf, dass wir uns innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung äußern. b) Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. Wenn nach 6 Wochen keine Äußerung von uns kommt sind die Fertigungsmittel unverzüglich und kostenlos für uns zurück zu senden. 18. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel darf der Partner nur mit unserer vorherigen Seite 2 von 8

schriftlichen Zustimmung für Zulieferungen an Dritte verwenden. Die genannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Sie sind vom Vertragspartner sorgfältig zu verwahren. 19. Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Partner überlassen haben, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung unserer Sachen mit Sachen des Partners oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sachen als wesentliche Bestandteile einer Hauptsache des Partners anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. In beiden Fällen verwahrt der Partner den Miteigentumsanteil für uns. 20. a) Sofern in unserem Eigentum stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Partner verpflichtet, uns hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Partner das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen. b) Der Partner ist verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Partner tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Preise 21. Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle in EUR einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Porto, Zölle und ausschließlich Steuern insbesondere Umsatzsteuer und Versicherung. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschränkungen 22. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Partner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Partner wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen. 23. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und inner- gemeinschaftlichen Lieferungen. 24. Der Partner wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt. Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung 25. a) Sofern nichts anders vereinbart ist, zahlen wir vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 27 bis 14 Tage nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt. b) Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in dreifacher Ausfertigung unter Kenn- Seite 3 von 8

zeichnung von Original und Kopie unverzüglich bei Lieferung zu stellen. Sie haben die Bestellzeichen, Bestellnummer und Sachnummer zu enthalten. Soweit bekannt, soll die bestellende Person oder Abteilung und die vorgesehene Applikation angegeben werden. 26. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns eine Rücksendung auf Kosten des Partners oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Partners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Partners. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei uns, je nachdem, was zuletzt eintritt. 27. Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 28. Der Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Partner seine Forderung an uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Partner oder den Dritten leisten. 29. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Lieferung und Gefahrübergang 30. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat (siehe Pkt. 21). 31. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Höherer Gewalt vorliegen (siehe Pkt. 45). 32. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. 33. Innerhalb einer Toleranz von 5 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Ausgenommen davon sind Aufträge, welche von uns dem Lieferanten zur Weiterverarbeitung (z.b. Oberflächen-, oder Wärmebehandlung) übergeben wurden. Tätigkeit in unserem Betrieb 34. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Partners innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Seite 4 von 8

Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Der Partner wird zu diesem Zweck durch geeignete schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- / Verrichtungsgehilfen sowie sonstigen Personen sicherstellen, dass diese die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen festgelegten Bestimmungen als für sich verbindlich anerkennen, insbesondere sich in einem Dienst-, Arbeits-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag zur Geheimhaltung entsprechend verpflichten. Lieferverzug 35. a) Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Partners ist ausgeschlossen. b) Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. c) Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Partners sind wir zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. d) Ist der Partner in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von uns auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen. e) Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin als fix vereinbart ist oder wenn der Partner erklärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können. f) Kommt der Partner in Verzug, so sind wir nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 50% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Dem Partner ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird. g) Bei Lieferverzug des Partners sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzuges abzuwenden. Die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Partner zu tragen. h) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Partner nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. i) Im Falle verzögerter Abnahme haften wir für Schadenersatzansprüche nur im Falle unseres Verschuldens. Eigentumsvorbehalt 36. Dem Partner steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu (einfacher Eigentumsvorbehalt). Seite 5 von 8

Sachmängel 37. Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 37a. Bei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.b. die REACH- Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU- Richtlinie 2000/52/EG. Der Partner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird. 38. a) Unsere Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an uns sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach Abnahme der Dienst- und Werkleistung. b) Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist. c) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Partners, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. d) Für Lieferteile, die während Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung. e) Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Partner eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat. f) Handelt der Partner erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berücksichtigen sind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgelieferte Teile die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Partner die Leistungen zur Nacherfüllung erbracht hat oder mit Abnahme. 39. a) Lässt der Partner eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffs Ansprüchen bleiben unberührt. b) Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Partner von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Partners Seite 6 von 8

selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Rechtsmängel 40. Der Partner gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei und - soweit dem Partner mitgeteilt - in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden. 41. Soweit der Partner gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der der Partner uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen. 42. Ansprüche gegen den Partner wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 60 Monaten ab Ablieferung an uns oder Abnahme durch uns. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sonstige Ansprüche, Haftung des Partners 43. Soweit der Partner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen dieser Haftung ist der Partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB sowie gemäß 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Partner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Partner verpflichtet sich, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflicht- Versicherung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt uns der Partner frei, soweit er den Mangel zu vertreten hat. Unsere Haftung 44. Etwaige Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer können gegen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend haften und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Höhere Gewalt Seite 7 von 8

45. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit, wenn die Lieferung oder Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30% verringert. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 46. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unseres Betriebes, der den Vertrag abgeschlossen hat. 47. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. 48. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen. RP-EKB-17.07.2012 Seite 8 von 8